OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11
Fundstelle
openJur 2012, 35350
  • Rkr:

1. Im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens nach § 1 SpruchG ist der Unternehmenswert mittels einer eigenen Schätzung durch das Gericht in entsprechender Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln. Zum Zwecke der Schätzung ist hierbei regelmäßig auf die im Bewertungsgutachten erläuterten und von dem sachverständigen Prüfer analysierten Methoden, Parameter und Planzahlen zurückzugreifen, sofern diese sich im Rahmen der gerichtlichen Prüfung als vertretbar und plausibel erweisen sowie eine wertende Gesamtsicht des dergestalt ermittelten Unternehmenswertes keine andere Betrachtungsweise nahelegt.2. Die Annahme einer Marktrisikoprämie von 5,5 % ist für einen Mitte des Jahres 2007 liegenden Bewertungsstichtag nicht zu beanstanden.3. Zur Berechnung der Höhe des angemessenen Ausgleichs bei harter Patronatserklärung und zusätzlichem Barangebot für den Fall der Kündigung des Unternehmensvertrages4. § 15 Abs. 4 SpruchG schließt einen Rückgriff auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG in der bis zum 1. September 2009 anwendbaren Fassung nicht aus.

Tenor

Den Antragstellern zu 44), 52), 58), 63) und 87) wird auf ihren Antrag vom 23. Oktober 2009 Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5) bis 12), 15), 23) bis 27), 37), 39) bis 45), 52), 54) bis 63), 65), 67) bis 70), 72) bis 76), 78), 80) bis 87), 93), 94), und 96) bis 98) sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 50), 79) und 95) werden zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2009 teilweise abgeändert und der Klarstellung halber wie folgt neu gefasst.

Die auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung und eines angemessenen Ausgleichs gerichteten Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Die beschwerdeführenden Antragsteller haben jeweils zu gleichen Teilen die der Antragsgegnerin in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Geschäftswert des Verfahrens vor dem Land- und vor dem Oberlandesgericht wird einheitlich auf 200.000 € festgesetzt.

Zitate0
Referenzen0
Schlagworte