Hessisches LAG, Urteil vom 30.03.2011 - 18 Sa 1080/10
Fundstelle
openJur 2012, 34329
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbeitsgerichtsFrankfurt am Main vom 14. Mai 2010 – 22 Ca 5105/09 –unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweiseabgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, demKläger gemäß Anhang II der Tarifregelung der DeutschenPostgewerkschaft vom 20./21. Juni 2000, dort § 17 in der bis 31.August 1995 geltenden Fassung, Beihilfe zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinanderaufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, demKläger Beihilfe und Entgeltfortzahlung nach der 6. Kalenderwochegemäß den bis Mitte 2008 geltenden Regelungen für Beschäftigte derfrüheren DPG (Deutsche Postgewerkschaft) zu gewähren.

Die Beklagte wurde im Wege der Verschmelzung derEinzelgewerkschaften Deutsche Angestellten Gewerkschaft (DAG),Deutsche Postgewerkschaft (DPG), Gewerkschaft Handel, Banken undVersicherungen (HBV), Industriegewerkschaft Medien, Druck undPapier, Publizistik und Kunst (IG Medien) und der GewerkschaftÖffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) im März 2001gegründet.

Der 19XX geborene Kläger stand ausweislich der in der Aktebefindlichen Vergütungsabrechnungen seit 29. September 1989 ineinem Arbeitsverhältnis zu der DPG, welches dann auf die Beklagteüberging. Er war vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der DPG Beamterder Deutschen Post. Der Kläger wurde ab 1991 auf der Grundlage desschriftlichen Arbeitsvertrages vom 20. Dezember 1990 beschäftigt(vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 7 d.A.). Im Arbeitsvertragwar u.a. bestimmt:

„(…)

4. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen derTarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaftin ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Hiervon ausgenommenist § 23 Abs. 4.

(…)“

Bei der „Tarifregelung“ der DPG (folgend: TR)handelte es sich um allgemeine Arbeitsbedingungen, welche - soweitbestimmte Regelungen nicht durch Betriebsvereinbarung getroffenwurden - durch den Hauptvorstand der DPG beschlossen worden waren.Vor der Beschlussfassung war der Gesamtbetriebsrat an derErarbeitung der jeweiligen Regelungen über die Personalkommissionin einem zwischen den Parteien im Detail streitigen Umfangbeteiligt.

Mit Wirkung ab 01. September 2006 vereinbarten die Parteien einAltersteilzeitverhältnis im Blockmodell. Der Kläger befindet sichmittlerweile in der Freistellungsphase.

Der Kläger erhielt von der DPG und nach der Verschmelzung vonder Beklagten – wie andere ehemalige Beschäftigte der DPG -bis Mitte 2008 Beihilfeleistungen im Krankheitsfall nach denGrundsätzen des öffentlichen Dienstes. Im Krankheitsfall wurde ihmseine Vergütung auch nach Ablauf der 6. Woche seit Beginn derErkrankung fortgezahlt. Der Kläger hatte zur weiteren Abdeckungseiner Krankenkosten und der seiner Familie eine privateKrankenversicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)abgeschlossen.

Der Beklagte erbringt wegen der zum 01. Januar 2008 in Kraftgetretenen Allgemeinen Arbeitsbedingungen (folgend: AAB, Anlage B 9zum Schriftsatz der Beklagen vom 21. März 2011, Bl. 460 – 485d. A.) und flankierenden Gesamtbetriebsvereinbarungen keine denGrundsätzen des öffentlichen Dienstes entsprechende Beihilfe mehran Arbeitnehmer. Eine derartige Beihilfe erhalten nur diejenigenehemaligen Arbeitnehmer (und frühere Beschäftigte der DPG), welchebis zum 31. Juli9 2008 in den Ruhestand gingen. Außerdem zahlt dieBeklagte an ihre Arbeitnehmer nur einen nach Beschäftigungsdauergestaffelten Zuschuss zum Krankengeld nach Ablauf der 6.Krankheitswoche.

Hintergrund der Regelungen zu Beihilfen und Krankheitsbezügenbei der ehemaligen DPG war gewesen, dass dort viele ehemaligeBeamte der Deutschen Post arbeiteten.

Dem Inkrafttreten der AAB ist folgende für diesen Rechtstreitmaßgebliche Entwicklung vorausgegangen:

a)

Vor ihrer beabsichtigten Verschmelzung hatten die fünfGründungsgewerkschaften mit ihren jeweiligen Gesamtbetriebsräten am18. Mai 2000 eine „Grundsatzvereinbarung zur Gründung undAufbau von ver.di“ beschlossen (folgend:Grundsatzvereinbarung). Darin wurde geregelt (vgl. Anlage K 5 zurKlageschrift, Bl. 38 - 42 d.A):

„(…)

1.

Mit der Eintragung der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetzgehen alle bei den Gewerkschaften bestehenden Arbeitsverhältnissemit allen Rechten und Pflichten, wie sie zum Zeitpunkt derVerschmelzung bestehen, auf ver.di über.

Die allgemeinen Anstellungsbedingungen und –regelungen derfünf Gewerkschaften gelten jeweils für die aus ihrem ursprünglichenGeltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt derVerschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neueVereinbarungen ersetzt werden.

Die Beteiligten dieser Vereinbarung sind sich dabei einig in demBestreben, einvernehmlich neue einheitliche allgemeineAnstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen.

Solche Regelungen, die üblicherweise tariflich normiert sind,können vor dem 30.06.2003 nicht ohne die Zustimmung der jeweilsanderen Betriebspartei (Gesamtbetriebsrat und Bundesvorstand vonver.di) vereinbart werden; die Zustimmung kann nicht ersetztwerden. Unter Wahrung der für ver.di zu vereinbarenden erweitertenMitbestimmungsrechte sowie der dazu gehörendenKonfliktlösungsregelungen ist nach diesem Zeitpunkt dasZustandekommen solcher Regelungen auch ohne die Zustimmung einerder beiden Betriebsparteien (Gesamtbetriebsrat und Bundesvorstandvon ver.di) möglich. Anstellungsbedingungen, die nichteinvernehmlich zustande gekommen sind, können frühestens am 1. Juli2004 in Kraft treten. Jede/r Beschäftigte hat die Möglichkeit, biszum 31.12.2007 seine/ihre bisherigen Vergütungsregelungen (Entgelteeinschließlich Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, Eingruppierungsowie alle regelmäßig wiederkehrenden Vergütungsbestandteile)beizubehalten.

2.

Zusätzlich werden Besitzstandszusagen auch über den Zeitpunktder Ablösung der gegenwärtig geltenden Anstellungsbedingungenhinaus gegeben. Besitzstandszusagen sollen im Rahmen einer noch zuvereinbarenden, differenzierten Phasenregelung noch vor derVerschmelzung zwischen den Parteien dieser Vereinbarung festgelegtwerden.

3.

Auch die sonstigen kollektiven Regelungen gelten solange weiter,bis sie durch neue Betriebsvereinbarungen ersetzt werden.

(…)“

b)

Der Hauptvorstand der DPG beschloss am 20./21. Juni 2000 eine sobezeichnete „aktualisierte Fassung“ der Tarifregelung(TR) (vgl. Anlagen K 2 und K 3 zur Klageschrift, Bl. 8 – 33d.A.). Zu der in 32 Paragraphen gegliederten TR gehören ausweislichdes Inhaltsverzeichnisses auch 9 Anhänge (I – IX), darunterdie „Rechtsstandswahrungen“ in Anhang II, und 4Beilagen (I – IV). In den Anhängen und Beilagen sind nebenden „Rechtsstandswahrungen“ auchBetriebsvereinbarungen, Vergütungsordnungen und Richtlinienwiedergegeben.

Hier sind folgende Bestimmungen anzuführen:

„(…)

§ 16Krankenbezüge

1. Den Beschäftigten werden im Falle einer durch Krankheit oderUnfall verursachten Arbeitsunfähigkeit die Bezüge bis zur Dauer von6 Wochen als Krankenbezüge weitergezahlt. (…)

3. Beschäftigte, die nicht krankenversicherungspflichtig sind,erhalten vom Zeitpunkt des Wegfalls der Krankenbezüge nach Abs. 1ein Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischenden letzten Nettobezügen und dem Netto-Krankengeldanspruch,(…).

5. Den aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stammenden undfür gewerkschaftliche Zwecke beurlaubten Beschäftigten sowie denanderen nach dieser Tarifregelung unkündbaren Beschäftigten wirddie Vergütung für die Dauer der Krankheit, jedoch längstens bis zumEintritt des Versorgungs-/Rentenfalles weitergezahlt.(…)

§ 17Beihilfen, Unterstützungen

Hinweis: Rechtsstandswahrungen siehe Anhang II.

(…)

§ 32Inkrafttreten

1. Diese Tarifregelung ist nach Beschlussfassung desHauptvorstandes mit Wirkung vom 01. September 1979 in Kraftgetreten und vom Hauptvorstand am 20./21.06.2000 in deraktualisierten Fassung beschlossen worden.

2. Die bis Juni 2000 erfolgten Berichtigungen Nr. 1 – 24und die Beschlüsse des Hauptvorstandes vom 26./27.01.2000,21./24.03.2000 und 20./21.06.2000 sind in der vorliegenden Fassungder Tarifregelung enthalten.

(…)

Anhang II Rechtsstandswahrungen

(…)

§ 17Beihilfen, Unterstützungen

Die nachfolgende Regelung gilt für die bis zum 31.08.1995eingestellten Beschäftigten.

1. Auf Antrag können Beihilfen und in besonderen FällenUnterstützungen gewährt werden.

2. Die Behandlung der Anträge erfolgt unter Beachtung der imöffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften undUnterstützungsgrundsätze für die Inanspruchnahme vonPflegeleistungen, die im PflegeVG enthalten sind, ist die Gewährungvon Beihilfen ausgeschlossen. Alle Beschäftigten der DPG sindverpflichtet, sich entsprechend den gesetzlichen Leistungen zuversichern.

(…)“

In einer Mitteilung an die Beschäftigten der DPG zur„Neufassung der TR – Stand Juni“ vom 23. Juni2000 hieß es dazu auszugsweise (Anlage BK 6 zum Schriftsatz desKlägers vom 21. Februar 2011, Bl. 345 d.A.):

„Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

die Tarifregelung für die Beschäftigten der DeutschenPostgewerkschaft ist seit 1979 durch 24 Berichtigungen und weitereBeschlüsse des Hauptvorstandes aus diesem Jahr ergänzt undverändert worden. Da die Tarifregelung gemeinsam mit demArbeitsvertrag die wichtigste Rechtsgrundlage für dasArbeitsverhältnis mit der Deutschen Postgewerkschaft darstellt, hatder Hauptvorstand in seiner Sitzung vom 20.06.2000 eineaktualisierte Neufassung beschlossen.

Im Wesentlichen sind in diesem Rahmen die Rechtsstandswahrungen,wie sie bisher lediglich durch Hinweise auf geänderteBeschlussfassungen enthalten waren, nun im Volltext in den AnhangII der Tarifregelung aufgenommen worden.

(…)“

c)

Die Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat im Dezember 2007eine „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Ablösung vonRegelungen der Gründungsgewerkschaften (folgend: GBV Ablösung, vgl.Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 23. September 2009,Bl. 88 – 91 d.A.). Dort ist bestimmt:

„Mit Inkrafttreten der Allgemeinen Arbeitsbedingungen fürdie ver.di - Beschäftigten werden folgende Regelungen außer Kraftgesetzt:

(…)

2. Tarifregelung DPG

(…)

§ 16 Krankenbezüge1, (…)

Anhang II: (… ) § 17 Beihilfe,Unterstützungen1, (…)





1ver.di verpflichtet sich, u.a. für die betroffenenBeschäftigten, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und dieAbwicklung ihrer privaten Krankenversicherung und sich darausergebende Kosten über die bisherige Beihilferegelung abgewickelthaben, eine Gruppenversicherung über die gesetzlichenKrankenversicherungsleistungen abzuschließen, um den von der ver.di– AAB verlangten Krankenversicherungsschutz inkl.Krankengeldzahlung ab dem 43. Tag sicherzustellen. Dies darf imVergleich zu vergleichbaren anderen Fällen einer abgeschlossenenprivaten Krankenkasse nicht zu unzumutbaren Belastungen für denbetroffenen Beschäftigten führen.

Vor Abschluss einer Gruppenversicherung oder adäquaten Regelungwerden die Leistungen, die nicht in der ver.di GBV Beihilfegeregelt sind, wie bisher gewährt. In Härtefällen auch darüberhinaus bis längstens 31.12.2008. Im September 2008 entscheiden dieVertragsparteien, ob eine Verlängerung der Härtefallregelungerforderlich ist.

(…)“

Die AAB für die ver.di-Beschäftigten traten am 01. Januar 2008in Kraft.Ebenfalls zum 01. Januar 2008 trat eine„Gesamtbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfenfür zahnärztliche Leistungen sowie Unterstützung bei anderenmedizinischen Aufwendungen an die Beschäftigten von ver.di“(folgend: GBV Beihilfe/Unterstützung) in Kraft. Zur Wiedergabe desInhalts dieser GBV wird auf die Anlage B 8 zum Schriftsatz derBeklagten vom 28. Februar 2011 Bezug genommen (Bl. 381 – 383d.A.).

Wegen Schwierigkeiten bei der Schaffung einer Härtefalllösunggewährte die Beklagte an die Berechtigten Leistungen nach TR AnhangII, § 17, und § 16 TR bis 31. Juli 2008 weiter.

d)

Der Kläger wurde wie andere Arbeitnehmer derGründungsgewerkschaft DPG mit Schreiben vom 20. Juni 2008informiert, welche Veränderungen im Versicherungsschutz vorgenommenund dem Beklagten gemeldet werden sollten sowie welche Beiträgeoder Beitragsanteile übernommen werden.

Am 01. Juli 2008 trat dann eine„Gesamtbetriebsvereinbarung zur Umstellung derKrankenversicherungsverhältnisse“ in Kraft (folgend GBVUmstellung, vgl. Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 23.September 2009, Bl. 92 d.A.). Diese sieht vor, dass bestimmteMehrbelastungen aus der Umstellung des Krankenversicherungsschutzesüber € 300,00 den Beschäftigten als Bruttobetrag mit demlaufenden Entgelt erstattet werden. Die Regelung lautetauszugsweise:

„(…)

Zumutbar und vom/von der Beschäftigten für sich und seinemitversicherten Familienangehörigen zu tragender Beitrag ist eineBeitragslast von bis zu 300,00 Euro monatlich nach der Umstellungder Versicherungen ohne den vom Arbeitgeber nach gesetzliche Normenübernommenen Beitragsanteil.

Nicht zumutbar ist eine Mehrbelastung die entweder wegen derKosten für mitversicherte Familienangehörige oder wegen bestehenderArbeitsunfähigkeit über sechs Wochen hinaus zum Zeitpunkt desInkrafttretens dieser Vereinbarung einen höheren Eigenbetrag als300,00 Euro zur Folge hätte um ein der gesetzlichenKrankenversicherung vergleichbares Leistungsspektrum zuerreichen.

Bei der Berechnung der vom/von der Beschäftigten zu tragendenKosten werden alle Beitragskosten mitversicherterFamilienangehöriger für einen Vollversicherungsschutz entsprechendden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung addiert.

Soweit dieser Beitrag über 300,00 Euro liegt erstattet ver.diauf Nachweis dem/der Beschäftigten diesen Betrag als Bruttobetragmit dem laufenden Entgelt.

(…)“

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass § 16 TR und der nachAnhang II TR für ihn geltende § 17 nicht durch ungünstigereGesamtbetriebsvereinbarungen abgelöst werden konnten und daherseine individualrechtlichen Ansprüche auf Gewährung von Beihilfeund umfassender Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall weiterhingelten würden.

Die Jeweiligkeitsklausel in Ziff. 4 seines Arbeitsvertragesunterliege der AGB-Kontrolle. Da es sich bei den TR weder um eineBetriebsvereinbarung noch um einen Tarifvertrag handele, finde §310 Abs. 4 Satz 1 BGB keine Anwendung. Eine analoge Anwendung des §310 Abs. 4 S. 1 BGB verbiete sich, da die TR als einseitig vomHauptvorstand der DPG erlassene Regelungen zu qualifizieren seien,die nicht die gleiche Richtigkeitsgewähr in sich trügen wie eineBetriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag. Der Kläger bestreitetmit Nichtwissen, dass bei der DPG keine Entscheidungen gegen denWillen des Gesamtbetriebsrats erfolgt seien. Die AN-Vertreterhätten in der Personalkommission lediglich beratend mitgewirkt,jedoch kein Stimmrecht besessen. Nur im Bereich zwingenderMitbestimmung seien einzelne Regelungen durch Betriebsvereinbarungerfolgt.

Ergänzend hat der Kläger geltend gemacht, dass dieJeweiligkeitsklausel letztlich an den Bestand der DPG gebundengewesen sei, damit sei eine Änderung durch die Beklagte ohnehinausgeschlossen.

Gehe man hilfsweise davon aus, dass bei Unwirksamkeit derJeweiligkeitsklausel eine Auslegung stattzufinden habe, komme esdarauf an, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen dieUnwirksamkeit dieser Klausel bekannt gewesen wäre. Der Kläger hatdazu behauptet, dass bei der DPG Rechte von Mitarbeitern, die zumZeitpunkt ihrer Einstellung in den allgemeinenAnstellungsbedingungen verbrieft gewesen seien, im Nachhinein niezu deren Ungunsten geändert worden seien. Vielmehr seien sämtlicheÄnderungen der Anstellungsbedingungen nur für die Zukunft undVerschlechterungen nur für Neueintritte festgelegt worden.

Der Kläger hat weiter die Ansicht vertreten, dass die TR auchnicht betriebsvereinbarungsoffen gewesen seien.

Der Kläger hat sich außerdem auf Ziff. 2 derGrundsatzvereinbarung bezogen, wonach zusätzlichBesitzstandszusagen auch über den Zeitpunkt der Ablösung dergegenwärtig geltenden Anstellungsbedingungen gegeben werdensollten. Er hat gemeint, dass diese Besitzstandszusage auch die beider DPG geltenden Bestandsschutzregelungen, mithin dieRechtsstandswahrungen in Anhang II, erfasse.

Der Kläger hat behauptet, dass er zum Ausschluss vonVersorgungslücken ca. 200,00 € monatlich mehr anKrankenversicherungsbeiträgen aufwenden müsse, als Rentner würdenKosten von ca. 600,00 € monatlich auf ihn zukommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gemäß dembis zum 31. August 1995 geltenden § 17 der Tarifregelung der DPGnach Anhang II der Tarifregelung DPG vom 20. Juni 2000 über den 01.August 2008 hinaus Beihilfe zu gewähren;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gemäß § 16der Tarifregelung der DPG vom 20. Juni 2000 Krankenbezüge zuleisten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die TR aufgrundder in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Jeweiligkeitsklausel habeabgeändert werden dürfen. Die Klausel unterliege nicht eineAGB-Kontrolle gem. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, da es sich bei den TRnicht um einseitig festgesetzte Regelungen des Arbeitgebers,sondern um durch den Gesamtbetriebsrat mitbestimmteAnstellungsbedingungen gehandelt habe. Der Gesamtbetriebsrat habein der Personalkommission mitgearbeitet, dieser habe aus Vertreternder DPG und des Gesamtbetriebsrats bestanden. Der Gesamtbetriebsratsei schon bei Entwürfen beteiligt worden. Es seien nie Änderungengegen den Willen des Gesamtbetriebsrats beschlossen worden. DieBeklagte hat dazu ergänzend auf eine Vorlage der Personalkommissionfür die Sitzungen des Hauptvorstands vom 27. bis 29. Juni 1979sowie auf die Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats zu denEmpfehlungen der Personalkommission vom 04. November 1994 (AnlagenB 3 und B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14. Januar 2010, Bl.140 f., 142 f. d.A.). Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich, dasssich der Gesamtbetriebsrat im Einzelnen mit der Tarifregelung undinsbesondere den Regelungen zu Beihilfe- undUnterstützungsleistungen auseinandergesetzt und den einzelnenRegelungen entweder zugestimmt oder sie abgelehnt habe.

Die TR seien als Regelungsabreden zu qualifizieren. Die TRwürden daher die gleiche Richtigkeitsgewähr wie eineBetriebsvereinbarung bieten, so dass die Jeweiligkeitsklauselkeiner AGB-Kontrolle unterliege.

Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, dass - wenn eineAGB-Kontrolle durchzuführen wäre - die Verweisungsklauseljedenfalls im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dahingehendausgelegt werden dürfte, dass die TR durch die Betriebsparteieneinvernehmlich abgeändert werden durfte. Eine in der Vergangenheitunterbliebene Verschlechterung der Arbeitsvertragsbedingungenschließe dies für die Zukunft nicht aus. Die Rechtsstandswahrungenin Anhang II der TR seien nur als Stichtagsregelung zuqualifizieren, sie seien nicht geeignet, Rechte über dieVerschmelzung der Gründungsgewerkschaften hinaus zu erhalten.Besitzstandswahrung seien durch die Grundsatzvereinbarung nur durchalle Parteien dieser Vereinbarung vorgesehen worden.

Nach Ansicht der Beklagten war die TR in Folge der erkennbarenBeteiligung des Gesamtbetriebsrats auch betriebsvereinbarungsoffen.Es komme daher nicht auf einen kollektiven Günstigkeitsvergleichan.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Ablösung derBeihilfeleistungen sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Umstellungder Krankenversicherungsverhältnisse diene der Vereinheitlichungder Anstellungsbedingungen und der Personalkostensenkung. EineMehrbelastung des Klägers sei durch die GBV Umstellung auf 300,00€ monatlich begrenzt.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14. Mai 2010 die Klageabgewiesen. Bei der TR habe es sich um eine vertraglicheEinheitsregelung gehandelt, die betriebsvereinbarungsoffen gewesensei. Die Ablösung halte einer Rechtskontrolle nach den Grundsätzendes Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit stand. ZurDarstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichenVorbringens der Parteien sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichteswird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen (Bl. 151 - 179d.A.).

Gegen diese Entscheidung, welche dem Kläger am 28. Juni 2010zugestellt worden ist, hat er mit am 19. Juli 2010 bei demHessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufungeingelegt. Seine Berufungsbegründung ist am 27. August 2010 bei demHessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Mit der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinenVortrag. Er behauptet, der Gesamtbetriebsrat habe in derPersonalkommission kein Antrags- oder Vetorecht besessen. DerHauptvorstand der DPG habe die jeweiligen Regelungen auf Empfehlungder Personalkommission beschlossen.

Er ist der Ansicht, die am 20. Juni 2000 in die TR aufgenommenenRechtsstandswahrungen seien als Besitzstandszusage zu verstehen.Mit Verschlechterungen der von den Rechtsstandswahrungen erfasstenLeistungen habe nicht gerechnet werden müssen, da die DPG ehemaligeBeamte der Deutschen Post beschäftigte. Das Lebenszeitprinzip desBeamtenrechts habe für die Arbeitnehmer weitergeführt werdensollen. Die faktische Gleichstellung der Arbeitsbedingungen derArbeitnehmer mit den Beschäftigungsbedingungen der Beamten sei zukeinem Zeitpunkt geändert worden.

Der Kläger meint weiter, dass die AGB-Kontrolle derJeweiligkeitsklausel nicht dadurch umgangen werden könne, dass dieTR als betriebsvereinbarungsoffen qualifizierte würde. Sowohl dieKlausel als auch die vorgenommenen Änderungen seien nach §§ 305 ff.BGB zu überprüfen.

Selbst wenn man jedoch von einer Betriebsvereinbarungsoffenheitausgehen würde, hielten die vorgenommenen Änderungen einerBilligkeitskontrolle nicht stand. Dazu führt der Kläger an, dass erseinen Altersteilzeitvertrag im Vertrauen auf die Fortgewährung derBeihilfeleistungen abgeschlossen habe. Er behauptet weiter, dassaußer ihm nur ca. 16 weitere Arbeitnehmer noch Beihilfeansprüchenach Anhang II der TR, § 17, besitzen würden. Er werde durch denWegfall der Beihilfe zumindest als Rentner unverhältnismäßiggetroffen, die Krankenkasse biete keinen Rentnertarif.

Zur Darlegung der vom Kläger behaupteten Mehrbelastung wird aufdessen Ausführungen im Schriftsatz vom 21. Februar 2011 verwiesen(S. 6 ff., Bl. 341 - 344, 349 d.A.).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai2010 – 22 Ca 5105/09 – abzuändern undfestzustellen,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm gemäß dem bis zum 31.August 1995 geltenden § 17 der Tarifregelung der DPG nach Anhang IIder Tarifregelung DPG vom 20. Juni 2000 über den 01. August 2008hinaus Beihilfe zu gewähren;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm gemäß § 16 derTarifregelung der DPG vom 20. Juni 2000 Krankenbezüge zuleisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Sie behauptet,der Hauptvorstand der DPG habe Änderungen nur beschlossen, wenn derGesamtbetriebsrat zuvor einem Entwurf zugestimmt hatte. DieBeklagte macht geltend, die Jeweiligkeitsklausel müsse zumindest soausgelegt werden, dass Änderungen durch eine Betriebsvereinbarungmöglich seien. Maßgeblich sei jedoch, dass die TR selbstbetriebsvereinbarungsoffen gewesen sei.

Einer Ablösung der Beihilfeleistungen stehe nicht entgegen, dassdiese als Rechtsstandswahrungen bezeichnet wurden. Aus derMitteilung der DPG von 23. Juni 2000 folge, dass eineBesitzstandswahrung nicht gegeben werden sollte, eine solche Zusageder DPG wäre zudem für die Beklagte nicht bindend gewesen. Außerdemsei zu berücksichtigen, dass § 16 TR nicht unter dieRechtsstandswahrungen falle.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Änderungen durch das Zieleiner Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen gerechtfertigt undnicht unzumutbar seien. Die Gruppe der betroffenen Arbeitnehmer seigrößer, als von dem Kläger angegeben. EinKrankenversicherungsschutz auf dem Niveau der gesetzlichenKrankenversicherung sei zumutbar. Mögliche Mehrkosten seien auf300,00 € im Monat beschränkt. Außerdem könntenEinzelleistungen nach der GBV Beihilfe/ Unterstützung geltendgemacht werden. Es müssten auch die Vorteile berücksichtigt werden,die für die früheren Arbeitnehmer der DPG eingetreten seien, wieeine Arbeitszeitverkürzung sowie Erhöhungen derJahressondervergütung und des Urlaubsgeldes, was sich auch auf diezugesagte betriebliche Altersversorgung ausgewirkt habe. Maßgeblichsei schließlich, dass die ABB für alle Beschäftigten ausgehandeltwurden. Nehme man für eine Gruppe der Arbeitnehmer günstigereBedingungen an, etwa die Verpflichtung Beihilfen und eineunbeschränkte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall weiter zugewähren, werde das Gesamtgefüge gestört.

Schließlich bestreitet die Beklagte die vom Kläger angegebenenKrankenversicherungskosten und die Notwendigkeit der im Einzelnenabgeschlossenen Vereinbarungen mit der Krankenversicherung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens derParteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechseltenSchriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriftenvom 12. Januar 2011 und 30. März 2011 Bezug genommen (Bl. 316, 487f. d.A.)

Gründe

Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG), außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66 ArbGG, 517, 520 ZPO).

I.

Die Klage ist nur teilweise zulässig.

Der Klageantrag zu 1) richtet sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder das bestehen einer Leistungspflicht beschränken (BAG Urteil vom 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - NZA 2009, 796). Dem Kläger geht es um die Frage, ob er gegen die Beklagte noch Beihilfeleistungen nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes geltend machen kann. Damit geht es um die Klärung des Bestands einer Leistungspflicht.

Für den Klageantrag zu 2) besteht dagegen kein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO mehr, welches bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss. Der Kläger befindet sich mittlerweile in der Freistellungsphase seines Altersteilzeitverhältnisses. Es besteht für ihn keine Arbeitspflicht mehr, deshalb kommt eine Leistung von Krankenbezügen wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr Betracht.

II.

Die Beklagte ist weiterhin verpflichtet, dem Kläger Beihilfe gem. den in Anhang II der TR vom 20./21. Juni 2000 zusammengefassten Rechtsstandwahrungen, dort § 17, für die bis 31. August 1995 eingestellten Beschäftigten zu gewähren. Diese dem Kläger einzelvertraglich zustehende Leistung ist durch die GBV Ablösung nicht wirksam aufgehoben worden. Dem Feststellungsantrag zu 1) des Klägers ist daher stattzugeben. Die von dem gestellten Antrag abweichende Formulierung dient der Vereinfachung und Klarstellung, eine inhaltliche Änderung ist nicht beabsichtigt.

1.

Bei der unter Nr. 4 des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der DPG vom 20. Dezember 1990 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 7 d.A.) getroffenen Verweisungsklausel auf „die Bestimmungen der Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung“ getroffenen Verweisungsklausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. §§ 305 ff. BGB.

Der Arbeitsvertrag ist nach seinem Inhalt und Erscheinungsbild von der Gründungsgewerkschaft einseitig vorgegeben und für eine Vielzahl von Anwendungsfällen formuliert worden.

a)

Die Verweisungs- oder Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrags ist nach einen objektiv-generalisierenden Maßstab auszulegen. Ansatzpunkt ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG Urteil vom 22. Juli 2010 – 6 AZR 847/07BB 2010, 2498). Klauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlicher Ebene ausgehandelte oder beratene Vertragsbedingungen Bezug nehmen, sind nach denselben Maßstäben auszulegen wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln (vgl. BAG Urteil vom 19. März 2009 – 6 AZR 557/07NZA 2009, 896).

Nehmen Arbeitsvertragsparteien vollständig und dynamisch auf ein umfassendes und externes Werk zur Regelung von Arbeitsvertragsbedingungen Bezug, sollen diese maßgeblich sein, wobei auch Änderungen und Ergänzungen umfasst werden. Bei der Klausel handelt es sich dann um eine so genannte Jeweiligkeitsklausel. Die Verweisung auf die TR ist nicht anders zu verstehen als eine Vertragsklausel, die dynamisch auf Tarifverträge verweist.

b)

Die TR der DPG waren jedoch kein Tarifvertrag oder Tarifverträge. Gewerkschaften können mangels eines Tarifpartners keine Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten abschließen (vgl. BAG Beschluss vom 18. Mai 2010 – 1 ABR 96/08 – veröffentlicht in juris; BAG Urteil vom 15. November 2000 – 5 AZR 310/99NZA 2001, 900).

Damit unterliegt die Bezugnahmeklausel einer Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, auch wenn die TR eine tarifersetzende Funktion hatte. § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nimmt nur Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen von einer Inhaltskontrolle aus, dementsprechend werden auf Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen verweisende Klauseln nur darauf hin kontrolliert, ob sie gem. § 305c Abs. 1 BGB überraschend waren und deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden sind (vgl. BAG Urteil vom 19. März 2009 – 6 AZR 557/07NZA 2009, 896; BAG Urteil vom 24. September 2008 – 6 AZR 76/07NZA 2009, 154). Die tarifersetzende Funktion eines Regelungswerks kann jedoch nur bei der Inhaltskontrolle selbst gem. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB zu berücksichtigten sein, wie für auf dem „Dritten Weg“ zustande gekommene kirchliche Arbeitsvertragsregelungen verweisende Bezugnahmeklauseln entschieden (BAG Urteile vom 22. Juli 2010 – 6 AZR 847/07BB 2010, 2498 und – 6 AZR 170/08 – veröffentlicht in juris). Der Auffassung des Beklagten, eine Inhaltskontrolle der Bezugnahmeklausel scheide wegen der Funktion und des Zustandekommens der TR aus, ist daher nicht zu folgen. Der Streit der Parteien, ob die TR als vom Gesamtbetriebsrat der DPG mitbestimmte Regelungen qualifiziert werden können, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden.

c)

Die TR umfassten nach dem Verständnis der Parteien dieses Rechtsstreits nicht nur die vom Hauptvorstand der DPG beschlossenen Regelungen, welche 1979 in Kraft traten - also vor Abschluss des Arbeitsvertrages des Klägers – und spätere Änderungen oder Berichtigungen einzelner Vorschriften bis zum 20./21. Juni 2000, sondern auch die zur TR gehörenden Anhänge und Beilagen. Der Begriff der TR wird als Synonym für Allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen oder Anstellungsbedingungen oder –regelungen verstanden. Beide Seiten beziehen sich auf die „Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft“ vom 20./21. Juni 2010 (Anlagen K 2 und 3 zur Klageschrift, Bl. 8 – 33 d.A.), in dessen Inhaltsverzeichnis und Ausfertigung auch die Anhänge I bis IX und die Beilagen I bis IV aufgenommen wurden. Damit gehören auch Betriebsvereinbarungen wie die der Anlagen VIII und IX sowie die Beilage IV zum Gesamtregelungswerk, diese datieren vom 10. Mai 1994, 15. April 1992 und 13. Oktober 1995.

Dieses umfassende Verständnis der TR als Gesamtregelung aller maßgeblichen Vertragsbedingungen wird auch durch die Mitteilung an die Beschäftigten der DPG zur „Neufassung der TR – Stand Juni“ vom 23. Juni 2000 bestätigt (Anlage BK 6 zum Schriftsatz des Klägers vom 21. Februar 2011, Bl. 345 d.A.). In dieser Mitteilung wird die TR als die wichtigste Rechtsgrundlage für das Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Postgewerkschaft neben dem Arbeitsvertrag bezeichnet. Es wird außerdem angeführt, dass die Rechtsstandswahrungen, die sich bis zum 20./21. Juni 2000 in Hinweisen auf geänderte Beschlussfassungen enthalten waren, nun im Volltext in den Anhang II aufgenommen worden seien. Schließlich werden im letzten Absatz die Anstellungsbedingungen insgesamt in einer Klammerdefinition als „(-Tarifregelung-)“ bezeichnet.

Auch hieraus folgt, dass als „TR“ nicht nur in 32 Paragraphen zusammengefassten Regelungen verstanden werden sondern alle Regelungen, Bestimmungen, Richtlinien und Vereinbarungen, die die Anstellungsbedingungen der Beschäftigten der DPG ausmachten und am 20./21. Juni 2000 vor der Verschmelzung in einer vollständigen Ausfertigung, bezeichnet als „Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft“, zusammengefasst wurden.

Auch diese Heterogenität der TR verbietet es, eine Inhaltskontrolle der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des Klägers von vorneherein auszuschließen.

2.

Die Jeweiligkeitsklausel in Nr. 4 des Arbeitsvertrages der Parteien hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand.

a)

Vorab ist festzustellen, dass die Klausel des Arbeitsvertrages keine überraschende Klausel und daher Vertragsbestandteil geworden ist (§ 305c Abs.1 BGB). Da bei der Gründungsgewerkschaft DPG die Arbeits- und Anstellungsbedingungen insgesamt in den als TR zusammengefassten Beschlüssen des Hauptvorstandes, Richtlinien, Vergütungsordnungen und Betriebsvereinbarungen geregelt waren, stellt ein Verweis auf sie im Arbeitsvertrag keine überraschende Bestimmung dar. Mit einem Verweis auf die für alle Beschäftigten geltenden Regelungen war vielmehr zu rechnen. Auch aus der Ähnlichkeit der Bezeichnung „Tarifregelung“ zu dem kollektiven Regelungsmittel eines Tarifvertrages wird deutlich, dass eine einheitliche Geltung der Arbeitsvertragsbedingungen erreicht werden sollte. Besteht keine unmittelbare Tarifbindung oder könnte sie - wie hier - gar nicht herstellt werden, ist dies durch eine dynamische Verweisung auf ein allgemein geltendes Regelungswerk erreichbar. § 2 Abs. 1 S. 2 TR greift dies auf und erklärt deklaratorisch: „Die Tarifregelung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung Gegenstand der Arbeitsverträge.“

Die Jeweiligkeitsklausel ist mit ihrem Inhalt – wie ausgelegt – auch hinreichend klar und verständlich iSv. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

b)

Die Bezugnahme auf die TR „in der jeweils geltenden Fassung“ stellt inhaltlich ein einseitiges Vertragsänderungsrecht des Arbeitgebers dar, welches grundsätzlich nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Ein Abänderungsvorbehalt stellt grundsätzlich eine von den Rechtsvorschriften abweichende Regelung gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB dar (BAG Urteil vom 11. Februar 2009 – 10 AZR 222/08NZA 2009, 428; BAG Urteil vom 22. Juli 2010 – 6 AZR 847/07BB 2010, 2498). Die Verweisung bildet jedoch gleichwohl keine unangemessene Benachteiligung des Klägers iSv. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil die Beschränkung der Beklagten zur Änderung der Anstellungsbedingungen durch die Grundsatzvereinbarung vom Juni 2000 zu berücksichtigen ist.

aa)

Bei der Angemessenheitskontrolle ist nicht auf die durch den Arbeitgeber tatsächlich erfolgten Regelungen abzustellen, sondern auf die Möglichkeiten, die ihm eine Klausel einräumt (BAG Urteil vom 11. Februar 2009 – 10 AZR 222/08NZA 2009 428; BAG Urteil vom 22. Juli 2010 – 6 AZR 847/07BB 2010, 2498). Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit tragen auch solche Klauseln, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Wiese ein Risiko regeln, dass sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (BAG Urteil vom 11. April 2006 – 9 AZR 610/05NZA 2006, 1042; BAG Urteil vom 22. Juli 2010 – 6 AZR 847/07BB 2010, 2498).

Nach diesem Maßstab müsste die Jeweiligkeitsklausel im Arbeitsvertrag des Klägers unwirksam sein. Zwar kann bei Kollektivvereinbarungen ebenso wie bei einem Verweis auf beamtenrechtliche Regelungen, insbesondere wenn es sich um einzelne Bestimmungen handelt, im Regelfall von einer angemessenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ausgegangen werden (vgl. BAG Urteil vom 24. September 2008 – 6 AZR 76/07NZA 2009, 154; BAG Urteil vom 14. März 2007 – 5 AZR 630/06NZA 2008, 45). Der Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen, dass die TR als Ganzes paritätisch durch den Hauptvorstand der DPG und den Gesamtbetriebsrat der DPG beschlossen wurden. Er hat behauptet, es sei nie eine Entscheidung des Hauptvorstands gegen das Votum des Gesamtbetriebsrats erfolgt. Dies kann als zutreffend unterstellt werden, stellt jedoch keine institutionalisierte und bei Nichteinhaltung durch die Folge einer Unwirksamkeit sanktionierte Mitbestimmung dar. Ein Letztentscheidungsrecht des Hauptvorstands der DPG war auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht ausgeschlossen. Soweit der Beklagte auf die abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen verweist, betreffen diese nur einen Teilbereich der Allgemeinen Anstellungsbedingungen der DPG, wie oben ausgeführt. Ein Verweis auf Regelungen, die zumindest auch teilweise einseitig von der Arbeitgeberseite abgeändert werden könnten, dürfte deshalb nach den bereits angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2010 zur Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsbedingungen unangemessen sein (vgl. – 6 AZR 847/ 07BB 2010, 2498 und – 6 AZR 170/08 – veröffentlicht in juris).

bb)

Zu berücksichtigen ist jedoch weiter, dass bei der gem. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB seit 01. Januar 2003 auch für „Altverträge“ durchzuführenden AGB-Kontrolle Besonderheiten bestehen können.

(1)

Am 01. Januar 2003 bestand die DPG nicht mehr, sie war durch Verschmelzung in dem Beklagten aufgegangen. Die TR galt einzelvertraglich. Wenn sie Gegenstand einer (tarifersetzenden) Gesamtbetriebsvereinbarung gewesen wäre, wäre sie durch die Verschmelzung der 5 Gründungsgewerkschaften gem. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB iVm. § 324 UmwG in die jeweiligen Arbeitsverhältnisse transformiert worden, denn die Identität der Betriebe der DPG blieb nicht erhalten (vgl. BAG Urteil vom 28. Juni 2005 – 1 AZR 213/04 – AP § 77 BetrVG 1972, Nr. 25). Die jedoch nicht durch eine tarifersetzende Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten - sondern durch den Hauptvorstand beschlossenen - Ansprüche auf Beihilfe und Entgeltfortzahlung galten mit dem Wegfall eines Hauptvorstands der DPG, welcher die Beschlüsse (im Einvernehmen mit einem Gesamtbetriebsrat) hätte ändern können, ohnehin nur einzelvertraglich weiter.

Die daran anknüpfende Frage, ob wegen des Jeweiligkeitsvorbehalts die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der DPG berechtigt gewesen wäre, durch Beschlüsse ihres Vorstands Neuregelungen mit Wirkung für die ehemaligen Arbeitnehmer der DPG zu treffen, wird durch die im Mai 2000 verhandelte und im Juni 2000 geschlossene Grundsatzvereinbarung erfasst.

(2)

Mit der Grundsatzvereinbarung, die noch parallel von den Gründungsgewerkschaften mit ihren jeweiligen Gesamtbetriebsräten vereinbart worden war, sind die Änderungsmöglichkeiten der Beklagten beschränkt worden.

Den Betriebsparteien ist es verwehrt, Arbeitsbedingungen für die Zeit nach einem Betriebsübergang unmittelbar zu regeln (BAG Beschluss vom 18. September 2001 – 1 ABR 54/01NZA 2003, 670). Die parallelen Vereinbarungen aller Gründungsgewerkschaften der Beklagten in der Grundsatzvereinbarung lassen das Bestreben erkennen, die erst noch zu gründende Gewerkschaft durch Verpflichtungen aller Gründungsmitglieder zu binden. Die jeweiligen allgemeinen Anstellungsbedingungen sollten für die den jeweiligen Gewerkschaften entstammenden Arbeitnehmer fortgelten und nur durch eine gemeinsame – also nicht nur auf die jeweilige Ausgangsgewerkschaft bezogene – Neuregelung abgeändert werden dürfen. Für die Neuregelung ist bestimmt worden, dass sie nur einvernehmlich von Hauptvorstand und zu bildenden Gesamtbetriebsrat abgeändert werden können. Dabei ist zusätzlich festgelegt worden, dass bis zum Ablauf des 31. Juli 2004 sogar ein Zustimmungsersetzungsverfahren ausgeschlossen sein sollte, wenn im Mitbestimmungsverfahren keine Einigung herbeizuführen sein sollte. Ob dies im Juni 2000 wirksam für die Zeit ab der Verschmelzung geregelt werden konnte, braucht nicht entschieden zu werden. Maßgeblich ist, dass die parallelen Vereinbarungen ab März 2001 bei der Beklagten als verpflichtend behandelt wurden. Die zum 01. Januar 2008 in Kraft getretenen AAB (Anlage B 9 zum Schriftsatz der Beklagen vom 21. März 2011, Bl. 460 – 485 d.A.) sind in ihren Bestandteilen als Betriebsvereinbarung bzw. Regelungsabsprachen zwischen dem Bundesvorstand der Beklagten ergangen. Auch die GBV Ablösung (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 23. September 2009, Bl. 88 – 91 d.A.), die GBV Beihilfe/Unterstützung (Anlage B 8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28. Februar 2011, Bl. 381 – 383 d.A.) und die GBV zur Umstellung der Krankenversicherungsverhältnisse (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 23. September 2009, Bl. 92 d.A.) sind kollektiv von den Betriebspartnern vereinbart worden.

Zu dem für eine AGB-Kontrolle maßgeblichen Zeitpunkt, am 01. Januar 2003, war also eine Beschränkung des Arbeitgebers - der Beklagten - maßgeblich, dass Änderungen an den allgemeinen Anstellungsbedingungen nur durch mitbestimmte Regelungen abgelöst werden sollten. Diese Beschränkung wirkt auch auf die mit dem Kläger im Jahr 1990 vereinbarte Jeweiligkeitsklausel. Der Arbeitgeber hatte sich 2003 gerade keine einseitigen Änderungen der TR mehr vorbehalten, sondern war gebunden, eine solche Änderung nur im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat, gegebenenfalls ab Mitte 2004 in einem noch besonders zu regelenden Konfliktlösungsverfahren, durchzuführen. Eine solche Regelung ist angemessen iSv. § 307 Abs.1 S. 1 BGB (vgl. BAG Urteil vom 22. Juli 2010 – 6 AZR 847/07BB 2010, 2498)

3.

Die in der TR getroffenen Bestimmungen zum Bezug einer Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes (TR Anhang II, §17) und zur vollen Entgeltfortzahlung nach der 6. Krankheitswoche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. einer Verrentung (§ 16 Abs. 3 und 5 TR) sind jedoch nur eingeschränkt abänderbar. Es gelten nicht nur die Grundsätze für die Ablösung kollektiver Normen, sondern auch einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, wobei die Besonderheiten des Arbeitsrechts nach § 310 Abs. 2 S. 4 BGB angemessen zu berücksichtigen sind.

a)

Die maßgebliche Regelung im Anhang II, § 17 (Rechtsstandswahrung für bis 31. August 1995 eingestellte Beschäftigte) ist nicht durch Betriebsvereinbarung getroffen worden. Dies schließt eine Anwendung der Zeitkollisionsregel aus, bei der grundsätzlich nur eine Rückwirkung verschlechternder normativer Regelungen durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt ist (vgl. BAG Urteil vom 23. Januar 2008 – 1 ABR 988/06 – NZA 2008, 709; BAG Urteil vom 02. Oktober 2007 - 1 AZR 815/06NZA-RR 2008, 242)

Die Grundsatzvereinbarung vom Juni 2000 hat auch die TR nicht insgesamt in eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Allgemeine Anstellungsbedingungen der DPG) umgewandelt, sondern nur Beschränkungen zur Abänderbarkeit der bereits einzelvertraglich geltenden Bestimmungen für die Zukunft festgelegt.

b)

Die damit zugleich vorgesehene Abänderung der TR durch (Gesamt)Betriebsvereinbarungen ist durchaus so zu verstehen, dass die in der TR zusammengefassten Bestimmungen „betriebsvereinbarungsoffen“ sein sollten. Dadurch ist jedoch nicht jede Änderung zulässig. Eine Änderung von im Arbeitsverhältnis geltenden einzelvertraglichen Bedingungen durch Betriebsvereinbarung stellt gegenüber einseitigen Maßnahmen eines Arbeitgebers zur Änderung des Vertragsinhalts qualitativ etwas anders dar.

Ausgangspunkt bleibt vielmehr, dass die zu ändernden Bestimmungen bisher nicht durch eine Betriebsvereinbarung geregelt waren. Dies führt dazu, dass die Einschränkungen nicht nur dem Verhältnismäßigkeits- und dem Vertrauensschutzprinzip genügen müssen, sondern den Kläger auch – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts gem. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB – nicht unangemessen benachteiligen dürfen. Eine Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB findet insoweit statt, als der Individualvertragsinhalt teilweise durch eine oder mehrere Betriebsvereinbarungen ersetzt werden soll, die gegenüber dem Individualvertrag nicht günstiger sind (vgl., jedoch nicht für eine Regelung durch BV: BAG Urteile vom 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - BB 2010, 2 498 und - 6 AZR 170/08 - veröffentlicht in juris ). Dies stellt keine Kontrolle des Regelungsgehalts von Betriebsvereinbarungen dar, was gegen § 310 Abs. 4 S. 1 BGB verstoßen würde, sondern eine Überprüfung der durch die beabsichtigte Abänderung eintretenden einmaligen Verschlechterung für die betroffenen Arbeitnehmer. Ob und gegebenenfalls welcher Kontrollmaßstab gilt, wenn künftig die hier in Frage stehenden Gesamtbetriebsvereinbarungen durch jüngere Gesamtbetriebsvereinbarungen abgelöst werden sollten, ist hier nicht zu entscheiden.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass ein kollektiver Günstigkeitsvergleich, wie von der Beklagten vorgenommen, nicht möglich ist. Regeln Betriebsvereinbarungen bisher auf arbeitsvertragliche Einheitsregelung beruhende wesentliche Arbeitsvertragsbedingungen insgesamt neu, kommt ein kollektiver Günstigkeitsvergleich nicht in Betracht, da es nicht um die Ablösung einzelvertraglicher Ansprüche der Arbeitnehmer geht, für die ein Dotierungsrahmen festgestellt werden kann. Überlegungen zur Verteilung der Mittel eines insgesamt von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten „Topfs“ scheiden daher aus. Diese gilt auch für einzelne, in den allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen enthaltene Sozialleistungen (BAG Urteil vom 28 März 2000 - 1 AZR 366/99 - NZA 2001, 49).

Damit ist zu überprüfen, ob die Abkehr von dem an den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes orientierten Beihilfeleistungen den Kläger unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Dabei sind auch die von der Beklagten mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Härtefallregelungen zu berücksichtigen, womit eine kollektive und individuelle Angemessenheitskontrolle zu erfolgen hat.

4.

Die zum 01. August 2008 vorgenommenen Änderungen des Versicherungsschutzes sind bereits bei kollektiver Betrachtungsweise unangemessen und daher unwirksam. Hierbei stützt sich die Kammer auf folgende Überlegungen:

a)

Eine Ablösung der Beihilfeleistungen ist allerdings nicht bereits durch die in Anhang II der TR festgelegten Rechtsstandswahrungen ausgeschlossen, unter die auch der für die bis 31. August 1995 eingestellten Beschäftigten maßgebliche § 17 fällt.

Unter den „Rechtsstandswahrungen“ sind anlässlich der Zusammenfassung aller Bestimmungen, welche die TR der Beschäftigten der DPG am 20./21. Juni 2000 ausmachten, diejenigen Regelungen aufgelistet worden, die nach den entsprechenden Beschlüssen des Hauptvorstands der DPG nur noch für bis zu bestimmten Stichtagen eingestellte Beschäftigte galten. Aus der Mitteilung an die Beschäftigten der DPG vom 23. Juni 2000 (Anlage BK 6 zum Schriftsatz des Klägers vom 21. Februar 2011, Bl. 345 d.A.) folgt nach Einschätzung der Kammer, dass der Begriff der „Rechtsstandswahrungen“ offensichtlich erstmals als gemeinsame Überschrift für abgelöste, aber für bestimmte Beschäftigtengruppen noch weiter geltende Regelungen gewählt wurde. Damit wurde weder eine Bestandsgarantie gegeben, noch eine reine Stichtagsregelung getroffen. Die Überschrift diente der Klarstellung, dass für Beschäftigte, welche vor bestimmten Stichtagen eingestellt worden waren, Sonderregelungen fortgalten. Eine Aussage darüber, ob diese Sonderregelungen abänderbar sein sollten oder nicht, wurde damit nicht getroffen. Die Entscheidung, dass für bestimmte Beschäftigtengruppen neue, verschlechternde Regelungen nicht gelten sollten, war bereits zu dem Zeitpunkt erfolgt, an dem die jeweiligen Neuregelungen beschlossen wurden. So dürfte nach der Privatisierung der Deutschen Post im Jahr 1994 entschieden worden seien, mit Wirkung zum 31. August 1995 neu eingestellten Arbeitnehmern keine Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes mehr zu gewähren.

b)

Das Ziel der Beklagten, durch die AAB und die sie flankierenden Gesamtbetriebsvereinbarungen die gesamten Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmer der Ausgangsgewerkschaften einheitlich zu regeln, bildet ein erhebliches und beachtenswertes Regelungsinteresse. Das Interesse an einer einheitlichen Regelung wiegt umso mehr, als für die Arbeitnehmer eine lange Übergangszeit von März 2001 bis Juli 2008 galt und sie nach der Grundsatzvereinbarung vom 18. Mai 2000 (Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 38 - 42 d.A.) mit einer Vereinheitlichung rechnen mussten. Anders als für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ist für die Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes und die umfassende Entgeltfortzahlung keine Bestandszusage erfolgt, wie unter Ziff. 2 der Grundsatzvereinbarung vorgesehen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Zusage einer Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes, verbunden mit einer umfassenden Entgeltfortzahlung, bei der DPG unstreitig erfolgte, um Lebenszeitbeamte als Arbeitnehmer zu gewinnen. Diese konnten in ein Arbeitsverhältnis wechseln, behielten aber hinsichtlich ihres Krankenversicherungsschutzes einen beamtenähnlichen Status. Wie die Verhandlung vor der Kammer am 30. März 2011 ergeben hat, wurde auch der Bestand von Arbeitsverhältnissen der ehemaligen Beamten der Deutschen Post dauerhaft abgesichert, wenn sie – wie der Kläger - als Gewerkschaftssekretäre eingestellt wurden. Ihr Arbeitsverhältnis war nach TR Anhang II (Rechtsstandswahrungen) § 23 Abs. 4 Unterabs. 1 iVm. § 3 TR sofort nicht mehr ordentlich kündbar, wenn sie nach einer maximalen Beurlaubung von einem Jahr aus dem Beamtenverhältnis zur DPG wechselten.

Die beamtenähnliche Absicherung des Krankheitsrisikos und der damit verbundenen Kosten hat einen hohen wirtschaftlichen Wert. Die Arbeitnehmer konnten sich einen Krankenversicherungsschutz auf dem Niveau der privaten Krankenkassen gegen verhältnismäßig sehr geringe Beiträge leisten. Die Entscheidung für einen privaten Krankenversicherungsschutz hat auch langfristige und teilweise irreversible Wirkungen. Sowohl der Kläger als auch die klagenden Parteien der Parallelverfahren können sich aufgrund ihres Lebensalters nicht mehr freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern, zumal ihre Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung liegen (§ 9 SGB V). Für die ehemaligen Beamten der Deutschen Post - wie der Kläger - tritt hinzu, dass sie als Beamte nie nach § 5 SGB V versicherungspflichtig waren. Eine Entscheidung, sich nicht privat zu versichern, hätte nur bei dem Wechsel zur DPG bzw. entsprechend dem Arbeitseinkommen in den ersten Beschäftigungsjahren erfolgen können.

Diese Arbeitnehmer sollen nun im Ergebnis einen Krankenversicherungsschutz erhalten, der unter Berücksichtigung der Härtefallregelungen dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht und nach der GBV Umstellung (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 23. September 2009, Bl. 92 d.A.) maximal zu Mehrkosten von 300,00 € führt. Die Kammer hat mit den Parteien anlässlich der Verhandlung am 30. März 2011 erörtert, dass eine Begrenzung der Mehrkosten auf 300,00 € monatlich darauf zurückzuführen sein könnte, dass bei überschlägiger Berechnung und bezogen auf das Jahr 2009 ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung, dessen Einkommen 2009 die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze von 3.750,00 € überstieg, bei Berücksichtigung des Arbeitgeberanteils für seine Krankenversicherung und die der mitversicherten Familienmitglieder ebenfalls ca. 300,00 € monatlich aufzubringen hatte. Auch wenn die Betriebspartner 2008 die Krankenversicherungskosten eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers für das Jahr 2009 nur abschätzen konnten, ist zu vermuten, dass sich bei Festlegung einer Belastungsgrenze durch die GBV Umstellung an den möglichen Maximalkosten einer gesetzlichen Krankenversicherung orientiert wurde. Zwischen den Parteien bestand bei der Verhandlung am 30. März 2011 Einigkeit darüber, dass durch die GBV Umstellung die Härtefallregelung geschaffen wurde, zu der sich die Beklagte mit der GBV Ablösung (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 23. September 2009, Bl. 88 - 91 d.A.), dort Fußnote 1 zur Aufhebung der Tarifregelung DPG, verpflichtet hatte

Will ein Arbeitnehmer der Beklagten, der vor dem 31. August 1995 von der DPG eingestellt wurde, das Niveau eines Krankenversicherungsschutzes der privaten Krankenkassen erhalten, kann die Grenze von 300,00 € monatlich überschritten werden, für die dann anfallenden zusätzlichen Beiträge kommt die Beklagte nach der GBV Umstellung nicht auf.

Die GBV Beihilfe/Unterstützung (Anlage B 8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28. Februar 2011, Bl. 381 - 383 d.A.) ersetzt den Beihilfeanspruch nach Anhang II der TR vom 20./21. Juni 2000, § 17, nicht. Dort ist kein Beihilfeanspruch nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes geregelt, sondern begrenzte finanzielle Beihilfen für Aufwendungen für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen sowie Unterstützungen im Einzelfall. Diese GBV gilt für alle Beschäftigten der Beklagten.

In die Abwägung ist weiter einzubeziehen, dass die Beklagte mit dem Wegfall der Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes für die ehemaligen Beschäftigten der DPG den Arbeitgeberanteil des Krankenversicherungsbeitrags übernimmt. Deshalb entstehen dem Kläger derzeit nach seinen Angaben nur Mehrkosten zwischen 50,00 € und 60,00 € monatlich, obwohl er das Angebot der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) nutzt, über die Grundversicherung (Tarif B 2) hinaus sein bisheriges Versicherungsniveau beizubehalten (Tarif B 3). Für den Kläger wie für seine ebenfalls klagenden Kolleginnen und Kollegen ist außerdem zu berücksichtigen, dass ein Wechsel der Krankenkasse nur zu höheren Beiträgen möglich wäre.

Gegen die im Regelfall bei einer Beibehaltung des Krankenversicherungsniveaus sogar noch unter 300,00 € liegenden Mehrkosten für eine Krankenversicherung der Arbeitnehmer ist jedoch anzuführen, dass dies nur gilt, solange das Arbeitsverhältnis zu der Beklagten besteht.

Es ist mit den Parteien erörtert worden und unstreitig, dass die Beklagte ebenso wie die DPG ihren Arbeitnehmern Beihilfeleistungen nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes auch beim Wechsel in den Ruhestand weiter gewährt hat (vgl. dazu auch: BAG Urteil vom 08. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - NZA 2010, 935). Die Beklagte hat bestätigt, dass sie nur denjenigen Rentnern Beihilfe leistet, welche vor der Ablösung der Beihilferegelungen durch die GBV Ablösung in den Ruhestand wechselten. Arbeitnehmer wie der Kläger und seine klagenden Kolleginnen und Kollegen, welcher mit Ablauf des 31. Juli 2008 noch in einem Arbeitsverhältnis oder einem Altersteilzeitverhältnis standen, werden als Rentner keinen Beihilfeanspruch nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes haben. Die GBV Umstellung (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 23. September 2009, Bl. 92 d.A.) gilt nur für Beschäftigte der Beklagten, nicht Rentner. Arbeitnehmer der Beklagten, die ihren Anspruch auf Beihilfeleistung und umfassende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch die GBV Ablösung verlieren, haben also nicht nur höhere Krankenversicherungskosten während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses, sondern darüber hinaus als Rentner in Zukunft sämtliche Kosten zu tragen, welche durch die Umstellung ihres Krankenversicherungsschutzes durch die AAB und die GBV Ablösung entstehen.

Dies ist nicht zumutbar. Die Entscheidung der Arbeitnehmer für oder gegen einen bestimmten Krankenversicherungsschutz ist in der Vergangenheit getroffen worden und nicht mehr abänderbar. Die Zusage von Beihilfeleistungen nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes bildet einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, welcher mit hoher Wahrscheinlichkeit die Entscheidung beeinflussen konnte, ein Arbeitsverhältnis zu der DPG einzugehen. Ein Anspruch auf Beihilfe im Ruhestand bildet einen wesentlichen Bestandteil der Altersabsicherung. Die durch den Wegfall der Beihilfeleistungen im Rentenalter entstehenden Kosten können nicht mehr durch Vorsorgemaßnahmen abgedeckt werden.

Die Gewährung von Beihilfen nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes an Ruheständler kann auch nicht von der Gewährung von Beihilfe in bestehenden Arbeitsverhältnissen getrennt werden. Die Ablösung der Beihilferegelungen zielt gerade auch darauf ab, künftig keine Beihilfe mehr an ehemalige Arbeitnehmer im Ruhestand zu erbringen, während diejenigen, welche bis zum 31. Juli 2008 in den Ruhestand wechselten, weiter von der Beklagten Beihilfe erhalten werden.

Welche aktuellen Zusatzbelastungen der Kläger derzeit während seines Altersteilzeitverhältnisses hat, braucht daher nicht aufgeklärt zu werden. Die ihm zugemutete Änderung ist bereits deshalb unangemessen, weil sie ihn zumindest als Rentner zu stark belasten wird und er ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, bei der er eine beamtenähnliche Versorgung auch im Ruhestand erwarten konnte. Die Leistung von Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes schließt auch aus wirtschaftlichen Gründen die Vorstellung aus, dass ein Arbeitnehmer solche Ansprüche nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses hat, sich aber dann als Rentner zu 100% selbst privat versichern muss. Hiermit mussten der Kläger und seine Kolleginnen und Kollegen nicht rechnen.

Die dargestellte wirtschaftliche Belastung der ehemaligen Beschäftigten der BBG, welche bis zum 31. August 1995 eingestellt wurden, ist durch das Interesse der Beklagten an einer Vereinheitlichung ihrer allgemeinen Anstellungsbedingungen nicht gedeckt. Die Beklagte erbringt ohnehin Beihilfe an die ehemaligen Arbeitnehmer der DPG, welche bis zum 31. Juli 2008 als Beihilfeberechtigte in den Ruhestand wechselten. Der Kläger hat angegeben, dass er von nur 17 weiteren Berechtigten (mit ihm) ausgeht. Die Beklagte kann nicht darlegen, von welcher voraussichtlichen Kostenersparnis sie ausgeht, indem die Zahl der Beihilfeberechtigten seit 01. August 2008 auf die Ruheständler beschränkt ist und in welchem Umfang Ersparnisse durch Mehrkosten wegen der GBV Umstellung zunächst aufgehoben werden. Anders als in dem durch das Bundesarbeitsgericht am 19. Februar 1998 entschiedenen Rechtsstreit (– 6 AZR 477/96 – AP Nr. 68 zu § 2 BeschFG) geht es auch nicht um eine Begrenzung eines Beihilfeanspruchs in Form von Zuschussleistungen, sondern um die generelle Abkehr von einer Beihilfegewährung nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes.

Die Kosten des „Gesamtpakets" der AAB rechtfertigen die Vereinheitlichung ebenfalls nicht. Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich ist ausgeschlossen, wie oben ausgeführt. Die dem Kläger seit März 2001 durch die Beschäftigung bei der Beklagten entstandenen Vorteile, wie die Erhöhung der Jahressondervergütung und des Urlaubsgelds, haben auch die übrigen Arbeitnehmer der Beklagten erhalten. Dem nachvollziehbaren Interesse der Beklagten, die Gesamtkosten durch Entgelt und Sozialleistungen zu begrenzen. ist entgegenzuhalten, dass sie einer sehr kleinen Gruppe von Arbeitnehmern erhebliche Belastungen im Rentenalter auferlegt, ohne dies durch eine nachvollziehbare Darstellung der für sie damit verbundenen Kosten zu rechtfertigen. Denn dem klagenden Arbeitnehmer wird nicht lediglich eine zusätzliche Leistung für die Zukunft genommen, sondern ein Einkommensverlust durch zusätzliche Krankenversicherungskosten zugemutet.

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO. Die beiden gestellten Feststellunganträge werden ihrem Wert nach gleich eingeschätzt.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.