SG Marburg, Beschluss vom 08.12.2011 - S 8 AS 349/11 ER
Fundstelle
openJur 2012, 35390
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einstweiligen Rechtsschutzes wirdabgelehnt.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wirdabgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nachdem SGB II.

Die Antragstellerin lebte zunächst mit ihrem Sohn gemeinsam mitihrem Ehemann in A-Stadt.

Am 03.08.2011 beantragte die Antragstellerin bei dem Beklagtennach ihrer Trennung von ihrem Ehemann, mit ihrem Sohn umziehen zudürfen. Sie legte eine Mietbescheinigung vor, aus der hervorgeht,dass die Klägerin eine 57,49 Quadratmeter große Wohnung zu einemMietpreis von 375 € einschließlich Heiz- und Nebenkostenmieten wollte (Bl. 3). Für die Anmietung der Wohnung des XY.vereinssind für die Wohnung 8 Geschäftsanteile a’ 155 €zuzüglich einer Aufnahmegebühr von 20 € zu leisten (Bl.10).

Die Antragstellerin schloss am 16.08.2011 denDauernutzungsvertrag für die derzeit bewohnte Wohnung ab und zogmit ihrem Sohn um.

Mit Bescheid vom 30.08.2011 bewilligte der Antragsgegner derAntragstellerin ein zinsloses Kautionsdarlehen in Höhe von 1.240€ (Bl. 5). In dem Bescheid wird mitgeteilt, dass dieAufrechnung ab dem 01.09.2011 in monatlichen Raten von 36,40 €erfolgen werde.

Mit Bescheid vom 06.09.2011 bewilligte der Antragsgegner derAntragstellerin und ihrem Sohn für die Zeit vom 01.09.2011 bis29.02.2012 Leistungen in Höhe von 901,00 € und verrechnete mitden gewährten Leistungen 36,40 € monatlich für das gewährteKautionsdarlehen (Bl. 71).

Mit Schreiben vom 02.11.2011 stellte der Prozessbevollmächtigteder Antragstellerin bezüglich des Bescheides vom 06.09.2011 einenAntrag nach § 44 SGB X und forderte den Antragsgegner des Weiterenunter Berufung auf das LSG Darmstadt und das SG Berlin auf, denKautionsbeitrag nicht mehr in Ansatz zu bringen, da nach Ansichtdieser Gerichte der Regelsatz verfassungswidrig sei.

Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 04.11.2011 mit, dassman nicht beabsichtige, die Verrechnung mit der Kautioneinzustellen und schlug des Weiteren vor, den Antrag nach § 44 SGBX ruhend zu stellen, bis eine höchstrichterliche Entscheidungvorläge.

Mit Schreiben vom 14.11.2011 hat die Antragstellerin, vertretendurch ihren Prozessbevollmächtigten, einen Antrag auf Gewährungeinstweiligen Rechtschutzes beim Sozialgericht Marburggestellt.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Aufrechnungrechtswidrig sei, da im Regelsatz kein Anteil für Kosten derUnterkunft vorgesehen sei. Aus diesem Grund müsse die alteRechtsprechung des LSG Darmstadt fortgelten. Durch die Aufrechnungwerde das Existenzminimum der Antragstellerin um 10 % gekürzt, sodass ihr keine Reservemittel mehr blieben. Der Antragsgegner könnesich zum Beispiel die Anteile abtreten lassen, so dass es einesDarlehens nicht mehr bedürfe.

Die Antragstellerin verweist in diesem Zusammenhang auf denBeschluss des SG Berlin vom 30.09.2011, Az.: S 37 AS 24431/11ER.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass Eilbedürftigkeitbestehe, denn die Kürzung des Regelbedarfes überschreite den vomBSG festgesetzten Bagatellbetrag von 20 €. Des Weiteren seisie von Zwangsvollstreckung wegen alter Mietschulden bedroht,obwohl ihr Ehemann diese tilge. Derzeit sei die Zwangsvollstreckungabgebrochen, da die Antragstellerin aus dem Vollstreckungsbezirkverzogen sei.

Die Antragstellerin beantragt,

1. dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Regelsatz derAntragstellerin um monatlich 36,40 € für eine Verrechnung mitdem Kautionsdarlehen zu kürzen und2. ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihresProzessbevollmächtigten zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass § 42 a SGB II eine klarformulierte Pflicht enthalte, wonach der Antragsgegner verpflichtetsei, das gewährte Darlehen mit 10 % der maßgeblichen Regelleistungzu verrechnen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerindurch die Aufrechnung des Darlehens die Genossenschaftsanteilenicht verliere, sondern deren Inhaberin werde. Es sei auch billig,das Risiko des Verlustes des Kautionsrückzahlungsanspruches auf dieAntragstellerin zu verlagern, da diese es in der Regel allein inder Hand hat, ob und in welcher Höhe die Kaution nach Beendigungdes Mietverhältnisses von ihrem Vermieter ausbezahlt wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und desVorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Prozessakte unddie beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezuggenommen.

II.

1) Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Gewährungeinstweiligen Rechtsschutzes überhaupt zulässig ist. Es scheintfraglich, dass ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstelleringegeben ist. Denn der Bescheid vom 30.08.2011, mit dem derAntragsgegner der Antragstellerin das Kautionsdarlehen gewährt unddie monatliche Tilgungsrate ab 01.09.2011 in Höhe von 36,40 €festsetzt, ist nach § 77 SGG bestandskräftig. Die Antragstellerinkann sich insoweit nicht darauf berufen, dass sie gegen denBescheid vom 06.09.2011 einen Überprüfungsantrag gestellt hat, dennder vom Prozessbevollmächtigten formulierte Überprüfungsantragrichtet sich nach seinem Wortlaut explizit gegen den Bescheid vom06.09.2011.

Da kein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 30.08.2011 eingelegtworden ist, ist nicht über die Frage der aufschiebenden Wirkung desWiderspruches zu entscheiden. Der Antrag wird als Antrag auf Erlasseiner Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG gewertet.

a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist unbegründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnungzur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf einstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zurAbwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine derartigeAnordnung muss ergehen, wenn durch das Vorbringen derAntragstellerin erkennbar wird, dass das Begehren in der Sacheüberwiegend Aussicht auf Erfolg hat (Anordnungsanspruch) und dieAnordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint(Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen müssen von derAntragstellerin glaubhaft gemacht werden (§§ 86 b Abs. 2 Satz 2SGG, 920 Abs. 3 ZPO).

Das setzt voraus, dass der Antragstellerin der geltend gemachteAnspruch voraussichtlich zusteht, und es ihr nicht zuzumuten ist,den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Nur wenn die Antragstellerin eine akute Notlage glaubhaft macht,die es rechtfertigt, das Hauptsacheverfahren vorwegzunehmen und dieAntragsgegnerin zur vorläufigen Zahlung der beantragten Leistung zuverpflichten, darf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2SGG ergehen (Landessozialgericht Niedersachsen, Bremen, Beschlussvom 14.11.2007, Az.: L 9 AS 551/07 ER).

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sollsicherstellen, dass in dringenden Fällen ein effektiverRechtsschutz gewährleistet wird, in denen eine Entscheidung imvorrangigen Hauptsacheverfahren zu spät käme. Mit dem einstweiligenRechtsschutzverfahren sollen schwere und unzumutbare, anders nichtabwendbare Nachteile abgewendet werden, zu deren nachträglicherBeseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in derLage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.11.2002, Az.:1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236, Bundesverfassungsgericht,Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 1596/05).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerinweder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruchhinreichend glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht, weil dasVorgehen des Antragsgegners den Vorgaben des §§ 22 Abs. 6 S. 1,2.Halbsatz, S. 3 SGB II i.V.m. § 42 a Abs. SGB II entspricht.

Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Antragsgegnergewährte der Antragstellerin durch bestandskräftigen Verwaltungsaktam 30.08.2011 die Mietkaution in Höhe von 1240,- € und setztedie Tilgungsrate in diesem Bescheid auf 36,40 € fest, welche10 % der für die Antragstellerin maßgeblichen Regelleistungentspricht.

Denn gemäß § 22 Abs. 6 S. 1, 2. Halbsatz SGB II kann eineMietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuenUnterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkanntwerden. Nach § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II soll eine Mietkaution alsDarlehen erbracht werden. Die Tilgung von Darlehen regelt § 42 aSGB II.

Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung desLebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche ausDarlehen nach § 42 a Abs. 2 SGB II ab dem Monat, der auf dieAuszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung istgegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zuerklären (§ 42 a Abs. 2 S. 2 SG II).

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, durch dieTilgungsrate werde ihr soziokulturelles Existenzminimumunterschritten, ist festzustellen, dass die Regelung des § 42 a SGBII eine zeitliche Begrenzung der Tilgungsraten nicht vorsieht.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass zwar nach § 42 a SGBII die Tilgung eines Darlehens nur in Höhe von 10 % desmaßgeblichen Regelsatzes erfolgen kann, der Gesetzgeber scheintdeshalb davon auszugehen, dass durch die Tilgung dassoziokulturelle Existenzminimum weiterhin gedeckt ist. Bei derBewertung der Frage, ob das soziokulturelle Existenzminimumunterschritten wird, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgebernur eine Regelung hinsichtlich der Höhe der Tilgungsrate, nichtaber hinsichtlich der Tilgungsdauer getroffen hat. Das sprichtdafür, dass der Gesetzgeber die Tilgung über einen längerenZeitraum im Auge hatte. Dafür spricht auch die Regelung des § 42 aAbs. 6 SGB II. Denn der Gesetzgeber bringt mit dieser Regelung zumAusdruck, dass einem Hilfebedürftigen mehrere Darlehen gewährtwerden können, die nacheinander und damit über einen längerenZeitraum getilgt werden.

Die Kammervorsitzende stimmt dem SG Berlin im Beschluss vom30.09.2011 (Az.: S 37 AS 24431/11 ER) vertretenen Auffassungdahingehend zu, dass nach alter Rechtslage die Tilgung einesMietkautionsdarlehens unzulässig war. Durch die Neuregelung hat derGesetzgeber nunmehr mit § 42 a SGB II eine entsprechendeRechtsgrundlage geschaffen.

Ebenfalls geteilt wird die Ansicht der 37. Kammer des SGBerlins, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 dieDarlehenskonzeption des § 23 SGB II nicht beanstandet hat (BVerfG,Entscheidung vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09, Rn. 150).

Nicht geteilt wird jedoch die daraus gezogene Schlussfolgerung,dass die Leistungskürzung über mehrere Monate (im Fall des SGBerlins: 23 Monate) mit dem Ansparkonzept des SGB II nicht zuvereinbaren sei. Denn zum einen handelt es sich bei einerMietkaution um einen einmaligen und nicht dauerhaften Bedarf undnicht, wie vom SG Berlin vertreten, um einen dauerhaftenMehrbedarf, vergleichbar dem für kostenaufwendige Ernährung oderHygienemehrbedarf. Denn der Bedarf wegen kostenaufwendigerErnährung fällt jeden Monat an, während der Bedarf„Mietkaution“ einmalig anfällt. In der Argumentationdes SG Berlin werden die Entstehung des Bedarfes, dieBedarfsdeckung und die Tilgung vermischt. Es wird nicht hinreichendzwischen der Bedarfsdeckung einmaliger und laufender Bedarfeunterschieden.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach Tilgung desDarlehens die Mietkaution der Antragstellerin zusteht. Insofern istdem Antragsgegner zuzustimmen, dass es gerade die Antragstellerinals Mieterin in der Hand hat, durch ihren Umgang mit der Mietsache,die Mietkaution nach Auszug zurückzuerhalten.

Die Systematik des SGB II spricht eher dafür, dass erst beieiner Unterschreitung des Regelbedarfes von 30 % von derUnterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums auszugehenist. Denn für diese Fälle hat der Gesetzgeber in § 31a Abs. 3 SGBII und § 43 Abs. 2 S. 3 SGB II Sonderregelungen geschaffen.

Aus diesen Gründen teilt die Kammervorsitzende nicht die Ansichtder Antragstellerin, wonach durch die Einbehaltung derTilgungsraten ihr soziokulturelles Existenzminimum inverfassungswidriger Weise beschnitten werde.

b) Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaftgemacht.

Es ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren eilbedürftig imSinne der genannten Voraussetzungen ist. Die Antragstellerin räumtselbst ein, dass derzeit keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmendrohen.

Nach Ansicht der Vorsitzenden ist es der Antragstellerindurchaus zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.Das gilt insbesondere, als die Antragstellerin kein Rechtsmittelgegen den Bescheid vom 30.08.2011 eingelegt hat, und der Bescheidvom 30.08.2011 somit bestandskräftig ist, so dass zunächst eineEntscheidung im Wege des § 44 SGB II herbeizuführen ist.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durchvorübergehende Umschichtung der Bedarfe entsprechendeAnsparleistungen treffen kann.

Zwar trägt die Antragstellerin vor, dass durch die Aufrechnungmit dem Kautionsdarlehen das Existenzminimum der Antragstellerinüber einen längeren Zeitraum unterschritten werde, und dieTilgungsrate in Höhe von 36,40 € den in der Rechtsprechungaufgestellten Bagatellbetrag von 20 € überschreitet. DerProzessbevollmächtigte verweist auf die Entscheidung des BSG vom26.05.2011, Az.: B 14 AS 146/10 R. Diese Entscheidung erging wederim Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes noch zu Fragen derKosten der Unterkunft. Gegenstand des Verfahrens war die Gewährungeines Mehrbedarfes wegen der Kosten für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel. Soweit der Vorsitzenden dieEntscheidung bekannt ist, stellt das BSG in dieser Entscheidungkeine Bagatellgrenze von 20 € auf.

Des Weiteren erging die Entscheidung für laufend auftretende undnicht für einmalige Bedarfe. Insoweit kann sich die Antragstellerinauch nicht auf § 21 Abs. 6 SGB II berufen, denn Mehrbedarfe sindnach dieser Vorschrift anzuerkennen, soweit im Einzelfall einunabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarfbesteht. Aus der Entscheidung über die Gewährung eines Mehrbedarfeskann nach Ansicht der Kammer kein Rückschluss hinsichtlich derEinbehaltung von Tilgungsraten nach § 42 a SGB II gezogenwerden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach§§ 172 Abs. 1, 144 Abs. 1 SGG statthaft.

2.) Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung desProzessbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig, aberwegen der fehlenden Erfolgsaussichten unbegründet.

Prozesskostenhilfe ist nach § 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO aufAntrag zu gewähren, soweit die Antragstellerin nach ihrenpersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten derProzessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigteRechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nichtmutwillig erscheint.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfenach § 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO liegen hier nicht vor. Wie unterII. 1. dargelegt, bestehen keine Erfolgsaussichten des Antrags aufeinstweiligen Rechtschutz. Zur weitergehenden Begründung wird aufdie Ausführung unter II. 1. verwiesen.

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ist dasRechtsmittel der Beschwerde statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG).

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