Gegen das Urteil ist Revison eingelegt worden. Das Aktenzeichen des BGH lautet: IV ZR 174/12.
Leitsatz: Eine Klausel in ARB einer Versicherung, wonach „Rechtsschutz nicht besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung ...