Hessischer VGH, Beschluss vom 07.03.2011 - 6 E 426/11
Fundstelle
openJur 2012, 34377
  • Rkr:

Kein Vertretungszwang für die Erhebung einer Beschwerde im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines Rechtsanwaltes.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss desVerwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2010 - 1 O3310/10.F - und mittelbar gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom30. August 2010 - 1 K 2106/09.F - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

Das Gericht entscheidet nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG durch den Einzelrichter.

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig.

Die am 24. Februar 2011 erhobene Beschwerde gegen den am 10. Februar 2011 zugestellten Beschluss wurde zwar nicht durch einen Bevollmächtigten im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO eingelegt, obgleich die mit dem angegriffenen Beschluss verbundene Rechtsbehelfsbelehrung auf den Vertretungszwang hingewiesen hat. Es bedarf nach § 11 Abs. 6 Satz 1 RVG für die Erhebung der Beschwerde im Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG indes keiner anwaltlichen Vertretung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte bereits mit Beschluss vom 19. Juni 2009 (Az. - 3 E 1075/09 -, NVwZ-RR 2009, 902) vor der Änderung des § 11 Abs. 6 durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) dahingehend erkannt, dass aufgrund der (damaligen) gesetzlichen Fassung Anträge und Erklärungen im Festsetzungsverfahren und in einem eventuell nachfolgenden Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 RVG zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden konnten. Durch die Neufassung des § 11 Abs. 6 RVG wird mit Wirkung zum 5. August 2009 nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass in Streitwert- und Kostenbeschwerden bzw. entsprechenden Erinnerungen auch dann kein Anwalts- und Vertretungszwang besteht, wenn dies im zu Grunde liegenden Hauptsachverfahren der Fall war (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 8. November 2009 - 6 F 2218/09 -, NVwZ 2009, 1445; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 7 C 09.2985 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. November 2010 - 5 E 107/10 -, juris).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antraggegners vom 12. September 2010 auf Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu Recht abgelehnt. Das Begehren des Antragsgegners ist aufgrund der Begründung, er sei vor der Festsetzung nicht gehört worden, was zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führe, dahingehend zu verstehen, dass er sich auf einen Formfehler nach § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG bezieht. Das Verfahren zur Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör findet nach § 12a Abs. 1 RVG in diesem Fall keine Anwendung, weil ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gegeben ist.

Der behauptete Verfahrensfehler liegt indes nicht vor. Der Antrag auf Festsetzung der Gebühr wurde dem Antragsgegner mit Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 6. Juli 2010 zur Kenntnis und der Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt; die Briefsendung wurde nach dem Vermerk in der Akte am 12. Juli 2010 zur Post gegeben. Adressiert war die Verfügung an den Antragsgegner unter der Anschrift „X-Straße 50“ in A-Stadt, die Adresse, unter der die Zustellungen der vorangegangenen Gerichtsentscheidungen ordnungsgemäß erfolgt waren. Damit ist das Verwaltungsgericht dem gesetzlichen Auftrag der Anhörung des Beteiligten in ausreichender Weise nachgekommen, denn eine Zustellung der Verfügung ist nicht vorgeschrieben.

Auch wenn, wie der Antragsgegner vorträgt, der Vorstandsvorsitzende des Vereins das gerichtliche Schreiben nicht erhalten haben sollte, führt dies nicht zur Feststellung, der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. August 2010 sei fehlerhaft. Denn der Antragsgegner hätte ohne weiteres im Erinnerungsverfahren sachliche Gründe vortragen können, etwa solche nach § 11 Abs. 5 RVG, die das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen können und müssen. Gründe für eine angebliche oder tatsächliche inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses benennt der Beschwerdeführer aber weder im Schriftsatz vom 12. September 2010 noch in der Begründung der Beschwerde vom 24. Februar 2011.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, denn für die vorliegende, die Beschwerde zurückweisende Entscheidung wird als Gerichtskosten ein Festbetrag in Höhe von 50 Euro erhoben (Nr. 5502 des als Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG erlassenen Kostenverzeichnisses).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG).