OLG Celle, Urteil vom 20.01.2000 - 13 U 250/99
Fundstelle
openJur 2012, 35708
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. September 1999 geändert. Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Fall der Beendigung von Reinigungsaufträgen und deren Übernahme durch die Verfügungsklägerin Dritten gegenüber, insbesondere gegenüber ihren Mitarbeitern in Kündigungsschreiben oder in der Korrespondenz über die Kündigung die nicht zutreffende Behauptung aufzustellen bzw. aufrecht zu erhalten, die Verfügungsklägerin habe sich bereit erklärt, die gekündigten Mitarbeiter(innen) zu übernehmen und dies zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Vertragsbeendigung.

Den Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) und die Verfügungsbeklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte zu 1) sind Wettbewerber auf dem Markt der Reinigungsdienstleistungen. Der Verfügungsbeklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

Die Beklagte zu 1 hatte mit dem ... einen Reinigungsvertrag abgeschlossen. Das Krankenhaus kündigte den Vertrag zum 31. Juli 1999 und erteilte den Reinigungsauftrag der Klägerin. Die Beklagte zu 1 kündigte daraufhin ihren im Diakonie-Krankenhaus eingesetzten Mitarbeitern die Arbeitsverträge zum 31. August 1999. Einige Tage später erklärte sie gegenüber diesen Mitarbeitern, "das nachfolgende Reinigungsunternehmen" habe sich bereit erklärt, die Mitarbeiter zum 1. August 1999 zu übernehmen, es werde den Mitarbeitern die Möglichkeit angeboten, die Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten zu 1 vorzeitig zu beenden.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Behauptung, sie habe sich bereit erklärt, die betroffenen Mitarbeiter der Beklagten zu 1 zu übernehmen, sei unwahr. Die Beklagte zu 1 habe die Behauptung aufgestellt, um die angesprochenen Mitarbeiter zu veranlassen, von Kündigungsschutzklagen Abstand zu nehmen und stattdessen Weiterbeschäftigungsansprüche gegen die Klägerin geltend zu machen. Sie habe mit der Behauptung ferner das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Krankenhaus stören wollen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Fall der Beendigung von Reinigungsaufträgen und deren Übernahme durch die Klägerin Dritten gegenüber, insbesondere gegenüber ihren Mitarbeitern in Kündigungsschreiben oder in der Korrespondenz über die Kündigung die nicht zutreffende Behauptung aufzustellen bzw. aufrecht zu erhalten, die Klägerin ("das nachfolgende Reinigungsunternehmen") habe sich bereit erklärt, die gekündigten Mitarbeiter(innen) zu übernehmen und dies zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Vertragsbeendigung.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Das beanstandete Verhalten stelle keine irreführende Werbung im Sinne des § 3 UWG dar. Die Erklärung der Beklagten sei nicht im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken erfolgt, denn sie betreffe nur die interne Abwicklung der Arbeitsverhältnisse.

Gründe

Die Berufung ist begründet.

I.

Die Klägerin ist durch die beanstandete Handlung unmittelbar verletzt und daher klagebefugt.

II.

Der geltendgemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin gemäß § 3 UWG zu. Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt hat die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse gemacht.

1. Die Erklärung der Beklagten gegenüber den gekündigten Mitarbeitern, die Klägerin habe sich bereiterklärt, sie, die Mitarbeiter, zum 1. August 1999 zu übernehmen, erfolgte im geschäftlichen Verkehr.

Unter den Begriff der Angabe "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne des § 3 UWG fällt jede Angabe, die irgendwie der Förderung eines Geschäftszwecks dient. Voraussetzung ist allerdings, dass die Äußerung in der Außenwelt in Erscheinung tritt und sich auf die Mitbewerber auswirken kann. Betriebsinterne Vorgänge gehören nicht dazu (BGH, LM § 1 UWG Nr. 220 "Branchenverzeichnis"; Baumbach/Hefermehl, 21. Aufl., § 3 Rdn. 10, Einl. UWG Rdn. 208).

Die beanstandete Äußerung diente insoweit der Förderung eines Geschäftszwecks, als die Beklagte mit der Äußerung die bei ihr durch die Beendigung des Reinigungsauftrags frei werdenden Mitarbeiter veranlassen wollte, ihre Arbeitsverträge vor Ablauf der Kündigungsfrist zu beenden. Es kann offen bleiben, ob die Erklärung eine unmittelbare Außenwirkung besaß, weil mit ihr die Mitarbeiter nicht nur betriebsintern angesprochen wurden, sondern als Arbeit Suchende. Jedenfalls hatte sie mittelbar eine Außenwirkung. Die Äußerung führte dazu, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin im Hinblick auf ihre angebliche Übernahmebereitschaft ansprachen.

Ob aufgrund der Äußerung tatsächlich eine Beeinträchtigung der Klägerin eintrat, ist nicht entscheidend. Es genügt, dass die Äußerung dazu geeignet war. Dies ist der Fall, weil die Klägerin für die Mitarbeiter der Beklagten, die sie aufgrund der angeblichen Einstellungszusage ansprachen, keine Verwendung hatte und sie abwies. Aufgrund dieses Sachverhalts konnte der Eindruck von falschen Versprechungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Übernahme des Reinigungsauftrag entstehen.

2. Die beanstandete Äußerung erfolgte zu Wettbewerbszwecken.

Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken liegt in jedem Verhalten, das äußerlich geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu fördern. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das beanstandete Verhalten Betriebskosten auf der Seite des Verletzers senken kann (vgl. Baumbach/Hefermehl, Einl. UWG Rdn. 215). So ist es nach dem glaubhaft gemachten Klagvortrag im vorliegenden Fall.

3. Die Äußerung betraf geschäftliche Verhältnisse.

Der Begriff der "geschäftlichen Verhältnisse" im Sinne von § 3 UWG ist weit auszulegen. Darunter fallen alle Umstände, die eine gewerbliche Tätigkeit im Wettbewerb zu fördern vermögen.

Die Frage, ob es sich stets (auch) um eigene geschäftliche Verhältnisse des in Anspruch genommenen handeln muss oder ob es genügt, wenn die irreführenden Angaben das Erwerbsgeschäft eines anderen betreffen, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden (offen gelassen: BGH GR 1975, 262, 263). In der Literatur wird dies bejaht (Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG Rdn. 21 i.V.m. § 1 UWG Rdn. 5 ff.).

Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Äußerung, die Klägerin habe sich bereit erklärt, zum 1. August 1999 die Mitarbeiter der Beklagten zu übernehmen, betrifft - zumindest mittelbar - auch die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten. Das reicht für eine Angabe - über geschäftliche Verhältnisse - im Sinne des § 3 UWG aus (vgl. v. Gramm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 36 Rdn. 42).

4. Die Mitteilung, die Beklagte habe sich bereit erklärt, zum 1. August 1999 die Mitarbeiter der Klägerin zu übernehmen, war nach dem glaubhaft gemachten Klagevortrag irreführend, weil sie nicht der Wahrheit entsprach.

Der Mitarbeiter der Klägerin ... hat an Eides statt versichert, die Geschäftsleitung der Klägerin habe ihn mit der Verhandlungsführung bezüglich des Reinigungsauftrags des Diakonie-Krankenhauses beauftragt. Die Verhandlungen seien ausschließlich von ihm und dem Verwaltungsdirektor des Krankenhauses ... geführt worden. Die Klägerin habe Personalübernahmen weder im Angebot oder im Vertrag schriftlich fixiert noch mündlich zugesagt. Darüber sei nicht verhandelt worden. Auch gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten habe die Klägerin keine Erklärung über Personalübernahmen abgegeben.

Dass dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags überwiegend wahrscheinlich. Die Beklagte hat lediglich dargelegt und durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, dass der Verwaltungsdirektor ... berichtet habe, die Klägerin habe sich bereit erklärt, zur Verfügung stehende Mitarbeiter einzustellen. Die Beklagte räumt ein, dass sie damit einer "Falschinformation aufgesessen" sein könnte. Ob die Beklagte an die Richtigkeit der Information glaubte, ist für den Tatbestand des § 3 UWG unerheblich.

5. Die begangene wettbewerbswidrige Handlung begründet eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt. Besondere Umstände, aufgrund derer die Wiederholungsgefahr gleichwohl ausgeschlossen sein könnte, liegen nicht vor.

6. Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegen den Beklagten zu 2, von dem die Schreiben vom 19. Juli 1999 stammen und der deshalb als Störer in Anspruch genommen werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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