LG Hamburg, Urteil vom 06.07.2006 - 327 O 94/06
Fundstelle
openJur 2009, 728
  • Rkr:
Gewerblicher Rechtschutz Zivilrecht
§§ 286, 288 BGB; §§ 3, 4, 12 UWG
Tenor

1. Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien mit dem Inhalt der mit diesem Urteil verbundenen Unterlassungserklärung der Beklagten (Anlage JS 5) ein Unterlassungsverpflichtungsvertrag besteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.599,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 1.099,00 seit dem 22.2.2006 und auf € 7.500,00 seit dem 28.2.2006 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens der Klägerin bis zum Streitwert von € 41.479,90 verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen: Die Klägerin 3 % und die Beklagte 97 %.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des von der Beklagten nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschließt:

Der Streitwert beträgt € 41.479,90 (Feststellungsantrag zu 1.: € 30.000,00).

Tatbestand

Bei den Parteien handelt es sich um Mitbewerber. Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite die Digitalkamera N Coolpix .. Silber in der aus der Anlage JS 1 ersichtlichen Weise zu einem Preis von € 282,10 inkl. MwSt. zuzüglich Versandkosten. Beim Anklicken des Datenblattes gelangte der Nutzer auf die als Anl. JS 2 vorliegende Angebotsseite, auf der für die Kamera ein „UVP“ von € 379,00 angegeben wurde. Tatsächlich belief sich die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ausweislich der als Anl. JS 3 vorliegenden Händlerpreisliste zu diesem Zeitpunkt auf € 329,00. Auf die Abmahnung v. 21.5.06 (Anl. JS 4) ging bei der Klägerin am 6.2.06 die unterzeichnete und mit dem Firmenstempel der Beklagten versehene Unterlassungserklärung ein (Anl. JS 5). Die in der vorbereiteten Erklärung vorgesehen Verpflichtung zur Kostenübernahme war gestrichen worden. Die Klägerin nahm die Erklärung mit Schreiben v. 6.2.06 (Anl. JS 6) gegenüber der Beklagten an; das Schreiben ging bei der Beklagten ein.

Die Klägerin machte daraufhin mit vorliegender Klage zunächst den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten anhängig.

Währenddessen bot die Beklagte auf ihrer Internetseite in entsprechender Weise die Kamera N Coolpix .. Schwarz an, indem ihrem Preisangebot über € 298,93 inkl. MwSt. zuzüglich Versandkosten ein „UVP“ von € 449,00 gegenübergestellt wurde, obwohl die tatsächliche unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers € 399,00 betrug (Anl. JS 7 bis 9). Die Klägerin mahnte die Beklagte darauf mit Schreiben v. 17.2.06 (Anl. JS 10) erneut ab und verlangte auf der Grundlage der vorliegenden Unterlassungsverpflichtungserklärung eine Vertragsstrafe wegen des darin gesehenen Verstoßes. Die Beklagte teilte mit Anwaltsschreiben v. 21.2.06 (Anl. JS 11) mit, daß die Unterlassungserklärung v. 6.2.06 durch einen nicht dazu befugten Vertriebsmitarbeiter unterzeichnet worden sei und sie sich daran nicht gebunden halte.

Daraufhin erwirkte die Klägerin im Verfahren 327 O 140/06 den Beschluß der Kammer v. 28.2.06, mit der der Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die einem Preis zugeordnete und nicht weiter, z.B. durch einen Sternchenhinweis erläuterte Abkürzung UVP zu verwenden und/oder Fotogeräte mit einer UVP zu bewerben, die nicht oder nicht mehr in der angegebenen Höhe besteht. Der Streitwert in jenem Verfahrung ist im Beschwerdeverfahren auf € 30.000,00 festgesetzt worden.

Die Klägerin beanstandet die beiden oben genannten Werbemaßnahmen der Beklagten als wettbewerbswidrig. Die nicht näher erläuterte Angabe eines „UVP“ sei in dieser Verkürzung irreführend. Desgleichen die Werbung mit einer zu hohen unverbindlichen Preisempfehlung. Sie sieht in der Werbung, die Gegenstand der einstweiligen Verfügung war (Anl. JS 7), zwei Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung und bemisst die Vertragsstrafe für jede Alternative mit € 5.000,00, deren Zahlung sie vorliegend verlangt.

Sie vertritt den Standpunkt, daß die ihr zugegangene Unterlassungerklärung für die Beklagte bindend sei und auf dieser Grundlage eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zustandegekommen sei. Den Vortrag der Beklagten zu den von dieser vorgetragenen internen Abläufe im Vorfeld der Erklärung bestreitet sie; er sei zudem rechtlich nicht relevant. Die Beklagte müsse sich die Erklärung nach Rechtsscheingrundsätzen zurechnen lassen. Andernfalls hätte sie auf die ausdrückliche Annahmeerklärung v. 6.2.06 sofort reagieren müssen. Tatsächlich habe sie zwei Wochen ohne Reaktion abgewartet und sich erst mit ihrer Darstellung gemeldet, nachdem mit Schreiben v. 17.2.06 die Vertragsstrafe eingefordert worden sei.

Außerdem verlangt sie Erstattung der durch die Abmahnung v. 25.1.06 entstandenen Rechtsanwaltskosten auf der Basis eines Streitwertes von € 62.500,00.

Zur Berechnung wird auf S. 3 der Klagschrift verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, daß zwischen den Parteien ein entsprechend der mit diesem Urteil verbundenen Unterlassungserklärung der Beklagten (gem. Anlage JS 5) lautender Unterlassungsvertrag besteht;

2. die Beklagte zur Zahlung von € 11.479,90 nebst Zinsen gem. § 288 Abs. 1 S. 1 BGB seit Rechtshängigkeit zu verurteilen;

3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen gem. § 288 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält sich an die Unterlassungserklärung nicht gebunden und trägt vor: Die Erklärung sei ohne Kenntnis vertretungsberechtigter Personen eigenmächtig von ihrem Vertriebsmitarbeiter Beyer unterzeichnet worden. Ihm sei die Abmahnung mit dem Auftrag übergeben worden, das monierte Angebot herauszufinden. Da er nicht fündig geworden sei, habe er die Abmahnung auf seinem Schreibtisch abgelegt, ohne zu berichten. Erst am 3.2.06 sei ihm der Vorgang wieder ins Auge gefallen. Aus Furcht vor einer Rüge der Beklagten und angesichts der abgelaufen First habe der Mitarbeiter sich entschlossen, die vorbereitete Erklärung bei Streichung der Kostenübernahmeerklärung eigenmächtig zu unterzeichnen und an die Klägerin zu leiten. Den im Unternehmen in drei Exemplaren existierenden Firmenstempel habe er verwenden können, weil er diesen eigenmächtig vom Schreibtisch der Buchhalterin genommen habe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichte Schriftsätze nebst Anlagen verweisen.

Gründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg. Auf der Grundlage der Unterlassungserklärung v. 3.2.06 (Anl. JS 5) ist ein die Beklagte bindender Unterlassungsverpflichtungsvertrag mit Vertragsstrafeversprechen zustande kommen. Der weitere Wettbewerbsverstoß vom 15.2.06 rechtfertigt auf dieser Grundlage die Festsetzung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 7.500,00 (anstelle der von der Klägerin angenommenen € 10.000). Außerdem steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten für die Abmahnung vom 25.1.06 zu, der sich allerdings nach einem Streitwert von € 34.500,00 berechnet und auf € 1.099,00 (anstelle € 1.479,00 wie von der Klägerin angenommen) beschränkt ist. Zur Begründung im einzelnen ist – gem. § 313 Abs. 3 ZPO in kurzer Zusammenfassung – folgendes auszuführen:

1. Zwischen den Parteien besteht ein mit einem Vertragsstrafeversprechen bewehrter Unterlassungsverpflichtungsvertrag mit dem Inhalt der Unterlassungserklärung v. 3.2.06. Allerdings liegen die Voraussetzung für eine Zurechnung der Unterlassungserklärung nach Rechtsscheingrundsätzen nicht vor. Das Schweigen der Beklagten auf die Annahmeerklärung der Klägerin v. 6.2.06 ist aber als Zustimmung zu werten.

Von einer Anscheinsvollmacht ist auszugehen, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Die Klägerin durfte vorliegend annehmen, daß die Unterwerfung mit Billigung der Beklagten erfolgt ist. Die Unterlassungserklärung war mit dem Stempel aus dem Hause der Beklagten versehen und auch von dort per Fax abgeschickt worden. Zwar war nicht unmittelbar ersichtlich, daß eine vertretungsberechtigte Person unterzeichnet hatte, die Klägerin durfte aber von der Zustimmung der Beklagten ausgehen, nachdem ihr Schreiben v. 6.2.05 lange ohne Antwort geblieben war. Es läßt sich aber nicht feststellen und die Klägerin trägt auch nichts dazu vor, daß die Beklagte das Handeln des Mitarbeiters hätte erkennen können. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß sie ihm z.B. die selbständige Bearbeitung der Geschäftspost übertragen hatte, wie das in anderen Fällen erfolgt war, in denen die Rechtsprechung z.B. eine Anscheinsvollmacht bejaht hat (BGH, Urt. v. 22.1.98, I ZR 18/06,NJW 1998, 389; LG Hamburg, Urt. v.23.8.994, 321 O 248/94). Vorliegend kann nur festgestellt werden, daß die Beklagte ihren Mitarbeiter ersichtlich nicht weiter überwacht hat, indem sie die Sache trotz der in der Abmahnung gesetzten Frist nicht weiter beobachtet hat. Mangels anderweitigen Vortrages muß die Kammer aber insoweit von einem Einzelfall ausgehen, so daß nicht angenommen werden kann, daß die Beklagte vorliegend schon die eigenmächtige Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch ihren Mitarbeiter hätte erkennen können. Vorausgesetzt dafür wäre ein Verhalten von gewisser Dauer und Häufigkeit (BGH, a.a.O.).

Die Zustimmung der Beklagten ist aber in ihrem Schweigen auf die Annahmerklärung der Klägerin zu sehen. Dazu ist vom Ablauf unstreitig, daß der Beklagten das Schreiben v. 6.2.06 zugegangen ist. Sie trägt selbst vor, daß es Gegenstand der Prüfung gewesen sei. Eine Reaktion darauf ist dann erstmals mit Schreiben vom 21.2.06 erfolgt. Das war angesichts der für wettbewerbliche Abmahnungen geltenden und bekannten Eilbedürftigkeit zu spät, um die Annahme auf Seiten der Klägerin vom Bestehen eines Unterlassungsverpflichtungsvertrages zu hindern.

Richtig ist, daß Schweigen im Rechtsverkehr nur in Ausnahmefällen als Zustimmung zu werten ist. Das schließt es aber nicht, dem Schweigen in besonderen Einzelfällen den Erklärungswert einer Zustimmung beizulegen. So liegt es hier. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagte kaufmännisch tätig wurde, sie also das Schutzbedüfnis eines Verbrauchers von vornherein nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Maßgebend ist vor allem, daß zwischen den Parteien durch den Wettbewerbsverstoß der Beklagten und die daraufhin erfolgte Abmahnung ein besonderes Rechtsverhältnis bestand, aufgrund dessen die Klägerin zu Recht annehmen durfte, daß die Beklagte ihrer Annahmeerklärung widersprechen würde, wenn sie die Unterlassungserklärung nicht gegen sich hätte geltend lassen wollen. Das Argument der Beklagten, einem Schweigen könne insbesondere kein zustimmender Erklärungswert beigemessen werden, wenn dies zu Nachteilen beim Schweigenden führe, greift für das wettbewerbliche Abmahnverhältnis gerade nicht. Es ist zum einen anerkannt, daß die wettbewerbliche Abmahnung für den Unterlassungsschuldner auch Vorteile mit sich bringt, indem er durch die Abmahnung Kenntnis von dem Wettbewerbsvorwurf erhält. Wenn er den Anspruch für gerechtfertigt hält, kann er vorgerichtlich eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben und damit ein kostenträchtiges Gerichtsverfahren und auch eine möglicherweise als diskriminierend empfunden Verurteilung vermeiden ( Ahrens-Deutsch, Wettbewerbsprozeß, 5. Aufl., S.15f). Dementsprechend wurde der Unterlassungsschuldner vor Einführung des § 12 UWG für verpflichtet gehalten, die Abmahnkosten aus sog. GOA zu ersetzen, die ein Handeln in seinem Interesse voraussetzt. Gleichfalls anerkannt ist, daß den Abgemahnten z.B. bestimmte Aufklärungspflichten treffen können (Spätgens-Ahrens, a.a.O., S. 77f). Dies alles auf der Grundlage, daß durch den Wettbewerbsverstoß ein besonderes Schuldverhältnis entsteht, daß nicht nur den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 142 BGB) unterliegt. Vorliegend durfte die Klägerin redlicherweise umgehend Aufklärung erwarten, nachdem sie abgemahnt hatte, ihr eine Unterwerfungserklärung aus dem Hause der Beklagten zugegangen war und sie den Eingang sogar noch ausdrücklich bestätigt hatte. Der Beklagten ist aufgrund der Bestätigung nicht verborgen geblieben, daß auf Seiten der Klägerin Aufklärungsbedarf bestand und ihr Nachteile drohten, weil sie von einer verbindlichen Vertragsstrafevereinbarung ausging. Angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit im Bereich wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsverfahren hätte ein Widerspruch umgehend, jedenfalls vor dem Schreiben v. 21.2.06 erfolgen müssen, weil die Klägerin andernfalls auch wegen des mit Schreiben v. 25.1.06 abgemahnten Verstoßes umgehend eine einstweilige Verfügung hätte beantragen können.

2. Bei der Werbung v. 15.2.06 (Anl. JS 7) handelt es sich um einen weiteren Wettbewerbsverstoß der die Festsetzung einer Vertragsstrafe rechtfertigt. Die Beklagte hat für die Digital-Kamera N Coolpix .. Schwarz mit der Angabe „UVP“ sowie durch deren Bezifferung mit € 449,-- irreführend geworben (§§ 3, 5 UWG).

Dies gilt zunächst für die isolierte Angabe „UVP“. Ein beachtlicher Teil des Verkehrs wird durch diese Angabe irregeführt, da er mit ihr nichts anfangen kann oder sie falsch etwa im Sinne von „unser vorheriger Preis“ versteht (vgl. HansOLG GRUR-RR 2003, S. 290). Die Abkürzung „UVP“ erklärt sich auch nicht von selbst, weil sie systemwidrig erfolgt. Nach den üblichen sprachlichen Gewohnheiten müsste die Abkürzung für die beiden Worte unverbindliche Preisempfehlung „u.P.“ oder vielleicht „uPE“ lauten. Dass demgegenüber das Wort „unverbindlich“ mit „UV“, also seinen ersten beiden Buchstaben, abgekürzt wird, erwartet der Verkehr hingegen nicht (vgl. OLG Köln MD 2004, S. 348).

Die Angaben auf dem Datenblatt erweisen sich auch insoweit als irreführend, als dort mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers i.H.v. € 449,-- geworben wurde (und die Beklagte das Gerät für lediglich € 298,93 angeboten hat). Die Klägerin hat ihrerseits dargetan, dass die entsprechende Empfehlung des Herstellers lediglich € 399,-- betragen hat (vgl. Anlage JS 3). Durch die Angabe einer unrichtigen, höheren unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers wird dem Verkehr jedoch regelmäßig suggeriert, dass es sich bei dem hiervon preislich nach unten abweichenden Angebot um eine besonders günstige Offerte handelt. Der Adressat der Werbung wird im Ergebnis somit sehr viel eher einen entsprechenden Kaufentschluss treffen, da er sich in dem Glauben befindet, ein besonders günstiges „Schnäppchen“ zu machen und möglicherweise weiterhin damit rechnet, dass das solchermaßen beworbene Angebot – auf Grund der Abweichung zur (höheren) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers - gegebenenfalls schnell ausverkauft sein wird.

Die Verstöße sind allerdings von unterschiedlichem Gewicht. Die Schwere des Verstoßes und der Angrifffaktor für die unrichtige Angabe zur Höhe der „UVP“ steht im Vordergrund, weil die Beklagte sich damit einen deutlichen Wettbewerbsvorteil verschaffen wollte. Die Kammer hält für die Verwendung der nicht erläuterten Abkürzung „UVP“ deshalb eine geringere Vertragsstrafe von € 2.500,000 für angemessen. Im übrigen erscheinen weitere Ausführungen zur Bemessung entbehrlich, weil die Beklagte Einwendungen gegen die Höhe als solche nicht vorbringt. Die erneute Werbung mit einer unrichtigen „UVP“ ist daher mit einer Vertragstrafe von 5.000,-- Euro angemessen geahndet.

3. Aus den oben dargelegten Gründen, die entsprechend geltend, bestand auch der mit der Abmahnung v. 25.1.05 verfolgte Unterlassungsanspruch. Er wird auch nicht in Abrede genommen, so daß auch deshalb weitere Ausführungen entbehrlich erscheinen. Auf dieser Grundlage steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsvergütung für die Abmahnung nach § 12 Abs. 1 UWG zu, allerdings nur auf der Basis eines Streitwertes von € 34.500,00. Was den Unterlassungsantrag anbelangt, kann auf die Beschwerdeentscheidung im Verfahren 327 O 140/06 verwiesen werden, die entsprechend gilt. Auszugehen ist damit von € 30.000,00. Hinzu kommen die mit € 3.000,00 (Auskunft) und € 1.500,00 (Schadensersatzfeststellung) zu bewertenden Annexansprüche. Bei einer 1,3-Geschäftsgebühr ergeben sich € 1.079,00 zuzüglich der Auslagenpauschale von € 20,00.

Eine Anrechnung dieser Gebühr ist nicht erfolgt. Auch nicht im Verfahren 327 O 140/06, das zudem einen anderen Verletzungsfall betrifft und damit einen anderen Streitgegenstand hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.006, I ZR 272/02, „Markenparfümverkäufe“).

4. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige weitere Feststellungsantrag zu 3. ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB) in Höhe des beantragten Zinssatzes begründet. Diese Beträge werden von der prozessualen Kostenregelung im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 104 ZPO) nicht erfaßt werden. Ein solcher Anspruch kann neben die prozessuale Kostenregelung treten, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH GRUR 1995, 169). Es ist anerkannt, daß Verzug auch ohne Mahnung eintreten kann, wenn beispielsweise ein Fall ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung vorliegt oder eine Mahnung aus sonstigen Gründen nach Treu und Glauben entbehrlich ist (Palandt-Heinrichs, § 286 BGB Rn. 22ff). Vergleichbar liegt es hier. Die Klägerin hatte diese Position in ihrer Abmahnung bereits angekündigt. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Beklagte den Gerichtskostenvorschuß im Vorfeld der Klagerhebung auch nach besonderer Aufforderung durch die Klägerin nicht freiwillig übernommen hätte, nachdem sie die Verpflichtung zur Kostenübernahme in der vorbereiteten Unterlassungserklärung gestrichen hatte.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.