Niedersächsisches OVG, Urteil vom 03.07.2000 - 1 K 2107/99
Fundstelle
openJur 2012, 36149
  • Rkr:

Es stellt einen Abwägungsmangel nach § 1 Abs. 6 BauGB dar, wenn die Gemeinde die mit einer betrieblichen Erweiterung auf neuen Gewerbeflächen einhergehende zusätzliche Verkehrsbelastung nicht untersucht.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 8.07 "Am G", mit dem die Antragsgegnerin in Nachbarschaft zu dem Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzt.

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes G Weg 19 auf der Südseite dieser Straße im Ortsteil U der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan Nr. 82 -- 1. Änderung -- der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1979 setzt für das Grundstück des Antragstellers und für weitere Grundstücke östlich und westlich bis zur Hausnummer 23 (Einmündung des Kweges in den G Weg) entlang des G Weges allgemeines Wohngebiet fest. Westlich des Kweges schließt sich ein in dem Bebauungsplan Nr. 82 festgesetztes Mischgebiet an, in dem eine der Äußerungsberechtigten zuzuordnende GmbH einen Handel mit Holz, Türen und Platten betreibt. Die Äußerungsberechtigte ist Eigentümerin des Betriebsgeländes dieser GmbH am G Weg, ..., und der Parzelle an der Einmündung des K-weges, ... auf der ein Verwaltungsgebäude mit Sitz der Äußerungsberechtigten und der mit ihr verbundenen Firmen steht.

Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 28. März 1995 die Aufstellung eines Bebauungsplanes nördlich des G Weges zur Errichtung eines Gewerbegebietes im östlichen Teil und zur Erweiterung des Sportplatzes G beziehungsweise zur Errichtung eines Hundeübungsplatzes im westlichen Teil der zu überplanenden Flächen. Im Zuge des Beteiligungsverfahrens machte der Antragsteller gemeinsam mit mehreren Anwohnern des G Weges Anregungen und Bedenken geltend. Er befürchtete im Wesentlichen eine unzumutbare Zunahme der Lärmbelästigungen durch das anzusiedelnde Gewerbe und den damit verbundenen erhöhten Verkehrslärm. Der Rat der Antragsgegnerin wies die Anregungen und Bedenken in seiner Sitzung vom 19. März 1997 zurück und beschloss zugleich den Bebauungsplan Nr. 8.07 als Satzung. Die Bekanntmachung datierte vom 19. Februar 1999.

Mit dem angegriffenen Bebauungsplan wird eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche im Außenbereich in einer unmittelbar nördlich an den G Weg angrenzenden Länge von rund 500 m und einer Tiefe von bis zu 150 m überplant. Östlich wird das Plangebiet von der Bstraße, westlich von dem A-Kanal begrenzt. Im Norden befinden sich Ackerflächen. Im Süden schließen sich gegenüber dem G Weg im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 82 -- von Osten nach Westen gesehen -- ein allgemeines Wohngebiet mit dem Grundstück des Antragstellers, ein Mischgebiet und ein Sportplatz an. Südlich vom Sportplatz liegt die Grundschule des Ortsteiles.

Der Bebauungsplan setzt auf einer Fläche, die ungefähr die östlichen drei Fünftel des Plangebietes ausmacht, eingeschränktes Gewerbegebiet fest, das in drei Teilbereiche gegliedert ist. Die GE-E1- und GE-E2-Gebiete sind zum G Weg treppenförmig angeordnet. Das GE-E2-Gebiet grenzt unmittelbar an die erwähnte Straße an, nur getrennt durch einen 6 m breiten Streifen, der als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Siedlungseingrünung festgesetzt ist. Für beide Gebiete werden flächenbezogene Schall-Leistungspegel (FSLP) von 62,5 dB(A) tags und 47,5 dB(A) nachts (E1) beziehungsweise 60 dB(A) tags beziehungsweise 45 dB(A) nachts (E2) textlich in Nr. 7 festgesetzt. Das rechteckige. ca. 120 m breite und ca. 20 m tiefe GE-E3 ist in der südöstlichen Ecke des Plangebiete angeordnet, wiederum durch einen grünen Schutzstreifen vom G Weg getrennt. Nach Nr. 11 Satz 1 der textlichen Festsetzung sind in diesem Gebiet gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO nur Nutzungen und bauliche Anlagen zulässig, die keine für die südlich angrenzenden Wohngebiete wirksamen Schallquellen haben. Nach Satz 2 dieser Festsetzung sind gemäß § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO in dem eingeschränkten Gewerbegebiet GE-E3 nur Büro-, Verwaltungs- und betriebszugehörige Wohngebäude sowie Ausstellungshallen zulässig.

Ferner werden nach Nr.1 der textlichen Festsetzung gemäß § 1 Abs. 6 Ziff. 2 BauNVO in den eingeschränkten Gewerbegebieten GE-E1 und GE-E2 die nach § 8 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten allgemein zugelassen. Nach Nr. 2 der textlichen Festsetzungen werden gemäß § 1 Abs. 6 Ziff. 1 BauNVO in den eingeschränkten Gewerbegebieten GE-E1 und GE-E2 die nach § 8 Abs. 3 Ziff. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes. Nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen werden gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO die allgemein zulässigen Nutzungsarten nach § 8 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 BauNVO in den eingeschränkten Gewerbegebieten GE-E1 und GE-E2 nicht zugelassen.

Westlich des eingeschränkten Gewerbegebietes werden öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz beziehungsweise Hundeübungsplatz festgesetzt. Im nördlichen Bereich des Plangebietes wird eine 10 m breite öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, die sich als Planstraße von Osten nach Westen über den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt. Daneben kann das eingeschränkte Gewerbegebiet durch drei Zufahrten von der östlich gelegenen Brückstraße und zwei Zufahrten vom Georgsheiler Weg erschlossen werden.

Zur Begründung der Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebietes wird ausgeführt: Der seit über 30 Jahren südlich des G Weges ortsansässige Betrieb der Äußerungsberechtigten benötige zur Weiterentwicklung der Angebotspalette, zur Ausstellung der Produkte sowie zur Verarbeitung und Lagerung der Materialien betriebsnahe Erweiterungsflächen. Zwecks Reduzierung der emittierenden Betriebsteile an diesem Standort und Erweiterung der Produktion seien bereits diverse Betriebsteile in das Gewerbe- und Industriegebiet im Ortsteil G ausgelagert worden. Die geplanten Flächen in dem festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet dienten insbesondere der Firmenverwaltung, dem Verkauf und der Ausstellung von Waren. Mit der Planung könnten mittel- bis langfristig 20 bis 30 zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden, außerdem eine Totalaussiedlung des Betriebes vermieden werden, die Kosten hervorrufe, die die wirtschaftliche Existenz des Betriebes gefährdeten. Nutzungskonflikte zwischen Wohnen und Gewerbe seien durch die Festsetzung flächenbezogener Schall-Leistungspegel in einzelnen Teilen des Gebietes ausgeschlossen. Das eingeholte Schallschutzgutachten vom 20. Juli 1996 belege, dass an dem am stärksten betroffenen Immissionsort G Weg 23 der Orientierungswert für reine Wohngebiete von tags 50 dB(A)nach der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" bei einem errechneten Beurteilungspegel von 49,9 dB(A) eingehalten werde. Eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens in Folge des eingeschränkten Gewerbegebietes werde erwartet. Durch den Ausbau der Bstraße einschließlich der Brücke über den A Kanal in Richtung Bundesstraße B 70 richteten sich die Verkehrsströme, insbesondere der Lkw-Verkehr zum Bauhof an der Bstraße neu aus, so dass sich eine Entlastung des G Weges im Vergleich zur Bestandssituation ergebe. Eine wesentliche Erhöhung des Verkehrsaufkommens, insbesondere des Lkw-Verkehrs im Bereich des G Weges werde nicht eintreten, weil der Fuhrpark einschließlich Handel und Transport des ortsansässigen Betriebes der Äußerungsberechtigten im Gewerbe- und Industriepark G schwerpunktmäßig angesiedelt sei.

Zu den gebietsexternen naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen wird ausgeführt: Der Eingriffsverursacher werde die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf einer externen Kompensationsfläche (Flächenpool) umsetzen. Eine zeitnahe Umsetzung dieser Maßnahmen auf den Flurstücken 80/2 und 81/2 der Flur 9 der Gemarkung Uthwerdum in Bezug zum Baubeginn sei vorgesehen. Die Flächen und Maßnahmen seien im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Aurich ausgewählt worden.

Der Normenkontrollantrag hatte Erfolg.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan Nr. 8.07 der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die textliche Festsetzung Nr. 11 Satz 1 ist mit der BauNVO nicht vereinbar. Zudem verletzt der Bebauungsplan das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB. Der weitergehende Antrag auf Nichtigerklärung der Satzung ist abzuweisen, weil die Mängel der Planung durch ein ergänzendes Verfahren im Sinne des § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB behoben werden können.

Mit seinem Vortrag, der Bebauungsplan diene entgegen den Anforderungen nach § 1 Abs. 3 BauGB allein den Erweiterungsinteressen des Betriebes der Äußerungsberechtigten, der das Gelände ausschließlich zu nutzen beabsichtige, dringt der Antragsteller nicht durch. Aus einer Einzelfallplanung lassen sich -- für sich genommen -- nicht generell Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Planung, namentlich ihrer Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ziehen (Urt. d. Sen. v. 21.7.1999 -- 1 K 3526/97 --, NuR 2000, 343). Ob eine Planung erforderlich ist, beurteilt sich ganz, wesentlich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Dafür reicht aus, dass eine Gemeinde eine den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 1, 3 und 5 BauGB entsprechende Plankonzeption hat und es vernünftigerweise geboten ist, diese durch einen Bebauungsplan zu sichern und durchzusetzen. Ein Bebauungsplan ist daher erst dann nicht erforderlich, wenn seine Aufstellung offensichtlich deshalb ein grober Missgriff ist, weil eine solche Plankonzeption gar nicht existiert und/oder in Wahrheit nicht die vorgegebenen städtebaulichen Planungs-, sondern andere Ziele, beispielsweise die Förderung allein privater Interessen, verfolgt und verwirklicht werden sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1988 -- 4 NB 1.88 --, NVwZ 1989, 464; Urt. v. 14.7.1972 -- IV C 8.70 --, BVerwGE 40, 258). Danach ist der angegriffene Bebauungsplan im Rechtssinne erforderlich.

Mit der Planung der Antragsgegnerin sollen nicht ausschließlich und allein wirtschaftliche Ziele des Betriebes der Äußerungsberechtigten, sondern auch städtebauliche Belange im Sinne des § 1 BauGB gefördert werden. Diese ergeben sich insbesondere aus § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB. Danach hat die Gemeinde unter anderem zu berücksichtigen die Belange der Wirtschaft sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen. Nach der Begründung zu dem Bebauungsplan stehen diese Aufgaben im Vordergrund der Planung der Antragsgegnerin. Durch die Schaffung von Erweiterungsflächen soll die mittelständische Struktur des ortsansässigen Gewerbebetriebes gestärkt werden. Mit der Ausweisung gewerblicher Bauflächen verbindet die Antragsgegnerin weiterhin die Perspektive, dass dadurch 20 bis 30 zusätzliche Arbeitsplätze entstehen werden. Städtebaulich motiviert ist auch die weitere Erwägung der Antragsgegnerin, eine Totalaussiedlung des Gewerbebetriebes an diesem Standort zu vermeiden. Nach der Begründung zu dem Bebauungsplan könnte die Verlagerung Kosten hervorrufen, die die wirtschaftliche Existenz des Betriebes einschließlich der vorhandenen Arbeitsplätze gefährdet.

Gegen die Erforderlichkeit der Planung lässt sich auch nicht mit Erfolg anführen, im benachbarten Ortsteil G der Antragsgegnerin seien hinreichend große Gewerbeflächen im dortigen Gewerbe- und Industriegebiet G vorhanden. Die Antragsgegnerin betont in der Begründung, dass am jetzigen Standort Firmensitz sowie die Verkaufs- und Ausstellungsflächen angesiedelt seien. Absicht der Planung sei es, insbesondere der Firmenverwaltung, dem Verkauf und der Ausstellung von Waren Entwicklungsmöglichkeiten zu geben. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist danach, dass die bereits vorhandenen Betriebsteile in räumlicher Nähe erweitert werden. Ein solches Konzept ist sinnvoll und begegnet nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht Bedenken. Dass eine Ausdehnung einzelner Betriebsteile möglichst in der Nähe schon vorhandener Betriebsstätten mit gleicher Ausrichtung geplant wird, erscheint unter finanziellen, wirtschaftlichen und nicht zuletzt logistischen Gesichtspunkten zweckmäßig. Die Äußerungsberechtigte hat klargestellt, dass die im G Weg ansässige GmbH in dem Gewerbe- und Industriegebiet G keine ausgelagerten Betriebsteile unterhält. Die dort angesiedelten beiden Firmen, die Holzimport und Kunststoffvertrieb zum Gegenstand haben, sind eigenständige Unternehmen. Das Gewerbe- und Industriegebiet G bietet zudem in seinem gegenwärtigen Zuschnitt nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht genügend Flächen für die geplante großzügige Erweiterung der GmbH, die sich mit dem Handel von Holz, Türen und Platten befasst.

Begründet ist der Normenkontrollantrag, weil Nr. 11 Satz 1 der textlichen Festsetzungen mit der BauNVO unvereinbar ist. Nach der genannten Nummer sind gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO in dem eingeschränkten Gewerbegebiet GE-E3 nur Nutzungen und bauliche Anlagen zulässig, die keine für die südlich angrenzenden Wohngebiete wirksamen Schallquellen haben. Diese Festsetzung widerspricht § 1 Abs. 4 BauNVO.

Für ein Gewerbegebiet können im Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Als Gliederungskriterium kommt grundsätzlich das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen in Betracht (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 -- 4 N 6.88 --, BRS 50, Nr. 25). Denn zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, nach denen ein Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert werden kann, gehört nach dieser Rechtsprechung auch ihr Emissionsverhalten. Geklärt ist auch, dass Baugebiete durch Festsetzung von flächenbezogenen Emissionsgrenzwerten, etwa im Wege eines flächenbezogenen Schall-Leistungspegels (FSLP) gegliedert werden können (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 -- 4 N 6.88 --, a.a.O.; Beschl. v. 7.3.1997 -- 4 NB 38.96 --, BauR 1997, 602). Diese Gliederungsmöglichkeit betrifft nicht nur großflächige Industriegebiete in größeren Abständen zu schützenswerten Gebieten (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl., 1998, § 1 Anm. 95 am Ende), sondern auch Gewerbegebiete, selbst dann, wenn sie Betriebe und Anlagen mit unterschiedlichem Emissionsverhalten aufnehmen sollen (BVerwG, Beschl. v. 7.3.1997 -- 4 NB 38.96 --, a.a.O.). Es begegnet deshalb für sich genommen nicht rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin in den Gebieten GE-E1 und GE-E2 flächenbezogene Schall-Leistungspegel von 62,5 dB(A) tags/47,5 dB(A) nachts beziehungsweise 60 dB(A) tags/45 dB(A) nachts festgesetzt hat. Die von diesen Flächen emittierte Schall-Leistung überschreitet nach dem von der Antragsgegnerin eingeholten Lärmschutzgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Altdorf vom 20. Juli 1996 nicht die Orientierungswerte von 50 dB(A) tags für reine Wohngebiete nach der DIN 18005 am repräsentativen Aufpunkt Georgsheiler Weg 23. Unzulässig ist jedoch die Gliederung des GE-E3-Gebietes durch Nr. 11 Satz 1 der textlichen Festsetzung.

Mit der Formulierung in der genannten Festsetzung, es seien nur Nutzungen und bauliche Anlagen zulässig, die keine für die südlich angrenzenden Wohngebiete wirksamen Schallquellen hätten, werden keine besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO umschrieben. Mit dem Begriff der wirksamen Schallquellen wird keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als "Eigenschaft" bestimmter Betriebe und Anlagen im Sinne der genannten Vorschrift festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen beschrieben. Mit der Festlegung der Zielvorgabe, die Bauwerke auf der GE-E3-Fläche dürften keine wirksamen Schallquellen für die südlich angrenzenden Wohngebiete haben, wird eine empfängerabhängige Sichtweise gewählt, die die Lärmbetrachtung in das angrenzende Wohngebiet verlagert. Es bleibt unklar, welche Emissionen von den in dem Gewerbegebiet GE-E3 zulässigen Betrieben und Anlagen ausgehen dürfen. Außerdem wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Geräuschimmissionen von einer Vielzahl unterschiedlicher Betriebe und Anlagen bestimmt werden können. Die Festsetzung der Gewerbefläche GE-E3 bietet nicht die Gewähr, dass nur ein ganz bestimmter Betrieb als potentieller Lärmverursacher entstehen kann. Sie ist ein untaugliches Mittel des Immissionsschutzes, weil ein einzelner Betreiber als Adressat der Festsetzung in § 11 Satz 1 der textlichen Festsetzung deren Einhaltung nicht sicherstellen kann, wenn er das Immissionsgeschehen nicht (allein) maßgeblich steuern kann. Damit ist das Emissionsverhalten des jeweiligen Betriebes oder der jeweiligen Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich (vgl. zur Ungeeignetheit eines Zaunwertes als Summenpegel: BVerwG, Beschl. v. 16.12.1999 -- 4 CN 7.98 --, DVBl. 2000, 804; Beschl. v. 10.8.1993 -- 4 NB 2.93 --, BRS 55, Nr. 11). Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann offen bleiben, ob eine Festsetzung des von der Antragsgegnerin bestimmten Inhalts den Anforderungen an die Bestimmtheit genügen könnte. Der Begriff der "wirksamen Schallquellen" entzieht sich auch unter Einbeziehung der Erläuterungen in dem Schallschutzgutachten vom 20. Juli 1996 einer eindeutigen Auslegung. Nach dem Wortlaut bleibt unklar, was unter wirksamen Schallquellen zu verstehen ist.

Der Bebauungsplan verletzt auch das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 BauGB, wonach die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Abwägung ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (-- IV C 105.66 --, BVerwGE 34, 301, 309). Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eine sachgerechte Abwägung muss überhaupt stattfinden. In diese muss eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Planung sowohl hinsichtlich des Abwägungsvorganges als auch des Abwägungsergebnisses nicht.

Allein die Tatsache, dass der Bebauungsplan, soweit er ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzt, auf ein bestimmtes Erweiterungsvorhaben der Äußerungsberechtigten bezogen ist, rechtfertigt nicht die Annahme eines völligen Abwägungsausfalles. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Äußerungsberechtigte die gewerblichen Bauflächen in dem eingeschränkten Gewerbegebiet vorab von der Antragsgegnerin erworben hat. Ein Abwägungsausfall oder eine unzulässige Vorwegbindung liegt nur dann vor, wenn vorgeschaltete tatsächliche oder rechtliche Bindungen die Interessenabwägung des Gemeinderates beim abschließenden Satzungsbeschluss erkennbar verkürzen, der Gemeinderat mithin nicht mehr abwägungsbereit ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Rat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht mehr "Herr des Verfahrens" war, sind den Planungsunterlagen nicht zu entnehmen. Hinweise auf Defizite in dieser Richtung hat auch der Antragsteller nicht vorgetragen.

Unzureichend ist aber die Konfliktbewältigung der Antragsgegnerin hinsichtlich des privaten Belanges des Antragstellers, als Eigentümer eines Grundstückes im allgemeinen Wohngebiet von unzulässigen Immissionen durch Gewerbelärm verschont zu bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG nicht ausnahmslos. Danach sollen Wohn- und Gewerbegebiete/Industriegebiete nur möglichst nicht unmittelbar nebeneinander liegen (BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 -- 4 B 71.90 --, BRS 54, Nr. 18). Selbst bei der Festsetzung eines neuen Gewerbegebietes "auf der grünen Wiese" in Nachbarschaft zu einem Wohngebiet kann der Trennungsgrundsatz gewahrt sein, wenn durch Gliederungen und Ausschlüsse sichergestellt wird, dass in unmittelbarer beziehungsweise näherer Nachbarschaft zur Wohnbebauung nur nicht beziehungsweise nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen zugelassen sind (OVG Münster, Urt. v. 17.10.1996 -- 7 aD 122/94.NE --, BRS 58, Nr. 30). Danach ist es zwar sachgerecht, dass die Antragsgegnerin die generell und ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten in dem eingeschränkten Gewerbegebiet gegenüber dem schutzwürdigen Wohnbereich durch Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO und durch Unterteilung in Zonen, die einen unterschiedlichen Abstand zu dem WA-Gebiet einhalten, entfernungsmäßig gestaffelt hat. Dabei ist die Festsetzung von flächenbezogenen Schall-Leistungspegeln in den GE-E1- und GE-E2-Gebieten mit einer sachgerechten Abwägung vereinbar. Lediglich die textliche Festsetzung in § 11 Satz 1, die sich auf das GE-E3-Gebiet bezieht, ist nach den vorstehenden Ausführungen rechtlich unzulässig.

Die Abwägung der Antragsgegnerin leidet aber vor allem unter dem Blickwinkel der für das eingeschränkte Gewerbegebiet zukünftig zu erwartenden Verkehrsbelastungen unter Mängeln. Eine Gemeinde ist bei der Planung eines neu anzulegenden, der Wohnbebauung benachbarten Gewerbegebietes nicht von der Pflicht entbunden, die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in ihre Abwägung einzustellen (BVerwG, Beschl. v. 18. 12. 1990 -- 4 N 6.88 --, a.a.O.). Droht eine mit der Wohnnutzung unverträgliche Gewerbenutzung, muss die Gemeinde durch die Art und Weise der planerischen Festsetzungen den künftigen Konflikt auflösen und damit vermeiden. Schädliche Umwelteinwirkungen können nicht nur durch die plangemäße Nutzung selbst, sondern auch durch das Verkehrsaufkommen begründet werden, welches diese Nutzung auslöst. Dieses zusätzliche Verkehrsaufkommen ist dann der planerischen Gebietsfestsetzung zuzurechnen (BVerwG, Beschl. v. 30.11.1992 -- 4 NB 41.92 --, veröffentlicht in Juris). Hieran gemessen ist die planerische Prognose der Antragsgegnerin, durch den Bebauungsplan werde keine wesentliche Erhöhung des Verkehrsaufkommens, insbesondere des Lkw-Verkehrs im Bereich des G Weges hervorgerufen (vgl. S. 16 der Begründung zu dem Bebauungsplan), schon im Ansatz verfehlt. Die Verkehrsbelastung auf dem Zufahrtsweg G Weg wird sich durch das in Aussicht genommene Erweiterungsvorhaben der Äußerungsberechtigten spürbar erhöhen. Dem hierdurch ausgelösten Konflikt hat sich die Antragsgegnerin weder im Rahmen der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes noch im Bebauungsplanverfahren gestellt. Die zukünftig zu erwartende Verkehrslärmbelastung hat sie nicht untersucht.

Für ihre Annahme, das Verkehrsaufkommen im Bereich des G Weges werde sich nicht wesentlich erhöhen, gibt die Antragsgegnerin an, dass der Fuhrpark einschließlich Handel und Transport des ortsansässigen Betriebes im Gewerbe- und Industriegebiet G schwerpunktmäßig angesiedelt sei. Mit dieser Begründung trägt die Antragsgegnerin nicht ausreichend dem Umstand Rechnung, dass lediglich die beiden Firmen, die sich mit Holzimport und Kunststoffvertrieb befassen, mit ihren Fahrzeugen im Gewerbe- und Industriegebiet G angesiedelt sind. Die GmbH mit dem Firmengegenstand Holz, Türen und Platten verfügt über 4 Lkw und 3 Fahrzeuge des Typs VW-Bulli, die auf dem Betriebsgelände am G Weg abgestellt werden. Die Äußerungsberechtigte trägt nicht vor, dass sie bereit sei, den gesamten Fuhrpark ihrer Firmen auf Dauer in das Gewerbe- und Industriegebiet G zu verlagern. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bieten auch keine Handhabe, ein solches Verlangen aus Gründen des Immissionsschutzes durchzusetzen.

Bei ihrer Abwägung lässt die Antragsgegnerin auch außen vor, dass die festgesetzten Flächen in dem eingeschränkten Gewerbegebiet dazu dienen sollen, die bisherige Betriebsfläche der GmbH Holz -- Türen -- Platten erheblich zu erweitern. Die Äußerungsberechtigte spricht in diesem Zusammenhang von einer Verdreifachung der bisherigen Betriebsfläche. Das festgesetzte Gewerbegebiet umfasst eine Fläche von rund 4,1 ha, wovon rund 3 ha baulich nutzbar sind. Nach der Begründung zu dem Bebauungsplan benötige der südlich des G Weges gelegene Betrieb Erweiterungsflächen zur Weiterentwicklung der Angebotspalette, zur Ausstellung der Produkte sowie zur Verarbeitung und Lagerung der Materialien. Die Äußerungsberechtigte hat ihre Vorstellungen dahingehend konkretisiert, dass die Absicht bestehe, Lagermöglichkeiten für die Handelsgegenstände der GmbH am G Weg, insbesondere Hallen zur witterungsunabhängigen Aufbewahrung von Türen und Platten sowie Ausstellungsflächen für Türen und sonstige Bauelemente zu schaffen. Es liegt auf der Hand, dass bei Verwirklichung solcher Vorhaben mit einer erheblichen Zunahme des Verkehrsaufkommens auf dem G Weg zu rechnen ist. Mit der Erweiterung der Lagerkapazitäten und dem Ausbau von Ausstellungsflächen wird der An- und Zulieferverkehr, insbesondere auch durch fremde Lkw erheblich zunehmen. Größere Ausstellungsflächen erhöhen die Attraktivität des Angebotes, so dass mit einer deutlichen Zunahme des Besucherverkehrs zu rechnen ist. Hinzu kommen zusätzliche Verkehrsbewegungen durch die Zunahme der zu beschäftigenden Arbeitnehmer. Nach der Vorstellung der Antragsgegnerin und der Äußerungsberechtigten soll mit dem Erweiterungsvorhaben die Einstellung von 20 bis 30 zusätzlichen Arbeitskräften verbunden sein.

Auch die weitere Begründung der Antragsgegnerin, die Planung rufe keine wesentliche Erhöhung des Verkehrsaufkommens hervor, weil die Ansiedlung eines großen Speditionsbetriebes im eingeschränkten Gewerbegebiet nahezu unzulässig sei, ist nicht haltbar. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind in den Gewerbegebieten GE-E1 und GE-E2 Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie nach Nr. 2 Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. Lediglich Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BauNVO sind nach der textlichen Festsetzung Nr. 3 nicht zugelassen. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird auch nicht zwingend vorgegeben, dass nur die Äußerungsberechtigte Vorhaben in der von ihr geäußerten Art und Weise errichten kann. Es ist deshalb auch nicht ausgeschlossen, dass sich auf den Gewerbeflächen weitere Betriebe ansiedeln, die zu einer erheblichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens und einer damit einhergehenden Verschärfung der dem Gewerbe zuzurechnenden Lärmsituation auf dem G Weg beitragen können.

Die Einschätzung der Antragsgegnerin in der Ergänzung zu dem Erläuterungsbericht der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Begründung zu dem Bebauungsplan, die Verkehrsströme richteten sich infolge des neuen Gewerbegebietes auf die ausgebaute Bstraße und die Brücke über den A Kanal in Richtung Bundesstraße B 70 neu aus, so dass sich eine Entlastung des G Weges im Vergleich zur Bestandssituation ergebe, überzeugt ebenfalls nicht. Zwar ist die nach Nordwesten verlaufende Bstraße nach ihrer Verbreiterung und der Erhöhung der Tragfähigkeit der vorhandenen Brücke über den A Kanal auf bis zu 30 t Gesamtgewicht grundsätzlich geeignet, auch Schwerlastverkehr aufzunehmen. Es ist aber nicht sichergestellt, dass der Fahrzeugverkehr zu dem neuen Gewerbegebiet zukünftig maßgeblich über die Bstraße abgewickelt wird. Festsetzungen des Bebauungsplanes, die die Erreichbarkeit des Gewerbegebietes auf Zugänge von der Bstraße mit Zu- und Abfluss nach Nordwesten beschränken, bestehen nicht. Zwischen den Grünflächen sind in dem Bebauungsplan entlang der Bstraße neben der Planstraße drei Zugänge festgesetzt. Daneben bestehen zwei Zugangsmöglichkeiten vom G Weg. Nach dem Vorschlag zur potentiellen Erschließung in der Ergänzung zu dem Erläuterungsbericht zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes (Anlage) soll der Verkehr vorrangig über die mittlere Zufahrt von der Bstraße in das Gebiet und von dort in Richtung auf die östliche Zufahrt am G Weg, die den innerbetrieblichen Verkehr zwischen den vorhandenen und den geplanten Betriebsteilen sichere, geführt werden. Es lässt sich danach nicht ausschließen, dass auch der G Weg mit erheblichem Verkehr belastet wird.

Eine verbindliche Verkehrskonzeption mit durchsetzbaren Maßnahmen zur Lenkung des Verkehrsflusses hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Der Antragsteller kann deshalb als Anlieger des G Weges nicht davon ausgehen, dass er von einer nicht unerheblichen Zunahme der Verkehrsbelastung verschont bleibt. Es ist auch unwahrscheinlich, dass sich der Verkehr ohne verkehrsregelnde Maßnahmen von allein auf die Bstraße ausrichtet. Diese Straße entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereiches des angegriffenen Bebauungsplanes verläuft nach ihrer Abzweigung von dem G Weg knapp 1 km nach Nordwesten, mündet dort nach dem Vorbringen der Äußerungsberechtigten in eine Kreisstraße, die wiederum nach einigen hundert Metern auf die Bundesstraße B 70 stößt. Interessant ist diese Strecke als Zufahrtsweg nur für den Verkehr aus und in Richtung Norden. Fahrzeuge, die aus Richtung E im Westen über die Bundesstraße B 70 und aus Richtung A im Osten über die Bundesstraße B 72 das Gewerbegebiet ansteuern, werden den Umweg nicht in Kauf nehmen, sondern auf direktem Weg die Gewerbeflächen über den G Weg von Westen beziehungsweise von Osten über den Ortsteil Uthwerdum anfahren.

Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, eine Entlastung der Verkehrssituation entstehe bei Neubau einer Brücke über den A-Kanal im Westen des Plangebietes in Verlängerung der Planstraße mit Anbindung an die Bundesstraße B 70, ist diese Begründung mit einer sachgerechten Abwägung nicht vereinbar. Wann mit der Verwirklichung dieses Vorhabens gerechnet werden kann, ist völlig offen. Die Antragsgegnerin hat hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung auch keine verlässlichen Angaben machen können.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin angesichts des zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommens die Auswirkungen dieser Belastungen hätte untersuchen müssen. Tatsächlich hat der Gutachter in seinem Schallschutzgutachten vom 20. Juli 1996 beziehungsweise in seinem ersten Gutachten vom 9. Dezember 1994 nur vorgegebene Pkw- und Lkw-Bewegungen auf dem alten Betriebsgelände der GmbH Holz -- Türen -- Platten berücksichtigt, die in keiner Weise aussagekräftig sind in Bezug auf die zu erwartenden Lärmeinwirkungen bei Erweiterung des Betriebes auf den neuen Gewerbeflächen.

Letztlich genügt auch die rechtliche Sicherung der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen nicht dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB. Nach den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 21. Juli 1999 (-- 1 K 3526/97 --, N-StN 2000, 27) aufgestellt hat, trägt der Bebauungsplan den Belangen von Natur und Landschaft nicht ausreichend Rechnung. Auf das vorliegende Verfahren ist § 8 a BNatSchG anwendbar (vgl. auch S. 6 der Begründung zu dem Bebauungsplan). Diese Vorschrift verpflichtet die Antragsgegnerin, schon im Planaufstellungsverfahren die Probleme planerisch zu bewältigen, welche sich durch den -- durch die Versiegelung von Flächen gegebenen -- Eingriff in Natur und Landschaft ergeben. Sie muss schon im Planaufstellungsverfahren ermitteln und entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, sowie ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Ermittlung und Entscheidung müssen dabei den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes entsprechen (vgl. Urt. d. Sen. v. 31.7.1999 -- 1 K 3526/97 --, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die Planung der Antragsgegnerin nicht.

Sie hat den Vollzug der naturschutzrechtlichen Maßnahmen, die außerhalb des "eigentlichen" räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes durchgeführt werden sollen, nicht ausreichend gesichert. Die Begründung zu dem Bebauungsplan enthält hierzu folgende Ausführungen auf Seite 19:

"Der Eingriffsverursacher wird durch Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen auf einer externen Kompensationsfläche (Flächenpool), die vom Eingriff hervorgerufenen Zerstörungen von Funktionen und Werten des Naturhaushaltes oder Landschaftsbildes, die nicht vermieden oder nicht vor Ort ausgeglichen werden können, in entsprechend geregelter Art und Weise wiederherstellen.

Die externen Kompensationsflächen, Flurstücke 80/2 und 81/2, Flur 9, Gemarkung U, werden eine funktionsorientierte Kompensation der Eingriffsfolgen gewährleisten. Eine zeitnahe Umsetzung der externen Kompensationsmaßnahmen in Bezug zum Baubeginn ist vorgesehen. Die Auswahl der externen Kompensationsflächen sowie der durchzuführenden Maßnahmen erfolgte im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Aurich."

Diese Verfahrensweise genügt nicht den Anforderungen, die § 8 a BNatSchG an die Abwägung im Bauleitverfahren stellt. Die genannte Vorschrift enthält zwar keinen "numerus clausus" für die Instrumentarien, mit denen Eingriffe in Natur und Landschaft kompensiert werden können. Die Kompensationsmaßnahmen bedürfen nicht unbedingt der Festsetzung im Bauleitplan. Die Gemeinde kann auch andere Mittel als Festsetzungen nach § 9 BauGB ergreifen, um die Gewähr der Umsetzung zu bieten. Das kann namentlich durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit der Naturschutzbehörde geschehen. Erforderlich ist jedoch ein gewisser Grad von Verbindlichkeit. Hieran fehlt es.

Die Antragsgegnerin hat sich nicht verpflichtet, einen städtebaulichen Vertrag mit dem Eingriffsverursacher oder der Naturschutzbehörde zu schließen. Jedenfalls lässt sich den vorgelegten Planungsunterlagen eine solche vertragliche Bindung nicht entnehmen. Soweit die Antragsgegnerin davon spricht, die externen Kompensationsflächen und die durchzuführenden Maßnahmen seien im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Aurich ausgewählt worden, genügt diese Vorgehensweise nicht dem Abwägungsgebot, weil sie die tatsächliche Umsetzung der angesprochenen Maßnahmen nicht ausreichend sicherstellt. Auch die dem Grünordnungsplan beigefügte Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 16. März 1998 enthält lediglich eine Eignungsbewertung der Kompensationsflächen und -maßnahmen.

Die festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die bezeichneten Mängel lassen sich unschwer den Planungsunterlagen entnehmen. Darüber hinaus besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne die festgestellten Mängel das Ergebnis der Abwägung anders ausgefallen wäre.

Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin ist hinsichtlich der festgestellten inhaltlichen Mängel lediglich gemäß § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB für nicht wirksam zu erklären, weil diese durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können und die Grundzüge der Planung nicht berühren (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.10.1998 -- 4 NC 7.97 --, DVBl. 1999, 243). Die Bewältigung der Lärmproblematik ist nicht ausgeschlossen. Denkbar sind verbindliche Regelungen des Verkehrsflusses über die Bstraße von Nordwesten her, so dass der G Weg nicht wesentlich mehr Fahrzeugverkehr in Richtung auf das Gewerbegebiet aufnehmen muss, oder eine spürbare Verkleinerung des Gewerbegebietes mit der Folge einer wesentlichen Reduzierung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens.