VG Gießen, Beschluss vom 06.01.2011 - 8 L 2835/10.GI
Fundstelle
openJur 2012, 34089
  • Rkr:

Einzelfall eines unverhältnismäßigen Feuerwehreinsatzes mit der Folge einer unverhältnismäßigen Gebühr.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom28.07.2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.07.2010wird angeordnet, soweit die Antragsteller mit diesem Bescheid zueiner den Betrag von 303,70 EUR übersteigenden Kostenerstattung fürden Einsatz der Feuerwehr herangezogen werden. Im Übrigen wird derAntrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 7/12 unddie Antragsgegnerin zu 5/12 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 176,22 EURfestgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Kostenerstattungsbescheid der Antragsgegnerin.

Am 27.05.2010 um 0.09 Uhr alarmierten die Antragsteller die Freiwillige Feuerwehr der Antragsgegnerin wegen eines Wasserrohrbruchs im Wohnhaus der Antragsteller.

Die Feuerwehr rückte daraufhin mit 3 Fahrzeugen und insgesamt 13 Einsatzkräften aus. Das erste Fahrzeug traf um 0.24 Uhr, die beiden weiteren Fahrzeuge 5 Minuten später am Haus der Antragsteller ein. Der Einsatzleiter begab sich in das Haus der Antragsteller. Diese hatten im Zeitpunkt des Eintreffens der Feuerwehr die Hauptwasserleitung bereits abgestellt. Auch war die Stromversorgung in das Kellergeschoss, in dem sich zwei Einliegerwohnungen befinden und wo der Wassereinbruch zu verzeichnen war, unterbrochen worden. Der Einsatzleiter wies die Antragsteller darauf hin, dass die vorgefundene Menge ausgetretenen Wassers nur mit einem Putzlappen zu entfernen sei. Der von der Feuerwehr mitgeführte Wassersauger sei wegen des niedrigen Wasserstandes lediglich in der Lage, noch einen geringen Teil des ausgetretenen Wassers aufzunehmen, weshalb ein Einsatz der Feuerwehr nicht erforderlich sei. Die Einsatzkräfte verließen daraufhin die Einsatzstelle.

Mit Bescheid vom 22.07.2010 zog die Antragsgegnerin die Antragsteller für diesen Einsatz der Feuerwehr zu einer Kostenerstattung in Höhe von 528,66 EUR heran.

Wegen der Einzelheiten der Gebührenberechnung wird auf den Bescheid verwiesen. Die Antragsteller erhoben am 28.07.2010 gegen diesen Bescheid Widerspruch und beantragten mit Schreiben vom 05.08.2010 die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides bei der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 07.09.2010 erinnerte die Antragsgegnerin an die Zahlung der festgesetzten Gebühren. Mit E-Mail vom 20.09.2010 an den Bevollmächtigten der Antragsteller teilte sie des Weiteren mit, nicht von ihrer Entscheidung abzurücken.

Die Antragsteller haben am 23.09.2010 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie tragen vor, die Feuerwehr habe bei dem Einsatz ein katastrophales Bild abgegeben und sei letztlich mit der Begründung nicht tätig geworden, das vorgefundene Wasser liege unterhalb einer Grenze, bei der die Feuerwehr anfange auszupumpen.

Die Antragsteller sind der Ansicht, dem Gebührenbescheid ermangele es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Die Antragsgegnerin beanspruche in der Sache Benutzungsgebühren, was nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zulässig sei. Wegen der näheren Einzelheiten dieses Vortrages wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsteller vom 20.09.2010 verwiesen.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 24.09.2010 darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorschrift, auf die sich die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bezieht, durch Gesetz vom 18.11.2009 (GVBl. I S 423) geändert worden ist.

Die Antragsteller sind der Auffassung, der Gesetzgeber habe nunmehr klargestellt, dass die Gemeinden eine Kostenkalkulation aufstellen müssten, um die Vorhaltekosten ihrer Feuerwehren zu ermitteln. Nach dem Willen des Gesetzgebers dürften 20 v.H. dieser Vorhaltekosten nämlich nicht auf die Kostenschuldner eines Feuerwehreinsatzes umgelegt werden. Eine solche Kostenermittlung habe die Antragsgegnerin entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers bislang noch nicht durchgeführt, so dass die von ihr beanspruchte Gebühr nicht durch die gesetzliche Grundlage gedeckt sei. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Antragsteller vom 27.10. und 24.11.2010 Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruch vom 28.07.2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.07.2010 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, ihre Freiwillige Feuerwehr sei aufgrund der Alarmierung durch die Antragsteller in deren Interesse tätig geworden. Dies habe zur Konsequenz, dass der Feuerwehreinsatz zur Abrechnung gebracht werden könne. Der Einsatzleiter habe nach Prüfung der örtlichen Verhältnisse das Abrücken der Einsatzkräfte angeordnet, weil aufgrund der vorgefundenen Wassermenge ein Einsatz der Feuerwehr nicht erforderlich gewesen sei. Auch sei ihre, der Antragsgegnerin, Gebührenkalkulation rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit es um die Berücksichtigung der Vorhaltekosten gehe, sei darauf hinzuweisen, dass in den Jahren 2009 und 2010 die Kostendeckung im Bereich des Brandschutzes bei 9,66 v.H. bzw. 9,14 v.H. liege. Die ihr, der Antragsgegnerin, entstehenden Kosten würden angesichts eines Vergleichs mit den Erträgen, die aus Einsätzen der Feuerwehr erwüchsen, alles andere als in voller Höhe weitergegeben. Von einer Kostenüberschreitung könne auch in Anbetracht eines zwanzigprozentigen Eigenanteils an den Vorhaltekosten nicht ausgegangen werden.

Schließlich sei der Einsatz von 3 Fahrzeugen und 13 Kräften auch angemessen gewesen. Die Entscheidung über den Umfang des Einsatzes sei vor dem Hintergrund zu treffen gewesen, dass ein Wasserrohrbruch vorliege, ohne dass die konkreten Gegebenheiten vor Ort bekannt gewesen seien. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf die Schriftsätze ihres Bevollmächtigten vom 20.10. und 17.11.2010 Bezug genommen.

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben - um eine solche handelt es sich vorliegend - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Bei Beachtung dieses Maßstabes ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenbescheides nur hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Gebühren bestehen.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind erst dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, LKRZ 2008, 186). Ein Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ist nur im Hinblick auf den Umfang der von der Antragsgegnerin für den Einsatz ihrer Feuerwehr festgesetzten Gebühren überwiegend wahrscheinlich. Denn soweit die Gebührenfestsetzung einen Betrag von 303,70 EUR überschreitet, ist diese nicht mehr angemessen.

Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 61 Abs. 3 HBKG i.V.m. der Satzung der Antragsgegnerin über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr vom 31.01.2000. Nach § 61 Abs. 3 HBKG sind die Kosten eines Feuerwehreinsatzes in Fällen der allgemeinen Hilfe - ein solcher ist vorliegend gegeben - nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten. Kostenpflichtig ist die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde (§ 61 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 HBKG).

Die Antragsteller haben über die Einsatzzentrale die Feuerwehr alarmiert, so dass diese auf deren Verlangen tätig geworden ist. Das Tätigwerden der Feuerwehr erfolgte auch im Interesse der Antragsteller, da deren Eigentum wegen des Wasserrohrbruchs Schaden drohte. Dass die Feuerwehr letztlich nichts zur Gefahr- und Schadenbeseitigung beitrug, ist unerheblich. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Abbruch des Einsatzes auf einer ermessensfehlerhaft getroffenen Entscheidung beruht.

Es kann für das vorliegende Eilverfahren nicht festgestellt werden, dass Maßstab und Satz der Gebührenschuld (§ 3 der Satzung der Antragsgegnerin) den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 61 Abs. 5 HBKG nicht gerecht werden. Nach dieser gesetzlichen Norm können die Gemeinden Pauschalsätze für den Einsatz der der Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Kosten einschließlich der Entgelterstattungen für Sozialversicherungen und private Arbeitgeber (vgl. § 11 Abs. 8 S. 1 und 5 HBKG) und der Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten durch örtliche Gebührenordnungen festlegen. Die Regelungen des § 10 Abs. 2 S. 1 und 2 HessKAG gelten für diese Gebührenordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 HBKG) eine Eigenbeteiligung der Gemeinde an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt.

Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragsgegnerin vorliegend verlangten Gebühren diesem gesetzlichen Maßstab nicht entsprechen, ergeben sich nicht schon daraus, dass das Gebührenverzeichnis im Jahre 2000 und damit vor Inkrafttreten des aktuell geltenden § 61 Abs. 5 HBKG erlassen wurde. Denn entscheidend ist insoweit, dass die jeweiligen Gebührensätze der einschlägigen Gebührensatzung im Ergebnis den gesetzlichen Vorgaben genügen. Angesichts der Höhe der vorliegend verlangten Gebühren und der Tatsache, dass nach den von der Antragsgegnerin benannten Haushaltsansätzen die Aufwendungen für die Freiwilligen Feuerwehren bei weitem nicht durch Gebührenerhebungen für deren Einsätze erwirtschaftet werden, sondern insoweit nur ein Bruchteil der angefallenen Aufwendungen gedeckt werden kann, hat das Gericht keine ernsthaften Zweifel, dass die einschlägigen Gebührensätze der Satzung im Ergebnis den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Dies gilt auch im Hinblick auf die Gebühr für Einsatzkräfte. Dass die Feuerwehrleute vorliegend in ihrer Freizeit tätig geworden sind, ist für die Gebührenerhebung ohne Belang. Bei der Bestimmung des Gebührensatzes ist eine Pauschalbetrachtung geboten, bei der sowohl die persönlichen als auch die sächlichen Einsatzkosten wie auch die strukturellen Vorhaltekosten zu berücksichtigen sind. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten im Personalbereich gehören neben den von den Gemeinden verauslagten Arbeitsentgelterstattungskosten insbesondere auch Aufwendungen für die gesetzliche Unfallversicherung, die private Zusatzversicherung sowie Aufwendungen für die persönliche Schutzausrüstung der Feuerwehrleute (vgl. insoweit die amtliche Begründung vom 30.06.2009 zu § 61 Abs. 5 HBKG, Hess. Landtag, Drucksache 18/856, S. 31). Eine Gebühr von 20,45 EUR für den einstündigen Einsatz eines Feuerwehrmanns erscheint deshalb nicht als überhöht.

Eine weitere Aufklärung zu Höhe und Kalkulation der einschlägigen Gebührensätze kann im Rahmen des vorliegenden, nur auf kursorische Rechtskontrolle beschränkten Eilverfahrens nicht geleistet werden, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kosten für den Feuerwehreinsatz sind aber nicht in der festgesetzten Höhe gerechtfertigt. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin entsprach es nicht pflichtgemäßem Ermessen, aufgrund der vorliegenden Alarmierung „Wasserrohrbruch“ einen Einsatz mit 3 Einsatzfahrzeugen und 13 Einsatzkräften durchzuführen. Zur Bestimmung des angemessenen Umfangs des Feuerwehreinsatzes ist zwar das Alarmierungsbild maßgeblich und nicht die später gemachte tatsächliche Feststellung über den Schadensumfang. Das Alarmierungsbild eines Wasserrohrbruchs in einem Wohnhaus rechtfertigt aber nicht den Einsatz von 3 Fahrzeugen und 13 Einsatzkräften. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht zusätzliche Informationen über ein besonderes Ausmaß dieses Wasserrohrbruchs vorhanden sind. Denn es ist nicht ersichtlich, welche Aufgaben den einzelnen Einsatzkräften bei einem solchen Einsatz überhaupt zukommen sollen. Die Antragsgegnerin hat hierzu auch nichts vorgetragen. Soweit die Antragsgegnerin deshalb mehr als 2 Fahrzeuge (Einsatzleitwagen und LöschgruppenFz 16/12) und 7 Personen - woraus sich eine Gebühr von insgesamt 303,70 EUR ergibt - für den vorliegenden Einsatz verwandt hat, ist dies als nicht mehr angemessen zu qualifizieren. Insoweit ist ein Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich.

Im Übrigen ist der Abgabenbescheid rechtlich nicht zu beanstanden und seine Vollziehung bedeutet - angesichts der Höhe des verbliebenen Betrages - für die Antragsteller keine unbillige Härte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens.

Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß §§ 52, 53 GKG festgesetzt, wobei die Kammer 1/3 des angegriffenen Gebührenbetrages für das vorliegende Verfahren zugrunde gelegt hat.

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