Saarländisches OLG, Beschluss vom 20.02.2009 - 5 W 27/09
Fundstelle
openJur 2009, 498
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 O 132/08
Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen das am 29.12.2008 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Saarbrücken – Az.: 2 O 132/08 - und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12.1.2009 - Az.: 2 O 132/08 - werden zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde gegen das am 29.12.2008 verkündete Schlussurteil.

3. Der Beschwerdewert der sofortigen Beschwerde gegen das am 29.12.2008 verkündete Schlussurteil wird auf 3.396,30 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird in beiden Beschwerdeverfahren nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien sind Geschwister und neben drei weiteren Geschwistern Miterben ihrer am 15.3.2002 verstorbenen Mutter. Sie streiten über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten eines Rechtsstreits.

Der Kläger hat Ansprüche auf Zustimmung des Beklagten in die Auszahlung hinterlegter Beträge – und zwar des Erlöses aus der Zwangsversteigerung eines Grundstückes aus dem Nachlass in Höhe von 26.998,91 € und der Kontoguthaben der Erblasserin in Höhe von 32.235,75 € und 1.700 € - an die Mitglieder der Erbengemeinschaft je nach der Erbquote und Zahlungsansprüche - in Höhe von 128,31 € und 238,30 € - geltend gemacht. Unter Einreichung eines Klageentwurfs und der vorprozessualen Aufforderungsschreiben vom 1.2.2008 an den Beklagten und an dessen Lebensgefährtin, der der Beklagte gemäß seinen Angaben gegenüber dem Versteigerungsgericht seinen Anspruch auf Auszahlung abgetreten hatte, hat er zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit beantragt. Der Beklagte hat zu dem ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 14.7.2008 übersandten Antrag im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben.

Mit einem am 17.9.2008 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger hinsichtlich der hinterlegten Beträge und der Zahlungsansprüche Klage erhoben. Das Landgericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet und den Beklagten aufgefordert, binnen einer Notfrist von zwei Wochen anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen wolle, und binnen einer Frist von vier Wochen auf die Klage zu erwidern. Die Klage und die gerichtliche Verfügung sind dem Beklagten am 26.9.2008 zugestellt worden (Bl. 62 d.A.). Mit Schriftsatz vom 6.10.2008 haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten sich für diesen bestellt und Verteidigungsabsicht angezeigt (Bl. 63 d.A.). Mit weiterem Schriftsatz vom 22.10.2008, bei Gericht eingegangen am 23.10.2008 (Bl. 64 d.A.), hat der Beklagte die Klageforderungen anerkannt und geltend gemacht, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben zu haben. Hinsichtlich des Versteigerungserlöses habe er einer geplanten Auseinandersetzung nach Erbquoten deshalb nicht zugestimmt, weil er aus der Übernahme der gesamten Beerdigungskosten noch Forderungen gegen die Erbengemeinschaft gehabt habe; hinsichtlich des Kontoguthabens sei die Zustimmungserklärung daran gescheitert, dass die Bank ihm erklärt habe, die Abgabe einer Unterschrift eines einzelnen Mitgliedes der Erbengemeinschaft sei formal nicht in Ordnung. Das Aufforderungsschreiben vom 1.2.2008 habe er nicht erhalten; dieses sei erstmals mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegt worden. Zu einer Stellungnahme im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren sei er jedoch nicht verpflichtet gewesen. Zugleich hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Bl. 66 d.A.).

Auf das Anerkenntnis des Beklagten hat die zuständige Einzelrichterin beim Landgericht ein Teilanerkenntnisurteil (Bl. 75 d.A.) erlassen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Mit am 29.12.2008 verkündetem Schlussurteil (Bl. 92 d.A.) hat die zuständige Einzelrichterin beim Landgericht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da dieser das vorprozessuale Aufforderungsschreiben vom 1.2.2008 jedenfalls im Prozesskostenhilfeverfahren erhalten und dennoch die verlangten Zustimmungen nicht erteilt habe, so dass ihm sein passives Verhalten bei der Kostenentscheidung zum Nachteil gereiche und eine Anwendung des § 93 ZPO nicht in Betracht komme.

Wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 93 ZPO hat die zuständige Einzelrichterin beim Landgericht mit Beschluss vom 12.1.2009 (Bl. 98 d.A.), den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 16.1.2009 (Bl. 107 d.A.), des Weiteren den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zurückgewiesen.

Mit am 13.1.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 12.1.2009 hat der Beklagte gegen das Schlussurteil vom 29.12.2008 sofortige Beschwerde und gegen den Beschluss vom 12.1.2009 „Beschwerde“ eingelegt. Er hält sein erstinstanzliches Vorbringen aufrecht und trägt ergänzend vor, dass der Kläger keinen geeigneten Beweis für einen Zugang des vorprozessualen Aufforderungsschreibens vom 1.2.2008 vor Anhängigkeit des Rechtsstreits angeboten habe.

II.

Die sofortigen Beschwerden des Beklagten – als solche ist auch die gegen den Beschluss vom 12.1.2009 gerichtete „Beschwerde“ auszulegen -, über die gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, haben keinen Erfolg.

A.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen das Schlussurteil vom 29.12.2008, der die zuständige Einzelrichterin beim Landgericht mit Beschluss vom 16.1.2009 nicht abgeholfen hat, ist gemäß §§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt.

Sie ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat dem Beklagten mit am 29.12.2008 verkündetem Schlussurteil zu Recht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Eine Kostentragungspflicht des Klägers gemäß § 93 ZPO scheidet hier aus.

§ 93 ZPO, der als Ausnahmevorschrift von der Grundregel des § 91 ZPO abweicht, wonach den unterliegenden Teil die Kostenlast trifft, stellt aus Gründen der Kostengerechtigkeit und der Prozesswirtschaftlichkeit darauf ab, ob ein Rechtsstreit überhaupt notwendig war. Für die Frage der Kostentragung kommt es demnach darauf an, ob der unterlegene Beklagte, der den gerichtlich geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt, durch sein vorprozessuales Verhalten Veranlassung zur Klage gegeben hat. Ist dies nicht der Fall, kann er nicht als Veranlasser der Kosten des Rechtsstreits angesehen werden, die deshalb dem Kläger aufzuerlegen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2006 – I ZB 17/06MDR 2007, 1162; Münchener Kommentar ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 93, Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 93, Rn. 1 ff.). Vorliegend kann von den Voraussetzungen eines Ausnahmefalls des § 93 ZPO jedoch nicht ausgegangen werden, so dass es bei dem Grundsatz des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bleibt.

1. Allerdings beruft der Beklagte sich zu der Frage, ob er die Klageforderungen „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO anerkannt habe, zu Recht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.5.2006 (- VI ZB 64/05NJW 2006, 2490), wonach ein Beklagter jedenfalls dann, wenn er innerhalb der Frist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, jedoch keinen Sachantrag angekündigt, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung „sofort“ anerkennen kann. Zur Begründung seiner Entscheidung, der der Senat sich anschließt, führt der Bundesgerichtshof im Einzelnen aus, das schriftliche Vorverfahren diene wie der frühe erste Termin der umfassenden Vorbereitung des Haupttermins (§ 272 Abs. 1 und 2 ZPO). Werde im frühen ersten Termin anerkannt, erübrigten sich vorbereitende Maßnahmen. Werde mit der Klageerwiderung in der dafür gesetzten Frist anerkannt, gelte gleiches. Die Billigkeitsentscheidung, die nach § 93 ZPO zu treffen sei, könne nicht davon abhängen, ob ein Anerkenntnis in der Frist zur Abgabe der Verteidigungserklärung oder in der anschließenden Frist zur Klageerwiderung abgegeben werde. In beiden Fällen sei es dem Beklagten nicht zuzumuten, einen Anspruch anzuerkennen, den er nicht in einem hinreichend lang bemessenen Zeitraum prüfen konnte. Dazu dürfe er die - nötigenfalls verlängerte - Klageerwiderungsfrist in Anspruch nehmen, was zu keiner Ausweitung des Verfahrens führe, sofern die Verteidigungserklärung keinen Sachantrag ankündige oder das Klagevorbringen bestreite. Allein die formalisierte und zur Vermeidung eines Versäumnisurteils erforderliche Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nebst der Mitteilung, fristgerecht zur Klage vortragen zu wollen, enthalte noch kein Bestreiten der Klageforderung, sondern lediglich die Ankündigung, überhaupt zur Klage Stellung nehmen zu wollen. Ein Aufschluss, wie sich der Beklagte zum Klageanspruch in der Sache stellt, ergebe sich daraus nicht.

Da die Klageerwiderungsfrist am 24.10.2008 ablief und die Verteidigungsanzeige vom 6.10.2008 weder einen Sachantrag ankündigte noch das Klagevorbringen bestritt, konnte der Beklagte mit am 23.10.2008 eingegangenem Schriftsatz vom 22.10.2008 noch „sofort“ anerkennen.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts folgt nichts anderes aus dem Umstand, dass dem Klageverfahren vorliegend ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vorausgegangen war, in dem der Kläger keine Stellungnahme abgegeben hat.

Dies folgt aus dem besonderen Charakter des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens, das nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist. An diesem Verfahren sind lediglich die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, und das Gericht, das sie bewilligen soll, beteiligt, nicht aber der Gegner. Soweit diesem gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll, soll einerseits dem Gericht eine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über die sachlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfegewährung verschafft und andererseits das berechtigte Interesse des Gegners geschützt werden, von der mittellosen Partei nicht erst durch die Hilfe des Staates mit einem von vornherein aussichtslosen oder mutwilligen Prozess überzogen zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1983 – VI ZR 100/83NJW 1984, 740); unterlässt der Gegner eine Stellungnahme, so hat dies zur Folge, dass die Angaben des Antragstellers bzw. Klägers im Prozesskostenhilfeverfahren als zutreffend anzusehen sind.

Dem Beklagten kann deshalb im Rahmen der Kostenentscheidung nicht angelastet werden, dass er in dem nicht kontradiktorischen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren passiv geblieben ist. Auch ein solches Verhalten ergibt noch keinen Aufschluss darüber, wie sich der Beklagte zum Klageanspruch in der Sache stellt. Dieser konnte deshalb grundsätzlich auch danach noch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anerkennen (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2004, 466; Zöller/Herget, 26. Aufl., § 93, Rn. 6 – Stichwort: Prozesskostenhilfe -).

2. Der Kläger durfte aus dem fruchtlosen Ablauf der in dem vorprozessualen Aufforderungsschreiben vom 1.2.2008 gesetzten Frist jedoch darauf schließen, er werde ohne eine Klage nicht zu seinem Recht kommen, so dass der Beklagte durch sein Verhalten Veranlassung zu Klage gegeben hat.

Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.5.2006 – VI ZB 64/05NJW 2006, 2490 m.w.N.). Dabei ist nur auf das Verhalten vor dem Prozess abzustellen, zu dessen Beurteilung allerdings auch das Verhalten nach der Klageerhebung herangezogen werden kann; auf ein Verschulden und auf die materielle Rechtslage kommt es nicht an (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2004, 58; OLG Naumburg, OLGR Naumburg 1999, 431; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 62; Musielak/Wolst, 6. Aufl., § 93, Rn. 2; Zöller/Herget, aaO., § 93, Rn. 3).

Von einer Veranlassung der Klage durch den Beklagten ist vorliegend auszugehen.

Der Beklagte kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger keinen geeigneten Beweis für einen Zugang des vorprozessualen Aufforderungsschreibens vom 1.2.2008 vor Anhängigkeit des Rechtsstreits angeboten habe. Er verkennt, dass er wegen des Ausnahmecharakters des § 93 ZPO gegenüber der Grundregel des § 91 ZPO die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweislast für die ihm günstige Tatsache trägt, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben zu haben (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2006 – I ZB 17/06MDR 2007, 1162; OLG Köln, OLGR 2004, 58; OLG Hamm, MDR 2004, 1078; OLG Hamm, MDR 1999, 956; OLG Naumburg, OLGR Naumburg 1999, 431; Musielak/Wolst, aaO., § 93, Rn. 2).

Sofern es sich im Einzelfall – wie hier - bei dem vom Beklagten zu beweisenden Umstand um eine negative Tatsache handelt – kein Zugang des vorprozessualen Aufforderungsschreibens vom 1.2.2008 –, so führt dies nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern allenfalls zu einer sekundären Darlegungslast des Klägers. Auf den Zugang eines vorprozessualen Aufforderungs- oder Abmahnschreibens bezogen bedeutet dies, dass der Beklagte sich zunächst auf das schlichte Bestreiten des Zugangs beschränken kann, während der Kläger, der in aller Regel über die für einen substantiierten Vortrag notwendigen Informationen verfügt oder sich diese jedenfalls leichter beschaffen kann als der darlegungspflichtige Beklagte, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausnahmsweise verpflichtet ist, dem schlichten Bestreiten mit eigenem qualifizierten Vortrag entgegenzutreten. Erst auf ein der sekundären Darlegungslast genügendes Vorbringen des Klägers muss der Beklagte gegebenenfalls Beweis dafür antreten, dass ihm das Aufforderungsschreiben nicht zugegangen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2006 – I ZB 17/06MDR 2007, 1162; OLG Naumburg, OLGR 1999, 431; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1996, 62).

Diesen Anforderungen hat der Beklagte nicht genügt.

Der Beklagte hat zunächst lediglich - ohne Beweisantritt - bestritten, das vorprozessuale Aufforderungsschreiben vom 1.2.2008 erhalten zu haben. Demgegenüber hat der Kläger substantiiert unter Vorlage von Kopien der Schreiben dargelegt, dass der Beklagte – ebenso wie dessen Lebensgefährtin, der der Beklagte den Anspruch auf Auszahlung des Versteigerungserlöses abgetreten haben soll – mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 1.2.2008 zur Abgabe der Zustimmungserklärungen zur Auszahlung der hinterlegten Beträge aufgefordert worden sei. Dieses Schreiben habe der Beklagte auch erhalten, dessen einzige Reaktion hierauf gewesen sei, dass er gegenüber dem Kläger geäußert habe, wenn man Geld zuviel habe, solle man ruhig über die Prozessbevollmächtigten Klage einreichen, man werde schon sehen, wie weit man komme (Bl. 86 d.A.).

Der Kläger ist damit der ihn treffenden sekundären Darlegungslast nachgekommen, so dass der Beklagte nunmehr hätte Beweis dafür antreten müssen, dass ihm das vorprozessuale Aufforderungsschreiben nicht zugegangen sei (vgl. BGH, aaO.). In Verkennung der Darlegungs- und Beweislastverteilung hat dieser sich jedoch auf den Hinweis beschränkt, der Kläger habe für den Zugang dieses Schreibens keinen geeigneten Beweis angeboten.

Dass der Beklagte somit hinsichtlich der hinterlegten Beträge den ihm obliegenden Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 93 ZPO schuldig geblieben ist, hat zur Folge, dass er nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Bei dieser Sachlage durfte der Kläger auch hinsichtlich der beiden Zahlungsansprüche in Höhe von 128,31 € und 238,30 €, für die eine gesonderte vorprozessuale Aufforderung fehlt, davon ausgehen, es sei die Einreichung einer Klage erforderlich, so dass die Kostentragungspflicht des Beklagten sich ebenfalls unmittelbar aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt. Ungeachtet dessen wäre insoweit jedenfalls die Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gerechtfertigt.

Kommt somit schon aus diesen Gründen eine Kostentragungspflicht des Kläger nach § 93 ZPO nicht in Betracht, so kann dahinstehen, ob zur Anerkenntniserklärung grundsätzlich die Erfüllung einer fälligen Forderung oder die Abgabe der geschuldeten Willenserklärung hinzukommen muss, um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO herbeizuführen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 93, Rn. 83, 92; a.A. Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 93 ZPO, Rn. 19) oder ob dem Umstand, dass der Beklagte der Anerkenntniserklärung durch Erfüllung "Taten folgen lässt", lediglich indizielle Wirkung bei der Frage nach der Klageveranlassung zukommen kann (vgl. Münchener Kommentar ZPO/Giebel, aaO., § 93, Rn. 5).

Die sofortige Beschwerde gemäß § 99 Abs. 2 ZPO war somit mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Beschwerdewert war entsprechend dem Begehren des Beklagten, der die Abwälzung der Kosten des Rechtsstreits auf den Kläger anstrebt, auf 3.396,30 € festzusetzen.

B.

Auch die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss vom 12.1.2009 gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, als welche seine Beschwerde auszulegen ist, ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Dabei kann offen bleiben, ob einem Beklagten, der das Klagebegehren anerkennt, zur Verteidigung gegen die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (bejahend: OLG Naumburg, FamRZ 2001, 923; OLG Stuttgart, OLGR 2001, 45; OLG Hamm, FamRZ 1993, 1344; Zöller/Philippi, aaO., § 114, Rn. 25; zweifelnd: OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2004, 261).

Die Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung setzen dann nämlich voraus, dass die Voraussetzungen des § 93 ZPO gegeben sind (vgl. OLG Naumburg, aaO.; OLG Stuttgart, aaO.; OLG Hamm, aaO.; OLG Karlsruhe, aaO; Zöller/Philippi, aaO.). Dies war hier nicht der Fall, weil der Beklagte zur Klageerhebung Anlass gegeben hat. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag deshalb zu Recht zurückgewiesen.

Auch die sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO war somit zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

C.

Die Rechtsbeschwerde wird in beiden Beschwerdeverfahren nicht zugelassen, weil die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.