BVerfG, Beschluss vom 14.10.1998 - 2 BvR 506/98
Fundstelle
openJur 2012, 133187
  • Rkr:
Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 5.000 DM (i.W.: fünftausend Deutsche Mark) auferlegt.

Gründe

I.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie offenkundig unbegründet ist und die Annahme schon deshalb zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG).

Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird durch das Urteil des Oberlandesgerichts nicht verletzt. Es kann dabei offenbleiben, ob diese Norm überhaupt Schutz gegen die Nichtzulassung der Revision bietet (vgl. dazu BVerfGE 67, 90 <94 f.>; Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1990 - 1 BvR 52/90 -, FamRZ 1991, S. 295). Jedenfalls käme ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nur in Betracht, wenn ein Gericht die Pflicht zur Revisionzulassung willkürlich außer acht ließe (BVerfGE 42, 237 <241>; 67, 90 <95>). Hier liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine willkürliche Behandlung vor. Eine Divergenz zu dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (BB 1982, S. 331 ff.) konnte mit guten Gründen verneint werden. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Fall zugrunde, in dem kein objektiv fremdes Geschäft geführt worden und auch die Annahme eines subjektiv fremden Geschäftes zweifelhaft war. Die Fallkonstellation dieses Verfahrens wird von der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daher nicht ohne weiteres erfaßt. Zudem ist auch das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der mutmaßliche Wille des Beschwerdeführers festgestellt weden muß. Es hat in einleuchtender Weise dargelegt, daß dieser sich in dem konkreten Fall mangels anderer Gesichtspunkte aus seinem Interesse ergebe.

Bei dieser Sachlage mußte dem - anwaltlich beratenen - Beschwerdeführer die mangelnde verfassungsrechtliche Relevanz seines Vorbringens von Anfang an klar sein.

II.

Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde stellt einen Mißbrauch im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG dar. Ein Mißbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995, NJW 1996, S. 1273 f. <1274>). Dies ist vorliegend der Fall. Hinzu kommt, daß dem Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts keine nennenswerten Nachteile entstanden sind. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichs, die der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht angegriffen hat, waren die ohne Auftrag erbrachten Zusatzleistungen nützlich, teilweise sogar notwendig. Da sie nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Beschwerdeführers auf Fehlplanungen des Architekten und Fehlern in der Baukoordinierung beruhten, waren sie möglicherweise sogar erforderlich, um - dem Beschwerdeführer zuzurechnende - Fehler auszugleichen und das in Auftrag gegebene Werk ordnungsgemäß herzustellen. Die Zusatzarbeiten wurden vom Beschwerdeführer genutzt und werden auch weiterhin in Anspruch genommenm, so daß ihm daraus ein Vorteil zugeflossen ist.

Das Bundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und Grundrechtsberechtigten den ihnen zukommenden Schutz bei Vorliegen von Grundrechtsverstößen nur deshalb verzögert gewähren kann, weil es mit derartig substanz- und aussichtslosen Verfassungsbeschwerden befaßt wird. Nach den Umständen ist eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 5.000 DM angemessen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.