LAG Köln, Beschluss vom 06.08.2008 - 7 TaBV 11/08
Fundstelle
openJur 2009, 404
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 9 BV 142/07
Arbeitsrecht
§§ 37, 38 BetrVG
Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2008 in Sachen 9 BV 142/07 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Schulungskosten, die durch die Teilnahme des Beteiligten zu 2. an dem DGB-Seminar "Einmal Betriebsrat, immer Betriebsrat?" entstanden sind.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, dem Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. auf Freistellung von den Schulungskosten stattzugeben, wird auf den vollständigen Inhalt des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 16.01.2008 Bezug genommen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde der Antragsgegnerin/Beteiligten zu 3. am 01.02.2008 zugestellt. Sie hat gegen den Beschluss am 13.02.2008 Beschwerde eingelegt und diese am 01.04.2008 begründet.

Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 3. vertritt die Ansicht, dass das vom Beteiligten zu 2. besuchte Seminar keine für die Betriebsratsarbeit der Antragsteller notwendigen Kenntnisse vermittelt habe. Die Antragsgegnerin widerspricht der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass das fragliche Seminar der Vermittlung von Grundkenntnissen der Betriebsratsarbeit gedient habe. Grundkenntnisse seien solche, die sich konkret auf das kleine Einmaleins der Betriebsratspflichten bezögen. Kenntnisse über die persönliche Entwicklungs- und Karriereplanung, über finanzielle und Fortbildungsaspekte gehörten nicht dazu. Wenn man indessen dennoch davon ausginge, dass das Seminar Grundkenntnisse der Betriebsratsarbeit vermittelt habe, so habe das Arbeitsgericht übersehen, dass es sich bei dem Beteiligten zu 2. um eine Person handele, die aufgrund neunjähriger Zugehörigkeit zum Betriebsrat über eine große Amtserfahrung verfüge und der Vermittlung von Grundkenntnissen der Betriebsratsarbeit nicht mehr bedürfe.

Richtigerweise sei allerdings anzunehmen, dass die Schulung allenfalls Spezialwissen für die Betriebsratsarbeit vermittelt habe. Die Kosten einer Ausbildung in Spezialkenntnissen müsse der Arbeitnehmer jedoch nur übernehmen, wenn es für den Erwerb solcher Spezialkenntnisse konkrete betriebliche Anlässe gebe. Die Antragsteller hätten jedoch solche konkreten und aktuellen betrieblichen Anlässe nicht dargelegt, die es hätten erforderlich erscheinen lassen können, Spezialkenntnisse zu erwerben, wie sie in dem Seminar "Einmal Betriebsrat, immer Betriebsrat?" zur Sprache gekommen seien.

Die Antragsgegnerin/Beteiligte zu 3. und Beschwerdeführerin beantragt nunmehr,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln, 9 BV 142/07, zugegangen am 01.02.2008, aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsteller/Beteiligten zu 1. und 2. Und Beschwerdegegner beantragen,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragsteller halten an ihrer Auffassung fest, dass der Besuch des Seminars "Einmal Betriebsrat, immer Betriebsrat?" durch den Beteiligten zu 2. für die Tätigkeit des Betriebsrats eine erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG gewesen sei. Den überzeugenden Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Beschlusses sei insoweit nichts hinzuzufügen.

II.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin/Beteiligten zu 3. ist zulässig. Die Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde innerhalb der gesetzlichen Fristen der §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin/Beteiligten zu 3. gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss vom 16.01.2008 konnte jedoch keinen Erfolg haben. Nach Überzeugung der Beschwerdekammer hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch des Betriebsrats und seines Vorsitzenden auf Freistellung von den Kosten, die durch die Teilnahme an dem Seminar "Einmal Betriebsrat, immer Betriebsrat?" entstanden sind, zu Recht auf §§ 37 Abs. 6 Satz 1, 40 Abs. 1 BetrVG gestützt. Es ist bei der Subsumtion dieser Anspruchsgrundlage von den Grundsätzen ausgegangen, die in Rechtsprechung und Literatur hierzu entwickelt worden sind, und hat diese Grundsätze korrekt auf den vorliegenden Fall angewandt.

Zusammenfassend und ergänzend ist aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz nochmals auf das Folgende hinzuweisen:

1. Das vom Beteiligten zu 2. besuchte Seminar "Einmal Betriebsrat, immer Betriebsrat?" behandelte als Generalthema die Rechtsstellung solcher Betriebsratsmitglieder, die nach § 38 Abs. 1 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt sind, um ihre vertragliche Arbeitszeit in vollem Umfang der Betriebsratstätigkeit widmen zu können. Einen Schwerpunkt des Seminarthemas bildeten dabei die rechtlichen Regelungen über die berufliche Absicherung freigestellter Betriebsratsmitglieder einschließlich deren wirtschaftlicher Auswirkungen für den betroffenen Arbeitnehmer. Ein anderer Schwerpunkt des Seminars behandelte aber auch die Rechte und Pflichten der freigestellten Betriebsratsmitglieder im Allgemeinen bis hin zu der Frage, inwieweit das freigestellte Betriebsratsmitglied internen Weisungen des Betriebsrats als Gremium und/oder seines Vorsitzenden unterliegt. Wegen der Einzelheiten der auf dem Seminar behandelten Themen wird insbesondere auf die erstinstanzlich zur Akte gereichten Anlagen AST 7 und AST 8 Bezug genommen.

2. Das Beschwerdegericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass in dem hier in Rede stehenden Seminar Inhalte vermittelt wurden, die zu den betriebsverfassungsrechtlichen Grundkenntnissen zu zählen sind. Das Beschwerdegericht sieht hierin keinen Widerspruch zu der Aussage der Beschwerdeführerin, Grundkenntnisse im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsratsschulung seien (nur) solche, "die sich konkret auf das kleine Einmaleins der Betriebsratspflichten beziehen" (Beschwerdebegründung S. 3).

a. Die Thematik der Rechtsstellung des freigestellten Betriebsratsmitglieds stellt sich nur in Betrieben, die die in § 38 Abs. 1 BetrVG vorausgesetzte Größenordnung erreichen. In den Betrieben, die unter § 38 Abs. 1 BetrVG fallen, muss sich jedoch jeder Betriebsrat und jeder Arbeitnehmer, der sich für Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellt, damit vertraut machen, was es in rechtlicher Hinsicht bedeutet, wenn eines oder mehrere Mitglieder des Betriebsrats vollständig zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Betriebsratsaufgaben von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden.

aa. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Freistellung berühren die interne Funktionsfähigkeit des Betriebsratsgremiums als solchem. Dies gilt zum einen deshalb, weil das Betriebsratsgremium aus seiner Mitte Personen finden muss, die sich zu der weitreichenden persönlichen Entscheidung bereit finden, sich zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen zu lassen. Zum anderen ist das Betriebsratsgremium als solches von der Freistellungsthematik insbesondere deshalb betroffen, weil diese in erheblichem Maße die betriebsratsinterne Aufgabenverteilung berührt und das freigestellte und somit quasi nunmehr "hauptberufliche" Betriebsratsmitglied innerhalb des Gremiums nunmehr naturgemäß ein besonderes Gewicht erhält.

bb. Von ebenso herausragender Bedeutung ist die Freistellungsthematik jedoch auch für das einzelne Betriebsratsmitglied, zum einen, weil grundsätzlich jedes Betriebsratsmitglied potentiell als Freistellungskandidat infrage kommt, zum anderen, weil auch die im Ergebnis nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder wissen müssen, welche Rechtsstellung dem freigestellten Betriebsratsmitglied intern zukommt und unter welchen persönlichen Rahmenbedingungen es als freigestelltes Betriebsratsmitglied tätig wird. Die Freistellungsperiode deckt sich in der Regel mit der Amtszeit des Betriebsrats. Sie umfasst somit regelmäßig eine Periode von mehreren Jahren. Für das für eine Freistellung infrage kommende Betriebsratsmitglied – und das ist zunächst grundsätzlich jedes Betriebsratsmitglied – stellt die Entscheidung, sich für die Freistellung zur Verfügung zu stellen, eine Entscheidung von sehr einschneidender beruflicher Tragweite dar. Sie kommt der Entscheidung nahe, eine erlernte und vertraute Berufstätigkeit für einen Zeitraum von mehreren Jahren "an den Nagel zu hängen", um sich einer ihrer Art nach in aller Regel gänzlich anders gearteten Tätigkeit, nämlich der Wahrnehmung des Betriebsratsamtes, hauptberuflich zu widmen. Für das einzelne Betriebsratsmitglied ist es somit notwendig, über seine Rechtsstellung als freigestelltes Betriebsratsmitglied gerade auch in der persönlichen Hinsicht der beruflichen und finanziellen Rahmenbedingungen umfassend unterrichtet zu sein. Das Informationsbedürfnis ist demjenigen eines Arbeitnehmers vergleichbar, der seinen Arbeitsplatz wechselt, um fortan für mehrere Jahre in einem anderen Beruf tätig zu sein.

b. Wenn hier von einem berechtigten Informationsbedürfnis im Hinblick auf die persönliche Rechtsstellung eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds die Rede ist, so sind damit die abstrakten rechtlichen Rahmenbedingungen gemeint, die die gesetzlichen Regelungen über die Vergütung, die berufliche Entwicklung und den Schutz derselben für freigestellte Betriebsratsmitglieder betreffen. Es geht dabei nicht um die individuelle Karriereplanung bestimmter Personen. Zwar wird ein Betriebsratsmitglied, das an einer Schulung wie der hier in Streit stehenden teilnimmt, möglicherweise in gewisser Hinsicht auch einen individuell nützlichen Erkenntnisgewinn davontragen. Dieser stellt jedoch nur eine reflexhafte Nebenwirkung zu dem Erkenntnisgewinn dar, den das Seminar mit Zielrichtung auf die funktionsgerechte Führung des Betriebsratsamts und die durch die Freistellung berührten Belange des Gremiums vermitteln will. Den vorgelegten Seminarunterlagen ist nicht zu entnehmen, dass sich die dort auftretenden Referenten schwerpunktmäßig mit der individuellen Karriereplanung der Seminarteilnehmer befassen wollten.

c. Zuverlässige Kenntnisse des Betriebsrats über die Rechte, aber auch über die Pflichten freigestellter Betriebsratsmitglieder in persönlicher, wirtschaftlicher, aber auch funktionaler Hinsicht dienen überdies auch der Verwirklichung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BetrVG und der Einhaltung des in § 78 Satz 2 BetrVG niedergelegten Grundsatzes, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt, noch begünstigt werden dürfen, und zwar auch was ihre berufliche Entwicklung angeht.

Voraussetzung für die vom Betriebsverfassungsgesetz angestrebte vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in sachlichen Belangen ist, dass sich die Inhaber des Betriebsratsamtes in persönlicher Hinsicht korrekt behandelt wissen können. Dies ist in der Freistellungsfrage besonders wichtig, weil für freigestellte Betriebsratsmitglieder die Wahrnehmung des Betriebsratsamts für die Zeit ihrer Freistellung zum alleinigen und ausschließlichen Gegenstand ihrer arbeitsvertraglichen Beziehungen zu ihrem Arbeitgeber wird. Um sich in der Position als freigestelltes Betriebsratsmitglied korrekt behandelt fühlen zu können, ist es erforderlich, dass der Betriebsrat als Gremium und das einzelne Betriebsratsmitglied wissen, welche persönlichen Rechte das freigestellte Betriebsratsmitglied in der Freistellungsphase hat, aber auch welche Pflichten, und wo die Grenzen der Rechte liegen und die Schwelle zur unerlaubten Begünstigung überschritten zu werden droht.

d. In Anbetracht der skizzierten besonderen Bedeutung, die der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach § 38 Abs. 1 BetrVG sowohl für das einzelne Betriebsratsmitglied wie auch für den Betriebsrat als Gremium zukommt, zählt das Beschwerdegericht in der Tat zuverlässige Kenntnisse über die im Betriebsverfassungsgesetz manifestierten rechtlichen Rahmenbedingungen der Freistellung zu den Bestandteilen des "kleinen Einmaleins der Betriebsratspflichten", soweit Betriebe der in § 38 Abs. 1 BetrVG vorausgesetzten Größe betroffen sind. Es handelt sich um Grundkenntnisse, die einerseits für den Betriebsrat als Gremium, andererseits für das freigestellte oder zur Freistellung anstehende Betriebsratsmitglied als erforderlich angesehen werden können.

e. Da der Beteiligte zu 2. als freigestelltes Betriebsratsmitglied selbst Betroffener ist und zudem auch als Multiplikator für den Betriebsrat als Gremium dient, kann auch nicht eingewandt werden, dass jedenfalls für den Beteiligten zu 2. keine Erforderlichkeit im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG zum Besuch der Schulung bestanden habe.

f. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei den Beteiligten zu 2. um ein erfahrenes Betriebsratsmitglied handelt, welches bereits auf eine neunjährige Amtszeit zurückblicken kann. Hinreichend zuverlässige Kenntnisse über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Freistellung können zur Überzeugung des Beschwerdegerichts nicht durch bloße Erfahrung gewonnen werden, zumal es sich gerade was die gesetzliche Regelung über die persönliche Rechtsstellung der freigestellten Betriebsratsmitglieder angeht, um eine eher als schwierig zu bezeichnende Rechtsmaterie handelt.

g. Dass der Beteiligte zu 2. bereits früher einmal eine einschlägige Schulung besucht hätte oder warum er aus anderen Gründen bereits vor der Seminarteilnahme im Wesentlichen über die dort zu vermittelnden Kenntnisse verfügt haben sollte, ist nicht ersichtlich.

4. Die Beschwerde der Antragsgegnerin konnte bei alledem keinen Erfolg haben.

C. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.

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