LG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2009 - 315 O 294/09
Fundstelle
openJur 2009, 584
  • Rkr:
Tenor

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

Dritten den Zugang zu den unter den Bezeichnungen

• „knUUt”,
• „Access by Call”,
• „1-2-ONLINE”,
• „Germany by Call” oder
• „Yooline”

bereitgestellten Internet-by-Call-Dienstleistungen der Antragstellerin mittels des Least-Cost-Routers „SenseConnect” zu ermöglichen.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Streitwert von € 25.000.-- zur Last.

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