VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.01.2011 - 9 K 4327/10.F
Fundstelle
openJur 2012, 34034
  • Rkr:
Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Das nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO statthafteProzesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil die Klage keinehinreichende Erfolgsaussicht besitzt.

Die Klägerin strebt die Feststellung an, dass die Beklagteunverzüglich bankrechtliche Ermittlungen und entsprechendeaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die von ihr zu beaufsichtigendeB. Bank eG in Augsburg durchzuführen und zu verhängen und zuverhängen hat, gemäß ihrer aktenkundigen, bankrechtlichenFeststellung, dass der Kredit an die Klägerin nicht hätte beantragtwerden dürfen, weiter, dass die bisherige Verhinderung dieserErmittlungen rechtswidrig war.

Dieses Begehren ist schon deshalb unzulässig, weil dieFeststellung eines streitigen Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1VwGO) nur verlangt werden kann, wenn die Klägerin ihre Rechte nichtdurch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage geltend machen kann.Dies folgt aus § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO. Zu den dort genannten undvorrangig zu erhebenden Leistungsklagen gehören auchVerpflichtungsklagen (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 43 VwGO Rn.26). Sie wäre hier geboten, um die Beklagte ggf. im Rahmen einererneuten Ermessensbetätigung zum Erlass aufsichtsrechtlicherMaßnahmen gegenüber der angegebenen Bank zu verpflichten.

Würde die Klägerin ihren Klageantrag entsprechend umstellen,wäre das diesbezügliche Verpflichtungsbegehren deshalb unzulässig,weil der Klägerin die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlicheKlagebefugnis fehlen würde. Danach kann der Erlass einesVerwaltungsaktes bzw. die Bescheidung eines darauf gerichtetenAntrags nur dann gerichtlich geltend gemacht werden, wenn dieKlägerin dafür geltend machen könnte, durch die Ablehnung desAntrages bzw. des begehrten Verwaltungsaktes in ihren eigenenRechten verletzt zu sein. Das ist hier nicht der Fall, da in § 4Abs. 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) vom 22.4.2002, zuletztgeändert durch Gesetz vom 19.11.2010 (BGBl. I S. 1592),ausdrücklich bestimmt ist, dass die Beklagte ihre Aufgaben alsAufsichtsbehörde, hier über Kreditinstitute, nur im öffentlichenInteresse wahrnimmt. Dies hat zur Folge, dass die von derAufsichtstätigkeit mittelbar betroffenen Kunden und Kundinnen derzu beaufsichtigenden Institute keinen eigenen Anspruch gegen dieBeklagte haben, aufsichtlich tätig zu werden oder gar bestimmteMaßnahmen zu ergreifen (VG Frankfurt a. M. GB v. 21.01.2005 - 1 E1863/04 – juris; vgl. zum umgekehrten Fall der von Drittenverlangten Feststellung der Rechtswidrigkeit einer aufsichtlichenMaßnahme VG Frankfurt a. M. U. v. 17.6.2010 – 1 K 823/10.F– juris). Diesen Standpunkt hat das Gericht auch imeinstweiligen Anordnungsverfahren unter Bezug auf den Beschluss vom30.9.2010 (1 L 2400/10.F) vertreten (B. v. 29.11.2010 – 1 L4326/10.F).

Bleibt die Beklagte im Hinblick auf Anträge, wie sie hier vonder Klägerin an die Beklagte gerichtet wurden, untätig, kann diesdie Rechte der Klägerin daher nicht verletzen. Die Beklagteentscheidet allein im Hinblick auf öffentliche Interessen, ob undggf. wie sie gegen ein Kreditinstitut einschreitet. Die Kunden undKundinnen eines solchen Instituts müssen entsprechende Entscheidunghinnehmen, ohne dagegen den Rechtsweg beschreiten zu können. DiesePersonen sind wie die Klägerin darauf angewiesen, ggf. selbst beiden ordentlichen Gerichten gegen das entsprechende KreditinstitutKlage zu erheben.

Die Regelung in § 4 Abs. 4 FinDAG ist verfassungsgemäß undwiderspricht nicht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union(vgl. Schwennicke/Auerbach, KWG, 2009, § 6 KWG Rn. 31 ff.m.w.N.).

Die Zulässigkeit der Klage bzw. ihr sachlicher Erfolgrechtfertigen sich auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin– ergänzend – angeführte Petitionsrecht (Art. 17 GG).Danach kann sich zwar jeder und jede an eine Behörde wenden und einbestimmtes Anliegen zur Entscheidung durch diese Stelleherantragen. Das Petitionsrecht gibt der Petentin, d. h. hier derKlägerin, jedoch kein Recht darauf, dass ein konkret an die Behördeherangetragenes Anliegen in einer bestimmten Weise behandelt undbeschieden wird. Das Petitionsrecht verleiht kein Recht aufbestimmte behördliche Maßnahmen. Es erschöpft sich darin, dieangegangene Behörde zu einer sachlichen Prüfung des an sieherangetragenen Anliegens zu verpflichten und das Ergebnis dieserPrüfung der Petentin mitzuteilen. Dies ist hier geschehen, weil dieBeklagte unter anderem mit Schreiben vom 10. März 2010 (Bl. 37 d.A.) auf die von der Klägerin erhobene Dienstaufsichtsbeschwerdeeingegangen ist und sich mit ihrem Anliegen sachlichauseinandergesetzt hat. Mehr kann die Klägerin aufgrund ihresPetitionsrechts nicht verlangen. Auf die Richtigkeit der in diesemSchreiben von der Beklagten vertretenen Auffassung kommt es daherinsoweit nicht an.