AG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2007 - 57 C 13831/06
Fundstelle
openJur 2009, 271
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.843,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 22 % und der Beklagte zu 78 %.

3. Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher leistet. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Kosten der Abmahnung sowie Auskunftsansprüche geltend.

Der Kläger ist Fotograf und betreibt verschiedene eigene Internetseiten und lebt von den Internetseiten und den dort veröffentlichten Fotografien. Er ist Lichtbildner der Fotografien, welche Gegenstand der Auskunftsansprüche sind.

Der Beklagte betreibt den Internetdienst www.X.de . Es handelt sich dabei um die zweit häufigste aufgerufene Internetseite. Er eröffnet Dritten den kostenlosen und kostenpflichtigen Dienst von Speicherplatz im Internet. Die hochgeladenen Dateien können dann von Dritten kostenlos heruntergeladen werden. Es werden täglich mehrere tausend Dateien hochgeladen.

In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Links zu Ddateien mit urheberrechtlich geschützte Fotografien und Filmen vom Server des Beklagten zur Verfügung gestellt worden sind. Diesbezüglich wird auf die Anlage K 2 inhaltlich Bezug genommen. Der Kläger beauftragte das Unternehmen X (XXX) damit, dass Internet nach möglichen Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. Mitteilungen von diesem Unternehmen wurden an die Beklagte geschickt. Nach Benachrichtigung einer Urheberrechtsverletzung löschte der Beklagte die Links. Auch die streitgegenständlichen Dateien, die Grundlage des Auskunftsanspruches sind, wurden gelöscht, ebenso wie die dazugehörigen Datenbankeinträge.

Der Beklagte stellt Dritten eine kostenlosen und einen kostenpflichtigen Dienst zur Verfügung. Für ersteren müssen die Nutzer keine persönlichen Angaben beim Beklagten hinterlassen; für letzteren ist eine Registrierung erforderlich.

Mit Schreiben vom 07.09.2006 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz auf. In diesem Schreiben wurden die beiden streitgegenständlichen Auskünfte verlangt. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K 9 Bezug genommen. Dem Schreiben war eine Kostennote des Prozessbevollmächtigten des Klägers für die bisherige Tätigkeit nach einem Streitwert von 50.000 Euro bei einer 1,5 Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Höhe von insgesamt 1.843,24 Euro beigefügt. Diesen Betrag zahlte der Kläger an seinen Prozessbevollmächtigten. Der Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Der Kläger behauptet, auf der Internetseite des Beklagten würden nahe ausschließlich rechtsverletzende Dateien oder Links zu anderen Dateien angeboten. Die tatsächliche Anzahl von Dateien ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei Täter bzw. Teilnehmer dieser Urheberrechtsverletzung. Er profitiere von den Rechtsverletzungen. Eine Täterschaft liege deshalb vor, weil sich der Beklagte die Inhalte der illegalen Dateien zu eigen mache. Zumindest komme eine Haftung nach den Grundsätzen des Störerbegriffs in Betracht. Der Verstoß gegen die Prüfungspflicht liege darin, dass der Beklagte in der Vergangenheit mehrfach von nicht unerheblichen Rechtsverstößen Kenntnis erlangt habe. Schließlich ergebe sich der Auskunftsanspruch aus Art.8 der Durchsetzungsrichtlinie.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.843,24 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2006 zu zahlen.
2. Auskunft über die Zahl der Downloads der Dateien

1. http://X.de/files/X
2. http://X.de/files/X

zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, eine Haftung die Kosten des klägerischen Anwalts sei nicht begründet, da ihm die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG bzw. § 10 TMG zu Gute komme. Danach würde eine Haftung für fremde Inhalte ausscheiden, da die Dateien unverzüglich nach Kenntnisnahme gelöscht worden seien. Die Speicherung von personenbezogenen Daten komme aus datenschutzrechtlichen Gründen (TKG und TDDSG) nicht in Betracht.

Gründe

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten für das Schreiben der Abmahnung zu (A.). Der Auskunftsanspruch hat keinen Erfolg (B.).

A.

Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich sowohl aus § 97 I UrhG, § 249 BGB als auch aus dem im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht inzwischen als Gewohnheitsrecht anerkannte Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH, GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 122; OLG Köln, GRUR 1979, 76 - Anwaltsgebühr; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25.Aufl., 2007, § 12 Rz.1.90; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8.Aufl., Kap. 41 Rz.84).

Ein Anspruch nach § 97 I UrhG setzt voraus, dass die der Abmahnung zu Grunde liegende Rechtsverletzung schuldhaft begangen wurde (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8.Aufl., Kap. 41 Rz.86). Voraussetzung ist indes, dass die Abmahnung der Begrenzung des Schadens aus der in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung diente. Denn die Abmahnkosten sollen als eine Position des Schadens des Geschädigten ersetzt werden, der bereits in der Vergangenheit entstanden ist. Die Abmahnung diente indes der Verhinderung bzw. der Unterlassung weiterer Rechtsverstöße. Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches ist damit, dass ein Dauerdelikt bzw. der Schaden durch die Abmahnung beendet wurde.

I.

Der Beklagte beginn durch den Verstoß gegen § 19a UrhG eine Urheberrechtsverletzung. Denn er ließ es zu, dass auf dem von ihm betriebenen Server urheberrechtsverletzende Werke hochgeladen und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer scheidet aus. Nach den Grundsätzen der Störerhaftung ist er jedoch dem Kläger zum Ersatz der Kosten des Schreibens der Abmahnung verpflichtet.

1. Der Beklagte als Betreiber der Internetseite www.X.de ist weder Täter noch Teilnehmer der urheberrechtlichen Verletzungshandlung.

Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf welcher im Zeitpunkt der möglichen Rechtsverletzung registrierte und nicht registrierte Mitglieder Bilder bzw. Links zu Bildern auf den Server des Beklagten einbringen können. Dem Sachvortrag des Klägers ist es trotz richterlichen Hinweises nicht zu entnehmen, dass der Beklagte mit Wissen und Wollen die von dem Kläger aufgeführten Dateien bzw. Links für Dritte selbst bereit gehalten hat.

Eine Haftung des Beklagten aus einer Teilnehmerstellung ergibt sich ebenfalls nicht. Eine Hilfeleistung i.S.v. § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung, die den Taterfolg des eigentlichen Täters in irgendeiner Weise objektiv fördert (BGH, NJW 2003, 2996; OLG Düsseldorf, StV 2003, 626). Die Haftung eines Teilnehmers setzt zumindest einen bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des Teilnehmers einschließen muss (vgl. BGH, MMR 2004, 668, 671 – Rolex). Bei sog. "neutralen Handlungen", also solchen Handlungen, die bei einer äußeren Betrachtungsweise für sich genommen keinen strafbaren Charakter aufweisen, ist ferner zu berücksichtigen, dass nicht jede Handlungen tatfördernd ist (vgl. BGH, NJW 2003, 2996; BGH, NStZ 2000, 34; LK-Roxin, StGB, 11.Aufl., § 27 Rz.16 ff). Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß dies der Hilfeleistende, so stellt dies eine strafbare Beihilfehandlung dar, denn das neutrale Element der Handlung geht verloren und die eigentliche Handlung wird zweckentfremdet. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, so scheidet eine Beihilfehandlung aus. Letzteres gilt nicht, wenn das von ihm erkannte Risiko des strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch war, dass er mit seiner Hilfeleistung die Tat eines erkennbar tatgeneigten fördert (BGH, NJW 2003, 2996; BGH, NStZ 2000, 34).

Hiernach scheidet eine Verantwortlichkeit i.S.v. § 97 I UrhG aus, wenn der in Anspruch genommene lediglich die für die Aufführung erforderlichen äußeren Vorkehrungen trifft (vgl. KG, GRUR 1959, 150, 151, Musikbox-Aufsteller; OLG Hamburg, GRUR 2001, 832, 834 -Tourneeveranstalter).

Der Beklagte stellt lediglich den Web-Space zur Verfügung, damit Dritte Dateien hochladen bzw. runterladen können. Es kann nach dem Sachvortrag der Parteien nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Handlung, für sich genommen, Rückschlüsse auf die Kenntnis einer Zweckentfremdung zulässt. Nicht jede hochgeladene Datei führt zu einem rechtswidrigen Zustand, weil Rechte Dritter betroffen sind. Denn anderenfalls wäre der Vertrauensgrundsatz – jedermann darf im Regelfall darauf vertrauen, dass andere keine vorsätzlichen Straftaten begehen (LK-Roxin, StGB, 11.Aufl., § 27 Rz.21) – außer Kraft gesetzt.

Die Behauptung, der Beklagte würde ausschließlich rechtsgutverletzende Handlungen fördern, ist pauschal und nicht unter Beweis gestellt worden. Trotz gerichtlicher Hinweise hat der Kläger lediglich vorgetragen, dass auf die Homepage des Beklagten 90 % illegale Dateien hochgeladen würden. Dies hat der Beklagte bestritten. Weiteren Sachvortrag, der unter Beweis gestellt wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen.

2. Der Beklagte haftet indes nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Eine Haftung als Störer kommt nur dann in Betracht, wenn dem Beklagten eine Verletzung von Prüfungspflichten vorzuwerfen ist. Eine Haftung scheidet dann aus, wenn dem Diensteanbieter etwas technisch unmögliches und unzumutbares auferlegt wird (BGH, GRUR 2004, 860, 862 – Internet-Versteigerung); Zumutbarkeitsgrenze bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Wenn der Störer auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde, dann muss dafür Sorge getragen werden, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzung kommt (BGH, GRUR 2004, 860, 862 – Internet-Versteigerung; LG Hamburg, MMR 2006, 697,699). Der Beklagte hat es unterlassen, ausreichende Vorkehrung für eine Rechtsverfolgung von Verletzern sicher zu stellen, indem für einen bestimmten Zeitraum, Identitätsmerkmale der Nutzer gespeichert hat.

a. Allerdings geht der Umfang der Prüfungspflichten zu weit, wenn vertreten wird, dass derjenige, der Betriebsmittel zur Verbreitung vorhält, er auch dafür haftet (LG Hamburg, CR 2006, 638, 639) oder wenn es sich geradezu aufdrängt (Berufungsurteil hierzu: OLG Hamburg; Urt. v. 22.8.06, Az: 7 U 50/06). Dieses Anforderungsprofil könnte das Geschäftsmodell des Beklagten in Frage stellen und würde dazu führen, dass der Beklagte, vergleichbar wie bei Gefährdungstatbeständen, zur Haftung herangezogen würde.

Allerdings ist die andere Meinung, dass Betreibern von Internetplattformen keine Pflicht zur Untersuchung der Beiträge obliege und deshalb eine Haftung bei nicht gewerblichen Anbietern ausscheide, zu eng und lässt Rechtsschutzlücken erkennen (vgl. LG München MMR 2006, 179; OLG München K & R 2006, 104).

b. Der Beklagte hat gegen die Pflicht verstoßen, verletzten Rechtsgutinhabern die Möglichkeit an die Hand zu geben, den tatsächlichen Verursacher der Rechtsgutverletzung zur Rechenschaft zu ziehen. Da der Beklagte nur für die Premiumkunden Identitätsmerkmale gespeichert hat, für die Übrigen Nutzer hingegen nicht, hat er pflichtwidrig eine mögliche Rechtsverfolgung vereitelt. Ihm wäre es zumutbar gewesen, von allen Nutzern Identitätsmerkmale zu speichern, die zuvor freiwillig von den Nutzern angegeben worden sind. Nur so hat der eigentliche Rechtsgutverletzte die Möglichkeit, gegen den Rechtsgutverletzer vorzugehen. Können die Mitglieder (Partner) des Beklagten nur durch einen passwortgeschützten Bereich Inhalte auf der Internetplattform des Beklagten präsentieren, dann besteht die Verpflichtung zur Speicherung der Identitätsmerkmale bis 8 Wochen nach dem Entfernen der streitigen Eintrags (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2006, 553, 555). Nach dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist es dem Betreiber eines Meinungsforums zumutbar, dafür zu sorgen, dass ihm die Identität und Adresse des Teilnehmers bekannt ist, welche rechtsverletzenden Äußerungen auf dem Server hochgeladen hat, um diese im Streitfall an den angeblichen Verletzten weiterzugeben. Denn der Betreiber hat die Möglichkeit, die Teilnahme am Forum bzw. eines Dienstes von einer Registrierung abhängig zu machen.

Eine solche Speicherungspflicht erscheint auch aus anderen Gründen berechtigt zu sein. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass je höher das geschütztes Rechtsgut einzustufen ist, je mehr kann dem Anbieter an Pflichten zugemutet werden (BT-Drucks. 14/6098, S.23; Wenzel, 5.Aufl, Wort- Bildberichterstattung, Kap. 10 Rz.237). Vorliegend geht es um ein absolut geschütztes Rechtsgut. Nahezu jedermann kann im Internet durch die Digitalisierung dieses Rechtsgut leicht verletzen. Dazu ermöglicht das Internet einen Grad an Anonymisierung, welcher bei den ursprünglichen körperlichen Urheberrechtsverletzungen nicht vorlag. Die Technik kann indes nicht Rechtsgrund für einen rechtsfreien Raum im Internet sein. Somit ist auch derjenige verantwortlich, der die technischen Voraussetzungen für eine anonymisierte Rechtsverletzung schafft. Ein effektiver Rechtsschutz scheitert nicht daran, dass sich der tatsächliche Rechtsgutverletzer hinter einer "Wand der Unkenntnis" verstecken kann.

Eine solche Speicherungspflicht erscheint auch deshalb gerechtfertigt zu sein, weil es vorliegend nicht um einen "Live-Bereich" geht, wie bei einer Livesendung im Fernsehen. Dort sind die Anforderungen an Sorgfaltspflichten zutreffend herabgesetzt worden. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Der Beklagte kann – um sich nicht dem Vorwurf der Perpetuierung eines rechtsverletzenden Zustandes auszusetzen – seine Dienste von der Vergabe einer Zugangskennung abhängig machen. Eine solche Zugangskennung ist nur dann von Dritten zu erlangen, wenn sie Identitätsmerkmale beim Beklagten hinterlegt haben.

Dabei stellt der Umstand, dass der Beklagte täglich Mitteilungen von Rechtsverletzungen erhält, keinen Umstand dar, der zu eine anderen Sach- und Rechtslage führen würde. Eine Freistellung von jeglichen Pflichten kommt nicht in Betracht (vgl. BGH GRUR 2006, 957 – Stadt Geldern).

Aus dem Sachvortrag des Beklagten ist gleichfalls nicht zu entnehmen, dass bei Einführung eines Nutzerportals, welches nur über eine Zugangskennung zu erreichen ist, das Geschäftsmodell des Beklagten gefährdet sei. Bereits im Zeitpunkt der Abmahnung hatte der Beklagte einen Premiumbereich, der von registrierten Dritten genutzt wurde. Insofern ist es möglich und zumutbar, den gesamten Betrieb der Plattform von einer Registrierung abhängig zu machen, wenn nicht anderes den vorhandenen Rechtsgutverletzungen effektiv begegnet werden kann.

Auch datenschutzrechtliche Gesichtspunkte schließen die Haftung des Beklagten nicht aus. Dem Beklagten steht es offen, die Zugang zu seiner Internetplattform von der freiwilligen Registrierung der Nutzer abhängig zu machen. In einem solchen Falle steht der Speicherung der Daten der Nutzer kein datenschutzrechtlicher Gesichtspunkt entgegen.

II.

Eine Privilegierung nach § 11 TDG i. V. m. § 8 TDG bzw. 10 TMG kommt nicht in Betracht. Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei Unterlassungsansprüchen, da die Privilegierung nur für strafrechtliche und Schadensersatzansprüche gilt (BGH, GRUR 2004, 860, 862 – Internet-Versteigerung; OLG München, MMR 2006, 739, 740; Baumbach/Köhler/Bornkamm, UWG, 24.Aufl., § 8 Rz.2.28). Gegenstand der Abmahnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist indes ein Unterlassungsanspruch.

III.

Die beklagte Partei handelte zumindest fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB, denn sie hätte wissen können und müssen, dass sie eine Rechtsverletzung begeht. Dabei stellt die Rechtsprechung im Urheberrecht hohe Anforderungen an das Maß der zu beachtenden Sorgfalt (BGH WRP 2002, 214, 219 – Spiegel-CD-ROM). Mit dem Bundesgerichtshof (BGH GRUR 1960, 256, 260 - "Chérie-Musikwecker"; BGH GRUR 1960, 606, 608 - "Eisrevue II"; BGH GRUR 1974, 97, 98 - "Spielautomaten") kann von der Beklagten schließlich verlangt werden, dass sie sich über die Nutzung der unkörperlichen Rechte, d. h. über die obligatorischen Rechte hinausgehend, gegebenenfalls durch Einholung versierten Rechtsrates die entsprechende Gewissheit verschafft. Mithin obliegt jedem Nutzer eine Prüfungspflicht.

IV.

Die beklagte Partei hatte zuvor keine Nutzungsrechte bei der klägerischen Partei eingeholt. Eine mögliche nachträgliche Zahlung einer Nutzungsentschädigung legalisiert die zuvor begangen Rechtsverletzung nicht, denn das schadensstiftende Ereignis ist bereits mit dem Eingang des Abmahnschreibens beim Schädiger entstanden.

V.

Der Schaden bemisst sich gemäß § 249 I BGB, da Kosten der Rechtsverfolgung insoweit eine Vermögenseinbuße des Geschädigten darstellen. Danach ist der Geschädigte so zu stellen, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.

1. Dabei kann der Geschädigte nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die erforderlich gewesen sind, um die Rechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BGH, GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag). Dabei ist im Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Urheberrecht nicht um ein eingetragenes Schutzrecht handelt. Mithin ist es erforderlich, vor dem Abmahnschreiben die Voraussetzungen eines urheberrechtlichen Werkes oder einer anderen Rechtsposition wie dem Lichtbildner (§ 72 UrhG) festzustellen. Gleiches gilt für die urheberrechtliche Rechtsverletzung. Denn ist nicht die ureigenste Aufgabe des Schutzrechtsinhabers, das Verhalten von Dritten (rechtlich) zu beurteilen und daraus die rechtlich notwendigen Konsequenzen zu ziehen.

2. Für den Fall, dass die Abmahnung kein gerichtliches Verfahren nach sich gezogen hat, kann der Geschädigte nach §§ 2 II, 13 RVG i.V.m. Nr.2300 VV eine Geschäftsgebühr im Rahmen von 0,5 bis 2,5 geltend machen (Scharen, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5.Aufl., Kap.11 Rz.21; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25.Aufl., 2007, § 12 Rz.1.94).

Nach § 14 I RVG bestimmt der beauftragte Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögenssituation des Auftraggebers (BGH, Urt. v. 31.10.2006, Az: VI ZR 261/05; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.02.2002, Az: 16 U 1/01, juris-web, Rz.77). Die Mittelgebühr von 1,5 wird bei nicht umfangreichen oder schwierigen Angelegenheiten auf 1,3 begrenzt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25.Aufl., 2007, § 12 Rz.1.94). Sie stellt in durchschnittlichen Fällen die Regelgebühr dar (BGH, Urt. v. 31.10.2006, Az: VI ZR 261/05). Vorliegend ist eine Rahmengebühr von 1,5 gerechtfertigt, da es sich um eine Spezialmaterie handelt und es zudem um einen rechtlich komplexen Sachverhalt geht, der höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

3. Der Gegenstandswert, welcher der Kostennote zu Grunde zu legen ist (§ 2 I RVG), ergibt sich aus §§ 23 I 3 RVG, § 12 I GKG, § 3 ZPO, da der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auch Gegenstandswert eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Er entspricht dem Rechtsschutzziel des Geschädigten in einem Hauptsacheverfahren, da es Ziel der Abmahnung ist, eine Beendigung der rechtsverletzenden Handlung zu erreichen (vgl. KG, WRP 1977, 793; Scharen, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5.Aufl., Kap.11 Rz.24; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25.Aufl., 2007, § 12 Rz.1.96; Schramm, GRUR 1953, 104, 106). Unangegriffen ist der Kläger zu Recht von einem Streitwert in Höhe von 50.000 Euro ausgegangen.

B.

Der Auskunftsanspruch nach § 101 a UrhG, § 242 BGB besteht, unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit, nicht, denn der Beklagte hat Auskunft erteilt. Grundsätzlich muss die Auskunft die zur Durchsetzung des Anspruchs des Gläubigers notwendigen Informationen enthalten. Der Inhalt der Auskunft kann auch darin bestehen, dass der Schuldner einen auskunftspflichtigen Tatbestand verneint (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64.Aufl., § 261 Rz.20). Eine solcher Fall liegt vor. Der Beklagte hat unstreitig erklärt, er habe die Daten, die Grundlage eines möglichen Auskunftsanspruches sein könnten, gelöscht. Mithin ist ihm die Auskunft unmöglich geworden. Zweifel hieran hat der Kläger nicht vorgetragen und sind soweit auch nicht ersichtlich.

C.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 II BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 2.343,24 Euro, wobei auf den Auskunftsanspruch 500,- Euro entfallen.