LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2006 - 322 O 37/06
Fundstelle
openJur 2009, 639
  • Rkr:
Zivilrecht Insolvenzrecht
§ 1179a BGB; § 49 InsO
Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.) Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verteilung des Erlöses für ein vom Amtsgericht Hamburg versteigertes Grundstück. Dieses Grundstück ist auf den Namen eines Herr P.A. eingetragen gewesen, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte ist im Rahmen dieses Verfahrens zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Ihm ist ein Erlösanteil in Höhe der im Antrag bezeichneten 7.378,51 € zugeteilt worden.

Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde am 20. Januar 2005 in das Grundbuch eingetragen. In das Grundbuch waren zum Zeitpunkt des Versteigerungsverfahrens in Abteilung III. unter den lfd. Nummern 2 und 4 Grundschulden einer Sparkasse in einer Höhe von 5.112,92 € und 76.693,78 € entsprechenden Beträgen eingetragen. Die Kläger folgten unter der Nummer 5 mit einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 140.818,83 DM = 71.999,52 €. Im Range nach einer unter der Nummer 6 eingetragenen Zwangssicherungshypothek eines anderen Gläubigers folgten die Kläger mit einer unter Nummer 7 in Höhe von 60.738,68 € eingetragenen Zwangssicherungshypothek und (unter der laufenden Nummer 8) die Zwangssicherungshypothek von weiteren Gläubigern über einen Betrag von 1.334,83 €. Die unter den Nummern 5 bis 8 eingetragenen Grundpfandrechte hatten sich im Zeitpunkt der Durchführung des Versteigerungsverfahrens bereits in Eigentümergrundschulden umgewandelt.

Unter der laufenden Nummer 9 war für die Kläger in Abteilung III des Grundbuches eine weitere Zwangssicherungshypothek über einen Betrag von 60.500,00 € eingetragen.

Im Versteigerungstermin am 22. November 2005 ist für einen Betrag von 150.500,00 € der Zuschlag erteilt worden. Ausweislich des Zuschlagsbeschlusses blieben keine in Abteilung II und III des Grundbuches eingetragenen Belastungen bestehen.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 (Anlage K 4) einen Löschungsanspruch nach § 1179 a BGB beim Gericht angemeldet und einer Zuteilung an den Eigentümer, vertreten durch den Beklagten als Insolvenzverwalter, widersprochen, soweit es sich bei den vorrangigen Rechten um Eigentümergrundpfandrechte handeln sollte.

Der Verteilungstermin wurde auf den 10. Januar 2006 bestimmt und durchgeführt. Der Widerspruch ist von den Beklagten (vgl. Anlage K 5) nicht anerkannt worden. Ihm wurde im Rahmen des Teilungsplanes vom 10. Januar 2006 unter der laufenden Nummer 8 ein Erlösanteil in Höhe von 7.378,51 € zugeteilt. Die Kläger fielen danach mit ihrer unter der lfd. Nummer 9 aufgeführten Forderung aus.

Die Kläger meinen, der Beklagte könne aus dem Umstand, dass sich die unter den Nummer 5 bis 8 in Abteilung III des Grundbuches verzeichneten Rechte in Eigentümergrundschulden umgewandelt hätten, keine Ansprüche auf den Erlös herleiten. Dem stehe ihr aus der Zwangssicherungshypothek resultierender Löschungsanspruch unabhängig davon entgegen, ob dieser im Rahmen des Versteigerungsverfahrens untergegangen sei. Sie seien so zu stellen, als wenn zur Sicherung ihrer Rechte eine Vormerkung eingetragen gewesen wäre.

Die Kläger beantragen,

1. ihren Widerspruch vom 21. Dezember 2005 gegen den Teilungsplan des Amtsgerichtes Hamburg vom 10. Januar 2006 im Verteilungsverfahren Az.: 71 a K 1/05 in Höhe von 7.378,51 € für begründet zu erklären;
2. den Teilungsplan dahin zu ändern, dass sie, die Kläger, in ihrer Forderung in Höhe von 7.378,51 € gesamtschuldnerisch vor derjenigen des Beklagten in Höhe von 7.378,51 € zu befriedigen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und erwidert, die Kläger könnten allenfalls Auskehr aus der Masse nach Verteilung verlangen, da ein Löschungsanspruch durch die Zwangsversteigerung untergegangen sei und während des Insolvenzverfahrens neue Sicherungsrechte wegen Insolvenzforderungen – um die es hier gehe – nicht erworben werden könnten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan führt nicht zu dessen Abänderung. Es ist zu Gunsten der Kläger keine Forderung in Höhe von 7.378,51 € zur berücksichtigen. Der Betrag ist vielmehr mit Recht dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners Herr P.A. zugeteilt worden.

Der Beklagte kann sich darauf stützen, dass sich Grundpfandrechte, die im Rang der Zwangssicherungshypothek der Kläger vorgehen, in Eigentümergrundschulden umgewandelt haben. Diese Umwandlung in Eigentümergrundschulden wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt. Diese Grundschulden sind zu keinem Zeitpunkt gelöscht worden.

Ein Anspruch auf Zahlung aus dem Grundstückserlös (also auf abgesonderte Befriedigung gemäß § 49 InsO statt einer Anmeldung ihrer Forderungen zur Tabelle) können die Kläger nicht mit der Begründung verlangen, dass gemäß § 1179 a BGB der Gläubiger einer im Grundbuch eingetragenen Hypothek vom Eigentümer die Löschung dieser Hypothek verlangen kann, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. Ein Löschungsanspruch ist aufgrund des Zuschlages in der Zwangsversteigerung nicht mehr erfüllbar. Er ist hier auch nicht durch eine Vormerkung abgesichert und aus diesem Grunde insolvenzfest gewesen.

Es kann dahinstehen, ob im Einzelfall auch der gesetzliche Löschungsanspruch aus § 1179 a BGB insolvenzfest sein kann, also wie ein durch eine Vormerkung gesicherter Anspruch zu behandeln ist. Dies mag bei aufgrund von Verträgen bewilligen Hypotheken und Grundschulden der Fall sein. Hier indessen waren die Kläger Inhaber einer Zwangssicherungshypothek. Das reicht für sich genommen nicht aus, um sie vor anderen Insolvenzgläubigern zu bevorzugen, indem ihnen ein unmittelbarer Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstückserlös gewährt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 142, 208 ff. mit weiteren Nachweisen) haben in der Gesamtvollstreckung weder ein Pfändungspfandrecht noch eine Zwangshypothek oder eine aufgrund einer einstweiligen Verfügung eingetragene Vormerkung Bestand. Das gilt entsprechend für das Insolvenzverfahren. Grund ist, dass sie lediglich einen Zwischenschritt in Richtung auf die vom Gläubiger erstrebte Erfüllung seiner Forderung darstellen, ihm also ein bloßes Sicherungsrecht bieten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.11, 711 ZPO.