Hessisches LAG, Urteil vom 30.12.2010 - 3 Sa 1117/10
Fundstelle
openJur 2012, 33923
  • Rkr:

1. Haben die Tarifvertragsparteien keine Befristung und auch kein Kündigungsrecht vorgesehen, so ist der Tarifvertrag grundsätzlich entsprechend § 77 Abs. 5 BetrVG mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündbar.

2. Auf eine außerordentliche Kündigung eines Tarifvertrags findet § 314 BGB Anwendung.

3. Ist zweifelhaft, ob die Tarifvertragsparteien ein außerordentliches oder ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart haben, so ist die entsprechende Regelung auszulegen. Kommt die Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so ist im Zweifel nur von einem ordentlichen Kündigungsrecht auszugehen.

4. Die Ausübung eines tariflich vorgesehenen Kündigungsrechts unterliegt nach allgemeinen Regeln der Verwirkung gemäß § 242 BGB. An die Erfüllung des so genannten Umstandsmoments sind dabei strenge Anforderungen zu stellen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil desArbeitsgerichts Kassel vom 12. Mai 2010 – 4 Ca 121/09 –abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.847,37 Eurobrutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz seit dem 01. Dezember 2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 37,50 Eurobrutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz aus 18,75 Euro seit dem 01. Dezember 2008 und ausweiteren 18,75 Euro seit dem 01. Januar 2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin auf Zahlungeiner Jahressonderzahlung und einer monatlichen Zulage auf derGrundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst(TVöD).

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der A. Sie betreibtmehrere Kliniken in B. Die A war bis zum Ende 2008 Mitglied desC.

Die am D geborene Klägerin ist seit dem 01. Oktober 1982 auf derGrundlage des Arbeitsvertrags vom 27. Juli 1982 bei derRechtsvorgängerin bzw. der Beklagten als Krankenschwester tätig.Nach § 2 des Arbeitsvertrags soll sich das Arbeitsverhältnis nachden Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) vom23.02.1961 in der für den Bereich der E jeweils geltenden Fassungund den diesen ergänzende oder ersetzende Tarifverträge richten.Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrags wirdverwiesen auf Blatt 6 der Akte. Die Klägerin arbeitete zuletzt28,88 h wöchentlich und war in die Entgeltgruppe 9d Stufe 5 TVöDeingruppiert. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft F.

Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten befasste sich derLandkreis G, der einzige Gesellschafter der Rechtsvorgängerin derBeklagten, am 16. Februar 2004 sowie am 22. März 2004 mit derSituation der Kliniken. Hinsichtlich der auszugsweise vorgelegtenSitzungsniederschriften wird verwiesen auf Blatt 132 bis 135 derAkte. Er beschloss ein Rahmensanierungskonzept zu der A, das u.a.die Finanzierung eines Neubaus in H vorsah.

Teil der geplanten Sanierung war auch ein Beitrag seitens derBelegschaft. Am 21. Juli 2004 schlossen der C, die A und dieGewerkschaft F die „Tarifliche Vereinbarung Nr. 761,Bezirklicher Tarifvertrag über einen Beitrag der Arbeitnehmer zurSanierung der A“. Die Tarifliche Vereinbarung sah u.a. eineVerkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Lohnausgleich, einenVerzicht auf die Jahressonderzahlung 2006 sowie eine Kürzung derJahressonderzahlung 2007 und 2008 vor. Im Gegenzug verzichtete dieBeklagte auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen. DasSanierungskonzept sah des Weiteren den Neubau eines Krankenhausesin I als Ersatz der Kliniken in J und K vor. Ferner heißt es in derTariflichen Vereinbarung auszugsweise:

„§ 4 Verkürzung der Arbeitszeit ohneEntgeltausgleich

(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. B TVöD in derjeweils geltenden Fassung wird die durchschnittliche regelmäßigeArbeitszeit ausschließlich der Pausen

im Jahr 2006 um wöchentlich ½ Stunde,

im Jahr 2007 um wöchentlich 1 Stunde,

im Jahr 2008 um wöchentlich 1 ½ Stunden

ohne Entgeltausgleich verkürzt. (…)

§ 5 Jahressonderzahlung, Sonderzahlung

(…)

(2) Für das Jahr 2006 werden die Jahressonderzahlung nach § 20Abs. 3 Nr. 1 Buchst. A TVÜ-VKA sowie der Erhöhungsbetrag nach § 20Abs. 3 Nr. 3 TVÜ-VKA nicht gezahlt. (…)

(3) Für die Jahre 2007 und 2008 beträgt die Jahressonderzahlungnach § 20 TVöD

in den Entgeltgruppen 1 bis 815,84 v.H.in den Entgeltgruppen 9 bis 12 6,48 v.H.(…)

des tariflich maßgebenden Entgelts. (…)

§ 7 Ausschluss von betriebsbedingtenBeendigungskündigungen

(1) Die A verzichtet für die Dauer der Laufzeit dieserTariflichen Vereinbarung auf betriebsbedingteBeendigungskündigungen. (…)

§ 12 In-Kraft-Treten, Laufzeit,Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Tarifliche Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli2004 in Kraft.

(2) Sie endet mit Ablauf des 31. Dezember 2008, ohne dass eseiner Kündigung bedarf.

(3) Wenn der Krankenhausneubau I nicht in das Krankenhaus-investitionsprogramm 2007 bis 2011 des Landes B aufgenommen wird,kann diese Tarifvertragliche Vereinbarung von jeder Partei miteiner Frist von einem Monat gekündigt werden. DieseTarifvertragliche Vereinbarung endet dann zu diesem Zeitpunkt. EineNachwirkung nach § 4 Abs. 4 TVG ist ausgeschlossen.

(4) Abgesehen von den in § 7 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2, § 11Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 3 dieser TarifvertraglichenVereinbarung geregelten Sonderkündigungsrechten ist eine vorherigeKündigung ausgeschlossen.

(5) Eine Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG ist ausgeschlossen.(…)“

Wegen der weiteren Einzelheiten der TarifvertraglichenVereinbarung Nr. 761 wird verwiesen auf Blatt 19 bis 22 derAkte.

Am 30. September 2005 wurde die Tarifliche Vereinbarung Nr. 761durch die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 797 vor demHintergrund des Inkrafttretens des TVöD modifiziert. Bezüglich derEinzelheiten dieser Vereinbarung wird Bezug genommen auf Blatt 48bis 51 der Akte.

Am 20. März 2006 wurde im Rahmen einer Kreistagssitzung dieMeinung geäußert, man solle von dem geplanten Neubau bei I alsErsatz der Kliniken in J und K absehen. Diese Stellungnahme und diesich daraus ergebenden Konsequenzen waren am 21. März 2006Gegenstand einer Gesellschafterversammlung der A. Unter Leitung desersten Kreisbeigeordneten L wurde beschlossen, denKrankenhausneubau I nicht zu errichten. In der sich anschließendenAufsichtsratssitzung am 21. Juni 2006, an der auch dreiF-Mitglieder in ihrer Funktion als Betriebsratsmitglieder des beider Rechtsvorgängerin der Beklagten gebildeten Betriebsratsanwesend waren, wurde beschlossen, dem Kreistag die Aufhebung derBeschlüsse hinsichtlich seines ursprünglichenRahmensanierungskonzepts vorzuschlagen sowie stattdessen getrennteAngebote für eine Beteiligung an der A oder für die Kliniken M undN bzw. für eine Übernahme des Klinikums K einzuholen.

Der Kreistag beschloss daraufhin am 03. Juli 2006, die dem altenSanierungskonzept mit einem Krankenhausneubau in I zugrundeliegenden Beschlüsse aufzuheben. Hinsichtlich der auszugsweisenNiederschrift der Sitzung des Kreistags wird verwiesen auf Blatt136 der Akte.

Ende 2006 wurde das Krankenhausinvestitionsprogramm 2007 bis2011 des Landes B, welches jährlich stets für fünf Jahreverabschiedet wird, veröffentlicht. Darin war der Krankenhausneubauin I nicht vorgesehen.

Ab Juni 2008 wurden zwischen der Gewerkschaft F und derBeklagten Verhandlungen über einen neuen Sanierungstarifvertraggeführt, ohne dass eine Einigung erzielt werden konnte.

Im Juli 2008 gab die Bezirksgruppe von F ein Infoblatt heraus,in dem über die aktuelle Entwicklung bei den A informiert wurde.Bezüglich der Einzelheiten des Infoblattes wird verwiesen auf Blatt37 der Akte.

Mit Schreiben vom 25. September 2008 kündigte die Gewerkschaft Fdie Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 761 zum 31. Oktober 2008unter Berufung auf das Kündigungsrecht aus § 12 Abs. 3 diesesTarifvertrags gegenüber dem C (Blatt 16 der Akte). Mit Schreibenvom Schreiben vom 30. September 2008 kündigte F gegenüber derBeklagten (Blatt 18 der Akte).

Mit dem Entgelt für November 2008 zahlte die Beklagte an dieKlägerin eine anteilige Jahressonderzahlung in Höhe von 162,50€ aus. Dieser Betrag entsprach allerdings nur einem Bruchteilder Sonderzahlung nach § 20 TVöD. Die Beklagte wandte weiterhin dieRegelung unter § 5 der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 761an.

Im April 2009 machte die Klägerin gegenüber der BeklagtenAnsprüche auf die Jahressonderzahlung 2008 sowie auf die monatlicheZulage für die Monate November und Dezember 2008 auf der Grundlagedes TVöD geltend.

Mit ihrer am 22. Dezember 2009 bei Gericht eingereichter und am30. Dezember 2009 zugestellter Klageschrift verfolgt die Klägerindie Zahlung ihrer angeblich noch ausstehenden Vergütung gerichtlichweiter.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie Anspruch aufdie volle Jahressonderzahlung 2008 gemäß § 20 TVöD habe. Nachdemdie Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 761 gekündigt worden sei,könne sie als Jahressonderzahlung 2.009,87 € beanspruchen. Siehabe ferner einen Anspruch auf eine monatliche Zulage in Höhe vonjeweils 18,75 € für die Monate November und Dezember 2008gemäß § 52 Abs. 3 TVöD. Sie hat ferner die Meinung vertreten, dassdie Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 761 wirksam gekündigt wordensei. Die Gewerkschaft F habe sich zu Recht auf den unter § 12 Abs.3 dieser Vereinbarung vorgesehenen Kündigungsgrund stützen dürfen.Es schade nicht, dass von dem Kündigungsrecht nicht zeitnahGebrauch gemacht worden sei. Der Kündigungsgrund liege vor, auf diehinter der Kündigung stehende Motivation komme es nicht an. DasKündigungsrecht sei weder verwirkt noch sei ein Fall unzulässigerRechtsausübung anzunehmen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.847,37 € bruttozzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz derEuropäischen Zentralbank seit 01. Dezember 2008 zu zahlen;2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 37,50 € brutto zzgl. 5Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EuropäischenZentralbank aus 18,75 € seit dem 01. Dezember 2008 und aus18,75 € seit dem 01. Januar 2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Kündigung derTarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 761 durch die Gewerkschaft Funwirksam sei. Sie hat gemeint, dass es sich bei dem in § 12 Abs. 3dieser Vereinbarung enthaltenen Kündigungsrecht um eineaußerordentliche Kündigungsmöglichkeit handele. Die Kündigung hättedaher gemäß § 314 Abs. 3 BGB nur zeitnah innerhalb einerangemessenen Frist ausgeübt werden können. Daran mangele es, weildie Gewerkschaft F jedenfalls seit Sommer 2006 darüber informiertgewesen sei, dass es einen Krankenhausneubau in I nicht gebenwerde. Aufgrund der Aufsichtsratssitzung vom 21. Juni 2006 seiallen Beteiligten bekannt gewesen, dass es zu dem Krankenhausneubauin I nicht mehr kommen werde. Es handele sich bei demKündigungsrecht nach § 12 Abs. 3 der TarifvertraglichenVereinbarung auch um keinen Dauertatbestand, das Kündigungsrechtsei vielmehr nur einmal mit der Nichtaufnahme des Neubaus in I indas Krankenhausinvestitionsprogramm entstanden. Die Gewerkschaft Fhabe zudem die Ausübung des Kündigungsrechts nach mehr alszweijährigem Zuwarten verwirkt. Auch während derTarifvertragsverhandlungen von Juni bis September 2008 sei dievorzeitige Kündigung der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 761nie ein Gesprächsthema gewesen. Noch im Juli 2008 habe F einInfoblatt herausgegeben, in dem darüber informiert worden sei, dassder Sanierungstarifvertrag zum 31. Dezember 2008 ende. Erst nachScheitern der neuerlichen Tarifvertragsverhandlungen sei von demKündigungsrecht Gebrauch gemacht worden, so dass anzunehmen sei,dass der Kündigungsgrund nach § 12 Abs. 3 der TarifvertraglichenVereinbarung nur vorgeschoben worden sei. Schließlich hat dieBeklagte die Ansicht vertreten, dass selbst wenn die Kündigungwirksam wäre, die Klägerin die Jahressonderzahlung nicht in vollerHöhe geltend machen könne, da dasjenige, was die Beklagte geleistethabe, im Hinblick auf den synallagmatischen Charakter derTarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 761 gegen gerechnet werdenmüsse.

Mit Urteil vom 12. Mai 2010 hat das Arbeitsgericht die Klageabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dassdie Kündigung der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 761 gemäß §12 Abs. 3 nicht wirksam erfolgt sei. Das Kündigungsrecht sei zwarnicht verfristet im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB, da die Parteienkein außerordentliches Kündigungsrecht vereinbart hätten.Allerdings sei die Ausübung des Kündigungsrechts verwirkt gewesen.Die Beklagte habe nach mehr als 1 ¾ Jahren seit Veröffentlichungdes Krankenhausinvestitionsprogramms darauf vertrauen dürfen, dassvon dem Kündigungsrecht kein Gebrauch mehr gemacht werde.Schließlich sei die Kündigung nur zwei Monate vor Ablauf dervereinbarten Laufzeit des Tarifvertrages auchrechtsmissbräuchlich.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 25. Juni 2010 zugestelltworden. Mit bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 26. Juli2010 eingegangenem Schriftsatz hat sie Berufung eingelegt, die siemit bei Gericht am 28. Juli 2010 eingegangenem Schriftsatz auchbegründet hat.

Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint, dass dasArbeitsgericht zu Recht erkannt habe, dass dieTarifvertragsparteien in § 12 Abs. 3 kein außerordentlichesKündigungsrecht vereinbart hätten. Mit dem Begriff des„Sonderkündigungsrechts“ hätten die Parteien lediglichein ordentliches Kündigungsrecht während der Befristung derVereinbarung bis zum 31. Dezember 2008 regeln wollen.

Das Arbeitsgericht habe aber zu Unrecht angenommen, dass dasKündigungsrecht verwirkt gewesen sei. Die Klägerin trägt vor, dassdie Gewerkschaft F auch dann noch versucht habe, eine Sanierung derA unter öffentlich-rechtlicher Trägerschaft zu erreichen, als dergeplante Neubau in I nicht mehr in dasKrankenhausinvestitionsprogramm 2007 bis 2011 aufgenommen werdenkonnte. Ziel sei es insbesondere gewesen, die Geltung derTarifverträge des öffentlichen Dienstes und die Mitgliedschaft derBeklagten im C zu erhalten. Dieses Ziel sei auch noch nach Ablaufdes Jahres 2006 erreichbar gewesen. Es sei durchaus denkbargewesen, dass der geplante Krankenhausneubau in I in das nächsteKrankenhausinvestitionsprogramm für die Jahre 2008 bis 2012 hätteaufgenommen werden können. Selbst der Erhalt der Kliniken bei einemöffentlichen Träger sei noch möglich gewesen, weil die Verträge mitdem übernehmenden Konzern O erst gegen Ende des Jahres 2007unterzeichnet worden seien. Hätte F die TarifvertraglicheVereinbarung schon früher gekündigt, hätte dies weiteren Versuchenvon F geschadet. Erst mit dem Scheitern der im Jahre 2008 geführtenTarifvertragsverhandlungen um einen neuen Sanierungstarifvertragsei für die Gewerkschaft der Versuch gescheitert gewesen, mit demNotlagentarifvertrag Arbeitsplätze zu erhalten und adäquateTarifbedingungen zu erreichen.

Aus diesen Gründen sei die Ausübung des Kündigungsrechts wederverwirkt noch treuwidrig. Es stünde jeder Partei frei, die ihrzustehenden Rechte bis zur Grenze der Verjährung oder einerAusschlussfrist geltend zu machen. Es fehle bereits an dem für dieVerwirkung erforderlichen Zeitmoment. Denn es habe der GewerkschaftF offen gestanden, die Aufnahme des Projekts I in dasKrankenhausinvestitionsprogramm des Landes B in den folgendenJahren nach 2006 zu erreichen. Nachdem festgestanden hatte, dassder Neubau in I nicht mehr in das Krankenhausinvestitionsprogramm2007 bis 2011 aufgenommen wurde, sei lediglich eine ersteKündigungsmöglichkeit ausgelassen worden. Jedenfalls fehle es aucham so genanten Umstandsmoment.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Ausübung desKündigungsrechts auch nicht als treuwidrig anzusehen. Unrichtig seidabei vor allem, dass durch die Kündigung nur die BeklagteNachteile aus dem Notlagentarifvertrag gezogen habe, aber keineVorteile. Die Arbeitnehmer hätten durch die TarifvertraglicheVereinbarung einen wesentlichen Sanierungsbeitrag geleistet. Es seidaran zu erinnern, dass sie eine Arbeitszeitreduzierung ohneLohnausgleich und eine Kürzung der Leistungen nach dem TVöD habenhinnehmen müssen. Umgekehrt habe es der Beklagten frei gestanden,nach Ausspruch der Kündigung des Sanierungstarifvertrags ihrerseitsbetriebsbedingte Kündigungen auszusprechen bzw. die Arbeitszeit zuerhöhen. Dass dies die Beklagte nicht unternommen hat, könne derKlägerseite nicht vorgehalten werden.

Die Klägerin stellt die Anträge,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 12. Mai 2010, Az.:4 Ca 121/09, aufzuheben;2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.847,37 Eurobrutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz seit dem 01. Dezember 2008 zu zahlen.3. die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin 37,50 Eurobrutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz aus 18,75 Euro seit dem 01. Dezember 2008 und ausweiteren 18,75 Euro seit dem 01. Januar 2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertrittweiter die Auffassung, dass die Kündigung desSanierungstarifvertrags unwirksam gewesen sei. Das im Streitstehende „Sonderkündigungsrecht“ gemäß § 12 Abs. 3 derTarifvertraglichen Vereinbarung sei der Sache nach einaußerordentliches Kündigungsrecht. Die Parteien hätten die vonihnen geregelte Kündigungsmöglichkeit in den Tarifvertrag als„Sonderkündigungsrecht“ aufgenommen, weil beide Seitendieses Ereignis für so wichtig hielten, dass der gesamteSanierungstarifvertrag binnen Monatsfrist sein Ende finden sollte.Der Umstand, dass die Parteien die Kündigungsfrist von einem Monatkürzer fassten als die übliche ordentliche Kündigungsfrist vonTarifverträgen entsprechend § 77 Abs. 5 BetrVG von drei Monaten,zeige, wie wichtig der geregelte Sachverhalt den Parteienerschienen sei.

Die Aufnahme bzw. die Nichtaufnahme des Krankenhausneubaus I indas Krankenhausinvestitionsprogramm 2007 bis 2011 des Landes B seiauch kein Dauerzustand, sondern ein Moment. Es könne dabeidahingestellt bleiben, ob das Wort „wenn“ in dertariflichen Regelung temporal oder konditional zu verstehensei.

Das Sonderkündigungsrecht sei losgelöst von § 314 Abs. 3 BGBverwirkt. Das Arbeitsgericht habe zu Recht erkannt, dass dasUmstandsmoment nicht angenommen werden könne. Die Beklagte habe dietarifvertraglichen Regelungen ihrerseits vollumfänglich bis zum 31.Dezember 2008 erfüllt. Sie habe weder betriebsbedingte Kündigungenausgesprochen noch die Vergütung an die reduzierteWochenarbeitszeit angepasst. Sie habe dabei auch auf dieNichtgeltendmachung des Sonderkündigungsrechts der Gewerkschaftvertraut.

Schließlich sei die Ausübung des Kündigungsrechts als Fall derunzulässigen Rechtsausübung unwirksam gewesen. Es verstoße gegenTreu und Glauben, wenn eine Partei die Vereinbarung kurz vor derzeitlichen Vollendung des Notlagentarifvertrags unterfadenscheinigen Begründungen kurz nach Scheitern von neuenTarifverhandlungen kündige. Dadurch habe die Gewerkschaft Ferreicht, dass die Jahressonderzahlung, die stichtagsgebunden ist,von der Beklagten noch zu zahlen sei, während die Beklagteihrerseits kaum mehr Möglichkeiten gehabt habe, z.B.betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Unter Berücksichtigungder dabei einzuhaltenden Formalien wie der Durchführung einesInteressenausgleichs, der Anzeige einer Massenentlassung bei der Petc. hätten betriebsbedingte Kündigungen realistischer Weise nichtmehr vor Ende 2008 ausgesprochen werden können. Die Klägerseite seihingegen in den Genuss sämtlicher Vorteile aus demNotlagentarifvertrag gekommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens derParteien wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechseltenSchriftsätze nebst Anlagen sowie auf dieSitzungsniederschriften.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie begegnet hinsichtlich derStatthaftigkeit keinen Bedenken (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG).Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519, 520 Abs. 1, Abs.3 und Abs. 5 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. ArbGG) worden. Das Endeder Berufungsfrist fiel auf den 25. Juli 2010, einem Sonntag. Nach§ 222 Abs. 2 ZPO wurde die Frist durch den Eingang derBerufungsschrift bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht amdarauffolgenden Montag, den 26. Juli 2010, noch gewahrt. DieBerufung wurde auch rechtzeitig mit bei Gericht am 28. Juli 2010eingegangenem Schriftsatz begründet (§ 66 Abs. 1 S. 1, 2. Alt.ArbGG).

II. Die Berufung ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zuUnrecht die Klage abgewiesen.

1. Der Anspruch auf Zahlung der Differenz zu der vollenJahressonderzahlung in Höhe von 1.847,37 € brutto ergibt sichaus § 20 TVöD.

a) Der TVöD ist im vorliegenden Fall kraft beiderseitigerTarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG anwendbar. Die Klägerin istMitglied bei der Gewerkschaft F, die Beklagte war im Jahre 2008Mitglied in dem C.

Anspruchsberechtigt sind nach § 20 Abs. 1 TVöD alleBeschäftigten, die am 01. Dezember in einem Arbeitsverhältnisstehen. Dies war bei der Klägerin der Fall.

Nach § 20 Abs. 2 TVöD beträgt die Jahressonderzahlung beiBeschäftigten der Entgeltgruppen 9 bis 12 im Tarifgebiet West 80v.H. des dem Arbeitnehmer in dem Zeitraum Juli bis Septemberdurchschnittlich gezahlten Entgelts. Die Klägerin war hier in dieEntgeltgruppe 9d Stufe 5 eingruppiert. Nach dem unbestrittengebliebenen Vortrag der Klägerin betrug ihr durchschnittlichesMonatsentgelt in dem Referenzzeitraum 2.512,34 €, so dass sicheine Jahressonderzahlung in Höhe von 2.009,87 € ergibt.Hierauf hat die Beklagte bereits 162,50 € gezahlt, dieKlägerin kann demnach noch weitere 1.847,37 € bruttoverlangen.

Die Ansprüche sind auch nicht gemäß § 37 Abs. 1 TVöD verfallen.Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. April 2010 unstreitiggestellt, dass die Ausschlussfrist gewahrt wurde.

b) Diesem Anspruch steht auch nicht § 5 Abs. 3 derTarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 761 (im Folgenden:Notlagentarifvertrag) bzw. der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr.797 (im Folgenden: TV Nr. 797) entgegen.

aa) Der Notlagentarifvertrag verdrängte für die Dauer seinerWirksamkeit den TVöD. Ein Haustarifvertrag geht einemVerbandstarifvertrag grundsätzlich als speziellere Regelung vor(BAG 20.03.1991 – 4 AZR 455/90 - AP Nr. 20 zu § 4TVGTarifkonkurrenz; Wiedemann/Wank, TVG, 7. Aufl., § 4 Rz. 299;HWK/Henssler, 4. Aufl., § 4 TVG Rz. 47). Bedenken gegen einesolche Wirkung könnten sich allenfalls dann herleiten lassen, wenndie vertragsschließenden Tarifvertragsparteien nicht identischsind. Dies war im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Mit derGewerkschaft F auf der einen und dem C auf der anderen Seite warendie Tarifpartner bei beiden Tarifverträgen gleich. DerNotlagentarifvertrag sah auch speziellere Regelungen vor. In § 5Abs. 3 des Notlagentarifvertrags und gleich lautend auch bei dem TVNr. 797 war geregelt, dass die Jahressonderzahlung im Jahr 2008 nur6,48 % des tariflich maßgebenden Entgelts für die Arbeitnehmer derEntgeltgruppen 9 bis 12 betragen sollte.

bb) Der Notlagentarifvertrag entfaltete aber keine Wirkung mehr,da er zum 31. Oktober 2008 wirksam von der Gewerkschaft F gekündigtwurde. Eine Nachwirkung haben die Tarifvertragsparteienausgeschlossen.

(1) Die Gewerkschaft F kann sich zu Recht auf den in § 12 Abs. 3des Notlagentarifvertrags geregelten Kündigungsgrund stützen. Nachdieser Bestimmung kann der Tarifvertrag mit einer Frist von einemMonat von jeder Partei gekündigt werden, wenn der Krankenhausneubauin I nicht in das Krankenhausinvestitionsprogramm 2007 bis 2011 desLandes B aufgenommen wird. Dies war – das ist zwischen denParteien unstreitig – nicht der Fall gewesen.

(2) Die Kündigung wurde form- und fristgerecht erklärt.

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass derNotlagentarifvertrag ein mehrgliedriger Tarifvertrag ist, an demauf der Arbeitnehmerseite die Gewerkschaft F und auf derArbeitgeberseite die Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie der Cbeteiligt waren. Bei mehrgliedrigen Tarifverträgen muss dieKündigung des Tarifvertrags jeder Partei auf der gegnerischen Seitezugehen (Wiedemann/Wank, a.a.O., § 4 Rz. 27). DiesemErfordernis ist F gerecht geworden. Mit Schreiben vom 25. September2008 kündigte die Gewerkschaft gegenüber dem C, mit Schreiben vom30. September 2009, noch am gleichen Tag zugegangen, gegenüber derRechtsvorgängerin der Beklagten.

Die einmonatige Kündigungsfrist wurde ebenfalls gewahrt, so dassdie Kündigung Wirksamkeit zum 31. Oktober 2008 entfaltete.

(3) Das Kündigungsrecht wurde durch die Gewerkschaft F nichtgemäß § 314 Abs. 3 BGB verfristet ausgeübt. Nach § 314 Abs. 3 BGBmuss der Kündigungsberechtigte innerhalb einer angemessenen Fristab Kenntnis des Kündigungsgrundes die Kündigung aussprechen.Richtig ist auch, dass § 314 BGB auf eine außerordentlicheKündigung eines Tarifvertrags grundsätzlich Anwendung findet(Wiedmann/Wank, a.a.O., § 4 Rz. 28; Löwisch/Rieble, TVG, 2.Aufl., § 1 Rz. 515; Däubler/Deinert, TVG, 2. Aufl., § 4 Rz.119). Diese Vorschrift findet im vorliegenden Fall entgegender Ansicht der Beklagten indes keine Anwendung, weil die Parteienin § 12 Abs. 3 des Notlagentarifvertrags kein außerordentliches,sondern ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart haben.

(a) Ob die Parteien in § 12 Abs. 3 des Notlagentarifvertrags einaußerordentliches oder ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbarthaben, ist eine Frage der Auslegung dieser tariflichenBestimmung.

Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags folgt nachder ständigen Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzengeltenden Regeln. Dabei ist zunächst von dem Tarifwortlautauszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschenist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigenTarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinenNiederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf dentariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für denwirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinnund Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden können. Lässtdies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können dieGerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie dieEntstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktischeTarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilitätdenkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifelgebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einervernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktischbrauchbaren Regelung führt (BAG 06.07.2006 – 2 AZR 587/05– AP Nr. 201 zu § 1 TVG Metallindustrie; BAG 29.08.2001– 4 AZR 337/00BAGE 99, 24, 28 f. m.w.N.).

Diese für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertragsentwickelten Grundsätze gelten nicht uneingeschränkt für dieAuslegung bloß schuldrechtlicher Regelungen. Diese sind, wie imnormalen Vertragsrecht, gemäß den §§ 133, 157 BGB auszulegen.Maßgeblich ist also in erster Linie, wie ein objektiver Dritte dieRegelung redlicher Weise verstehen durfte. Auch bei der Auslegungeiner schuldrechtlichen Vereinbarung ist zunächst aber vom Wortlautauszugehen, der systematische Zusammenhang sowie Sinn und Zweck derRegelung sind zu beachten. Im Übrigen bestehen zwischen beidenArten der Auslegung nur vereinzelt Unterschiede, so dass in jedemFalle auch die Grundsätze zur Auslegung des normativen Teils einesTarifvertrags mit Berücksichtigung finden können (vgl.Wiedemann/Wank, a.a.O., § 1 Rz. 991).

(b) Bei der im Streit stehenden Bestimmung des § 12 Abs. 3 desNotlagentarifvertrags handelt es sich um eine Vorschrift, die einKündigungsrecht zwischen den Tarifvertragsparteien regelt. Siewirkt daher nur schuldrechtlich zwischen den abschließendenVertragspartnern. Es ist daher vornehmlich nach den Grundsätzen derVertragsauslegung auszulegen

Ausgehend vom Wortlaut ist zunächst zu berücksichtigen, dass dieTarifvertragsparteien in § 12 Abs. 4 des Notlagentarifvertragsunter Bezugnahme auf § 12 Abs. 3 von einem„Sonderkündigungsrecht“ sprechen. Entgegen der Ansichtder Beklagten kann daraus aber kein Argument für die Annahme, dassdie Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht vereinbarthaben, abgeleitet werden. Denn es muss hierbei gleichfalls mitberücksichtigt werden, dass nach § 12 Abs. 2 eine festeVertragslautzeit des Notlagentarifvertrags und ein Befristung biszum 31. Dezember 2008 vereinbart war. Haben dieTarifvertragsparteien eine bestimmte Vertragslaufzeit desTarifvertrags vereinbart, so ist die Vereinbarung – wie auchbei einer Befristung eines Arbeitsverhältnisses – regelmäßigso auszulegen, dass bis zu dem vereinbarten Ende der Laufzeit eineordentliche Kündigung ausgeschlossen sein soll, es sei denn, dieTarifvertragsparteien haben ein vorzeitiges Kündigungsrechtvorgesehen (ErfK/Franzen, 11. Aufl., § 1 TVG Rz. 30;Däubler/Deinert, a.a.O., § 4 Rz. 74). Legt man dieserechtliche Ausgangsposition zu Grunde, so wird deutlich, dass dieTarifvertragsparteien mit der Einführung von„Sonderkündigungsrechten“ eine vorzeitige Beendigungdes Tarifvertrags vor dem 31. Dezember 2008 ermöglichen wollten,sofern die in den jeweiligen Kündigungsrechten geregeltenVoraussetzungen eingetreten sind. Der Begriff„Sonderkündigungsrecht“ weist auf eine Ausnahme bzw.auf ein besonderes Kündigungsrecht hin. Die Abweichung oderAusnahme besteht hier gerade darin, dass von dem Grundsatz einerfesten Vertragslaufzeit im Falle einer Befristung abgewichen wurde.Dies wird bestätigt durch § 12 Abs. 4 der Vereinbarung, derexplizit, abgesehen von den dort aufgeführten Kündigungsrechten,eine „vorherige“ Kündigung – gemeint ist also vorAblauf der Vertragslaufzeit bis 31. Dezember 2008 - ausschließt.Vor diesem Hintergrund ist die Verwendung des Terminus„Sonderkündigungsrecht“ ohne Weiteres mit dereingeschränkten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit bei festenVertragslaufzeiten zu erklären, ohne dass der Schluss gezogenwerden müsste, die Parteien hätten mit dem Terminus„Sonderkündigungsrecht“ eine Gleichsetzung mit„außerordentliche Kündigung“ bezwecken wollen.

Bei der Wortlautauslegung ist des Weiteren zu beachten, dass dermaßgebliche Halbsatz in § 12 Abs. 3 des Notlagentarifvertrags mitdem Wort „wenn“ eingeleitet wird. Daraus möchte dieBeklagte den Schluss ziehen, dass die Tarifvertragsparteien dasKündigungsrecht zeitlich eingeschränkt nur für den punktuellenMoment vorgesehen haben, dass der Krankenhausneubau I nicht in dasKrankenhausinvestitionsprogramm 2007 bis 2011 des Landes Baufgenommen wird. Eine solche Auslegung ist aber keinesfallszwingend vorzunehmen. Mit der Verwendung des Wortes„wenn“ haben die Parteien erkennbar zumindest auch eineBedingung formuliert, nämlich die, dass das Kündigungsrecht nurdann zum Tragen kommen soll, wenn der Krankenhausneubau I nicht indas Krankenhausinvestitionsprogramm 2007 bis 2011 des Landes Baufgenommen wird. Die Parteien haben die Wendung „wenn“also in einem konditionalen, nicht unbedingt in einem reintemporären Sinne verstanden. Unter diesem Gesichtspunkt ist dieAuslegung ebenfalls nicht weiterführend.

Nicht entscheidend kann darauf abgestellt werden, dass dieTarifvertragsparteien eine einmonatige Kündigungsfrist vorgesehenhaben. Nach § 314 Abs. 1 S. 1 BGB kann das Dauerschuldverhältnisgrundsätzlich ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grundgekündigt werden. Der Regelfall einer außerordentlichen Kündigungist der, dass der Kündigungsberechtigte keine Frist einzuhaltenhat. Allerdings kann von diesem Grundsatz auch abgewichen werden.Für eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist es anerkannt,dass der Arbeitgeber mit einer „sozialen Auslauffrist“kündigen kann (KR/Fischermeier, 8. Aufl., § 626 Rz. 29m.w.N.). Ist ein wichtiger Kündigungsgrund gegeben, steht esauch einer am Tarifvertrag beteiligten Partei frei, eineaußerordentliche Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer ihrangemessenen erscheinenden Frist auszusprechen (Wiedemann/Wank,a.a.O., § 4 Rz. 28). Möglich ist es ferner, dass dieTarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag für bestimmte Fällebereits vorausschauend ein außerordentliches Kündigungsrechtgeregelt haben (Löwisch/Rieble, a.a.O., § 1 Rz. 514;Däubler/Deinert, a.a.O., § 4 Rz. 119; ErfK/Franzen, a.a.O., § 1 TVGRz. 33).

Demgegenüber hat der Gesetzgeber für den Ausspruch einerordentlichen Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich keine Fristvorgesehen. Nach ganz h.M. ist ein Tarifvertrag analog § 77 Abs. 5BetrVG jedoch stets mit einer ordentlichen Kündigungsfrist von dreiMonaten kündbar, sofern nichts anderes vereinbart ist (BAG18.6.1997 – 4 AZR 710/95 – AP Nr. 2 zu § 1 TVGKündigung unter II. 3. der Gründe; Oetker, RdA 1995, 82, 92;Däubler/Deinert, a.a.O., § 4 Rz. 109; ErfK/Franzen, a.a.O., § 1 Rz.32). Diese Auffangvorschrift ist aber nur dann anzuwenden,wenn der Tarifvertrag keine selbstständige autonomeKündigungsregelung aufweist. Vorrangig ist also stets, was dieTarifvertragsparteien vereinbart haben, wobei sieselbstverständlich darin frei sind, eine ordentlicheKündigungsmöglichkeit mit einer Frist von weniger als drei Monatenzu vereinbaren.

Die Vereinbarung einer Frist von einem Monat kann somittheoretisch sowohl auf ein ordentliches als auch auf einaußerordentliches Kündigungsrecht schließen lassen. Bei dieserAusgangslage spricht der Wortlaut im Ergebnis aber dafür, bloß einordentliches Kündigungsrecht anzunehmen. Dies folgt aus demRegel-Ausnahme-Charakter einer fristlosen außerordentlichenKündigung gegenüber einer außerordentlichen Kündigung mit einerKündigungsfrist. Die fristlose außerordentliche Kündigung ist, wie§ 314 Abs. 1 S. 1 BGB zeigt, der Regelfall. Es müssen bei eineraußerordentlichen Kündigung gerade solche Umstände vorliegen, diees einer Partei unzumutbar machen, die ordentliche Kündigungsfrist– bei Tarifverträgen von drei Monaten – einzuhalten.Wenn einerseits ein solch wichtiger Grund vorliegt und andererseitsdie Einhaltung einer Kündigungsfrist geboten sein soll, handelt essich um eine rechtlich besonders gelagerte Situation. Solche Fällesind wegen ihres Ausnahmecharakters nur mit Zurückhaltunganzunehmen.

Auch eine Auslegung anhand der Systematik des Tarifvertragsspricht für die Annahme einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit.Unter systematischen Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dassder Notlagentarifvertrag nicht nur eine Kündigungsmöglichkeitvorsieht, sondern insgesamt drei. Nach § 7 Abs. 2 S. 7 derVereinbarung besteht ein Kündigungsrecht für den Fall, dass sichÄnderungen bei dem von den Tarifvertragsparteien ins Auge gefasstenPersonalabbau und dem daraus resultierenden Einspareffekten ergebensollten. Nach § 11 Abs. 2 S. 2 der Vereinbarung besteht einKündigungsrecht ferner für den Fall, dass Nachverhandlungen imAnschluss an die erwartete Fusion der Krankenhäuser K und J sowieden erwarteten Neubau in I binnen drei Monaten gescheitert sind.Neben § 12 Abs. 3 haben die Parteien somit mehrere, für bestimmteFälle vorgesehene vorzeitige Beendigungsmöglichkeiten geschaffen.Es wäre fernliegend anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteiengleich mehrere außerordentliche Kündigungsrechte vorgesehen hätten,bei denen es ihnen grundsätzlich nicht einmal zumutbar sein soll,die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten.

Des Weiteren sprich eine teleologische Auslegung für die Annahmeeines ordentlichen Kündigungsrechts. Bei der Frage nach Sinn undZweck der Regelung stellt sich die Frage, ob dieTarifvertragsparteien in § 12 Abs. 3 der Sache nach einaußerordentliches Kündigungsrecht vereinbart haben. Nach derAuffassung der Beklagten handelt es sich hierbei dem„Charakter nach“ um ein außerordentlichesKündigungsrecht. Auch dem kann nicht beigetreten werden.

Typische Gründe für eine außerordentliche Kündigung einesTarifvertrags sind schwere Pflichtverletzungen der Gegenseite, z.B.gegen die Friedens- oder Durchführungspflicht, oder Gründe, die zurAnfechtung berechtigen (ErfK/Franzen, a.a.O., § 1 TVG Rz. 33;ähnlich Däubler/Deinert, a.a.O., § 4 Rz. 118). Der Sache nachhaben die Parteien in § 12 Abs. 3 des Notlagentarifvertrags keineVerletzung einer Pflicht der Gegenseite niedergelegt, auch wurdendamit Anfechtungsgründe, etwa wegen §§ 119, 123 BGB, nichtkodifiziert. Am ehesten lässt sich das in § 12 Abs. 3 enthalteneKündigungsrecht dem Rechtsinstitut des Wegfalls derGeschäftsgrundlage, nunmehr in § 313 BGB geregelt, zuordnen. Beidem Wegfall der Geschäftsgrundlage müssen sich Umstände, die zurGrundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschlussschwerwiegend verändert haben. Es handelt sich demnach um einenFall eines beidseitigen Motivirrtums, wobei es aber auchausreichend ist, wenn die Erwartungshaltung nur der einen Parteider anderen erkennbar war. Im vorliegenden Fall trifft diesinsofern zu, als alle vertragsschließenden Tarifpartner im Jahre2004 noch davon ausgegangen sind, dass gemäß der altenBeschlusslage des Kreistages der Krankenhausneubau in I kommensoll. Dieses Vorhaben war mit der Nichtaufnahme in dasKrankenhausinvestitionsprogramm 2007 bis 2011 praktischgescheitert. Nach wohl überwiegender Meinung wird hinsichtlicheines Tarifvertrags § 313 BGB durch § 314 BGB verdrängt, d.h., dassder Wegfall der Geschäftsgrundlage regelmäßig durch den Aussprucheiner außerordentlichen Kündigung zu sanktionieren ist(Wiedemann/Wank, a.a.O., § 4 Rz. 76; ErfK/Franzen,a.a.O. § 1 Rz. 36; Oetker, RdA 1995, 82, 97).

Wie bei § 313 BGB ist aber auch im Rahmen von § 314 BGBzuvorderst an eine Vertragsanpassung zu denken. Der bei eineraußerordentlichen Kündigung stets anzuwendendeultima-ratio-Grundsatz gebietet es im Fall einer beabsichtigtenaußerordentlichen Kündigung wegen veränderter Umstände stets, eineAnpassung des Vertrags in Erwägung zu ziehen. DerKündigungsberechtigte muss als milderes Mittel die Möglichkeit dertarifautonomen Anpassung ausschöpfen (BAG 18.6.1997 – 4AZR 710/95 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Kündigung; vgl. auch Oetker,RdA 1995, 82, 96). Hält man sich dies vor Augen, so sprichtdie Nähe des in § 12 Abs. 3 des Notlagentarifvertrags geregeltenKündigungsgrundes zum Wegfall der Geschäftsgrundlage nur auf denersten Blick dafür, ein außerordentliches Kündigungsrechtanzunehmen. Denn die Vereinbarung eines außerordentlichenKündigungsrechts, ohne dass gleichzeitig die Verpflichtung zurAufnahme von Nachverhandlungen geregelt ist, würde gegen diegeltenden Grundsätze bei einer außerordentlichen Kündigungverstoßen.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Nichtaufnahme desKrankenhausneubaus in I in das Krankenhausinvestitionsprogramm 2007bis 2011 das Gewicht eines wichtigen Grundes haben soll bzw. dassbei diesem Bedingungseintritt Umstände vorgelegen hätten, die eseiner Seite unzumutbar erscheinen ließen, die ordentlicheKündigungsfrist abzuwarten. Richtig ist zwar, dass die Aufnahme desBauprojekts in I ein Motiv des Notlagentarifvertrags war. DieTarifvertragsparteien waren um eine Sanierung des Geschäftsbetriebsbemüht und hatten als einen Schritt zur Sanierung auch einenKrankenhausneubau in I in ihre Erwägungen mit einbezogen. DerKrankenhausneubau in I war aber nur ein Motiv unter mehreren. Eswar nämlich daneben geplant, die Kliniken in K und J zu fusionierensowie, wie § 7 Abs. 2 der Vereinbarung zeigt, aus den hierausresultierenden Synergieeffekten Einsparungen zu erzielen. DasGesamtpaket der Sanierungsbeiträge geht aber noch weiter: § 2 desNotlagentarifvertrags sieht Einsparungen bei den Leistungen bei derZusatzversorgung vor, § 3 regelt Einschnitte bei denKrankengeldbezügen, § 4 sieht eine Verkürzung der Arbeitszeit ohneLohnausgleich vor und § 5 schließlich Kürzungen bei derJahressonderleistung. Im Gegenzug zu den Entgeltkürzungenverpflichtete sich die Arbeitgeberseite, gemäß § 6 keine Neu- oderUmstrukturierungen vorzunehmen, ferner sagte sie zu, Mitglied im Ezu bleiben (§ 8 des Notlagentarifvertrags) sowie für die Dauer derLaufzeit des Tarifvertrags auf betriebsbedingte Kündigungen zuverzichten (§ 7 Abs. 1 des Notlagentarifvertrags). DieTarifvertragspartner haben mit anderen Worten ein Maßnahmebündelmit dem Ziel der wirtschaftlichen Erholung der Rechtsvorgängerinder Beklagten geschnürt; wenn nun aber ein Aspekt hiervon nicht wieerwartet umgesetzt werden konnte, so erschließt es sich nicht ohneWeiteres, warum die restlichen verabredeten Maßnahmen nicht weiterumgesetzt werden sollten. Die übrigen Regelungen geben auch ohnedas neue Bauprojekt in I einen Sinn und sind nicht von diesemlogisch abhängig. Angesichts dieser Umstände ist es nichtnachzuvollziehen, weshalb die Nichtaufnahme des Projekts in dasKrankenhausinvestitionsprogramm 2007 bis 2011 dem gesamtenTarifvertrag sozusagen den Boden entzogen haben soll. Dass demnicht so ist, wird durch die sich anschließende tatsächlicheEntwicklung bestätigt. Spätestens Ende 2006 war es mit Sicherheitfeststellbar, dass I nicht in das Krankenhausinvestitionsprogrammdes Landes B 2007 bis 2011 aufgenommen wird. Dies nahmen aber wederdie Arbeitnehmer- noch die Arbeitgeberseite zum Anlass, im Jahre2007 die Kündigung des Tarifvertrags auszusprechen. Beide Seitensahen folglich in dem Notlagentarifvertrag eine von dem Bauprojektin I unabhängige und noch sinnvolle Regelung.

Danach sprechen sowohl eine Wortlaut- als auch einesystematische und teleologische Auslegung von § 12 Abs. 3 derVereinbarung für die Annahme eines bloß ordentlichenKündigungsrechts. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre zubedenken, dass bei Zweifeln von einem ordentlichen Kündigungsrechtauszugehen ist. Es ist nämlich anerkannt, dass der Kündigende beidem Ausspruch einer Kündigung unter Einhaltung einer Frist imInteresse der Rechtssicherheit eindeutig zum Ausdruck bringen muss,ob er eine außerordentliche Kündigung mit einer Auslauffrist odereine ordentliche Kündigung aussprechen will (BAG 13..01.1982– 7 AZR 757/79 - NJW 1983, 303; MünchKommBGB/Henssler, 5.Aufl., § 626 Rz. 335 m.w.N.). Unterlässt er dies, so ist zuGunsten des Kündigungsempfängers von lediglich einer ordentlichenKündigung auszugehen. Überträgt man diesen Gedanken auf denvorliegenden Sachverhalt, so wäre im Zweifel davon auszugehen, dassdie Tarifvertragsparteien das weniger weitgehende Recht einer nurordentlichen Kündigung vorgesehen haben. Hätten die Parteien einaußerordentliches Kündigungsrecht vereinbart wissen wollen, sohätten sie dies, etwa durch einen entsprechenden Zusatz, auchunmissverständlich zum Ausdruck bringen können.

(4) Die Kündigung der Gewerkschaft F ist auch nicht verwirkt (§242 BGB).

(a) Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigenRechtsausübung auf Grund widersprüchlichen Verhaltens. Der Verstoßgegen Treu und Glauben besteht in der Illoyalität der verspätetenGeltendmachung des Anspruchs. Ein Recht ist verwirkt, wenn derBerechtigte es längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu inder Lage wäre (sog. Zeitmoment), und der Verpflichtete sich mitRücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten daraufeinrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auchin Zukunft nicht geltend machen wird (sog. Umstandsmoment) (BGH12.3.2008 – XII ZR 147/50 – NJW 2008, 2254, 2255; BAG15.08.2002 – 2 AZR 514/01 – AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969Verhaltensbedingte Kündigung; BAG 25.04.2001 – 5 AZR 497/99– AP Nr. 46 zu § 242 BGB Verwirkung; Palandt/Heinrichs, BGB,68. Aufl., § 242 Rz. 87 ff.; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB,Stand 2009, § 242 Rz. 306). § 242 BGB dient insoweit demVertrauensschutz des Anspruchsgegners. Dieser muss aber auchschutzwürdig sein. Das bedeutet, dass er Anlass gehabt haben muss,auf die Nichtausübung des an sich bestehenden Rechts zu vertrauen.Wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes muss die verspäteteGeltendmachung als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härteerscheinen (BAG 25.04.2001 – 5 AZR 497/99 – a.a.O.;Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rz. 95). Maßgeblich ist stetseine Abwägung im Einzelfall. Der Annahme des Umstandsmoments istaber grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begegnen. Der bloßeZeitablauf bzw. das Schweigen des Berechtigten kann grundsätzlichnoch keinen Vertrauenstatbestand begründen (BGH 13.03.1996– VIII ZR 99/94NJW-RR 1996, 949, 950;MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl., § 242 Rz. 310).

(b) Gemessen an diesen Voraussetzungen kann die Verwirkung desKündigungsrechts der Gewerkschaft F nicht angenommen werden. Es magzu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass das sog.Zeitmoment im vorliegenden Fall anzunehmen ist. Denn es fehltjedenfalls an dem gleichfalls erforderlichen Umstandsmoment.

Bejaht wird das Umstandsmoment in aller Regel, wenn der andereVertragsteil im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des RechtsVermögensdispositionen getroffen hat (MünchKommBGB/Roth, a.a.O.§ 242 Rz. 333; Staudinger/Looschelders/Olzen, a.a.O., § 242 Rz.311). Solche sind hier seitens der Beklagten aber nichtvorgetragen. Die bloße Durchführung des Tarifvertrags stellt keinesolche Disposition dar. Das Unterlassen von betriebsbedingtenGründen kann schwerlich darauf zurückgeführt werden, dass dieGewerkschaft F nicht zeitnah im Jahre 2007 die Kündigung nach § 12Abs. 3 des Notlagentarifvertrags ausgesprochen hat. Denn wenn esder Beklagten tatsächlich darauf angekommen wäre, betriebsbedingteKündigungen auszusprechen, hätte es ihr freigestanden, von dem auchihr zustehenden Kündigungsrecht nach § 12 Abs. 3 des TarifvertragsGebrauch zu machen.

Auch mit dem Flugblatt von Juli 2008 ist kein relevanterVertrauenstatbestand geschaffen worden. Darin informierte dieGewerkschaft F über den Stand der seitens der Arbeitgeberinmitgeteilten Planungen, die auch ein Outsourcing undUmstrukturierungsmaßnahmen beinhalteten. Es wurde fernermitgeteilt, dass die Beklagtenseite zum 31. Dezember 2008 aus dem Caustreten wolle und dass der verabredete Notlagentarifvertrag Endedes Jahres auslaufen werde. Richtig ist hier zwar, dass F damalsdavon ausging, dass der Tarifvertrag bis Ende des Jahres 2008laufen werde. Damit war aber noch nicht gesagt, dass sich diesnicht auch ändern könne und dass der Tarifvertrag nicht vorzeitiggekündigt werde. Zu einer vorzeitigen Kündigung desNotlagentarifvertrags verhält sich das Flugblatt weder in die einenoch in die andere Richtung. Überdies handelt es sich erkennbar umeine Mitteilung gerichtet an die Belegschaft. Die Arbeitgeberin warhier nicht der Adressat der zusammen gestellten Informationen, sodass diese aus dem Inhalt des Flugblattes auch keinen für sierelevanten Vertrauenstatbestand herleiten kann.

Es ist darüber hinaus zu bedenken, dass sich zwischen derGeschäftsführung und der Gewerkschaft F spätestens im Jahre 2008handgreifliche Meinungsverschiedenheiten herausgebildet haben. DerGewerkschaft F ging es u.a. darum, dass die Rechtsvorgängerin derBeklagten Mitglied im C bleibt, damit die Tarifverträge desöffentlichen Dienstes weiter Anwendung fänden. Dies ist auch in § 8des Notlagentarifvertrags, der ein Verbot des Austritts aus demArbeitgeberverband bis zum Ende der Laufzeit des Tarifvertragsvorsah, hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Dieses Zielwurde aus Sicht der Arbeitnehmer verfehlt. Es stand vielmehr zumJahreswechsel 2008/2009 eine Privatisierung mit voraussichtlichschlechteren Arbeitsbedingungen an. Bei diesem Konfliktpotentialmusste die Arbeitgeberin damit rechnen, dass die Gewerkschaft F dieihr zur Verfügung stehenden Mittel ausnutzt, um den Druck inRichtung eines Nachfolgenotlagentarifvertrags zu erhöhen. Diessteht einem vermeintlichen Vertrauenstatbestand, dass bis Ende 2008alles beim Alten bliebe, entgegen.

Überdies ist zu Gunsten der Gewerkschaft F auch zuberücksichtigen, dass diese im Interesse der Arbeitnehmer eineVielzahl von Aspekten zu beachten hatte, wenn es um die Frage ging,ob und wann von dem Kündigungsrecht in § 12 Abs. 3 desNotlagentarifvertrags Gebrauch gemacht werden sollte. Der Vertreterder Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. November 2010 umfangreichdazu vorgetragen, dass F bis zuletzt verschiedene Möglichkeitenausgelotet hat, um die von ihr verfolgten Ziele zumindest annährendzu erreichen. Es erscheint plausibel und gut nachzuvollziehen, dassF davon Abstand genommen hat, bereits Anfang 2007 von demKündigungsrecht in § 12 Abs. 3 des Notlagentarifvertrags Gebrauchzu machen, weil dies eine Privatisierung voraussichtlichbeschleunigt hätte und einer Sanierung der Kliniken kontraproduktivverlaufen wäre. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag derKlägerin wurden die Verträge mit O erst Ende 2007 unterschrieben,so dass zumindest bis zu diesem Zeitpunkt andereRestrukturierungsmaßnahmen als eine Privatisierung und einOutsourcing noch nicht gänzlich ausgeschlossen waren. Diese äußerenAspekte waren auch der Rechtsvorgängerin der Beklagten bekannt.Angesichts dieser Entwicklung waren Umstände, die auf eineeinvernehmliche Durchführung des Notlagentarifvertrags bis zumvorgesehenen Ende 2008 schließen lassen konnten, nichtersichtlich.

Die Beklagte kann auch nicht erfolgreich darauf verweisen, dassdie Kündigung für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde, weilsie kurz vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit erfolgte und dieRechtsvorgängerin der Beklagten ihrerseits den durch denTarifvertrag geschuldeten Teil erbracht habe. Angesichts derrelativ kurzen Kündigungsfrist von nur einem Monat musste dieBeklagtenseite jederzeit mit einer kurzfristigen Beendigung desTarifvertrags rechnen. Nicht nachzuvollziehen ist, wenn sie meint,dass sie einerseits zu Gunsten der Arbeitnehmer auf den Ausspruchbetriebsbedingter Kündigungen verzichtet habe, andererseits dieArbeitnehmer im Hinblick auf die Stichtagsregelung in den Genussder vollen Jahressonderzahlung kämen. Voraussetzung derStichtagsregelung in § 20 Abs. 1 TVöD ist in der Tat lediglich,dass die Arbeitnehmer am 01. Dezember in einem Arbeitsverhältnisstehen und dass der TVöD Anwendung findet. Aufgrund der Kündigungzum 31. Oktober 2008 lagen diese Voraussetzungen vor. Es stand derRechtsvorgängerin der Beklagten aber ab dem 01. November 2008gleichfalls frei, die ihr durch den Notlagentarifvertrag zunächstvorenthaltenen Rechte geltend zu machen. Der Umstand, dassbetriebsbedingte Kündigungen nicht zum 31. Dezember 2008 wegeneventueller Interessenausgleichsverhandlungen oder der Anhörung desBetriebsrats nicht hätten durchgesetzt werden können, mag richtigsein, fällt aber in den Risikobereich der Arbeitgeberin. Überdiesübersieht die Beklagte auch, dass sie betriebsbedingte Kündigungenzeitlich früher hätte aussprechen können, weil jedenfalls mit denVorbereitungsmaßnahmen entsprechend früher hätte begonnen werdenkönnen. Bereits wegen des Bestehens der Möglichkeit,Umstrukturierungen anzustoßen oder betriebsbedingte Kündigungenauszusprechen, ist es im Ergebnis fernliegend anzunehmen, dass sichder Ausspruch der Kündigung für die Arbeitgeberseite als eineunzumutbare Härte darstellte. Sofern die Beklagte betont, durch dieKündigung deshalb benachteiligt worden zu sein, dass sie sich andie Vereinbarung gehalten hat und die Arbeitnehmer in den Genussder damit verbundenen Vorteile, also insbesondere im Hinblick aufden Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen, gekommen sind,übersieht sie zudem, dass die Vereinbarung ebenfalls eine Vielzahlvon finanziellen Nachteilen für die Arbeitnehmer beinhaltete. Siehat demnach durchaus auch ihrerseits Vorteile aus dem Tarifvertraggezogen.

Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass es hinsichtlich derKündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber durchausKonstellationen geben kann, in denen das Recht zum Ausspruch einerordentlichen Kündigung verwirkt sein kann. Insbesondere ist esnicht zulässig, dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund„auf Vorrat“ bereithält, um ihn bei passenderGelegenheit einzusetzen und ein beanstandungsfrei fortgesetztesArbeitsverhältnis zu einem beliebigen Zeitpunkt zu kündigen(BAG 15.08.2002 – 2 AZR 514/01 – AP Nr. 42 zu § 1KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG 20.08.1998 – 2AZR 736/97 – ZTR 1998, 565; KR/Griebeling, a.a.O., § 1 KSchGRz. 250).

Diese Argumentation ist auf die hier vorliegende Konstellationder Kündigung eines Tarifvertrags jedoch nicht zu übertragen. Dennerstens wurden das Verbot des Haltens eines Kündigungsgrundes„auf Vorrat“ und die deshalb mögliche Verwirkung desKündigungsrechts des Arbeitgebers maßgeblich mit Art. 12 GGbegründet, der einen Mindestgrundrechtsschutz vor willkürlichem undsachfremdem Verlust des Arbeitsverhältnisses sicherstellen muss(BAG 20.08.1998 – 2 AZR 736/97 – a.a.O., unter II.2. der Gründe). Diese Grundrechtsbestimmung streitet imvorliegenden Fall aber nicht zu Gunsten der Beklagten. Zweitensmuss auf der Ebene des kollektiven Arbeitsrechts angemessenBerücksichtigung finden, dass eine Tarifvertragspartei bei derFrage, ob sie einen Tarifvertrag kündigt oder nicht, eine Vielzahlvon Abwägungsentscheidungen zu treffen hat. Es muss ausGewerkschaftssicht zunächst das für die Beschäftigten beste Zielherausgearbeitet werden, es müssen Alternativen überprüft werden,der Wille der unmittelbar betroffenen Belegschaft bei einemHaustarifvertrag muss ggf. bei einer Mitgliederversammlungeingeholt werden, unter Umständen mag auch eine Rolle spielen, wieder Druck auf die Arbeitgeberseite anlässlich laufenderVerhandlungen erhöht werden kann. Aufgrund der Komplexität einessolchen Willensbildungsprozesses sind an die Verwirkung desKündigungsrechts eines Tarifvertrags strenge und jedenfallsstrengere Anforderungen zu stellen, als an die Verwirkung einesKündigungsgrundes in einem Zwei-Personen-Verhältnis zwischenArbeitgeber und Arbeitnehmer. Schließlich war die Rechtsprechung inder Vergangenheit auch stets zurückhaltend, was die Annahme derVerwirkung eines Kündigungsrechts des Arbeitgebers angeht. In demoben zitierten Fall des BAG sah es das Gericht z.B. noch nicht alstreuwidrig an, wenn der Arbeitgeber kündigte, obwohl ihm derwesentliche Kündigungssachverhalt schon seit ca. zwei Jahrenbekannt gewesen war (BAG 20.08.1998 – 2 AZR 736/97– a.a.O.).

(5) Die Gewerkschaft F hat auch nicht auf ihr Kündigungsrechtnach § 12 Abs. 3 des Notlagentarifvertrags verzichtet. Ein Verzichtauf ein Kündigungsrecht ist grundsätzlich möglich. Er kannausdrücklich oder auch durch konkludentes Verhalten erklärt werden.Allerdings sind im Interesse der Rechtssicherheit strengeAnforderungen an einen solch stillschweigenden Verzicht zu stellen,denn ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Wille kann nur beibesonderen Umständen angenommen werden (vgl. KR/Griebeling,a.a.O., § 1 KSchG Rz. 249 m.w.N.).

Auch ein stillschweigender Verzicht kann zu Gunsten derBeklagten hier nicht angenommen werden. Wie bereits oben dargelegt,fehlt es an geeigneten Umständen, aus denen die Beklagte redlicherWeise entnehmen durfte, dass die Gewerkschaft F das einmal nach §12 Abs. 3 der Vereinbarung entstandene Recht nicht mehr ausübenwird.

(6) Die Ausübung des Kündigungsrechts stellt sich vorliegendauch nicht aus anderen Gründen als rechtsmissbräuchlich dar (§ 242BGB). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann über die Fälle derVerwirkung hinaus auch dann anzunehmen sein, wenn dieRechtsausübung der Art oder der Begleitumstände nach ungehörig istoder an ihr kein schutzwürdiges Interesse besteht, weil ihreinziger möglicher Effekt in einer Benachteiligung der Gegenseitebesteht (MünchKommBGB/Roth, a.a.O., § 242 Rz. 211).

Hier kommt dem Umstand, dass die Kündigung nur zwei Monate vordem vereinbarten Ende der Laufzeit ausgesprochen wurde, keinemaßgebliche Bedeutung zu. Nachdem die Voraussetzungen für eineKündigung auf der Grundlage des § 12 Abs. 3 objektiv vorgelegenhaben, musste die Rechtsvorgängerin der Beklagten, wie obenausgeführt, stets mit einer Kündigung rechnen. Erfolgt dieKündigung dann, ist dies keine „Kündigung zurUnzeit“.

Es mag schließlich sein, dass die Gewerkschaft F als Teil einesMotivbündels auch deswegen kündigte, weil einAnschlussnotlagentarifvertrag im Jahre 2008 nicht zustande kam.Dies macht die Ausübung des objektiv bestehenden Kündigungsrechtsindes noch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Gewerkschaft hatte inder damaligen Situation auch abzuschätzen, wie sie die Interessender Arbeitnehmer am besten vertreten kann. Mit der Kündigungerreichte sie das für die Arbeitnehmer günstige Ergebnis, dass derBelegschaft die Jahressonderzahlung zu zahlen ist. Schon alleindies lässt die Ausübung des Kündigungsrechts nicht als willkürlichoder schikanös erscheinen.

2. Die Klägerin kann auch für die Monate November und Dezember2008 eine Zulage in Höhe von jeweils 18,75 € gemäß § 52 Abs. 3TVöD BT-K verlangen.

Gemäß dieser Vorschrift erhalten Beschäftigte, die in eine derEntgeltgruppen 5 bis 15 eingruppiert sind, zuzüglich zu demTabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 eine Zulage in Höhe von 25€. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin unstreitigvor. Da sie nicht in Vollzeit arbeitet, erhält sie die Zulage nuranteilig (§§ 52 Abs. 3 S. 2 TVöD BT-K i.V.m. 24 Abs. 2 TVöD).

3. Der Zinsanspruch resultiert aus den §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, 288 Abs. 1 BGB.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten desRechtsstreits zu tragen.

Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Zumeinen ist von der vorzeitigen Kündigung des Tarifvertrags eineVielzahl weiterer Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten betroffen.Zum anderen erscheint die Frage, wann von einer Verwirkung desKündigungsrechts eines Tarifvertrags auszugehen ist, noch nichthinreichend geklärt.