OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2009 - 15 W 32/09
Fundstelle
openJur 2009, 522
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 28 O 381/07
Verfassungsrecht
§ 890 ZPO; Artt. 1, 2, 5 GG
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.05.2009 - 28 O 381/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.

Gründe

Die gem. §§ 793, 890 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 04.06.2005 bleibt in der Sache aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf den zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ohne Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Bewertung.

Der Senat bleibt seiner in dem Beschluss vom 20.12.2007 - 15 W 76/07 - geäußerten, in dem angefochtenen Beschluss richtig zitierten Auffassung, dass die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Verletzten gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 890 ZPO und dem Recht auf freie Meinungsäußerung des zur Unterlassung einer ehrverletzenden Erklärung Verurteilten gemäß Art. 5 Abs. 1 GG dann nicht von dem Unterlassungsgebot erfasst, wenn sich die Wiederholung der nach dem Unterlassungstitel untersagten Äußerung als Berichterstattung über das verhängte Verbot und vom durchschnittlich aufmerksam wahrnehmenden Adressatenkreis nicht als wiederholende Auffrischung der verbotenen Äußerung darstellt (vgl.: BVerfG, B. v. 9.7.1997 - 1 BvR 730/97 - EuGRZ 1997, 446; BGH, OLG München, B. v. 1.3.2001 - 21 W 3313/00 - AfP 2001, 322; OLG Frankfurt, B. v. 18.3.1999 - 16 W 2/99 - NJW-RR 2001, 187; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 12 Rn. 158). Der Bewertung der Wiedergabe des Verfügungstenors als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot steht entgegen, dass der Verpflichtete damit eine wahre Tatsache mitteilt und er die zu unterlassende Äußerung nicht neu aufstellt/verbreitet, sondern gegenteilig mitteilt, dass sie verboten worden ist.

So aber liegt der Fall hier, wie das Landgericht zu Recht erkannt hat. Auf der beanstandeten Webseite sind unter Benennung der betroffenen Parteien das (dem Zwangsvollstreckungsantrag zugrunde liegende) einstweilige Verfügungsverfahren und das Hauptsacheverfahren mit jeweiligem Aktenzeichen, dem Datum der Beendigung des Verfahrens bzw. der Instanz und den zentralen Begriffen aus der zu unterlassenden Äußerung angeführt, wobei durch die Farbgebung (und die hierzu am Anfang der Auflistung gegebene Bedeutungserklärung) zugleich klargestellt wurde, dass der Schuldner in dem einstweiligen Verfügungsverfahren und in der ersten Instanz des dazu gehörigen Hauptsacheverfahrens unterlegen war. Die beanstandete Mitteilung des Schuldner stellt sich als verkürzte Berichterstattung über die beiden Verfahren und deren Ausgang einschließlich des Verbots im vorliegenden Verfahren dar. Für eine wiederholende Auffrischung der verbotenen Äußerung sieht auch der Senat keinen Anhaltspunkt.

Etwas Anderes gilt entgegen der Auffassung des Gläubigers auch nicht in Anbetracht des Hinweises des Senats mit Beschluss vom 24.02.2009 - 15 U 205/08 - zur Reichweite des Tenors des zur Hauptsache ergangenen erstinstanzlichen Urteils. Soweit es in diesem Beschluss heißt, die Verwendung der beanstandeten Begriffe in Bezug auf die Person des Klägers durch den Beklagten brauche sich der Kläger ... nicht gefallen zu lassen, gleich ob dies in der konkret vorliegenden Art oder in anderer Weise geschehe, sollte damit ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden, dass eine neue Aufstellung oder eine Verbreitung der beanstandeten Begriffe auch verboten sein solle, soweit dies nicht in der Form des damals verwendeten Mediums mit der beschriebenen Verlinkung geschehen würde. Ein solcher Fall ist indes bei bloßer Berichterstattung über ein Verbot nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegenstandswert der Beschwerde: 1.000,00 €.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte