OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.04.2009 - 5 U 68/08
Fundstelle
openJur 2009, 325
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3-5 O 2/08
Tenor

Auf die Berufungen der Kläger wird das am 16.5.2008 verkündete Urteil der

5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main zur

Klageabweisung abgeändert.

Der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten

vom 7.12.2007 zu Tagesordnungspunkt 8 mit nachstehendem Inhalt wird

für nichtig erklärt: „Die Gesellschaft wird zum Stichtag 10.1.2008 aufgelöst

und zu Abwicklern die Vorstandsmitglieder A und B bestimmt.“

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die

Nebeninterventionen verursachten Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die

Zwangsvollstreckung der Kläger oder der Streithelfer durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils für den

jeweils vollstreckenden Beteiligten vollstreckbaren Betrages abzuwenden,

soweit nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des

jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Aktionäre gegen die Wirksamkeit verschiedener Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 7.12.2007, die sie für nichtig, jedenfalls aber anfechtbar halten.

Die Kläger und ihre Streithelfer waren bei Bekanntmachung der Tagesordnung und sind noch Aktionäre der Beklagten, deren Beschlüsse zu TOP 2 (Gewinnverwendung), TOP 6 (Ausschüttung aus der gebundenen Kapitalrücklage über Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nebst Kapitalherabsetzung) und TOP 8 (Auflösung und Liquidatorenbestellung) sie erstinstanzlich angegriffen haben, wobei die Kläger jedenfalls zu TOP 8 Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhoben hatten. Zu den Einzelheiten der Beschlussfassungen wird auf die Niederschrift des Notars N1 (UR-Nr. .../07) verwiesen (Anl. B 1, Bl. 146-155 d.A.). Zu der vor der Beschlussfassung gestellten Aktionärsfrage, warum die Auflösung gerade zum 10.1.2008 erfolgen solle, erteilte der Vorstand eine Antwort nicht.

Die Kläger und ihre Streithelfer haben zu der Auflösungsentscheidung behauptet, es habe sich insoweit um eine mit der Gewinnverwendung und der Ausschüttung aus der gebundenen Kapitalrücklage einheitliche Maßnahme gehandelt, denn der Vorstand habe mit der Auszahlung erreichen wollen, dass der Firmenmantel leichter hätte verwertet werden können.

Das Landgericht hat die Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 6 als nichtig festgestellt, weil die Anknüpfung der Gewinnverwendung, die auch für die Rücklageentscheidung von Bedeutung sei, an einen nur in einem Zwischenabschluss berechneten Gewinn dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht entspräche. Zu der Auflösungsentscheidung hat es die Klage abgewiesen, weil diese nicht gerichtlich nachprüfbar sei und eine Informationspflichtverletzung nicht vorliege. Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 188-199 d.A.).

Die Kläger verfolgen mit ihren Berufungen die Unwirksamkeit der Beschlussfassung zu TOP 8 weiter und wenden ein, TOP 8 sei schon deshalb nichtig, weil der Beschluss mit denen zu TOP 2 und TOP 6 einheitlich gewollt gewesen sei, womit sich das Landgericht nicht auseinander gesetzt habe. Es habe auch ein Informationsmangel vorgelegen, weil nicht auf die Motive des Vorstands eingegangen worden sei, die Auflösung gerade zu 10.1.2008 vorzuschlagen.

Die Klägerin zu 1.) beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 7.12.2007 gefassten Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 (Auflösung der Gesellschaft) für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der vorbezeichnete Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 7.12.2007 nichtig ist.

Der Kläger zu 2.) beantragt,

wie folgt zu entscheiden: Das Urteil des Landgerichts wird teilweise abgeändert. Über die festgestellte Nichtigkeit der Beschlussfassungen der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 7.12.2007 zu den Tagesordnungspunkten Nr.2 und Nr.6 hinaus wird auch der von der vorgenannten Hauptversammlung gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt Nr.8 betreffend die Auflösung der Gesellschaft mit folgendem Wortlaut: „ 8. Auflösung der Gesellschaft/ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Gesellschaft zum Stichtag 10.1.2008 aufzulösen und zu Abwicklern die Vorstandsmitglieder A und B zu bestimmen.“ für nichtig erklärt.

Die Streithelfer stellen keine Anträge.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen der Kläger zu 1.) und 2.) zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt insoweit das Urteil und macht geltend, die Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 8 seien infolge des Entschlusses zur Auflösung vorgeschlagen worden.

II.

Die Berufungen der Kläger sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und gerechtfertigt worden. Die Rechtsmittel haben Erfolg, weil das Urteil des Landgerichts im Umfang der Klageabweisung – aus der Sicht des Berufungsgerichts – auf einem Rechtsfehler beruht und das Ergebnis auch nicht wegen einer abweichenden, sich aus § 529 Abs.1 ZPO ergebenden Tatsachengrundlage im Berufungsverfahren zu halten ist, § 513 Abs.1 ZPO. Der Beschluss zu TOP 8 ist allerdings nicht wegen seines Zusammenhangs mit den nichtigen Beschlüssen zu TOP 2 und TOP 6 nach § 241 Nr.3 AktG iVm. § 139 BGB nichtig. Denn § 139 BGB ist hier nicht anzuwenden. Dass für Versammlungsbeschlüsse § 139 BGB anwendbar ist, wenn sie über interne Organisationsakte hinausgehen (vgl. BGH vom 10.9.1998, V ZB 11/98 - BGHZ 139, 288 für WEG-Beschluss; BGH vom 15.11.1993, II ZR 235/92 - BGHR AktG 108 Abs.1 „Teilnichtigkeit 1“; auch Palandt/Heinrichs, § 139 Rz.3), gilt nämlich für Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft nicht.

Aus der Entscheidung des Reichsgerichts vom 7.6.1910 (II 507/09 - RGZ 73, 429, 431) folgt das aber nicht, denn diese verneint wegen des Vorrangs von § 75 GmbHG eine Anwendung des § 139 BGB auf andere Bestimmungen einer teilunwirksamen Satzung einer GmbH (dazu auch Staudinger/Roth, BGB, Neubarbeitung 2003, § 139 Rz.11; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. 1999, § 139 Rz.59), während es hier nicht um einen Satzungsmangel geht. Auch die Entscheidung des BGH vom 15.11.1993 (II ZR 235/92BGHZ 124, 111) kann nicht herangezogen werden, wiewohl sie die Anwendung von § 139 BGB für möglich hält, denn sie betrifft nur einen Aufsichtsratsbeschluss, für den die Regelungen des § 241 AktG gerade nicht gelten sollen. Dass § 139 BGB herangezogen werden kann, wenn ein Nichtigkeitsgrund bei einem zusammengesetzten Beschluss nur einzelne Beschlusspunkte erfasst (vgl. RG vom 22.1.1935 – II 198/34RGZ 146, 385, 394; auch Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 241 Rz.36) ist ebenfalls ohne Belang.

Es geht hier nicht um die Erhaltung von Teilen eines Beschlusses, sondern es steht eine Ausdehnung der Nichtigkeitsgründe des § 241 AktG auf einen weiteren Beschluss zur Entscheidung.

Der Senat folgt der im Schrifttum, soweit ersichtlich ohne Gegenstimme, vertretenen Auffassung, dass mögliche Nichtigkeitsgründe in § 241 AktG abschließend geregelt sind, sodass §§ 134, 138 BGB daneben nicht gelten, aber auch nicht § 139 BGB (vgl. auch Spindler/Stitz/Würthwein, AktG 2007, § 241 Rz.15; Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl. 2007, § 241 Rz.1 AktG; Bürgers/Körber, AktG, 2008, § 241 Rz.6 ).

Dafür spricht unmissverständlich der Wortlaut („Ein Beschluss ... ist ... nur dann nichtig, wenn...“, Unterstreichung zugefügt), wie auch der Regelungszweck, der darin besteht, aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. Heidel, wie oben, § 241 Rz.1) möglicht bald Klarheit über den Bestand eines Beschlusses zu erlangen. Das geschieht dadurch, dass – bis auf Ausnahmen wegen übergeordnetem Interesse – Mängel von Beschlüssen grundsätzlich nur eine zeitlich begrenzte Anfechtung ermöglichen sollen. Bei einem Beschluss, der wegen seines Inhalts oder seines Zustandekommens selbst nicht von den vorgenannten Ausnahmefällen, also nicht von aktienrechtlicher Nichtigkeit, erfasst ist, besteht das übergeordnete Interesse an seiner Nichtigkeit nicht; es ist sachgerecht, ihn – wie andere fehlerhafte Beschlüsse – nur als anfechtbar anzusehen.

Eine andere Sicht wäre möglich, wenn man die Entschließungen zu TOP 2, 6 und 8 als „einen Beschluss“ iSd. § 241 AktG ansehen könnte. Es unterliegt aber keinem Zweifel, dass „ein“ Beschluss, also seine Vereinzelung, bestimmt wird durch die getrennte Stellung zur Stimmabgabe und damit zur Willensbildung der Hauptversammlung (vgl. Hüffer, wie vor, § 241 Rz.2).

Auf die Anfechtungsklagen der Kläger ist der Beschluss zur Auflösung (TOP 8) für nichtig zu erklären. Die Anfechtungsbefugnis der Kläger gemäß § 245 Ziff.1 AktG besteht, wie sie auch fristgerecht Klage erhoben haben (§ 246 Abs.1 ZPO iVm. § 167 ZPO). Ihre Aktionärstellung und ihr Widerspruch der in der Hauptversammlung erschienenen Kläger zu TOP 8 sind unstreitig geblieben, wie auch ihr Aktienerwerb vor Bekanntmachung der Tagesordnung.

Die Anfechtungsklage ist begründet. Freilich liegt keine Gesetzes- oder Satzungsverletzung durch den Beschlussinhalt vor, § 243 Abs.1 AktG.

Zutreffend hat das Landgericht gesehen, dass die Auflösung nach § 262 Abs.1 Ziff.2 AktG keiner sachlichen Rechtfertigung bedarf, sondern seine Rechtfertigung mit dem gebotenen Quorum in sich trägt (BGH vom 28.1.1980, II ZR 124/78BGHZ 76, 352, 353), sodass er grundsätzlich keiner gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen kann. Es ist insoweit auch kein Missbrauch des Stimmrechts durch die – qualifizierte - Stimmenmehrheit festzustellen.

Es lag jedoch – objektiv - ein Verfahrensfehler vor, weil die Kläger über die Grundlagen der Auflösung unrichtig informiert worden waren. Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen (Bl. 9 und Bl. 45 oben), der Vorstand habe in der Hauptversammlung dahin informiert, dass nach Abfluss der Gesellschaftsmittel aus der Maßnahme zu TOP 6 die Gesellschaft nicht mehr fortgeführt werden könne. Dem ist die Beklagte vor dem Landgericht nicht entgegengetreten. Schriftsatzvortrag hat die Beklagte dazu nicht gehalten. Der erstinstanzliche Tatbestand gibt ein Bestreiten dieser Darstellung ebenfalls nicht zweifelsfrei zu erkennen, sodass Wirkungen aus § 314 ZPO nicht entstehen. Denn die darauf bezogene Passage des Tatbestands (LGU S.6, 1. Absatz, Bl. 193 d.A.) trennt nicht ausreichend zwischen der Mitteilung einer Rechtsansicht („Eine Anfechtbarkeit ... ergebe sich auch daraus, dass ...“) und einem Tatsachenvortrag. Ein schlichtes Bestreiten wäre ohnedies unzulässig gewesen, § 138 Abs.2, 3 ZPO, weil es nicht klargestellt hätte, ob eine Erklärung des Vorstands ganz oder mit welchem anderen Inhalt in Frage gestellt werden sollte.

Der im Berufungsverfahren neue Vortrag, die Kapitalmaßnahmen seien Folge der Auflösungsentscheidung gewesen, die ihrerseits im Zusammenhang mit dem Rufverlust aus Ermittlungen wegen Geldwäsche gestanden hätten, ist nach § 531 Abs.2 ZPO nicht zuzulassen. Zulassungstatsachen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die erteilte Information war unrichtig, denn die Maßnahme nach TOP 6 war gesetzeswidrig und konnte nicht wirksam beschlossen werden. Die gleichzeitige Herabsetzung der Gesellschaftsmittel war also als Grundlage für die über die Auflösung zu treffende Ermessensentscheidung der Aktionäre falsch und geeignet, in den Aktionären einen Irrtum hervorzurufen. Die Wesentlichkeit des Beweggrunds der Verwaltung, die Auflösung vorzuschlagen, für die Entscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs im Sinne von § 243 Abs.4 Satz 1 AktG liegt auf der Hand und wird durch die Frage der Kläger nach dem Grund des Auflösungszeitpunkts noch unterstrichen. Dass die Darstellung möglicherweise wegen eines Rechtsirrtums bei dem Vorstand erfolgte, berührt die Unrichtigkeit nicht, für die es auf subjektive Elemente nicht ankommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 und 101 Abs.1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 708 Nr.10 ZPO und § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO fehlen.