Hessischer VGH, Beschluss vom 01.11.2010 - 11 A 686/10
Fundstelle
openJur 2012, 33858
  • Rkr:

Der Folgenbeseitigungsanspruch ist keine taugliche Rechtsgrundlage für ein Begehren, das auf die Wiedergutmachung eines durch eine auf eine behördliche Falschauskunft zurückzuführende Fristversäumnis entstandenen Förderverlustes gerichtet ist

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil desVerwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2009 aufgehoben.Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zutragen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufigvollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durchSicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden,wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit ingleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 750,00 €festgesetzt.

Gründe

I.

Am 28. Dezember 2007 stellte die Klägerin einen Antrag auf Förderung einer solarthermischen Anlage und beantragte zusätzlich einen Bonus für den Ersatz des bisher betriebenen Heizkessels ohne Brennwerttechnik durch einen Brennwertkessel. Mit dem Antrag gab sie an, dass der neue Kessel am 12. Juni 2007 und die Solaranlage am 30. November 2007 betriebsbereit gewesen seien.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Errichtung der Solarkollektoranlage auf der Grundlage der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien einen Zuschuss in Höhe von 840,00 Euro. Die Bewilligung eines Zuschusses für den Heizkesselaustausch lehnte sie mit der Begründung ab, der Förderantrag sei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme des neuen Kessels gestellt worden. Gegen diese Ablehnung legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Februar 2008 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, dass ein Antrag den Förderrichtlinien zufolge erst nach Betriebsbereitschaft der Solaranlage und Zahlung der Rechnung erfolgen könne und zwischen der Betriebsbereitschaft des Kessels und der Solaranlage ein Zeitraum von 6 Monaten zu beachten sei. Diese Fristen habe sie eingehalten.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und bezog sich darauf, dass nach Nr. 9.3.1 der Richtlinien Anträge auf Zuschüsse innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft gestellt werden müssten, die Antragsfrist sei hinsichtlich des Kessels überschritten worden.

Dagegen hat die Klägerin am 7. November 2008 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend gemacht hat, sie habe am 21. November 2007 den von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Homepage veröffentlichen Hinweis zur Förderung erneuerbarer Energien abgerufen, der zur Zeit der Antragstellung unverändert abrufbar gewesen sei. Dort heiße es auf Seite 6, 4. Absatz, dass der Zeitrahmen zwischen den Betriebsbereitschaftsdaten von maximal 6 Monaten zu beachten sei und dass die sechsmonatige Antragsfrist ab Herstellung der Betriebsbereitschaft der Solaranlage unbedingt eingehalten werden müsse. Daraus lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass beide Fristen zusammen eingehalten werden müssten, weil hinsichtlich der Antragsfrist ausdrücklich auf die Betriebsbereitschaft der Solaranlage abgestellt werde. Wenn diese Internet-Mitteilung des BAFA von Nr. 9.3.1. der Richtlinien vom 12. Januar 2007 abweiche, handele es sich um eine falsche Auskunft gemäß § 25 VwVfG. Dafür müsse das BAFA im Rahmen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs haften und die Klägerin so stellen, wie sie stehen würde, wenn die Auskunft richtig gewesen wäre.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 5. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2008 zu verpflichten, ihr einen zusätzlichen Bonus für einen Kesselaustausch in Höhe von 750,00 € zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und im Wesentlichen darauf verwiesen, dass nach Nr. 9.3.1 der Richtlinien Anträge innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft zu stellen seien. Dieses Kriterium werde nach der ständigen Verwaltungspraxis nur dann als erfüllt angesehen, wenn alle Maßnahmen einschließlich der Bonusmaßnahmen innerhalb von 6 Monaten vor Antragstellung betriebsbereit abgeschlossen gewesen seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Auskunft auf der Homepage möge zwar missverständlich sein, so dass eine Interpretation im Sinne der Klägerin möglich erscheine. Diese Interpretation entspreche jedoch nicht der ständigen Verwaltungsübung, so dass das BAFA aus Gründen der Gleichbehandlung aller Antragsteller gehalten gewesen sei, auch im Falle der Klägerin entsprechend der Verwaltungspraxis und nicht entsprechend möglicher Interpretationen der Homepage-Informationen zu entscheiden.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2008 verpflichtet, der Klägerin eine Bonusförderung für einen Kesseltausch in Höhe von 750,00 Euro zu gewähren. Zur Begründung hat das Gericht erster Instanz ausgeführt, zwar erfülle die Klägerin die Förderbedingungen nicht, da es der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspreche, Zuschüsse nur zu gewähren, wenn nicht nur die Solarkollektoranlage, sondern auch der neue Heizkessel innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung erstmals betriebsbereit gewesen sei. Diese Voraussetzung sei im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Die Klägerin habe jedoch einen Anspruch auf Gewährung des Bonus aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch, da die Beklagte dadurch, dass sie im Internet eine unrichtige Auskunft bezüglich der Antragsfrist veröffentlicht habe, in das aus § 25 Satz 2 VwVfG folgende Recht der Klägerin auf wahrheitsgemäße behördliche Auskünfte eingegriffen habe. Zwar könne nicht festgestellt werden, dass die unrichtige Auskunft ursächlich dafür gewesen sei, dass die Klägerin sich nicht entsprechend der Verwaltungspraxis verhalten habe. Die Beklagte trage jedoch die materielle Beweislast dafür, dass die Klägerin unabhängig von dem Inhalt des Merkblattes auf jeden Fall die Frist versäumt hätte. Diesen Nachweis könne sie nicht führen. Das Merkblatt sei damit ursächlich dafür, dass die Klägerin von der Förderung ihres Vorhabens ausgeschlossen geblieben sei, obwohl sie alle materiellen Voraussetzungen erfüllt habe und auch genügend Fördermittel bereit gestanden hätten. Dieser Zustand der Nichtförderung halte auch weiterhin an, so dass diese Folge dadurch zu beseitigen sei, dass der Klägerin der Förderbetrag gewährt werde, der auch gewährt worden wäre, wenn sie den Antrag rechtzeitig gestellt hätte.

Gegen das ihr am 13. März 2009 zugestellte Urteil beantragte die Beklagte am 7. April 2009 die Zulassung der Berufung. Zur Begründung des Zulassungsantrags berief sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. April 2009 auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Diese ergäben sich zum einen daraus, dass der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch nicht als Rechtsgrundlage zur Begründung eines Förderanspruchs dienen könne, da er auf die Wiederherstellung des „status quo ante“ gerichtet sei, also desjenigen Zustandes, wie er vor dem behördlichen Eingriff bestanden habe. Vor Einstellen der falschen Auskunft in das Internet habe sich die Klägerin aber ebenfalls im Stadium der Nichtförderung befunden. Darüber hinaus lägen aber auch die Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs nicht vor. Die Einstellung einer Auskunft ins Internet sei kein auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtetes Handeln, so dass nur dadurch auch nicht in ein subjektives Recht der Klägerin eingegriffen werden könne, dies geschehe erst mit der Erteilung eines Bescheides. Auch gebe es kein aus § 25 Satz 2 VwVfG herleitbares subjektives Recht der Klägerin auf Fehlerfreiheit einer behördlichen Auskunft. Weiterhin fehle es an einem fortdauernden rechtswidrigen Zustand, da - wie das Verwaltungsgericht selbst festgestellt habe - der Antrag zu Recht abgelehnt worden sei, weil die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorlägen. Schließlich fehle es auch an der erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität.

Dagegen wandte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 5. Mai 2009 im Wesentlichen ein, sie habe nicht die fehlerfreie Auskunft einklagen wollen, sondern die Wiedergutmachung des ihr durch die falsche Auskunft entstandenen Förderverlustes.

Mit Beschluss vom 18. März 2010 (Aktenzeichen 11 A 1280/09.Z), der Beklagten zugestellt am 24. März 2010, hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

Zur Begründung der Berufung wiederholt die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. März 2010 ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und trägt zur Begründung vor, es sei heute allgemein anerkannt, dass ein Folgenbeseitigungsanspruch bei allen Amtshandlungen bestehe, die rechtswidrige Folgen nach sich gezogen hätten, mögen diese Folgen für sich auch gesetzesmäßig eingetreten seien. Sowohl die Berufungsbegründung als auch der Beschluss vom 18. März 2010 verkennten, dass der „status quo ante“ nicht im förderungslosen, sondern im förderungsmöglichen Zustand bestanden habe und erst die falsche Auskunft der Beklagten sie dieser Möglichkeit enthoben habe. Die Beklagte schulde daher die Zurücksetzung in den förderungsmöglichen Zustand. Die Anspruchsgrundlage fände sich in Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. den Freiheitsgrundrechten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die zugelassene Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten wurde vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin eine Bonusförderung für den Kesselaustausch in Höhe von 750,00 € zu gewähren. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung der beantragten Förderung für den Heizkesselaustausch, der ihren Förderantrag insoweit ablehnende Bescheid des BAFA vom 5. Februar 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Grundlage für die Bewilligung der von der Klägerin beantragten Bonusförderung sind die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 12. Januar 2007 (BAnz. S. 703), in der Fassung der Änderungen vom 25. Juli 2007 (BAnz. S. 7086), 19. September 2007 (BAnz. S. 7638) und 16. Oktober 2007 (BAnz. S. 7831) in Verbindung mit dem entsprechenden Haushaltstitel (Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 vom 28. Dezember 2006, BGBl. I. S. 3346 - Haushaltsgesetz 2007 - Titelgruppe 868 24 - 629).

Auf Zuwendungen der vorliegenden Art besteht kein Rechtsanspruch, die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung der Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Nr. 1.2 der Richtlinien). Dieses Ermessen kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob die Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO); insbesondere darf die Behörde den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung des Bundesamtes sind die genannten Richtlinien zugrunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des begehrten Zuschusses sicherstellen sollen. Da die Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte für den Einzelnen begründen, unterliegen sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766, Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, NVwZ-RR 1996, 47, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45 und Beschluss vom 11. November 2008 - 7 B 38.08 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 8 UE 1773/94 -, juris und Beschluss vom 17. November 2009 - 10 A 1699/08.Z -).

Nach Nr. 9.1.1 Buchstabe. d) der Richtlinien wird die Errichtung von Solarkollektoranlagen gemäß Nr. 9.1.1. Buchstabe b) zusätzlich zu der Förderung gemäß Nr. 9.1.1. Buchstabe b) mit einem Bonus gefördert, sofern gleichzeitig mit der Errichtung der Solarkollektoranlage der bisher betriebene Heizkessel ohne Brennwerttechnik (Öl, Gas) durch einen neuen Brennwertkessel nach EnEV mit Brennstoff Öl oder Gas ersetzt wird. Der Bonus beträgt 750,00 € je geförderte Anlage. Nach Nr. 9.3.1 Satz 2 der Richtlinien ist ein Antrag auf Zuschüsse nach Nr. 9.1 innerhalb von sechs Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft zu stellen. Diese Fristen gelten gemäß Satz 3 dieser Regelung als Ausschlussfristen gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG.

In ihrer ständigen Verwaltungspraxis geht die Beklagte davon aus, dass die Gleichzeitigkeit der beiden Maßnahmen im Sinne der Nr. 9.1.1. Buchstabe d) der Richtlinien nur dann gegeben ist, wenn die Betriebsbereitschaftsdaten nicht mehr als 6 Monate auseinanderliegen, darüber hinaus muss für jede dieser Maßnahmen die sechsmonatige Antragsfrist eingehalten werden.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend hinsichtlich des Brennwertkessels nicht erfüllt, da dieser der Bescheinigung der Firma K. vom 12. Juni 2007 zufolge am selben Tag betriebsbereit gewesen ist, der Antrag jedoch erst am 28. Dezember 2007 bei der Beklagten eingegangen ist. Dementsprechend war die Beklagte im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, den Antrag der Klägerin auf Gewährung der Bonusförderung abzulehnen. Denn dieser Grundsatz kann auch zu Lasten eines Subventionsbewerbers Bedeutung gewinnen. Wenn eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung versagt, verstieße sie nämlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzte und trotz des Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384).

Die Klägerin hat auf der Grundlage des im Rechtstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Förderung. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es in der Regel unerheblich ist, ob dem Interessenten an einer Bewilligung von Fördermitteln die Vergabepraxis vorher bekannt gewesen ist und wie er sich hierauf einstellen konnte. Erörterungsbedarf kann danach insoweit allenfalls für die Fälle bestehen, in denen die Verwaltung ihre bisherige Praxis und damit die Handhabung der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift für die Zukunft ändert (so BVerwG, Beschluss vom 11. November 2008 - 7 B 38.08 -, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Ein derartiger Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da hier nicht die Änderung einer bestehenden Verwaltungspraxis in Rede steht.

Entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ergibt sich auch aus dem Folgenbeseitigungsanspruch kein Anspruch der Klägerin auf die Bewilligung der Bonusförderung.

Dieser Anspruch, der seine Grundlage im Rechtsstaatsprinzip sowie in den Freiheitsgrundrechten hat, berechtigt den Betroffenen dann, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein ihm zustehendes subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird, die Wiederherstellung des Zustandes zu verlangen, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestanden hat (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 113 Rdnr. 211 mit weiteren Nachweisen).

Bei dem Folgenbeseitigungsanspruch handelt es sich damit um einen Wiederherstellungsanspruch und nicht um einen allgemeinen Wiedergutmachungsanspruch. Er ist allein auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet und gibt dem Betroffenen daher grundsätzlich nichts, was dieser vor dem Eingriff nicht schon selbst hatte. Der Folgenbeseitigungsanspruch soll also nicht den Zustand herstellen, der bestünde, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre, und ermöglicht deshalb auch keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 B 13.10 -, juris und Urteile vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 -, BVerwGE 112, 308 und vom 19. April 1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 113 Rdnrn. 216 ff. mit weiteren Nachweisen.).

Angesichts dessen ist der Folgenbeseitigungsanspruch schon keine taugliche Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin. Denn dieses ist ihrem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zufolge auf die Verpflichtung der Beklagten, ihr die beantragte Bonusförderung zu gewähren, und damit - wie ihr Bevollmächtigter in seinem Schriftsatz vom 5. Mai 2009 nochmals deutlich zum Ausdruck gebracht hat - auf die Wiedergutmachung des ihr durch die Fristversäumnis aufgrund der nach ihrer Auffassung falschen Auskunft des BAFA entstandenen Förderverlustes und nicht nur auf die „Zurücksetzung in den förderungsfähigen Zustand“ gerichtet. Bei der Fristversäumnis handelt es sich aber allenfalls um eine mittelbare Folge der Auskunft, die zudem auf ein eigenes Verhalten der Klägerin, nämlich darauf zurückzuführen wäre, dass sie den Förderantrag nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt gestellt hat. Die rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung, auf die diese nicht unmittelbar gerichtet war, erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch aber jedenfalls dann nicht, wenn die Folge erst durch ein auf einer eigenen Entschließung des Betroffenen beruhendes Verhalten mitverursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, a.a.O.). Ein Schadensersatzanspruch, wie die Klägerin ihn der Sache nach begehrt, kann nur im Weg der Amtshaftung vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

Unabhängig davon fehlt es aber auch schon an einem andauernden Eingriff in ein subjektives Recht der Klägerin. Denn auch dann, wenn man davon ausginge, dass sich aus § 25 Satz 2 VwVfG ein subjektives Recht darauf ergäbe, dass behördliche Auskünfte wahrheitsgemäß sind, läge jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte die Klägerin über ihre tatsächliche Förderpraxis informiert hat, kein Eingriff in dieses Recht mehr vor, so dass unter diesem Gesichtspunkt ein fortdauernder rechtswidriger Zustand nicht gegeben ist.

Dieser folgt zudem auch nicht daraus, dass der Antrag der Klägerin auf Gewährung der Bonusförderung abgelehnt worden ist, weil dies im Hinblick auf die Fristversäumnis zu Recht erfolgt ist und der dadurch begründete Zustand demzufolge nicht rechtswidrig ist. Im Übrigen erscheint es zweifelhaft, ob die Hinweise der Beklagten im Internet überhaupt als falsch zu beurteilen sind. Denn angesichts dessen, dass der von der Klägerin angesprochene Passus unter Nr. 3 der Hinweise („Bonus für Kesseltausch“) insoweit nicht isoliert betrachtet werden kann und sich aus den voranstehenden Ausführungen unter „Neues Antragsverfahren für erstmals gestellte Anträge“ und „Fördersätze ab 2007 - Basisförderung“ ergibt, dass eine Antragsfrist von 6 Monaten ab Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage einzuhalten ist, spricht einiges dafür, diese Informationen allenfalls als missverständlich zu bewerten. In diesem Fall wäre es aber Aufgabe der Klägerin gewesen, sich durch eine entsprechende Nachfrage zu vergewissern, welche Fördervoraussetzungen einzuhalten sind.

Ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Bonusförderung ergibt sich schließlich auch nicht auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, da dessen Übernahme als Erfüllungsanspruch bei falscher Belehrung auf das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 -, NVwZ 1998, 1292; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, § 25 Rdnr. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage, § 25 Rdnr. 18; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 B 13.1. -, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.