LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.04.2001 - L 4 KR 68/99
Fundstelle
openJur 2012, 36843
  • Rkr:
Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Mutterschaftsgeld.

Die Klägerin war vom 1. September 1995 bis 7. Oktober 1996 und vom 6. November 1996 an Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab 6. November 1996 erhielt sie Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt S. Am 21. November 1996 wurde sie von einem Sohn entbunden. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. November 1998 hob das Arbeitsamt S die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 21. November 1996 auf. Die Klägerin habe ab 21. November 1996 der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden, weil sie aufgrund des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes keine Beschäftigung habe ausüben dürfen.

Die Klägerin beantragte Ende 1996 bei der Beklagten die Gewährung von Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Geburt ihres Sohnes ab 21. November 1996 für die Dauer von acht Wochen. Die Beklagte gewährte ihr gemäß § 200 b Reichsversicherungsordnung (RVO) Entbindungsgeld in Höhe von 150,-- DM. Einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld lehnte sie mit Bescheiden vom 19. Dezember 1996 und 20. März 1997 ab: Denn zu Beginn der Schutzfrist, am 10. Oktober 1996, habe keine eigene Mitgliedschaft der Klägerin mit Krankengeldanspruch bestanden. Mit ihrem Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 RVO zwar nicht bei Beginn der 6-wöchigen Schutzfrist nach § 3 Abs. 3 MuSchG vor der Geburt ihres Sohnes vorgelegen hätten. Sie habe jedoch die Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 RVO bei Beginn der 8wöchigen Schutzfrist (§ 6 Abs. 1 MuSchG) nach ihrer Entbindung erfüllt. Da sie Mutterschaftsgeld nur für die Zeit nach der Geburt geltend mache, komme es auf diesen Zeitpunkt und nicht auf den Zeitpunkt des Beginns der Schutzfrist vor der Geburt an. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1997).

Die Klägerin hat am 3. November 1997 Klage erhoben, die das Sozialgericht Stade (SG) mit Gerichtsbescheid vom 31. März 1999 abgewiesen hat. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 RVO lägen nicht vor. Denn der Anspruch auf Mutterschaftsgeld hänge davon ab, dass die Versicherte zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles Mitglied der Krankenkasse gewesen sei. Versicherungsfall für das Mutterschaftsgeld sei nicht die Geburt, sondern ausnahmslos der Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG. Im Zeitpunkt des Beginns der 6-wöchigen Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG am 10. Oktober 1996 habe die Klägerin keine Leistungen des Arbeitsamtes bezogen und sei demzufolge auch nicht Mitglied der Beklagten gewesen. Es leuchte ohne weiteres ein, dass eine Versicherte den Versicherungsfall für das Mutterschaftsgeld nicht nach dem Günstigkeitsprinzip entweder auf den Beginn der 6-Wochenfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG oder auf den Beginn der 8-Wochenfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG legen könne.

Hiergegen hat die Klägerin am 29. April 1999 Berufung eingelegt. Maßgeblich sei, dass sie wegen der 8-wöchigen Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG kein Arbeitsentgelt bzw. keine Lohnersatzleistungen erhalten habe. Das SG habe übersehen, dass § 200 RVO im Jahre 1988 geändert worden sei. Während § 200 RVO früher ausdrücklich nur auf den "Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG" abgestellt habe, gebe die nun geltende Fassung des § 200 Abs. 1 RVO ausdrücklich auch den Versicherten einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, denen wegen der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt werde. Diese Regelung sei auch sinnvoll, wie sich an ihrem Fall zeige. Bei ihr -- bei der Klägerin -- sei der Eintritt der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG unzweifelhaft ursächlich für den Ausfall von Lohnersatzleistungen gewesen, wie die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitsamt zeige.

Die Klägerin beantragt,

1.    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 31. März 1999 und die Bescheide der Beklagten vom 19. Dezember 1996 und 20. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1997 aufzuheben und

2.    die Beklagte zu verurteilen, ihr Mutterschaftsgeld ab 21. November 1996 für die Dauer von acht Wochen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren mit den Prozessakten der ersten und zweiten Instanz Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist auch begründet.

Die Klägerin hat nach § 200 Abs. 1 RVO in der hier anzuwendenden Fassung durch Art. 5 Nr. 4 Gesundheitsreformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477) iVm § 6 Abs. 1 MuSchG in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. April 1968 (BGBl. I 315) Anspruch auf Gewährung von Mutterschaftsgeld ab der Geburt ihres Sohnes am 21. November 1996 für die gesetzliche Dauer (§ 200 Abs 3 Satz 1 RVO idF des GRG). Der Senat vermag sich der gegenteiligen Ansicht des SG und der Beklagten nicht anzuschließen.

Nach § 200 Abs. 1 RVO erhalten weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, Mutterschaftsgeld, wenn sie vom Beginn des 10. bis zum Ende des 4. Monats vor der Entbindung mindestens 12 Wochen Mitglieder waren oder in einem Arbeitsverhältnis standen.

Die Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 RVO liegen vor. Denn die Klägerin begehrt Mutterschaftsgeld lediglich für die Zeit nach der Geburt ihres Sohnes, also für die Dauer der Schutzfrist des § 6 Abs 1 MuSchG, und nicht für die Schutzfrist vor der Geburt nach § 3 Abs. 2 MuSchG.

Beantragt eine Versicherte Mutterschaftsgeld ausschließlich für die 8-wöchige Schutzfrist nach ihrer Entbindung, dann reicht es aus, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 200 Abs. 1 RVO im Zeitpunkt des Beginns der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG erfüllt sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht erforderlich, dass der Tatbestand des § 200 Abs. 1 RVO schon im Zeitpunkt des Beginns der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG vorliegt.

Das folgt aus Wortlaut, Gesetzessystematik und der Zielsetzung des § 200 RVO in der hier anzuwendenden Fassung durch das GRG (neue Fassung). § 200 RVO ist durch das GRG umgestellt und neu gefasst worden. Absatz 1 des § 200 RVO alter Fassung bestimmte ausdrücklich, dass Versicherte Mutterschaftsgeld erhalten, "die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen ...". Demgegenüber bestimmt Absatz 1 des § 200 RVO neuer Fassung nicht mehr, dass für die Gewährung von Mutterschaftsgeld auf den Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist abzustellen ist. Lediglich die Regelung in Absatz 2 Satz 1 des § 200 RVO neuer Fassung hat der Gesetzgeber auf die Mitglieder beschränkt, "die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG" bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dieser ausdrückliche Wortlaut der neu gefassten Absätze 1 und 2 des § 200 RVO und ihre systematische Stellung innerhalb des § 200 RVO zueinander erlaubt nur die Schlussfolgerung, dass bei der Gewährung von Mutterschaftsgeld -- entgegen der Ansicht der Beklagten -- nicht stets und ausnahmslos auf den Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG abzustellen ist. Das wird dadurch bestätigt, dass § 200 Abs. 1 RVO neuer Fassung im Gegensatz zum früheren Recht nicht nur die Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG, sondern ausdrücklich auch die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG erwähnt und in die Regelung des Mutterschaftsgeldes einbezieht.

Der Hinweis der Beklagten, dass der Versicherungsfall für das Mutterschaftsgeld nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Einsetzen der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit der werdenden Mutter ist (so BSG, Urteile vom 29. April 1971 -- 3 RK 3/71 -- in BSGE 32, 270 ff; 24. September 1986 -- 8 RK 47/85 -- in USK 8688), rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Beklagte leitet aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung das Prinzip ab, dass eine Leistungspflicht der Krankenkassen nur besteht, wenn im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles zugleich auch alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Einen derartigen allgemeinen Grundsatz kennt die gesetzliche Krankenversicherung jedoch nicht. Der Versicherungsfall der Schutzbedürftigkeit der (werdenden) Mutter dauert während der gesamten Zeit der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG an. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Mutterschaftsgeld können daher auch während des Laufs einer der beiden Schutzfristen erfüllt werden (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 28. August 1996 -- L 4 Kr 56/96 -- in EzS 104/45).

Nur diese Auslegung entspricht dem Gesetzeszweck und trägt der Wertentscheidung des Art 6 Abs 4 Grundgesetz (GG) Rechnung. Nach Sinn und Zweck des § 200 Abs 1 RVO neuer Fassung ersetzt das Mutterschaftsgeld das Arbeitsentgelt, das wegen der Beschäftigungsverbote in den letzten 6 Wochen vor und in den 8 Wochen nach der Entbindung ausfällt. Es soll damit den Unterhalt der (werdenden) Mutter für diesen Zeitraum sichern (BSG, Urteil vom 17. April 1991 -- 1/3 RK 26/89 -- in SozR 3-2200 § 200 Nr 1). Diese Zielsetzung wird verfehlt, wenn ausschließlich auf den Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs 2 MuSchG abgestellt wird. Denn damit würde sich gerade für Mütter nach der Geburt -- also gerade für die Zeit ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit -- eine Regelungslücke ergeben. Von dieser Regelungslücke wären alle diejenigen Frauen betroffen, die zwar im Laufe der Schutzfristen, nicht aber genau am Tag des Beginns der 6-wöchigen Schutzfrist vor der Geburt die Anspruchsvoraussetzungen des § 200 Abs 1 MuSchG erfüllen. Das belegt der vorliegende Fall anschaulich.

Die Klägerin stand ab 6. November 1996 im Leistungsbezug des Arbeitsamtes. Weil sie wegen des absoluten Beschäftigungsverbotes nach der Entbindung der Arbeitsvermittlung nicht (mehr) zur Verfügung stand, hat das Arbeitsamt die Gewährung von Arbeitslosenhilfe aufgehoben. Würde § 200 Abs 1 RVO neuer Fassung im Sinne der Beklagten ausgelegt und die Gewährung des Mutterschaftsgeldes an das Vorliegen der Voraussetzungen bei Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist geknüpft, so würde die Klägerin innerhalb der 8-wöchigen Schutzfrist nach der Geburt weder Lohnersatzleistungen erhalten noch hätte sie die Möglichkeit, Arbeitsentgelt zu erzielen. Ihr Unterhalt wäre daher völlig ungesichert, obwohl sie -- wie der Bezug von Arbeitslosenhilfe bis zur Entbindung belegt -- zum Kreis der Arbeitnehmerinnen gehört. Das widerspricht Art 6 Abs 4 GG. In verfassungskonformer Auslegung des § 200 Abs 1 RVO reicht es daher aus, wenn die Voraussetzungen des § 200 Abs 1 RVO neuer Fassung im Zeitpunkt des Beginns der Schutzfrist des § 6 Abs 1 MuSchG erfüllt sind.

Die Klägerin hat die Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 2. Alternative RVO neuer Fassung bei Beginn der Schutzfrist nach der Geburt erfüllt, was die Beklagte selbst nicht in Abrede stellt.

Die Klägerin hat wegen der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG keine Arbeitslosenhilfe, also keine Lohnersatzleistung, erhalten. Das Arbeitsamt Stade hat die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 2. November 1998 aufgehoben und ausdrücklich ausgeführt, dass die Klägerin wegen des Mutterschutzes der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe.

Schließlich war die Klägerin vom Beginn des 10. bis zum Ende des 4. Monats vor der Entbindung auch mindestens 12 Wochen Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Entbindung erfolgte am 21. November 1996. In der damit gegebenen Rahmenfrist vom 21. Januar bis 20. August 1996 war die Klägerin ohne Unterbrechung gesetzlich krankenversichert.

Der Berufung ist daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Zur Zulassung der Revision besteht kein gesetzlicher Grund (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich um einen Einzelfall handeln dürfte.