OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.01.2011 - 4 U 3/08
Fundstelle
openJur 2012, 33994
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.11.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Teilversäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt vom 7.6.2004 (Az. 2/10 O 22/04) wird aufgehoben soweit die Beklagte zu 1) zur Zahlung von mehr als 246.382,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 246.382,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.614,57 Euro seit dem 23.1.2003, aus weiteren 62.620,75 Euro seit dem 31. 5. 2003 und aus weiteren 177.147,33 Euro seit dem 5.3.2004 verurteilt worden ist.

Der Beklagte zu 2) wird neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin verurteilt, an die Klägerin 246.382,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.614,57 Euro seit dem 23.1.2003, aus weiteren 62.620,75 Euro seit dem 31. 5. 2003 und aus weiteren 177.147,33 Euro seit dem 5.3.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 125.069,22 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird, soweit sie nicht bereits verworfen ist, zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin 28 % und haben die Beklagten 72 % zu tragen. Von den im Berufungsverfahren bis zum 17.10.2008 entstandenen Kosten sowie von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 31 % und haben die Beklagten 69 % zu tragen. Von den ab dem 4.2.2010 entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 24 % und haben die Beklagten 76 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten und ebenso die Klägerin können die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.