OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.05.2011 - 19 U 53/11
Fundstelle
openJur 2012, 34571
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.1.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

Die Berufung ist aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 6.4.2011 (Bl. 102 ff. d. A.) dargelegten Gründen nicht begründet.

Die Stellungnahme des Beklagten vom 27.5.2011 führt zu keiner anderen Beurteilung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das email-Schreiben des Kaufinteressenten X vom 3.4.2010 (Bl. 42 d. A.) dahingehend auszulegen, dass ein Gesamt-Kaufangebot von 600.000,00 € abgegeben wurde. Jedenfalls durften die Beklagten dieses in verständiger Würdigung des Inhalts des Schreibens in dieser Weise verstehen. Dieses Angebot, das einen Verzicht der Beklagten auf einen Teil ihrer vereinbarten Maklercourtage beinhaltet hätte, war jedoch nicht annahmefähig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem an die Klägerin gerichteten email-Schreiben des damaligen Interessenten vom 22.11.2010 (Bl. 53 d. A.). Vielmehr verdeutlicht diese Stellungnahme, dass der damalige Interessent lediglich einen Gesamt-Höchstbetrag von 600.000,00 € zu zahlen bereit war und dabei für den Kaufpreis 580.000,00 € und für die als verhandelbar angenommene Maklercourtage 20.000,00 € angesetzt hat. Die Maklercourtage war jedoch nicht verhandelbar. Dafür, dass der Interessent auch zur Zahlung von insgesamt, d. h. unter Berücksichtigung der vollen Courtageforderung, 614.510,00 € zu zahlen bereit gewesen wäre, ergibt sich aus dieser Stellungnahme vom 22.11.2010 nichts. Dementsprechend erfolgt die Behauptung der Klägerin, dass der damalige Interessent den Kaufvertrag über 580.000,00 € auch dann abgeschlossen hätte, wenn die Beklagten ihren Anspruch auf Zahlung der Courtage in Höhe von 5,95 % des Kaufpreises aufrechterhalten hätten, ersichtlich „ins Blaue hinein“ und ist daher als Ausforschungsbeweis unbeachtlich. Vielmehr spricht nicht nur der Inhalt des Schreibens vom 22.11.2010 gegen eine solche Zahlungsbereitschaft, sondern auch der Umstand, dass die Beklagten dem damaligen Interessenten das Angebot zum Erwerb der Immobilie gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 580.000,00 € zzgl. Maklercourtage von 5,95 % per email-Schreiben vom 6.4.2010 übermittelt haben, der Interessent dieses Angebot jedoch nicht angenommen hat. Daher ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagten verpflichtet waren, der Klägerin ein solches nicht annehmbares Angebot mitzuteilen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch die unterlassene Mitteilung ein Schaden entstanden ist. Es entsprach viel eher der Wahrnehmung der pflichtgemäßen Interessen der Klägerin, dass die Beklagte ihr den um die volle Courtage gekürzten Kaufpreis als Kaufpreisangebot des Kunden und mithin ein annehmbares Angebot mitteilten.

Die Klägerin kann die Beklagten auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass es ihnen nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages über 580.000,00 € und Zahlung einer verminderten Maklercourtage von 20.000,00 € unbenommen gewesen sei, den Käufer auf Zahlung der restlichen Maklercourtage in Anspruch zu nehmen. Insoweit verlangt die Klägerin von den Beklagten, dass sie sich ihrem Kunden gegenüber treuwidrig verhält, indem sie ihn zunächst in dem Glauben belässt, nur eine Maklercourtage in Höhe von 20.000,00 € zu schulden. Eine solche treuwidrige Denkweise fällt eher auf den Versuch die Klägerin zurück, den Kaufpreis für das Grundstück von dem Maklerlohnanspruch der Beklagten trennen zu wollen, obgleich der Kunde deutlich gemacht hat, von einem Höchstbetrag von 600.000,00 € für den Erwerb des Grundstücks auszugehen, um auf diese Weise dem mit Allgemeinauftrag von ihr beauftragten Makler das Risiko der nachträglichen und zweifelhaften Durchsetzung seines Maklerlohnanspruchs aufzubürden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert beträgt 10.000,00 €.

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