Saarländisches OLG, Urteil vom 03.02.2009 - 4 U 402/08
Fundstelle
openJur 2009, 489
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 6 O 387/04
Tenor

1. Auf die Zweitberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31.7.2008 – 6 O 387/04 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.341,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.10.2004 zu zahlen.

b. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma Autovermietung A. B., Straße Nr., PLZ Ort, 582,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2004 zu zahlen.

c. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma D. A. GmbH, Niederlassung Ort, Straße Nr., Ort, 385,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2004 zu zahlen.

d. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 120 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2004 zu zahlen.

e. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte in Höhe von 644,50 EUR freizustellen.

f. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Erstberufung der Beklagten und die weitergehende Zweitberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 60%, der Kläger 40 %; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 80%, der Kläger 20%.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.086,14 EUR, davon 5.384,75 EUR auf die Erstberufung, festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der Kläger war Eigentümer eines BMW Touring, Kennzeichen xxx. Der Beklagte zu 1) war Halter des dem Beklagten zu 2) überlassenen PKW der Marke Opel Zafira, amtliches Kennzeichen yyy, der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war.

Der Kläger hat behauptet, er sei am Morgen des 23.8.2004 gegen 7:30 Uhr in Ort 2 mit seinem PKW, aus der W.-straße kommend, in die D-H-Straße eingebogen, um in Richtung S-straße zu fahren. Der Beklagte zu 2) habe die D-H-Straße von der S-straße her befahren und an der Einmündung zur W.-straße die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ missachtet. Der Beklagte zu 2) sei dem Kläger ungebremst frontal in die linke Seite seines Fahrzeugs im Bereich der B-Säule gefahren und habe dieses Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt. Der Kläger habe sich, als er wahrgenommen habe, dass der Beklagte zu 2) die Vorfahrt missachte und einfach geradeaus weiterfahre, bereits im Abbiegevorgang nach links befunden und keine Möglichkeit gehabt, durch Abbremsen oder Beschleunigen die Kollision der beiden Fahrzeuge zu verhindern.

In seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger angegeben, er habe zunächst an der Kreuzung angehalten und den Beklagten zu 2) mittig in der Straße kommen sehen. Er sei der Meinung gewesen, dass der Beklagte zu 2) ihn gesehen habe. Dann sei er angefahren und das nächste Mal auf den Beklagten zu 2) aufmerksam geworden, als es bereits zur Kollision gekommen gewesen sei. Der Kläger sei bereits im Abbiegevorgang begriffen gewesen.

Im Einzelnen hat der Kläger folgende Schäden geltend gemacht:

Unter Einbeziehung einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,56 EUR belaufe sich der durch den Unfall entstandene Schaden an dem zuvor unfall freien klägerischen Fahrzeug auf 6.677,48 EUR. Während der Reparatur, die 10 Tage gedauert habe, habe der Kläger einen Mietwagen der Marke Renault für 2.939,44 EUR in Anspruch genommen und – dies ist unstreitig – etwaige Schadensersatzansprüche zur Sicherheit an die Firma Autovermietung A. B. abgetreten. Das zur Schadensermittlung erstellte D.- Gutachten habe Kosten in Höhe von 482,05 EUR verursacht. Auch insoweit wurde unstreitig eine Sicherungsabtretung vorgenommen.

Die Beklagten seien mehrmals, letztmalig unter Fristsetzung zum 8.10.2004, zum Ausgleich der Schäden an dem Fahrzeug, der Gutachterkosten, der Mietwagenkosten und der Unkostenpauschale aufgefordert worden.

Weiterhin habe der Kläger bei dem Unfall eine HWS-Distorsion mit Cephalgie erlitten, weshalb er mit Infiltrationslokalanästhesie, Analgetika und Reizstrom behandelt worden sei, eine Halskrause habe tragen müssen und vom 24.8. bis zum 3.9.2004 zu 100 Prozent arbeitsunfähig gewesen sei. Für die Anfertigung des ärztlichen Berichts habe er 40 EUR zahlen müssen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, neben Reparaturkosten für das Fahrzeug inklusive Unkostenpauschale (Antrag zu 1) müssten die Beklagten für die Mietwagenkosten (Antrag zu 2) und die Sachverständigenkosten (Antrag zu 3) einstehen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zahlen, das sich in einer Größenordnung von 500 EUR (Antrag zu 4) bewege. Die Erstattung der Attestkosten bildet den Klageantrag zu 5). Im Klageantrag zu 6) begehrt der Kläger den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen

1. an den Kläger 6.677,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.10.2004 zu zahlen;

2. an die Firma Autovermietung A. B., Straße Nr., PLZ Ort, 2.939,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2004 zu zahlen;

3. an die Firma D. A. GmbH, Niederlassung Ort, Straße Nr., Ort, 482,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2004 zu zahlen;

4. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

5. an den Kläger 40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

6. den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte in Höhe von 644,50 EUR freizustellen.

Die Beklagte zu 3) ist dem Beklagten zu 2) als Streithelferin beigetreten. Die Beklagten zu 1) und 3), diese zugleich für die Beklagte zu 2) handelnd, haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, dass es sich um einen fingierten, manipulierten Zusammenstoß handele. Hierfür sprächen die Schadensbilder an den Fahrzeugen, welche teilweise nicht korrespondierten. Schadensart und Schadensausmaß an der linken hinteren Tür ließen sich nicht mit dem geschilderten Unfallhergang in Einklang bringen. Weiterhin ergebe sich aus den Schadensbildern, dass das klägerische Fahrzeug bei Entstehung des Schadens an der B-Säule gestanden habe und die Wischspur an der hinteren linken Tür durch eine andere Berührungskonstellation entstanden sein müsse.

Das Landgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Haftungsverteilung von 1/3 (Kläger) zu 2/3 (Beklagte) stattgegeben. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer Erstberufung erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Sie wenden sich gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts und vertreten die Auffassung, bei der gebotenen Gesamtschau begründeten die Beweisanzeichen eine ganz erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein manipuliertes Unfallgeschehen.

Der Kläger habe anlässlich seiner Anhörung angegeben, dass er zum Zeitpunkt des Anstoßes bereits angefahren gewesen sei und das Fahrzeug des Beklagten zu 2) erst wahrgenommen habe, als es bereits zum Anstoß gekommen sei. Diese Darstellung stehe den Feststellungen des Sachverständigen entgegen, wonach das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Anstoßes gestanden haben müsse. Die Auffassung des Landgerichts, es sei möglich, dass der Kläger – ohne dies wahrgenommen zu haben – das Fahrzeug kurz vor der Kollision instinktiv heruntergebremst habe, sei spekulativ. Sie beruhe auf einer Mutmaßung.

Auch habe das Landgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beklagte zu 2) keine Rahmentatsachen zum Unfallgeschehen habe benennen können. Er habe den Anlass seiner frühmorgendlichen Fahrt nach Ort 2 nicht angeben können. Die Schadensörtlichkeit liege abseits in einer Anliegerstraße. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 2) den Weg durch die Anliegerstraße zur Abkürzung habe nutzen wollen, ohne dass ihm erinnerlich geblieben sei, was das Ziel dieser Abkürzung gewesen sei.

Die Feststellungen des Sachverständigen, dass der Beklagte zu 2) über einen Zeitraum von fünf bis sechs Sekunden nicht auf die Straße gesehen haben müsse, um das klägerische Fahrzeug zu übersehen, seien mit den Angaben des Beklagten zu 2) nicht vereinbar: Der Beklagte zu 2) habe entgegen der Darstellung des Landgerichts gerade nicht ausgesagt, dass er ein paar Sekunden lang mit dem Einstellen des Radiosenders beschäftigt gewesen sei.

Das Landgericht habe die Kompatibilität der festgestellten Schleifschäden damit erklärt, dass es beim Trennen der Fahrzeuge zu einer zweiten Berührung der Fahrzeuge gekommen sei. Diese Schlussfolgerung verkenne jedoch, dass das vom Kläger und dem Beklagten zu 2) beschriebene Fahrmanöver nicht plausibel sei.

Weitere Auffälligkeiten seien in der Gesamtschau zu würdigen: So besitze Beweiskraft, dass – all das ist unstreitig – die beiden Unfallbeteiligten beim selben Arbeitgeber arbeiteten, keine Polizei zur Aufnahme des Unfalls hinzugezogen worden sei und der Beklagte zu 2) ein Mietfahrzeug gefahren habe.

Die Würdigung der Aussage der Zeugin R. sei rechtsfehlerhaft. Diese Zeugin habe eindeutig bekundet, dass der Kläger gegenüber der Zeugin telefonisch angegeben habe, wonach es sich beim Beklagten zu 2) um seinen Cousin handele. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum die neutrale Zeugin R. nicht die Wahrheit gesagt habe.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege ein nachvollziehbares Interesse des Klägers an einer Unfallmanipulation darin, dass der Kläger die Inanspruchnahme des völlig übersetzten Unfallersatztarifs für die Bereitstellung des Mietwagens zur Gewinnerzielung habe nutzen wollen.

Schließlich wendet sich die Berufung gegen die Zuerkennung des Schmerzensgeldes. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass der Nachweis einer unfallbedingten Verletzung nicht geführt worden sei. Die Höhe der Schmerzensgeldforderung mache augenfällig, wie sich aus einem gestellten Unfallereignis Kapital schlagen lasse.

Die Beklagten beantragen,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 31.7. 2008 – 6 O 387/04 – die Klage abzuweisen;

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 31.7.2008 – 6 O 387/04 – die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an den Klägern weitere 2.289,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.225,83 EUR seit dem 9.10.2004 und aus weiteren 63,34 EUR seit dem 21.12.2004 zu zahlen;

2. an die Firma Autovermietung A. B. weitere 242,53 EUR nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2004 zu zahlen;

3. an die D. A. GmbH, Niederlassung Ort, Straße Nr., Ort, weitere 160,69 EUR nebst Zinsen aus diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2004 zu zahlen;

4. den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte in Höhe von weiteren 167,38 EUR freizustellen.

5. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Mit seiner Zweitberufung wendet sich der Kläger gegen die Auferlegung einer Mithaftung. Der Kläger vertritt die Auffassung, der Beklagte zu 2) habe den Unfall alleine verursacht, indem er unter Verstoß gegen § 8 Abs. 1 StVO die Vorfahrt des Klägers missachtet habe. Zwar möge der Verkehrsunfall für den Kläger kein unabwendbares Ereignis i.S. des § 17 Abs. 3 StVG gewesen sein. Dennoch habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte zu 2), der vorkollisionär mit einer Geschwindigkeit zwischen 10 und 15 km/h gefahren sei, die Vorfahrt des Klägers respektieren werde. Dass der Kläger beim Abbiegen nach links seine Aufmerksamkeit nicht in erster Linie dem vom Beklagten zu 2) gesteuerten Fahrzeug gewidmet habe, habe daraus resultiert, dass der Kläger selbst habe nach rechts blicken müssen, um den dort herannahenden Verkehr zu beobachten. Hätte der Kläger beim Abbiegen permanent das Beklagtenfahrzeug beobachtet, so hätte er den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten aus § 8 Abs. 2 StVO nicht genügt. Die Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 2) stelle einen derart schwer wiegenden Verstoß dar, dass die den Kläger allenfalls treffende Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeugs völlig dahinter zurücktrete.

Hieraus folge, dass die Beklagten dem Kläger auf die angefallenen Reparaturkosten sowie die Unkostenpauschale (insgesamt 6.677,48 EUR) über den zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.225,83 EUR zahlen müssten. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes habe das Landgericht ohne Berücksichtigung der Mithaftungsquote ein Schmerzensgeld von 150 EUR für angemessen erachtet. Mit der Berufung erstrebt der Kläger die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 50 EUR. Hinsichtlich der Attestkosten verfolgt der Kläger einen restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 13,34 EUR weiter, weshalb die restlichen Zahlungsansprüche insgesamt 2.289,17 EUR (Berufungsantrag Nr. 1) betragen.

Mit dem Berufungsantrag zu 2) erstrebt der Kläger, ausgehend von erstattungsfähigen Mietwagenkosten in Höhe von 727,60 EUR die Zahlung weiterer 242,53 EUR. Wegen des unfallbedingt angefallenen Sachverständigenhonorars belaufe sich der weitere Erstattungsanspruch des Klägers, den er mit dem Berufungsantrag Nr. 3 geltend macht, auf 160,69 EUR. Schließlich erstrebt der Kläger eine Freistellung von restlichen Anwaltskosten in Höhe von 167,38 EUR.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 6.10.2008 (GA II Bl. 378 ff.) und 17.11.2008 (GA II Bl. 402 ff.) sowie auf die Schriftsätze der Klägervertreter vom 9.10.2008 (GA II Bl. 384 ff.) und 22.10.2008 (GA II Bl. 392 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (GA III Bl. 409 ff.) verwiesen.

II.

A. Zur Erstberufung der Beklagten

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig: Die Beklagtenvertreter haben mit Schriftsatz vom 19.8.2008 (GA II Bl. 357 ff.) namens aller drei Beklagten, mithin auch für den Beklagten zu 2), Berufung eingelegt. Soweit die Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 1.12.2008 (GA II Bl. 406) dem Beklagten zu 2) als Streithelfer beigetreten sind, bleibt eine hierin zu erblickende konkludente Niederlegung des Mandats gem. § 87 Abs. 1 ZPO ohne Wirkung, da sich kein anderer Anwalt für den Beklagten zu 2) bestellt hat.

2. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auch auf der Grundlage der erneuten Anhörung der Parteien durch den Senat haben die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis für eine Unfallmanipulation nicht geführt.

3. Nachdem das Unfallereignis vom Landgericht nach Ort und Zeit in einer zu einer Bestimmung des Streitgegenstandes erforderlichen, hinreichenden Determiniertheit rechtsfehlerfrei und im Berufungsrechtszug unangefochten, mithin für den Senat bindend (§ 529 ZPO), festgestellt ist, ist es Sache der Beklagten, den Beweis dafür zu erbringen, dass die nachgewiesene Rechtsgutverletzung auf einer Absprache der Unfallbeteiligten beruht. Da der direkte Beweis für ein kollusives Zusammenwirken der Unfallbeteiligten kaum je gelingt, ist es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, den Nachweis für einen gestellten Unfall unter Zuhilfenahme von Indizien und der Bildung von Fallgruppen zu führen (aus der neueren Rspr. vgl. nur: OLGR Saarbrücken 2007, 310; OLGR Celle 2007, 468; 2006, 273; KG OLGR 2008, 137; 2007, 265; 304; 2006, 526; 2006, 425). Allerdings darf der Beweiswert dieser Indizien und typisierten Sachverhalte nicht überschätzt werden: Für die erforderliche Überzeugungsbildung des Gerichts kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr die Werthaltigkeit der einzelnen Beweisanzeichen in der konkreten Beweissituation des zu beurteilenden Falles. Erst dann, wenn der Richter nach der Gesamtschau aller Indizien i.S. des § 286 ZPO die volle, allen noch vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietende Überzeugung gewinnt, dass dem Unfall eine kollusive Absprache zugrunde liegt, ist der Beweis für den rechtshindernden Manipulationseinwand erbracht. Diese volle Überzeugung konnte der Senat im vorliegend zu beurteilenden Rechtsstreit nicht gewinnen.

4. Zwar ist der Berufung zuzugestehen, dass es durchaus Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Unfallbeteiligten kollusiv zusammenwirkten:

a) So steht zunächst die Aussage des Klägers, er habe das Fahrzeug nach der Einleitung des Abbiegevorgangs erst wahrgenommen, nachdem es zum Unfall gekommen sei, mit den Feststellungen des Sachverständigen nicht in Einklang: Der Sachverständige Dr. P. hat durch Auswertung des Schadensbildes nachvollziehbar festgestellt, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes gestanden haben müsse. Das vorgefundene Schadensbild sei nicht plausibel, wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes 10 – 14 km/h gefahren sei. Darüberhinaus sei es nicht plausibel – wenn auch technisch nicht ausgeschlossen – , dass es beim Trennen der verunfallten Fahrzeuge zu einer erneuten schadensführenden Berührung gekommen sei.

Dennoch erlauben die Feststellungen des Sachverständigen nicht den zwingenden Schluss, dass die Unfallschilderung des Klägers nicht zutreffen kann: Nach der Schilderung des Klägers vor dem Senat hatte der Kläger sein Fahrzeug im Einmündungsbereich der W.-straße zunächst angehalten. Da die Unfallendstellung nicht gesichert wurde (GA I Bl. 113; Gutachten Dr. P. S. 3), lässt sich nicht verlässlich sagen, welchen exakten Weg das klägerische Fahrzeug nach dem Anfahrvorgang zurücklegte. Auch die Beschleunigung beim Anfahrvorgang kann im Nachhinein nicht genau bestimmt werden. Mithin beruht die Schlussfolgerung des Sachverständigen zur Höhe der Kollisionsgeschwindigkeit auf einer – freilich auf fundiertem Erfahrungswissen beruhenden – Schätzung. Stellt man jedoch zugleich in Rechnung, dass das Schadensbild am klägerischen Fahrzeug nach der sachverständigen Einschätzung mit einer unterstellten Rollgeschwindigkeit von bis zu 3 km/h vereinbar ist, so reicht die aus den ungesicherten Anknüpfungstatsachen resultierende Unschärfe des Ergebnisses des Sachverständigenbeweises nicht aus, um den Senat von der Unglaubhaftigkeit der Unfallschilderung zu überzeugen.

Hinzukommt, dass der Beweiswert von Parteiangaben zu einem Unfallgeschehen nicht überschätzt werden darf: Die forensische Praxis zeigt, dass die menschliche Wahrnehmung von Unfallsituationen mit Unsicherheiten behaftet ist. Die Einschätzung des Klägers, er habe sein Fahrzeug vor dem Anstoß nicht abgebremst, schließt es nicht aus, dass er nicht doch im vom Landgericht dargestellten Sinne intuitiv reagierte.

b) Auch gegen die Glaubhaftigkeit der Unfallschilderung des Beklagten zu 2) bestehen Bedenken:

Der Beklagte zu 2) konnte zum Rahmengeschehen des Unfalls in seiner erstinstanzlichen Anhörung keine Angaben machen. Er war nicht dazu in der Lage, sich an den Anlass für seine Fahrt nach Ort 2 zu erinnern. Soweit er im Rahmen seiner Anhörung pauschal darauf hingewiesen hat, er habe die fragliche Route gewählt, um den Weg in die Innenstadt abzukürzen, kann dieser Vortrag aus der Straßenführung nicht nachvollzogen werden: Es ist nicht ersichtlich, wie man an die Unfallörtlichkeit gelangt, um – von der Autobahn kommend – auf kurzem Wege in die Innenstadt von Ort 2 zu gelangen. Auch in seiner Anhörung vor dem Senat konnte der Beklagte zu 2) diese Ungereimtheiten nicht ausräumen: Seine Angabe, er habe in der Nacht vor dem Unfall bei seiner Freundin in der K-S-Straße übernachtet und sei auf dem Weg gewesen, seinen Cousin in der Stadtmitte von Ort 2 abzuholen, steht in unvereinbarem Widerspruch zu seiner erstinstanzlichen Aussage.

c) Dennoch reichen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Unfallschilderung beider Beteiligten nicht aus, um am Maßstab des § 286 ZPO den vollen Nachweis für eine Unfallmanipulation zu führen. Zwar erreicht in den Fällen des bestrittenen Unfallereignisses der in Anspruch genommene Unfallgegner sein in der Klageabweisung liegendes Prozessziel bereits dann, wenn es ihm gelingt, Zweifel daran zu wecken, dass sich das nach Ort und Zeit durch den Klägervortrag definierte Schadensereignis überhaupt ereignete (vgl. hierzu Senat, OLGR 2007, 351). Demgegenüber trägt der in Anspruch genommene Unfallgegner bei nachgewiesenem oder unstreitigem Schadensfall die volle Beweislast dafür, dass der Geschädigte mit einer Schädigung einverstanden war.

Wenngleich Ungereimtheiten bei der Unfallschilderung ein beachtliches Indiz für eine betrügerische Absicht der Unfallbeteiligten darstellen können, so ist dieser Schluss dennoch nicht zwingend. Es sind durchaus andere Gründe denkbar, weshalb die Unfallbeteiligten von einer vollständig wahrheitsgemäßen Schilderung des Rahmengeschehens Abstand nehmen. Mithin besitzt die unglaubwürdige Schilderung des Rahmengeschehens vor allem dann prozessentscheidende Relevanz, wenn weitere Indizien hinzutreten, die den Beweiswert für eine Unfallmanipulation verstärken. Solche Indizien fehlen im vorliegenden Fall:

aa) In Anbetracht der aus der damaligen Sicht der Unfallbeteiligten klaren Schuldfrage und des Fehlens erheblicher Verletzungsfolgen verbietet es sich, aus der fehlenden polizeilichen Aufnahme des Unfallereignisses auf eine Manipulation des Unfallhergangs zu schließen.

bb) Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2) ein angemietetes Fahrzeug fuhr, begründet keine Verdachtsmomente. Nach der unwiderlegten Aussage des Beklagten zu 2) hatte der Beklagte zu 2) das Fahrzeug ungefähr 10 Tage vor dem Unfall angemietet, nachdem ihm sein eigenes Fahrzeug aufgrund eines selbst verursachten Unfalls nicht mehr zur Verfügung stand. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von Fällen, in denen sich aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Abschluss eines Mietvertrages und dem Unfallereignis der Verdacht aufdrängt, dass die Anmietung zweckgerichtet zur Herbeiführung eines Schadensfalles erfolgte.

cc) Keinen zwingenden Schluss erlaubt die Aussage der Zeugin R.: Auch in der erneuten Anhörung vor dem Senat haben beide Unfallbeteiligten daran festgehalten, dass sie nicht miteinander verwandt seien. Allein aufgrund der Aussage der Zeugin R. wird der erforderliche volle und zweifelsfreie Beweis dafür, dass der Kläger ein Cousin des Beklagten zu 2) ist, nicht geführt.

dd) Weiterhin ist nicht ersichtlich, worin das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer Unfallmanipulation bestanden haben könnte: Nach unbestrittenem Sachvortrag hat der Kläger sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen. Auch hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von Fällen, in denen der Geschädigte durch Abrechnung auf Totalschadenbasis den „optimalen“ Wiederbeschaffungsaufwand realisiert. Soweit die Berufung der Beklagten die Auffassung vertritt, die Abrechnung des übersetzten Unfallersatztarifs eröffne die Möglichkeit, das Unfallereignis zur Gewinnerzielung zu nutzen, fehlt der erforderliche Beweis dafür, dass den Unfallbeteiligten im Fall der vollen Erstattung des Unfallersatztarifs tatsächlich ein wirtschaftlicher Vorteil zugeflossen wäre. Eine persönliche Verbindung der Parteien zu den für die Autovermietung tätigen Personen ist nicht nachgewiesen.

ee) Soweit die Beklagten ein wirtschaftliches Interesse aus dem vom Sachverständigen festgestellten Zweitschaden herleiten will, übersieht die Berufung, dass es bereits nicht feststeht, ob das dem Erstanstoß nicht zuzuordnende Schadensbild tatsächlich ein Vorschaden war oder im Sinne des Klägervortrags erst nach dem Zusammenstoß entstand.

ff) Schließlich – auch dieser Aspekt ist von Gewicht – sind beide Unfallbeteiligte bislang nicht als Beteiligte an einer betrügerischen Abwicklung von Verkehrsunfällen in Erscheinung getreten.

B. Zur Zweitberufung des Klägers

Die zulässige Zweitberufung des Klägers hat teilweise Erfolg: Soweit das Landgericht dem Kläger bei der Abwägung der Verursacherbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG einen größeren Eigenhaftung als 20% auferlegt hat, begegnet die angefochtene Entscheidung durchgreifenden Bedenken:

1. Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen (BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urt. v. 27.6.2000 – VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 17 StVG Rdnr. 5) sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dem Kläger ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 StVO) nicht nachgewiesen werden:

aa) Zutreffend hat das Landgericht im Ausgangspunkt seiner Überlegungen herausgestellt, dass ein Vorfahrtsberechtigter sein Verkehrsverhalten in Erfüllung des Rücksichtsnahmegebots nicht stets auf jedes nur mögliche verkehrswidrige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer ausrichten muss. Er darf vielmehr, sofern er sich selbst verkehrsrichtig verhält, mit fremdem verkehrsrichtigem Verhalten rechnen und sich darauf einstellen, solange er keine konkreten Anzeichen für ein fehlerhaftes Verkehrsverhalten erkennt oder er sich in einer Verkehrssituation befindet, in der nach einer typisierten Betrachtungsweise erfahrungsgemäß häufiger mit Verstößen zu rechnen ist (vgl. nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., E Rdnr. 136). Der Vorfahrtsberechtigte darf grundsätzlich auf die Beachtung der Vorfahrt vertrauen. Nach einer beachtlichen Judikatur gilt dies sogar dann, wenn der Wartepflichtige rasch heranfährt, solange ein Anhalten noch möglich erscheint. Ferner ist die Grenze des Vertrauens dann erreicht, wenn der Wartepflichtige offensichtlich achtlos ist (Nachweise bei Hentschel, aaO., § 8 StVO Rdnr. 50).

bb) Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts lag eine Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 2) aus Sicht des Klägers in der damaligen Unfallsituation nicht nahe: Der Kläger hat bekundet, er habe das Fahrzeug des Beklagten zu 2) in langsamer Fahrt an den Einmündungsbereich heranfahren sehen. Die Ablenkung des Beklagten zu 2) war für den Kläger nicht ersichtlich. In Anbetracht der klaren Sichtverhältnisse hatte der Kläger daher keine Veranlassung, mit einer Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 2) zu rechnen.

b) Allerdings ist dem Kläger unter dem Aspekt des § 1 Abs. 1 StVO eine Missachtung der Grundregel, ständige Vorsicht zu wahren, vorzuwerfen: Nach der Schilderung des Klägers hat der Kläger beim Einbiegen in die D-H-Straße zunächst nach links, dann aber unmittelbar vor dem Abbiegen nur nach rechts geblickt. Diese Blickrichtung war nicht verkehrsgerecht, da der Kläger vielmehr gehalten gewesen wäre, unmittelbar vor dem Abbiegen seine Blicke noch einmal in die Richtung auf das vom Beklagten zu 2) gesteuerte Fahrzeug zu richten, um sich zu vergewissern, dass ihm das herannahende Fahrzeug die ihm zustehende Vorfahrt gewährt.

c) Dennoch wird bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge der zugestandene Sorgfaltsverstoß des Klägers in der Zusammenschau mit der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs mit 20% hinreichend gewichtet. Denn die Gesamtbetrachtung muss berücksichtigen, dass dem Beklagten zu 2) – nimmt man seine eigene Darstellung beim Wort – nicht nur ein grober Vorfahrtverstoß vorzuwerfen ist. Der Beklagte zu 2) hat nach den Feststellungen des Sachverständigen für einen Zeitraum von fünf bis sechs Sekunden seine Aufmerksamkeit statt auf die Straße auf das im Auto befindliche Radiogerät gelenkt. Dies stellt in der Zusammenschau einen groben Verkehrsverstoß dar, der den Verursacherbeitrag des Klägers deutlicher überwiegt, als dies in der vom Landgericht festgesetzten Quote zum Ausdruck kommt.

2. Der haftungsausfüllende Tatbestand steht im Berufungsrechtszug bis auf die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs nicht im Streit: Im Einzelnen berechnet sich der zuerkannte Schadensersatz wie folgt:

a) Hinsichtlich des Sachschadens und der erstattungsfähigen Schadenspauschale in Höhe von 25 EUR (6.676,92 EUR) waren im Urteilstenor zu 1) mit Blick auf die Haftungsquote weitere 889,89 EUR, insgesamt 5.341,54 EUR, zuzusprechen. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten belaufen sich unter Berücksichtigung der Mithaftung auf 582,08 EUR (Urteilstenor zu 2); weiterhin war der Urteilstenor zu 3) hinsichtlich der geltend gemachten Gutachterkosten auf Zahlung von insgesamt 385,64 EUR abzuändern.

b) Auch die Schmerzensgeldforderung war nach Maßgabe der neuen Haftungsquote auf 120 EUR (Urteilstenor zu 4) zu korrigieren: Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts, gegen deren Richtigkeit keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, steht für den Senat gem. § 529 ZPO bindend fest, dass der Kläger durch das Unfallereignis für einen Zeitraum von etwas mehr als einer Woche Verspannungen sowie Kopf- und Muskelschmerzen verspürte. Mithin sind auch die korrespondierenden Attestkosten zuzusprechen (32 EUR; Klageantrag zu 5).

c) Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignete Aufwendungen gem. § 249 Abs. 1 BGB in vollem Umfang erstattungsfähig, da der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der vollen Geschäftsgebühr als Nebenforderung besitzt: Nach der Formulierung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG zwingt die Anrechnung der Geschäftsgebühr nur zur Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr (BGH, Urt. v. 7.3.2007 – VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; Beschl. v. 25.7.2008 – IV ZB 16/08, zit. nach juris). Demnach unterschreitet die geltend gemachte Forderung auch unter Berücksichtigung der Haftungsquote den dem Kläger materiell rechtlich zustehenden Anspruch.

d) Die Zinsforderung beruht auf Verzugsgesichtspunkten.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).