VG Osnabrück, Beschluss vom 29.06.2001 - 2 B 35/01
Fundstelle
openJur 2012, 36994
  • Rkr:
Gründe

I.

Die Antragsteller sind Mieter von Wohnungen bzw. Appartements auf dem im Außenbereich der Gemeinde G. gelegenen Grundstück ........ Die Gebäude, in denen diese Wohnungen liegen, gehören zu einer früheren, bereits seit langem aufgegebenen landwirtschaftlichen Hofanlage, die von der Eigentümerin des Grundstücks in den 90er Jahren ohne bauaufsichtliche Genehmigung  - teilweise durch den Abriss und Wiederaufbau, im Übrigen durch den Aus- und Umbau der vorhandenen Gebäude -  zu einer Art Appartementanlage mit einer Vielzahl von Wohneinheiten umgestaltet worden ist.

Die insoweit durchgeführten Baumaßnahmen waren in der Vergangenheit Gegenstand einer Vielzahl bauaufsichtlicher Maßnahmen des Antragsgegners, dem die genaue Anzahl der neu geschaffenen Wohnungen und der dort lebenden Personen nicht (vollständig) bekannt war/ist; u.a. forderte er sowohl die Grundstückseigentümerin als auch die von dieser als „Vermieter“ des Objekts bezeichneten Personen mehrfach  - letztlich ohne Erfolg -  auf, ihm den aktuellen Mieterbestand des Hauses ....... mitzuteilen und (u.a.) die Mieter in den Gebäuden A, C und D, jeweils getrennt nach diesen Gebäuden und unter Angabe der vollständigen Namen, genau zu bezeichnen. In der Folgezeit untersagte der Antragsgegner der Eigentümerin außerdem für die Zeit ab 01.06.2001 jegliche Nutzung der in den Gebäuden A, C und D gelegenen Wohnungen  - mit Ausnahme der in dem Gebäudeteil A1 gelegenen Wohnungen 1 und 2 -  und forderte sie u.a. auf, ihm am 29.06.2001 um 14:00 Uhr den Zutritt zu den nicht mehr bewohnten Wohnungen auf dem Grundstück zu ermöglichen und das Betreten des Grundstücks und der Gebäude zu dulden, um überprüfen zu können, ob und in welchem Umfang hinsichtlich der in den genannten Gebäuden neu geschaffenen Wohnungen von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts bzw. von den Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde abgewichen worden sei.

Mit Verfügungen vom 12./14.02.2001 untersagte der Antragsgegner auch den in den genannten Wohnungen lebenden Mietern  - u.a. den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens -  unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die weitere Nutzung der von ihnen bewohnten Wohnungen über den 31.05.2001 hinaus, nachdem er sie zuvor mit Verfügungen vom 16.05.2000 erfolglos unter Fristsetzung aufgefordert hatte, ihm die genaue Lage der jeweils gemieteten Räume mitzuteilen. Mit weiteren Verfügungen vom 05.06.2001 forderte der Antragsgegner die Antragsteller außerdem auf, ihm am 29.06.2001 in der Zeit zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr den Zutritt zu den von ihnen jeweils gemieteten Wohnungen durch Öffnen der Wohnungstüren und aller weiteren Türen innerhalb der Wohnungen zu ermöglichen und das Betreten der Wohnungen zu dulden. Die Verfügungen wurden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen; gleichzeitig wurde den Antragstellern für den Fall, dass sie den an sie gerichteten Aufforderungen nicht nachkämen, ein Zwangsgeld angedroht.

Die Antragsteller haben gegen sämtliche Verfügungen Widerspruch erhoben und anschließend (am 26.06.2001) hinsichtlich der Betretensanordnungen vom 05.06.2001 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie machen geltend, dass ein Betreten der von ihnen bewohnten Wohnungen gegen ihren Willen angesichts der verfassungsrechtlich garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung nur dann zulässig sei, wenn dies zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich sei; dabei müsse bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs der „Erheblichkeit“ insbesondere ein zeitlicher Aspekt in dem Sinne hinzukommen, dass es sich um eine „dringende“, d.h. akut bevorstehende oder bereits eingetretene Gefahr handele, die anders als durch den Zutritt zu bewohnten Wohnungen nicht beseitigt werden könne. Diese Voraussetzungen seien hier schon deshalb nicht erfüllt, weil es dem Antragsgegner offenbar ausschließlich oder zumindest in erster Linie um ein „Ausspähen“ der fraglichen Wohnungen gehe, um herauszufinden, wer dort im Einzelnen wohne. Insoweit reiche es jedoch aus, wenn sich der Antragsgegner zwecks Feststellung der Anzahl der Wohnungen und deren Nutzung unmittelbar an die Grundstückseigentümerin bzw. den Vermieter wende; dies würde einen in gleicher Weise effektiven, ihnen gegenüber aber milderen Eingriff darstellen. Die vom Antragsgegner geltend gemachten Sicherheitsbedenken rechtfertigten ein Betreten der Wohnungen ebenfalls nicht. Vielmehr habe der Sachverständige Dipl.-Ing. I. ...... festgestellt (und dies auf aktuelle Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten nochmals fernmündlich bestätigt), dass die fraglichen Gebäude den Brandschutz- und Standsicherheitsanforderungen augenscheinlich genügten, insbesondere keine Bauschäden bzw. Einsturzgefahren bestünden und auch die erforderlichen primären und sekundären Fluchtwege in ausreichender Anzahl vorhanden seien. Im Übrigen könnten die Fluchtwege ohne weiteres auch von außen bzw. von den Gebäudefluren und den nicht mehr bewohnten Wohnungen aus überprüft werden, ohne die von ihnen selbst bewohnten Wohnungen zu betreten. Schließlich würde es jedenfalls völlig ausreichen, wenn sich der Antragsgegner mit der Grundstückseigentümerin in Verbindung setze, um eine Überprüfung der genannten Fragen durch einen anderen vereidigten und unabhängigen Sachverständigen zu erreichen; eine Verpflichtung, gerade dem Unterzeichner der angefochtenen Verfügungen, Herrn ...... , den Zutritt zu ihren Wohnungen zu ermöglichen, sei dagegen nicht erforderlich.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verfügungen des Antragsgegners vom 05.06.2001 wiederherzustellen bzw.  - hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen -  anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt unter Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragsteller,

den Antrag abzulehnen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse einerseits und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller andererseits, bei der insbesondere auch die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten der erhobenen Widersprüche zu berücksichtigen sind, fällt zulasten der Antragsteller aus, weil bei summarischer Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen bestehen.

Nach § 88 Satz 1 NBauO dürfen Bedienstete und sonstige Beauftragte der Bauaufsichtsbehörden in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen auch gegen den Willen der Betroffenen betreten. Sind die Wohnungen  - wie hier -  in Gebrauch genommen, so dürfen sie nach Satz 2 der Vorschrift gegen den Willen der Betroffenen dann betreten werden, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Zwar ist den Antragstellern im Grundsatz darin zu folgen, dass der in § 88 Satz 2 NBauO verwendete Begriff der „erheblichen“ Gefahr im Sinne der in Art. 13 Abs. 7, 2. Alternative GG getroffenen Regelung  - wonach sonstige, nicht von den vorhergehenden Absätzen dieser Vorschrift erfasste Eingriffe und Beschränkungen der Unverletzlichkeit der Wohnung nur zur Verhütung „dringender“ Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig sind -  auszulegen ist. Auch unter Berücksichtigung dessen wird ein bauordnungsbehördliches Betreten von Wohnungen gegen den Willen der Betroffenen jedoch teilweise schon dann als gerechtfertigt angesehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Prüfung bestehen, ob genehmigungsbedürftige Vorhaben ungenehmigt ausgeführt bzw. sonstige bauliche Maßnahmen nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechend durchgeführt worden sind (vgl. OVG Bremen, B. v. 25.08.1992  - 1 B 54/92 -, NVwZ-RR 1993, 288; Simon, Bayer. Bauordnung 1994, Stand: Mai 1996, Art. 90 Rn. 6, jew. m.w.N.; zumindest für bestimmte „typische Gefahrenlagen“ wohl auch Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 6. Aufl., § 88 Rn. 6 a.E.). Derartige Anhaltspunkte liegen hier ohne weiteres vor, weil die auf dem Grundstück ........ befindliche Resthofanlage  - wie der Kammer aus zahlreichen vorangegangenen gerichtlichen Streitverfahren bekannt ist -  in den 90er Jahren von der Grundstückeigentümerin ohne die erforderliche Baugenehmigung (und damit formell illegal) aus- bzw. umgebaut worden ist, ohne dass Art und Weise der insoweit  - jedenfalls im Inneren der einzelnen Gebäude -  durchgeführten Baumaßnahmen im Einzelnen bekannt sind.

Eine den Antragstellern günstigere Beurteilung ergibt sich jedoch auch dann nicht, wenn  man den Begriff der „dringenden“ Gefahr enger auslegt und insoweit letztlich nicht schon jeden Verstoß gegen das öffentliche (insbesondere formelle) Baurecht ausreichen lässt. Bei der in Art. 13 Abs. 7, 2. Alternative GG genannten „Verhütung“ einer Gefahr handelt es sich um eine Maßnahme zur Vorbeugung gegen eine bevorstehende Gefahr, d.h. zur Verhinderung des Eintritts eines bestimmten Zustandes, der (dann) eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde; daraus folgt, dass insoweit das Vorliegen einer abstrakten Gefahr ausreicht, eine konkrete oder gar  - wie die Antragsteller meinen -  „akut bevorstehende“ bzw. „bereits eingetretene“ Gefahr dagegen nicht erforderlich ist (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: August 2000, Art. 13 Rn. 128 m.w.N.). Ob die Gefahr, der durch das behördliche Betreten einer Wohnung vorgebeugt werden soll, „dringend“ ist, beurteilt sich nach der in der verfassungsrechtlichen Literatur vorherrschenden Auffassung insbesondere nach dem Ausmaß des zu erwartenden Schadens, d.h. nach dem Gewicht der (potenziell) gefährdeten Rechtsgüter, entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung dagegen nicht (bzw. allenfalls nachrangig) danach, wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts ist bzw. ob ein derartiger Schadenseintritt zeitlich unmittelbar oder zumindest in nächster Zeit bevorsteht (vgl. die Nachweise bei Maunz/Dürig, aaO Rn. 129, 130). Im Übrigen wird auch von denjenigen Kommentatoren, die bei der Bewertung einer Gefahr als „dringend“ der zeitlichen Nähe eines etwaigen Schadenseintritts zumindest im Grundsatz ebenfalls Bedeutung beimessen, der oben dargelegte Ausgangspunkt  - nämlich dass im Rahmen des Art. 13 Abs. 7, 2. Alternative GG eine abstrakte Gefahr ausreicht -  nicht in Frage gestellt, der zeitliche Aspekt vielmehr lediglich in der Weise berücksichtigt, dass an die Wahrscheinlichkeit bzw. das Ausmaß eines etwaigen Schadenseintritts ggf. (erheblich) geringere Anforderungen zu stellen sind, wenn die Gefahr tatsächlich bereits unmittelbar bevorsteht (vgl. Maunz/Dürig, aaO Rn. 133-135 m.w.N.).

14Unter Berücksichtigung dessen sind die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Betretens- bzw. Duldungsanordnungen gerechtfertigt. Da die Gebäude, in denen die Wohnungen der Antragsteller liegen, in der Vergangenheit von der Grundstückseigentümerin in erheblichem Umfang umgestaltet und in eine Vielzahl kleinerer Wohneinheiten aufgeteilt worden sind, ohne dass die hierfür erforderliche Baugenehmigung eingeholt (und damit eine entsprechende vorherige Überprüfung ermöglicht) worden ist, hat der Antragsgegner keine konkreten Erkenntnisse darüber, welchen Umfang die durchgeführten Baumaßnahmen tatsächlich erreicht haben (beispielsweise wie viele Wohnungen in den einzelnen Gebäuden  - und ggf. in welchen Geschossen -  überhaupt neu geschaffen worden sind) und in welcher Art und Weise (Bauausführung, Ausstattung etc.) diese durchgeführt worden sind. Er ist deshalb  - obwohl dies zu seinen vorrangigen Aufgaben als Bauaufsichtsbehörde gehört (§ 65 Abs. 1 NBauO) -  nicht in der Lage, die Vereinbarkeit dieser ungenehmigten Maßnahmen mit dem öffentlichen Baurecht  - insbesondere etwa soweit es die Frage betrifft, ob die umgestalteten Gebäude bzw. die neu geschaffenen Wohnungen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Standsicherheit und den Brandschutz genügen -  zu überprüfen. Dies begründet zumindest die abstrakte Gefahr einer Gefährdung der in den fraglichen Gebäuden lebenden Mieter, die zugleich auch als „dringend“ im oben beschriebenen Sinne zu qualifizieren ist; denn wenn insoweit den Standsicherheits- und Brandschutzanforderungen tatsächlich nicht genügt sein sollte, würde dies  - was auf der Hand liegt und deshalb keiner weiteren Vertiefung bedarf -  zu einer erheblichen und unmittelbaren Gefährdung besonders geschützter Rechtsgüter (nämlich Leben und Gesundheit der dort wohnenden Personen) führen. Auf die Frage, ob derartige Gefahren tatsächlich akut oder zumindest in absehbarer Zeit bevorstehen (was u.a. durch die vom Antragsgegner angeordnete örtliche Kontrolle gerade überprüft werden soll), kommt es dagegen nach dem oben Gesagten nicht entscheidend an.

Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, dem Antragsgegner gehe es letztlich allein um ein „Ausspähen“ der von ihnen bewohnten Wohnungen, geht dies am tatsächlichen Inhalt der angefochtenen Verfügungen vorbei; vielmehr hat der Antragsgegner dort  - sowohl in der Begründung der Verfügungen selbst als auch in der Begründung des angeordneten Sofortvollzuges -  im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen (nämlich u.a. aus den soeben genannten) er ein Betreten der fraglichen Wohnungen für erforderlich hält. Der in diesem Zusammenhang unterbreitete „Alternativvorschlag“, der Antragsgegner möge sich zwecks Ermittlung der Anzahl und konkreten Nutzung der neu geschaffenen Wohnungen unmittelbar an die Grundstückseigentümerin oder den Vermieter wenden, verspricht schon für sich genommen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil derartige Bemühungen des Antragsgegners  - wie gerichtsbekannt ist -  in der Vergangenheit stets erfolglos geblieben sind; abgesehen davon würde hierdurch auch nicht die erforderliche Überprüfung der Standsicherheit und des Brandschutzes ermöglicht. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Überprüfung dieser Gesichtspunkte durch den Antragsgegner deshalb nicht erforderlich sei, weil der Sachverständige Dipl.-Ing. I. festgestellt habe, dass der bauliche Zustand der Gebäude bzw. Wohnungen einwandfrei und die Zahl der erforderlichen Fluchtwege ausreichend sei. Dass die von den Antragstellern vorgelegte Stellungnahme dieses Sachverständigen vom ...... eine ins Einzelne gehende bauaufsichtliche Überprüfung nicht ersetzt  - die im Übrigen weder den Antragstellern noch der Grundstückseigentümerin und auch nicht (wie die Antragsteller ebenfalls vorgeschlagen haben) einem „anderen vereidigten und unabhängigen Sachverständigen“, sondern dem Antragsgegner als zuständiger Bauaufsichtsbehörde obliegt (vgl. §§ 65 Abs. 1, 88 Satz 1 NBauO) -,  ergibt sich schon aus dem Inhalt dieser Stellungnahme selbst. Denn dort wird, soweit es die Standsicherheit betrifft, lediglich mitgeteilt, dass „augenscheinlich“ keine Bauschäden bzw. Einsturzgefahren festgestellt worden seien, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass „eine genauere Überprüfung nicht habe vorgenommen werden können“. Soweit es die Frage des Brandschutzes betrifft, hat der Sachverständige zum Teil selbst Mängel  - nämlich das Fehlen von Trittstufen mit Handlauf an den Austritten vorhandener Dachflächenfenster -  festgestellt und sich hinsichtlich der Beschreibung der innenliegenden, die einzelnen Geschosse verbindenden Treppen auf einen bloßen Hinweis auf deren Bauausführung beschränkt, deren Feuerwiderstandsdauer jedoch lediglich „unterstellt“. Dass dies  - worauf der Sachverständige am Ende seiner Stellungnahme im Übrigen selbst hingewiesen hat -  nicht die bauaufsichtsbehördliche Prüfung ersetzt, ob die durchgeführten Baumaßnahmen den in § 20 NBauO genannten Brandschutzanforderungen genügen, liegt auf der Hand. Diese Überprüfung kann  - anders als die Antragsteller meinen -  auch nicht lediglich „von außen“, d.h. entweder von den Gebäudefluren oder den zum Teil nicht mehr bewohnten Wohnungen aus, vorgenommen werden, weil bislang gerade keine konkreten Erkenntnisse darüber vorliegen, welche Baumaßnahmen in den jeweiligen Gebäuden/Wohnungen im Einzelnen tatsächlich durchgeführt worden sind und der Antragsgegner nach seinen Bekundungen bislang tatsächlich auch nur zwei Flure im Gebäude A kennt; daran ändert auch die bloße, nicht weiter belegte und im Übrigen ohnehin nur die Frage der sekundären Fluchtwege betreffende Behauptung der Antragsteller nichts, dass „alle Fenster gleich groß seien“. Soweit die Antragsteller schließlich meinen, sie würden unzulässigerweise verpflichtet, ein Betreten ihrer Wohnungen speziell durch Herrn ........ zu dulden, ist dieser Einwand abwegig, weil sich die in den angefochtenen Verfügungen insoweit gewählte Formulierung („mir“) ersichtlich nicht auf den Unterzeichner dieser Verfügungen, sondern auf den Antragsgegner als zuständige Bauaufsichtsbehörde bezieht.

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