AG Biedenkopf, Beschluss vom 18.10.2010 - 41 Cs 3 Js 15197/09
Fundstelle
openJur 2012, 33696
  • Rkr:

Bei einem offensichtlich verfristeten Einspruch gegen einen Strafbefehl fordert § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO außerhalb des Anwendungsbereiches des § 408 b StPO nicht den Schutz des Gefangenen durch Anordnung einer Pflichtverteidigung. Es kann nach dem Sinn und Zweck der notwendigen Verteidigung nicht dem Inhaftierten oder seinem Verteidiger in die Hand gelegt werden, beliebig in der Vergangenheit empfangene Verurteilungen mittels Rechtsbehelfes und gleichzeitigen Wiedereinsetzungsantrages zur notwendigen Verteidigung zu machen.

Die Unterschrift eines Gefangenen unter die Bestätigung des Erhaltes eines Schriftstückes (Empfangsbekenntnis) heilt die unterbliebene förmliche Zustellung durch Gefangenenzustellungsurkunde.

Tenor

In der Strafsache …

wird der Einspruch des Angeklagten vom 10.06.2010 gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Biedenkopf vom 12.01.2010 verworfen.

Der Antrag des Angeklagten vom 24.06.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Am 12.01.2010 erließ das Amtsgericht Biedenkopf auf Antrag der Staatsanwaltschaft den angegriffenen Strafbefehl wegen Beförderungserschleichung in zwei Fällen und verurteilte den Angeklagten darin zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Die Zustellung des Strafbefehls an der damaligen Wohnanschrift schlug fehl, weil der Angeklagte sich bereits seit dem 14.11.2009 in Strafhaft in anderer Sache für die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main in der Justizvollzugsanstalt Darmstadt befand, aus der er am 13.04.2010 entlassen wurde. Die Staatsanwaltschaft Marburg ersuchte am 07.04.2010 die Justizvollzugsanstalt um „Aushändigung des erlassenen Strafbefehls (Inhalt Bl. 24) gegen Unterschrift“. Am 09.04.2010 unterzeichnete der Angeklagte in der JVA ein „Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Schriftstückes (§ 5 Abs. 1 VwZG)“, in dem auf das vorliegende Aktenzeichen und das Datum „12.01.2010“ Bezug genommen wird. In dem Rückbriefumschlag (Bl. 24 d.A.) befindet sich keine Strafbefehlsausfertigung mehr. Am 27.04.2010 wurde der Angeklagte erneut in der JVA Darmstadt zur Verbüßung von Strafhaft für die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main - 916 Js 8816/09 - inhaftiert. Die Gesamtstrafzeit aus verschiedenen Sachen ist bis zum 22.11.2010 berechnet; der Angeklagte befindet sich bis zum heutigen Tag in der JVA. Strafhaft aus dieser Sache wird derzeit auf Anweisung der Staatsanwaltschaft nicht vollstreckt.

Mit einem an das Amtsgericht Marburg gerichteten und bei diesem am 11.06.2010 eingegangenen Schriftsatz vom 10.06.2010 meldete sich der Verteidiger des Angeklagten und legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte Akteneinsicht, die ihm von der Staatsanwaltschaft Marburg am 18.06.2010 gewährt wurde. Mit weiterem, erneut an das Amtsgericht Marburg und bei diesem am 24.06.2010 eingegangenen Schriftsatz vom 24.06.2010 beantragte der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Einspruchsfrist und Beiordnung als Pflichtverteidiger. Die Akte ging bei dem Amtsgericht Biedenkopf erstmals am 30.06.2010 ein. Der Verteidiger vertritt die Auffassung, es lasse sich den Akten keine wirksame Zustellung entnehmen, zudem mangele es einer solchen daran, dass entgegen § 140 Abs. Nr. 5 StPO bei dem inhaftierten Angeklagten kein Pflichtverteidiger bestellt worden sei. Eine Vollmacht des Wahlverteidigers befindet sich nicht bei den Akten.

II.

Der Einspruch war nach § 411 Abs. 1 Satz 1 1. HS StPO zu verwerfen, weil er verspätet eingelegt wurde. Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 410 Abs. 1 StPO begann mit der Zustellung des Strafbefehls am 09.04.2010. An diesem Tag unterzeichnete der Angeklagte ein Empfangsbekenntnis über den Erhalt des Strafbefehls in der JVA Darmstadt. An dem Erhalt des Strafbefehls an diesem Tag besteht bei freibeweislicher Würdigung des Akteninhalts kein Zweifel; die Echtheit der Unterschrift unter dem Empfangsbekenntnis wird von der Verteidigung auch nicht in Zweifel gezogen. Zuzugestehen ist ihr, dass diese Form der Aushändigung gegen Empfangsbekenntnis nicht der nach §§ 35 Abs. 2, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 166 bis 213 a ZPO vorgesehenen Errichtung einer Zustellungsurkunde mit dem Inhalt des § 182 Abs. 2 ZPO entspricht. Ein Empfangsbekenntnis ist nach diesen Bestimmungen nur bei der Zustellung an einen Anwalt, Notar oder eine sonstige in § 174 ZPO genannte Person zulässig. Zu Unrecht hat sich die Leitung der Justizvollzugsanstalt offenbar an das Aushändigungsersuchen der Staatsanwaltschaft gebunden gesehen oder sonst angenommen, sie dürfe nach den Bestimmungen des VwZG ein Empfangsbekenntnis - wie bei Zustellungen von Schriftstücken der Anstalt an den Gefangenen - verwenden.

Das Versäumnis der Errichtung einer Zustellungsurkunde ist indes unbeachtlich, weil es sich zum einen bei der Bestimmung des § 182 ZPO um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, die lediglich den Nachweis der Übergabe (§ 177 ff. ZPO) erleichtern soll und im übrigen mit heilender Wirkung (§ 189 ZPO) feststeht, dass die Übergabe des Strafbefehls samt Rechtsbehelfsbelehrung an den Angeklagten erfolgt ist. § 177 ZPO enthält mit der Übergabe das Leitbild der Zustellung. Sie ist durch das Empfangsbekenntnis bewiesen, das nach allgemeinen Regeln als Urkunde zu würdigen ist und das als verkörperte Gedankenerklärung besagt, dass der Inhalt des Umschlages der ursprünglich fehlgeschlagenen Zustellung Bl. 24 der Akte - dort befand sich der Strafbefehl in einem Umschlag - dem Angeklagten ausgehändigt wurde und er dies durch Unterschrift bestätigte. Die auch im Strafprozeß bei Rechtsmittelfristen uneingeschränkt geltende Bestimmung des § 189 ZPO lässt den Strafbefehl damit zu dem Zeitpunkt als zugestellt gelten, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung nach dem Gesetz gerichtet war, tatsächlich zugegangen ist (OLG Frankfurt/Main, NStZ-RR 2004, 336; Meyer-Goßner, § 37 Rdnr. 28 m.w.N.). Dies war der 09.04.2010.

Diese Wirkung wird auch nicht dadurch berührt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehles oder seiner Zustellung keinen Wahl- oder Pflichtverteidiger besaß. Ungeachtet dessen, dass eine § 338 Nr. 5 StPO vergleichbare Vorschrift mit der Rechtsfolge einer Fehlerhaftigkeit des Erlasses eines Strafbefehles oder seiner Zustellung nicht existiert, lagen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht vor - weder bei Erlaß des Strafbefehles oder Zustellung noch bei Einspruchseinlegung oder danach. Wegen der fortdauernden Inhaftierung ist allein § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO in Erwägung zu ziehen. Danach ist von Amts wegen ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn einer Hauptverhandlung entlassen wird. Zwar befand sich der Angeklagte - was dem Amtsgericht Biedenkopf nicht bekannt war - bei Erlaß des Strafbefehles in Haft; allerdings erst seit knapp zwei Monaten, so dass die dreimonatige Frist noch nicht abgelaufen war. Es kommt damit aus tatsächlichen Gründen nicht darauf an, ob aus rechtlichen Gründen die Bestimmung des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO teleologisch auf Fälle seit der Einspruchseinlegung zu reduzieren ist (so etwa Meyer-Goßner, § 140 Rdnr. 17 unter Hinweis auf LG Münster, MDR 1980, S. 335).

Aber auch zum Zeitpunkt der erst knapp drei Monate später stattfindenden Übergabe des Strafbefehls an den Angeklagten bestand – diesmal aus tatsächlichen Gründen - keine notwendige Verteidigung. Zwar befand sich der Angeklagte am 09.04.2010 mehr als drei Monate in Strafhaft – wurde indes nur vier Tage später am 13.04.2010 für 13 Tage in Freiheit entlassen. Das Verstreichen der Einspruchsfrist fällt in diesen Zeitraum. Gemessen an dem rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Vorwurf der Leistungserschleichung reicht ein Zeitraum von 10 Tagen aus, um auch ohne Verteidiger die Berechtigung zur Einlegung eines Einspruches zu prüfen. Dies ist - wie bei jedem Empfänger eines Strafbefehles - zumutbar, weil das Strafbefehlsverfahren bewusst auf die Erledigung klarer Fälle ausgerichtet sind und die Einspruchsfrist – anders als einwöchige Rechtsmittelfristen – doppelt so lang bemessen ist.

Die Anordnung einer Pflichtverteidigung war auch nicht aktuell aus Anlaß des - zwei Monate nach Zustellung des Strafbefehls - erhobenen Einspruchs und wegen der neuen und fortdauernden Inhaftierung des Angeklagten anzuordnen. Eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nach der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO ist bei der Entscheidung über die Verspätung eines Einspruches und dem Erfolg eines Wiedereinsetzungsantrages nicht anzunehmen. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Fragen der Wiedereinsetzung als Fall einer notwendigen Verteidigung zu regeln.

Aber auch die mehr als drei Monate dauernde Inhaftierung des Angeklagten rechtfertigt nicht nach § 140 Abs. Nr. 5 StPO eine Anordnung. Das lässt sich allerdings noch nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung unter Hinweis darauf ableiten, es gebe gar keine Hauptverhandlung mehr, vor deren Beginn der Angeklagte nicht zwei Wochen vorher entlassen werde. Denn die Anordnung einer Pflichtverteidigung gilt für das gesamte Strafverfahren, so z.B. auch für das Ermittlungsverfahren. Die einschränkende Ausnahme einer rechtzeitigen Entlassung ist deshalb nicht geeignet, eine weitere Beschränkung des Anwendungsbereiches der Vorschrift zu rechtfertigen. Aus diesem Grund wird eine notwendige Verteidigung im Ausgangspunkt ab dem Zeitpunkt der Einlegung eines Einspruches angenommen (LG Münster aaO). Ab diesem Zeitpunkt werde das Strafbefehlsverfahren zum normalen Zwischenverfahren.

Dieses Auslegungsergebnis ist indes nur bei einem zulässigen Einspruch mit der Wirkung des § 411 Abs. 1 Satz 2 StPO gerechtfertigt. Dass eine Pflichtverteidigung bei einem offensichtlich verspäteten oder sonst unzulässigen Einspruch entgegen dem Wortlaut des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO nicht anzuordnen ist, ergibt eine sachgerechte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift gemessen an ihrem Schutzzweck und ihrem systematischen Zusammenhang mit § 408 b StPO. Die Anordnung einer Pflichtverteidigung dient dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Angeklagter in schwerwiegenden oder schwierig gelagerten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrenablauf gewährleistet wird. Nur wenn tatsächlich der erfolgreiche Einspruch mit der Folge des § 411 Abs. 1 Satz 2 StPO im regulären Verfahren die Gefahr einer Verurteilung aufgrund einer Hauptverhandlung auslöst, besteht das Bedürfnis, die Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Gefangenen durch einen Verteidiger auszugleichen. Diese Situation kann bei einem verfristeten Einspruch nicht eintreten. Nach Sinn und Zweck der Verfahrensgarantie einer Pflichtverteidigung kann es deshalb im Ergebnis nicht einem Inhaftierten in die Hand gelegt werden, beliebig in der Vergangenheit erhaltene Verurteilungen mittels Einlegung eines Rechtsbehelfes und Wiedereinsetzungsantrages zur notwendigen Verteidigung zu machen (i.E. auch KK-Fischer, § 408 b Rdnr. 4). Daraus erwüchse die - erwähnte - vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Pflichtverteidigung bei Wiedereinsetzungsanträgen. Fälle einer Pflichtverteidigung im Strafbefehlsverfahren hat der Gesetzgeber in § 408 b StPO geregelt und diese für den - wertungsmäßig hier interessierenden - Zeitraum vor Einspruchseinlegung auf die Fälle beschränkt, in denen eine Freiheitsstrafe verhängt werden soll.

Aus den bereits genannten Gründen war eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen. Sie wird nur dann gewährt, wenn jemand ohne sein Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten. Zu fehlendem Verschulden ist nichts glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 StPO), so dass davon auszugehen ist, dass der Angeklagte sowohl an den vier Tagen im Vollzug als auch den weiteren 10 Tagen innerhalb der Einspruchsfrist - über die er belehrt war (§ 44 Satz 2 StPO) - einen Brief an das Gericht mit der Bezeichnung als Einspruch schreiben konnte.

Unabhängig von einem nicht glaubhaft gemachten Verschulden hat der Angeklagte die einwöchige Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Beantragung der Wiedereinsetzung versäumt. Antrag und versäumter Einspruch hätten binnen einer Woche nach Wegfall des - hier unterstellten - Hindernisses bei dem Gericht gestellt und eingelegt werden müssen, das über den Antrag entscheidet. Das war das Amtsgericht Biedenkopf. Sowohl Einspruch als auch Wiedereinsetzungsantrag wurden indes immer wieder an das Amtsgericht Marburg gesandt. Bei dem Amtsgericht Biedenkopf erfolgte die Vorlage sämtlicher Eingaben erstmals am 30.06.2010 - weit mehr als eine Woche nach dem erstmaligen Tätigwerden des Verteidigers am 10.06.2010.