eine Rehabilitierung auf Grundlage des StrRehaG kommt nicht für die Unterbringung in einem Kinderheim in Frage, wenn diese lediglich zu fürsorgerischen Zwecken stattfand, da es sich dabei nicht um die Sanktion eines strafrechtlichen Fehlverhaltens handelte
1. Die Einweisung in ein Heim für Kinder oder Jugendliche stellt nach der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für ...
1. Bei Ausübung einer Arbeit in einem Kinderheim der ehemaligen DDR bedarf es der Abgrenzung zwischen Heimunterbringung und einer sonstigen Freiheitsentziehung im Sinne des § 2 StrRehaG. 2. Soweit es ...
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz dient auch der Rehabilitierung wegen Unterbringungen in Heimen für Kinder und Jugendliche der DDR, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rec ...
Ist der Betroffene unter Ausschaltung aufnahmebereiter, in der DDR lebender Verwandter in Kinderheimen untergebracht worden, ohne das dafür anerkennenswerte erzieherische Gründe bestanden haben, so in ...
1. Eine sachfremde Zweckrichtung der Einweisungsentscheidung (§ 2 Abs. 1 StrRehaG) kann sich daraus ergeben, dass die Heimunterbringung der Verhinderung der Ausreise - insbesondere zu einem aufnahmebe ...