Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 68c IK 625/08) vom 2.12.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 08. September 2008 eröffnete das Amtsgericht Hamburg das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und stundete ihm die Verfahrenskosten. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 (Blatt 66 d. A.) monierte der Schuldner die Sperrung seines Girokontos durch den Treuhänder und bat um Veranlassung. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 (Blatt 75 ff d. A.) beschwerte sich der Schuldner gegen das vom Treuhänder durchgeführte Einzugsermächtigungsverfahren, da dieser diversen Lastschriften in der Zeit vom 1. Juli bis 7. September 2008 widersprochen und deren Rückbuchung veranlasst hatte; ferner beantragte der Schuldner Prozesskostenhilfe.
Mit Schreiben vom 11. November 2008 (Blatt 93 d. A.) reichte der Schuldner ergänzend sein Schreiben an den Treuhänder vom 05. November 2008 ein.
Das Amtsgericht hat die Anträge mit ausführlichst begründetem Beschluss vom 02. Dezember 2008 (Blatt 103 ff.) abgelehnt. Der Antrag auf „Rückerstattung“ aus Lastschrift - Nichtgenehmigungen sei in erster Linie unzulässig und gegebenenfalls vor dem Prozessgericht geltend zu machen. Der Antrag auf Weisung an den Treuhänder, Lastschrift-„Widerrufe“ zu unterlassen sei unbegründet, da der Treuhänder zu diesem Vorgehen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sei. Der Antrag auf Rüge des Treuhänders wegen Information des Vermieters sei ebenfalls unbegründet, da der Treuhänder gehalten sei, die „Dauerschuld-Gläubiger“ zu unterrichten. Auch PKH sei nicht zu gewähren da die Anträge der Erfolgsaussicht entbehren würden, dem Schuldner bereits Verfahrenskostenstundung gewährt worden sei und dieser offensichtlich durch eine Schuldnerberatungsstelle umfassend unterstützt und informiert werde.
Gegen diesen ihm am 05. Dezember 2008 zugestellten Beschluss wendet sich der Schuldner mit seiner am 11. Dezember 2008 eingegangenen sofortigen Beschwerde, auf deren Begründung Bezug genommen wird (Blatt 120 ff. d. A.).
II.
Die sofortige Beschwerde ist zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet.
Den Antrag auf Rückerstattung aus Lastschrift ? Nichtgenehmigung hat das Amtsgericht zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Das Insolvenzgericht ist nicht zuständig für Entscheidungen darüber, ob der Treuhänder Lastschriften widerrufen darf (BGH vom 25.09.2008, Az.: IX ZA 23/08). Die Vorschrift des § 36 InsO ist in der Tat nicht relevant, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es geht bezüglich der Lastschriften nicht um die Anwendung von Pfändungsvorschriften. Die Frage, ob der Treuhänder grundsätzlich berechtigt ist, die Genehmigung von Lastschriften zu verweigern, lässt sich nicht unter Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften beantworten. Der Streit zwischen Treuhänder und Schuldner darüber, ob ein Vermögensgegenstand zur Masse gehört, ist in der Regel vor dem Prozessgericht auszutragen.
Soweit der Schuldner meint, der Treuhänder verstoße gegen seine Pflichten, kann er Aufsichtsmaßnahmen an das Insolvenzgericht anregen, § 58 InsO. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichtes, dem Treuhänder keine Weisung zu erteilen, ist jedoch kein Rechtsmittel gegeben (BGH a. a. O.). Dies betrifft auch die von Schuldner angeregte Rüge des Treuhänders wegen Information des Vermieters. Im Übrigen ist der Treuhänder gemäß § 109 InsO gehalten, den Vermieter über die Insolvenz zu informieren, um eine Haftungsfreistellung der Masse vor zukünftigen Mietverbindlichkeiten zu erreichen.
Soweit der Schuldner nunmehr erstmalig darauf hinweist, dass seine Beiträge zur T. Krankenkasse als Unterhalt für seine getrennt lebende Ehefrau zu werten seien, ist klarzustellen, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2008 bestimmt worden ist, dass die getrennt lebende Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners in voller Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und nicht als unterhaltsberechtigte Person zählt. Gegen diesen Bescheid liegt keine Beschwerde vor.
Da die Anträge des Schuldners jegliche Erfolgsaussicht vermissen lassen, war auch keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, 97 ZPO, Kostenverzeichnis Nr. 2361.