OLG Celle, Beschluss vom 07.05.2009 - 17 W 6/09
Fundstelle
openJur 2009, 392
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 92 T 95/08
Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss der 58. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. November 2008 wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

I.

Für die mittellose Betroffene ist seit Januar 2007 eine rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge eingerichtet. Die Beschwerdeführerin wurde zur Berufsbetreuerin für die Betroffene bestellt. Die Betroffene lebt in den Diakonischen Werken H. im Haus L., einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe.

Vertragliche Grundlage für den Aufenthalt der Betroffenen im Haus L. ist ein „Betreuungsvertrag gemäß § 4 HeimG“ vom 12. Oktober 1991. Neben der Gestellung einer geeigneten Unterkunft in Wohnpflege oder Wohngruppen einschließlich Heizung und Beleuchtung, Reinigung der Räume und Versorgung mit warmem und kaltem Wasser hatte der Träger der Einrichtung nach dem Leistungskatalog des Betreuungsvertrages folgende Leistungen und Dienste bereitzuhalten: Medizinischpflegerische Betreuung, Vollverpflegung, Gestellung von Bettwäsche, Beschaffung und Reinigung von persönlicher Kleidung, Mitbenutzung von Gemeinschaftseinrichtungen, Betreuung in der Freizeit und Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen, Beratung und Unterstützung bei der Besorgung von persönlichen oder amtlichen Angelegenheiten, ärztliche Versorgung im Rahmen öffentlicher Hilfen durch angestellte oder frei praktizierende Ärzte. Die Leistungen des Einrichtungsträgers sollen einem sich verändernden Gesundheitszustand des Bewohners anpassen (§ 1 Abs. 4 des Betreuungsvertrages). Sofern sich der Gesundheitszustand des Bewohner so verändert, dass dem Einrichtungsträger eine sachgerechte Betreuung nicht mehr möglich ist, besteht für den Einrichtungsträger das Recht zur fristlosen Kündigung des Betreuungsvertrages aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 5 lit. a, Abs. 6 des Betreuungsvertrages).

Die Betroffene bewohnt innerhalb der Wohngruppe im Haus L. eine abgetrennte Wohneinheit. Ihre Wäsche wird durch Mitarbeiter der Diakonie gereinigt bzw. in pädagogischen Übungen mit ihr gemeinsam gewaschen. Auch die Reinigung der Wohneinheit wird gemeinsam mit Personal der Einrichtung durchgeführt. Ihre Mahlzeiten nimmt die Betroffene überwiegend in ihrer eigenen Wohneinheit ein.

Sie besucht tagsüber den Bereich der Tagesförderung und nimmt regelmäßig an kulturellen Angeboten der Einrichtung teil. Im Falle ihrer Erkrankung ist eine durchgehende Betreuung zu Tages und Nachtzeiten durch Mitarbeiter der Diakonie gewährleistet.

Die Beschwerdeführerin hat für den Zeitraum vom 13. Januar 2007 bis zum

12. Januar 2008 die Festsetzung einer pauschale Betreuervergütung in einer Gesamthöhe von 2.261,25 EUR beantragt. Das Vormundschaftsgericht hat durch Beschluss vom 21. Juli 2008 die der Beschwerdeführerin zustehende Vergütung auf 1.407,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen hat es den Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim habe und die Beschwerdeführerin deshalb nur nach den Zeitansätzen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VBVG zu vergüten sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer Vergütung nach den erhöhten Zeitansätzen des § 5 Abs. 1 Satz 1 VBVG erstrebt, hat das Landgericht durch Beschluss vom 26. November 2008 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde.

II.

Der Senat hält das gemäß § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel in der Sache für unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, dass die von der Betroffenen bewohnte Einrichtung in vergütungsrechtlichem Sinne als Heim einzustufen sei. Die Betroffenen sei durch den Betreuungsvertrag vom 12. Oktober 1991 im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG Wohnraum überlassen sowie eine tatsächliche Betreuung und Verpflegung in erforderlichem Umfange zur Verfügung gestellt bzw. angeboten worden. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen durch die Betroffene komme es angesichts des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes, der nur auf das Vorhalten dieser Leistungen abstelle, nicht an. Das dem Einrichtungsträger vorbehaltene Kündigungsrecht sei unter Berücksichtigung seiner Verpflichtung, die Leistungen im Rahmen der Möglichkeiten an einen veränderten Gesundheitszustand des Bewohners anzupassen, dahingehend auszulegen, dass ein Kündigungsrecht nur in dem Fall bestehen solle, dass aus akuten medizinischen, etwa einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machenden Gründen ein weiterer Aufenthalt des Bewohners in der Einrichtung nicht mehr möglich sei. Auch der Umstand, dass die Einrichtung Haus L. der Heimaufsicht unterliege, spreche für deren Qualifizierung als Heim im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG.

2. Diese Ausführungen halten nach Auffassung des Senats im Ergebnis rechtlicher Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Heime im vergütungsrechtlichen Sinne sind gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG Einrichtungen, die dem Zwecke dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 VBVG ist ferner § 1 Abs. 2 HeimG entsprechend anzuwenden, wonach die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, für die Anwendung des Heimgesetzes nicht ausreicht. Dies ist auch dann zu beachten, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dagegen findet das Heimgesetz Anwendung, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen. Durch diese Definitionen grenzt § 1 Abs. 2 HeimG den Begriff des Heims im Sinne des Heimgesetzes von nicht heimgleichen Formen des betreuten Wohnens ab.

Der Begriff des Heimes erfährt durch § 5 Abs. 3 VBVG eine eigenständige Definition, die zwar weitgehend der öffentlichrechtlichen nachgebildet, aber von bestimmten Krankheitsbildern (§ 1 Abs. 1 HeimG) der in die Einrichtung aufzunehmenden Personen gelöst ist. Auch der Normzweck der beiden Vorschriften unterscheidet sich voneinander. In § 1 HeimG geht es um die Frage, ob eine Einrichtung besonderer Beaufsichtigung durch die Heimaufsicht bedarf und ob bestimmte Standards bezüglich der personellen oder sächlichen Ausstattung gewährleistet werden müssen. in § 5 VBVG geht es demgegenüber um die Vermutung, dass ein Leben des Betroffenen in einer Einrichtung mit heimmäßiger Versorgung für den Betreuer bei der Führung seines Amtes einen erheblich geringeren Arbeitsaufwand verursacht als ein Leben des Betroffenen außerhalb einer solchen Einrichtung (vgl. BGH Beschluss vom 23. Januar 2008 – XII ZB 176/07FamRZ 2008, 778, 780 [Tz. 17]). Der vergütungsrechtliche Heimbegriff ist daher grundsätzlich eigenständig zu bestimmen (MünchKomm/Fröschle BGB 4. Auflage § 5 VBVG Rn. 31).

b) Wegen der engen Anlehnung an den öffentlichrechtlichen Heimbegriff schließt es die grundsätzliche Eigenständigkeit des vergütungsrechtlichen Heimbegriffes indessen nicht aus, bei der Auslegung des § 5 Abs. 3 VBVG bestimmte Erfahrungssätze anzuwenden, die an die öffentlichrechtliche Qualifikation der Einrichtung anknüpfen, in der sich der Betroffene aufhält. Ein Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG wird im besonderen zu bejahen sein bei stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (BtKomm/Dodegge 2. Auflage Rdn. F 184. Fröschle, Betreuungsrecht Rn. 296) und darüber hinaus im allgemeinen bei allen Einrichtungen, die ihrerseits im öffentlichrechtlichen Sinne als Heime gemäß § 1 Abs. 1 HeimG anzusehen sind (Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers 4. Auflage Rdn. 995). Insoweit hat das Landgericht auch zurecht darauf abgestellt, dass das Haus L. der Diakonischen Werke H. der Heimaufsicht unterliegt (vgl. OLG München NJWRR 2006, 1016, 1017. OLG Stuttgart FGPrax 2007, 174, 175. BtKomm/Dodegge aaO. Deinert FamRZ 2005, 954, 958). Schon das formelle Kriterium, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden die betreffende Einrichtung als Heim behandeln, stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HeimG erfüllt sind. In solchen Einrichtungen wird typischerweise davon auszugehen sein, dass der Betroffene in einer Weise betreut und versorgt wird, die für den Betreuer mit einer spürbaren Arbeitsentlastung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einhergeht.

c) Auch die inhaltliche Prüfung des Betreuungsvertrages vom 12. Oktober 1991 ergibt, dass die formularmäßig zu erbringenden Betreuungs und Versorgungsleistungen gegenüber der Unterkunftsgewährung keineswegs von untergeordneter Bedeutung sind. Auch und insbesondere die im Betreuungsvertrag enthaltene Klausel, dass der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen der Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand des Bewohners anzupassen hat, ist als heimtypische Regelung anzusprechen (vgl. § 6 Abs. 1 HeimG), die den Aufenthalt in einem Heim von den verschiedenen Formen des betreuten Wohnens maßgeblich unterscheidet.

Dem Landgericht ist schließlich auch in der Beurteilung zu folgen, dass es auf den tatsächlichen Umfang der Inanspruchnahme der durch den Einrichtungsträger vertraglich zu erbringenden Leistungen nicht ankommt. Der Gesetzgeber geht

– im Sinne einer nicht widerlegbaren Vermutung – davon aus, dass der Zeitaufwand des Betreuers bei einem Heimaufenthalt des Betroffenen geringer ist. systemkonform ist daher nur eine abstrakte Betrachtungsweise, die sich auf die typische Lebenssituation von Bewohnern der betreffenden Einrichtung bezieht (MünchKomm/Fröschle aaO Rn. 31. Zimmermann FamRZ 2006, 1802, 1806). Auch der Bundesgerichtshof hat sich dafür ausgesprochen, die Auslegung des vergütungsrechtlichen Heimbegriffes an griffige und leicht feststellbare Kriterien zu binden (BGH Beschluss vom 23. Januar 2008 aaO [Tz. 16]). Mit diesem Verständnis wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Rechtspfleger bei der Bearbeitung eines Vergütungsantrages zunächst umfangreiche Ermittlungen dazu anzustellen müsste, ob und in welchem Umfange der Betroffene das Leistungsspektrum der Einrichtung nutzt.

d) Auch das im Betreuungsvertrag vorbehaltene Kündigungsrecht für den Fall einer bei dem Bewohner eintretenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes steht der Beurteilung nicht entgegen, dass das Haus L. der Diakonischen Werke sowohl in öffentlichrechtlicher als auch in vergütungsrechtlicher Hinsicht als Heim zu qualifizieren ist.

Zwar ist es für den öffentlichrechtlichen Heimbegriff unabdingbar, dass der Einrichtungsträger neben der Unterkunft auch Betreuung und Verpflegung anbietet und damit eine Versorgungsgarantie auch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustands übernimmt. Der Bewohner der Einrichtung muss darauf vertrauen können, dass er Hilfe in allen Bereichen der Daseinsvorsorge erhält, selbst wenn sich seine Bedürfnisse stark ändern sollten (BTDrucks. 14/5399,

S. 18). Hieraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass eine Einrichtung schon dann kein Heim im Sinne des Heimgesetzes sei, wenn sie sich in ihren Verträgen das Recht vorbehält, dem Bewohner im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu kündigen (so aber OLG Dresden FamRZ 2007, 499, 500. MünchKomm/Fröschle aaO Rn. 29). Die in der Gesetzesbegründung genannte Versorgungsgarantie kann nach Auffassung des Senats keinesfalls so verstanden werden, dass der Einrichtungsträger verpflichtet wäre, Versorgungssicherheit für alle Fälle der Hinfälligkeit bis zum Tode des Bewohners zu gewährleisten (ebenso OLG Stuttgart FGPrax aaO S. 175 f.. Palandt/Diederichsen BGB 68. Auflage § 5 VBVG Rn. 9). Vielmehr erscheint es dem Senat es für die öffentlichrechtliche Qualifikation einer Einrichtung als Heim erforderlich, aber auch ausreichend zu sein, dass für den Bewohner eine gewisse Versorgungsgarantie übernommen wird, die sich insbesondere im Rahmen der personellen und sachlichen Ausstattung der Einrichtung hält. Es kann beispielsweise kein Zweifel daran bestehen, dass Altenheime als Heime im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG einzustufen sind, auch wenn sie nicht die Leistungen eines Pflegeheimes gewährleisten oder erbringen können (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann Heimgesetz 10. Auflage § 6 Rn. 2). § 6 Abs. 1 HeimG verlangt vom Träger der Einrichtung dementsprechend eine Anpassung seiner Leistungen an den veränderten Betreuungsbedarf der Bewohner nur, „soweit ihm dies möglich ist“. Mit dieser Vorschrift korrespondiert § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeimG, wonach dem Einrichtungsträger ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund eingeräumt ist, wenn „der Gesundheitszustand der Bewohnerin oder des Bewohners sich so verändert hat, dass ihre oder seine fachgerechte Betreuung in dem Heim nicht mehr möglich ist“. Eine sachlich identische Regelung enthielt § 4b Abs. 3 Nr. 2 HeimG a.F. in der Fassung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763), die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 12. Oktober 1991 gültig war.

Die im Betreuungsvertrag enthaltenen Regelungen zum Kündigungsrecht des Trägers aus wichtigem Grund wegen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Bewohners lehnen sich dabei fast wörtlich an § 4b Abs. 3 Nr. 2 HeimG a.F. an. Derartige Kündigungsregelungen müssen für Heime im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG als von vornherein unbedenklich angesehen (vgl. BGH Beschluss vom

21. April 2005 – III ZB 293/04 – FamRZ 2005, 1076, 1077) und können deshalb nach Auffassung des Senats nicht als Anhaltspunkt gegen die öffentlichrechtliche Qualifizierung einer Einrichtung als Heim ausgewertet werden. Richtig ist zwar, dass im vorliegenden Vertragswerk – anders als in dem vom OLG Stuttgart (aaO) entschiedenen Fall – eine besondere Abrede fehlt, wonach der Einrichtungsträger dem Bewohner im Falle einer Kündigung wegen eines verschlechterten Gesundheitszustandes eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen hat. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es diesbezüglich allerdings auch nicht, weil sich diese Verpflichtung für einen Träger einer als Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG zu qualifizierenden Einrichtung bereits aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 8 Abs. 7 HeimG bzw. früher § 4b Abs. 7 HeimG a.F.). Käme der Träger seinen Verpflichtungen aus § 8 Abs. 7 HeimG nicht nach, würde dies im Übrigen die Wirksamkeit der Kündigung nicht berühren, sondern (lediglich) Schadenersatzansprüche des Bewohners gegen den Träger begründen können (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann aaO § 8 Rn. 21).

Auch die vergütungsrechtliche Eigenständigkeit des Heimbegriffes nach § 5 VBVG gebietet keine andere Beurteilung. Das bloße Bestehen einer Kündigungsmöglichkeit bei gesundheitlichen Veränderungen des Bewohners ändert nichts daran, dass der Betroffene in den Zeiträumen, in denen er sich in der Einrichtung aufhält, einen vertraglichen Anspruch auf heimmäßige Versorgung und Betreuung hat und der Betreuer durch diese Lebenssituation des Betroffenen typischerweise in seinen Aufgaben entlastet wird.

3. Der Senat möchte daher das Rechtsmittel der Betreuerin zurückweisen. Er sieht sich daran durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom

21. April 2006 (veröffentlicht in FamRZ 2007, 499 f.) gehindert. Das Oberlandesgericht Dresden geht davon aus, dass ein Heimaufenthalt im Sinne von § 5 VBVG (und wohl auch im Sinne des § 1 HeimG) bereits dann zu verneinen ist, wenn der Einrichtungsträger den Betreuungsvertrag im Falle einer außergewöhnlichen Steigerung des Betreuungsbedarfes – etwa im Falle der Notwendigkeit stationärer Behandlung des Bewohners – kündigen darf. Diese Auffassung würde unter den obwaltenden Umständen dazu führen, die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts aufzuheben und die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung in vollem Umfang nach den Anträgen der Betreuerin festzusetzen. Die Sache war daher gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.