LG Hamburg, Urteil vom 29.06.2004 - 312 O 89/04
Fundstelle
openJur 2009, 690
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Domain www.c...m....de gleich in welcher Schreibweise zu nutzen oder nutzen zu lassen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der D. eG die Löschung der Domain www.c...m....de zu erklären.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 71,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 18.2.2004 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von Euro 10.100,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien befassen sich mit dem Vertrieb von Software für Katzenzüchter. Die Klägerin verwendet hierfür seit 1996 die Bezeichnung „C... M...“ und vertreibt diese Software auch über das Internet, und zwar unter der Domain www.c...m....de. Eine Programmvariante dieser Software trägt den Titel „C... M... Genius Version“.

Der Beklagte vertreibt die Software „C...yM...“ und nutzte seit September 2003 die im Juli 2003 für ihn registrierte Domain www.c...m....de, zunächst zum Direktvertrieb seiner Softwareprodukte und später zur Verlinkung auf andere von ihm zum Vertrieb dieser Softwareprodukte genutzte Internetseiten. Die Software des Beklagten ist ebenfalls in einer professionellen Version zu erhalten. Diese trägt den Namen „C...yM... V3.01 ProPlus Genius“.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte verletze mit der Nutzung der streitgegenständlichen Domain Titelschutzrechte der Klägerin. Dies gelte auch für den Vertrieb der Genius-Version der Software des Beklagten.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Domain www.c...m....de gleich in welcher Schreibweise, Darstellungsform und Wortkombination zu nutzen oder nutzen zu lassen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der D. eG die Löschung der Domain www.c...m....de zu erklären.

3. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Software C...yM... mit dem Zusatz Genius, gleich in welcher Schreibweise, Darstellungsform und Wortkombination zu vertreiben oder vertreiben zu lassen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu geben, über Art und Umfang der Nutzung der Domain www.c...m....de sowie des Softwaretitelbestandteils „Genius“ sowie über die mit diesen Titeln und der Domain erzielten Umsätze.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für jeden Monat der Nutzung der Domain Euro 1.000,00 mindestens jedoch Euro 5.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Den Auskunftsantrag haben die Parteien hinsichtlich der Nutzung der Domain www.c...m....de übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Beklagte macht geltend, er habe die älteren Rechte an der Bezeichnung C...M..., da er diese Bezeichnung bereits in den Jahren 1993 bis 1998 intensiv genutzt habe.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsatz nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

Die vom Beklagten erhobene Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ist unbegründet. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO, wonach für Klagen aus unerlaubten Handlungen jedes Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Zu den unerlaubten Handlungen gehören auch die hier geltend gemachten Verletzungen von Titelschutzrechten. Da diese per Internet erfolgt sind, liegt der zuständigkeitsbegründende Tatort auch im Bezirk des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt unabhängig vom Streitwert aus § 140 MarkenG. Im Übrigen ist der Gesamtstreitwert schon wegen des zu 5. gestellten Mindestzahlungsantrages von Euro 5.000,00 oberhalb der amtsgerichtlichen Zuständigkeit anzusetzen.

Der Klagantrag zu 1. ist mit der Einschränkung zulässig und begründet, dass die Worte „Darstellungsform und Wortkombination“ mangels hinreichender Bestimmtheit nicht in das gerichtliche Verbot mit aufgenommen werden können. Die Begründetheit des Klagantrags zu 1. ergibt sich aus §§ 5, 15 MarkenG, weil die Klägerin die älteren Titelschutzrechte an der Bezeichnung C... M... hat und der Beklagte diese durch gleichfalls titelmäßige Verwendung der Domainbezeichnung www.c...m....de verletzt. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte den hier streitigen Titel bereits in den Jahren 1993 bis 1998 auch für entsprechende Softwareprodukte genutzt hat. Denn ein aufgrund dieser behaupteten Vorbenutzung des Titels C... M...s bestehendes Titelschutzrecht des Beklagten wäre jedenfalls durch Beendigung der Benutzung im Jahre 1998 in der Folgezeit vor Wiederaufnahme der Benutzung im Jahre 2003 erloschen. Wie bei den Unternehmenskennzeichen endet auch beim Werktitel der Schutz mit der Aufgabe des Gebrauchs. Wann das anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., 2003, § 5 Rdn. 98). Da der Bereich der Computersoftware durch eine rasche Fortentwicklung sowie durch schnelle Veraltung auf dem Markt befindlicher Produkte gekennzeichnet ist, erlischt der Schutz von Werktiteln in diesem Bereich jedenfalls vor Ablauf von 4 Jahren nach Einstellung des Titelgebrauchs. Damit ist ein etwaiges Titelschutzrecht des Beklagten jedenfalls vor Wiederaufnahme der Benutzung durch die hier streitige Domain erloschen, mit der Folge, dass die Benutzung dieses Titels nunmehr frei wurde und der Klägerin aufgrund der fortlaufenden Benutzung dieses Titels ein gegenüber der Neuaufnahme der Nutzung des Titels durch den Beklagten älteres Recht an diesem Titel zustand.

Der Beklagte ist daher nicht nur verpflichtet, die Nutzung der streitgegenständlichen Domain zu unterlassen, sondern hat diese auch durch entsprechende Erklärung gegenüber der DENIC löschen zu lassen (Klagantrag 2.).

Der Klagantrag zu 3. ist unbegründet. Der Zusatz „Genius“ (Genie) wird von den Parteien in recht unterschiedlichen Gesamtbezeichnungen verwendet (vgl. Anlage K 2 und K 4) und führt auch wegen seines stark beschreibenden Charakters nicht zu Verwechslungen ebenso wenig wie dies etwa bei vergleichbaren anpreisenden Zusätzen wie „super“, „mega“, „Luxus“ oder „professionell“ der Fall wäre.

Der Auskunftsanspruch zu 4. ist daher gleichfalls unbegründet, soweit die Parteien ihn nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Da die Klägerin mangels Verletzung von Titelschutzrechten durch Verwendung des Titelbestandteils „Genius“ durch den Beklagten gegen diesen keine Schadensersatzansprüche hat, besteht auch der die Geltendmachung des Schadensersatzes vorbereitende Auskunftsanspruch nicht.

Der Klagantrag zu 5. ist nur hinsichtlich des gestellten Mindestzahlantrages hinreichend bestimmt, aber auch insoweit ganz überwiegend unbegründet. Zwar kann die Klägerin aufgrund der Verletzung der ihr zustehenden Titelschutzrechte an der Bezeichnung „C...M...“ Schadensersatz nach der sog. Lizenzanalogie verlangen, so den Betrag, der für die in Rede stehende widerrechtliche Titelnutzung bei Abschluss eines Lizenzvertrages üblicherweise zu entrichten gewesen wäre. Die von Klägerseite verlangte Pauschallizenz von Euro 1.000,00 pro Monat stellt dabei nicht den fiktiven Schaden nach der Lizenzanalogie dar. Eine derartige Lizenzhöhe steht nach den unwiderlegten Umsatzangaben des Beklagten in keinem Verhältnis zu den durch die in Rede stehende Domainnutzung möglichen Umsätzen. Es ist vielmehr von der im Kennzeichenrecht üblichen umsatzabhängigen Lizenzberechnung auszugehen, so dass die Klägerin nur geschätzte (§ 287 ZPO) 5 % des Gesamtumsatzes während der Nutzungszeit verlangen kann. Da der Beklagte nach seinen unwiderlegt gebliebenen Angaben nur 29 Softwareprogramme zum Preis von Euro 49,00 in dem fraglichen Zeitraum veräußert hat, steht der Klägerin eine Lizenz lediglich in Höhe von Euro 71,05 zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Auskunftsantrages hat der Beklagte nach billigem Ermessen die Kosten zu tragen, weil er bei streitiger Fortführung des Rechtsstreites insoweit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Nutzung der Domain www.c...m....de war im Hinblick auf die mit der Nutzung dieser Domain verbundene Verletzung von Titelschutzrechten der Klägerin begründet. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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