OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.04.2011 - 19 U 45/08
Fundstelle
openJur 2012, 34439
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 28.09.2001 verkündeteUrteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Maininsoweit abgeändert, als über die Klage gegen die Beklagten zu 1)und 2) durch Klageabweisung entschieden worden ist, und wie folgtneu gefasst:

1. Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Liegenschaften X-Straße1, eingetragen im Grundbuch von …, Bezirk …, Band…, Bl. …, Gemarkung …, Flur ..., Flurstück… und X-Straße 2, 3 und 4, eingetragen im Grundbuch von…, Bezirk ..., Band 285, Blatt ..., Gemarkung 1, Flur…, Flurstück … Liegenschaftsbuch …, und zwarjeweils ohne die seitens der Kläger zu 1) und 2) nach dem09.05.1995 veranlassten Belastungen werden die Beklagten zu 1) und2) verurteilt an die Kläger 6.047.796,30 EUR nebst 4 % Zinsen auseinem Betrag von 270.941,93 EUR seit dem 23.02.1996 bis zum18.02.1998, aus einem Betrag von 2.709.370,60 EUR seit dem19.02.1998 bis zum 22.04.2001 und aus 6.047.796,30 EUR seit dem23.04.2001 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) und 2)mit der Rücknahme der im Urteilstenor Ziff. 1 näher bezeichnetenGrundstücke in Annahmeverzug befinden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehendeBerufung wird zurückgewiesen. Die Hilfswiderklage wirdabgewiesen.

4. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger 42 % unddie Beklagten 58 %.

Von den Kosten des vor dem 18. Zivilsenat geführtenBerufungsverfahrens tragen die Kläger 18% und die Beklagten 82%

Soweit der BGH im Beschluss vom 20.01.2008 noch nicht über dieKosten im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entschiedenhat, tragen von diesen Kosten die Kläger 16 % und die Beklagten 84%.

Von den Kosten des vor dem hiesigen Zivilsenat geführtenBerufungsverfahrens tragen die Kläger 41% und die Beklagten59%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungin Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betragesabwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Kläger dürfendie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % desaufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nichtdie Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zuvollstreckenden Betrages leisten.

6. Die Revision wird nur in Bezug auf den Zinsausspruchzugelassen.

Zitate0
Referenzen0
Schlagworte