OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.10.2010 - 3 Ws 970/10
Fundstelle
openJur 2012, 33690
  • Rkr:

Fehleinweisungen in ein psychiatrisches Krankenhaus, die auf reinen Rechtsfehlern des Tatrichters beruhen, werden von der Neuregelung des § 67 d VI StGB nicht erfasst (Festhalten an Senat, StV 2007, 430 und NStZ-RR 2007, 324).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 7. Strafkammer – Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Marburg vom 20.09.2010 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Gießen vom 08.07.2002 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Groß-Gerau vom 12.4.2000 (Az. 35 Ls 10 Js 38897/99) zu einer Jugendstrafe von 8 Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Unterbringung nach § 63 StGB wurde seit dem 16. 07.2002 (Rechtskraft des Urteils) zunächst in der Klinik für forensische Psychiatrie O1 vollzogen. Mit Schreiben vom 26. 9. 2006 teilte die Klinik mit, dass der Verurteilte am 07.09. 2006 auf eigenen Wunsch in die Klinik für forensische Psychiatrie O2 verlegt worden war. Seit Dezember 2009 befindet sich der Verurteilte wieder in der Klinik für forensische Psychiatrie O1, Außenstelle O3. Mit Beschlüssen vom 03.03.2008 und 15.05.2009 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen jeweils eine Aussetzung der angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der zugleich verhängten Jugendstrafe zur Bewährung abgelehnt, wobei der Senat die Beschwerden hiergegen mit Beschlüssen vom 21.05.2008 und 13.8.2009 zurückgewiesen hat. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.09.2010 hat die nun zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg erneut eine Aussetzung abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde vom 01.10.2010.

Der nicht näher begründeten zulässigen Beschwerde ist der Erfolg zu versagen.

1. Mit der Kammer ist auch der Senat der Auffassung dass nicht erwartet werden kann, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.

Nach dem überzeugenden Gutachten der … Klinik O1 vom 09.07.2010 liegen keine so nennenswerten Fortschritte beim Untergebrachten vor, die zum jetzigen Zeitpunkt eine günstige Legalprognose rechtfertigen können. Vielmehr sei nach dem Gutachten außerhalb des Freiheitsentzugs mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Delikten im Sinne der Einweisungsdelinquenz zu rechnen. Zwar lägen beim Verurteilten erste positive Gesichtspunkte vor, die dazu führten, dass das Ziel der Feststellung der Ausbildungsreife erreicht werden konnte, allerdings habe eine therapeutische Aufarbeitung der Delinquenz und eine Auseinandersetzung mit dem Thema Sexualität noch nicht stattgefunden.

Vor diesem Hintergrund kann dem Verurteilten damit aber zurzeit keine günstige Legalprognose gestellt werden. Vielmehr sind von diesem in Freiheit weiterhin ganz erhebliche Straftaten zu erwarten. Eine Aussetzung der Unterbringung bzw. der Jugendstrafe kommt daher nicht in Betracht.

2. Zutreffend ist die Kammer darüber hinaus davon ausgegangen, dass eine

Erledigung der Unterbringung nicht in Betracht kommt.

Hierzu hat der Senat in dieser Sache bereits in seinem Beschluss vom

21.5.2008 (3 Ws 344/08, NStZ-RR 2008, 324 ff.) ausgeführt:

„Nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts hat sich der Verurteilte am 19. 4. 2001 während des Frühsports in der JVA O4 entschlossen, eine junge, erst seit dem 1. 4. 2001 in der JVA beschäftigte Bedienstete unter einem Vorwand in den Keller zu locken, sie dort mit Bedrohung durch eine vom Frühstück mitgenommenen Metallgabel als Geisel in seine Gewalt zu bringen und sich dann von ihr das Büro des Pfarrers aufschließen zu lassen, um die Anstaltsleitung von dort anzurufen und mitzuteilen, dass er die Geisel töten werde, wenn man seinen Wunsch auf Verlegung nicht erfüllen werde. Da die Bedienstete keinen Schlüssel für das Büro des Pfarrers hatte und zu fliehen versuchte, brachte er ihr Verletzungen bei, indem er die Gabel an ihren Hals drückte und sie fest würgte. Während des Gerangels erregte sich der Verurteilte sexuell und fasste den Entschluss, sein Opfer zu vergewaltigen, was er auch ausführte. Die Kammer hat zur Schuldfähigkeit des Verurteilten folgendes ausgeführt:

„Der Angeklagte litt zur Tatzeit unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Kennzeichen dieser Persönlichkeitsstörung sind die ausgeprägte Selbstbezogenheit, rücksichtsloses Verhalten und instabile Lebensführung, aus der kein Lebensplan ableitbar ist. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung äußert sich bei dem Angeklagten insbesondere darin, dass dieser sich zumeist, insbesondere unter dem Einfluss strikter Regeln, ruhig, angepasst und unauffällig verhält. Bietet sich ihm jedoch die Gelegenheit zu Gewaltanwendungen und Ausübung von Macht, eskaliert die Persönlichkeitsstörung und er wird gewalttätig und aggressiv. Im Laufe der körperlichen und sexuellen Heranreifung kam es zu einer deutlichen Zunahme dieser Gewaltbereitschaft und pathologischen Machtausübung. Der Angeklagte kann Verweigerungen von Wünschen nicht akzeptieren und Argumente der Verweigerung nicht nachvollziehen. Nicht seinen Wünschen entsprechende Verhaltensweisen werden von ihm sofort als Provokation gedeutet und zum Anlass für emotionale Ausbrüche genommen Für Gegenargumente zeigt er sich völlig verständnislos. Der Angeklagte kann sein Verhalten schwer bis gar nicht auf die für ihn bestehenden Notwendigkeiten einstellen.“

Aus diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass das erkennende Gericht der auch in dem Prognosegutachten des Sachverständigen Prof. A vom 28. 2. 2006 bestätigten dissozialen Persönlichkeitsstörung des Verurteilten ein solches Gewicht beigemessen hat, dass es sie als „schwere andere seelische Abartigkeit“ im Sinn des § 20 StGB gewertet hat. Das Landgericht hat jedoch verkannt, dass die festgestellte Persönlichkeitsstörung bei Begehung der Tat die Unrechtseinsicht des Täters relevant tangiert oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt haben muss, um die Eingangsvoraussetzungen des § 63 StGB zu erfüllen. Dies ist nach den Urteilsfeststellungen gerade nicht der Fall, da der Verurteilte die Verweigerung der von ihm gewünschten Verlegung nicht zum Anlass für emotionale Ausbrüche genommen, sondern zielstrebig und überlegt die Geiselnahme einer Bediensteten innerhalb der JVA, also in einer Situation höchster staatlicher Kontrolle, geplant und durchgeführt hat. Das erkennende Gericht hat damit die Auswirkungen der Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Verurteilten bei der Tatbegehung rechtlich fehlerhaft subsumiert.

Damit beruht die Anordnung der Unterbringung nicht auf einer im Tatsächlichen liegenden Fehldiagnose, sondern auf einer falschen rechtlichen Bewertung des (im Tatsächlichen zutreffend ermittelten) psychischen Zustandes des Verurteilten durch das erkennende Gericht.“

Der Senat geht auch weiterhin von einer Fehleinweisung aus, wobei nach den Gutachten der Klinik für forensische Psychiatrie O2 vom 14.01.2009 und der Klinik für forensische Psychiatrie O1 vom 09.07.2010 die Eingangmerkmale des § 20 StGB bei unveränderter Diagnose aus medizinischer Sicht ebenfalls nicht vorliegen.

Der Senat bleibt auch dabei, dass eine solche Fehleinweisung aufgrund einer falschen rechtlichen Bewertung nicht zu einer Erledigung der Maßregel führt.

Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 21.05.2008 (NStZ-RR 2008, 324) ausgeführt:

„Dem Gesetzgeber war die Problematik bei Fehleinweisungen aus rechtlichen Gründen bekannt. Der Senat hat hierzu mit Beschluss vom 3. 6. 2005 (StV 2007,430) ausgeführt: „Der Bundesrat hat mit seinem -dem Gesetz zu Einführung der nachträglichen Sicherungsverfahren zeitlich nachfolgenden- „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt“ vom 24. August 2004 (BT-Drucks. 15/3652) diese Problematik möglicher Fehleinweisungen aus bloßen Rechtsgründen unter Hinweis auf die in NStZ 2003, 222 abgedruckte Entscheidung des Senats ausdrücklich aufgegriffen (vgl. BT-Drucks 15/3652 S. 15) und eine entsprechende Klarstellung des Gesetzestextes dahin vorgeschlagen, dass sich nachträglich aus tatsächlichen Gründen ergeben muss, dass die Tat nicht unter dem Einfluss eines Zustandes im Sinne des § 63 StGB begangen wurde (§ 67d Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 des Entwurfs). Die Bundesregierung hat aber eine solche Klarstellung mit Blick auf die neu geschaffene Vorschrift des § 67d Abs. 6 StGB offenbar nicht für erforderlich gehalten (vgl. die Stellungnahme der Bundesregierung: BT-Drucks 15/3652 S. 22). Sie hat andererseits im Zusammenhang mit der Ablehnung eines neu zu schaffenden Wiederaufnahmegrundes zum Nachteil des Verurteilen ausdrücklich ausgeführt, dass ein solches Wiederaufnahmeverfahren nicht dazu dienen könne, Defizite bei der Tatsachenfeststellung durch das erkennende Gericht auszugleichen. Zweifel an den Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB, die sich schon im Zeitpunkt des Urteils hätten auftun müssen, seien vielmehr ggf. durch Einlegung von Rechtsmitteln seitens der Staatsanwaltschaft aufzuklären. All dies lässt nur den Schluss zu, dass rechtlich fehlerhafte Einweisungen in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB von der Neuregelung des § 67d Abs. 6 StGB erst recht nicht erfasst sein sollen.“

Der Gesetzgeber eine Klarstellung bei der Einführung des § 67 d Abs. 6 StGB dergestalt, dass dieser nur auf die Fälle der Fehleinweisung aus tatsächlichen Gründen anwendbar sein soll, nicht für erforderlich gehalten. Damit sollte die bisherige Rechtsprechung einschließlich der Einschränkung für die Fälle der Fehleinweisung aus rechtlichen Gründen festgeschrieben werden.

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dienten dazu, dem Verurteilten bei Fehleinweisungen aus tatsächlichen Gründen das schwerfällige Wiederaufnahmeverfahren zu ersparen (vgl. Senat. Beschluss vom 26.11.2001, NStZ-RR 2002, 58f; Berg/Wiedner, Die Erledigterklärung nach § 67 d Abs. 6 StGB…., StV 2007, 434, 439, Fußnote 40). Wird nämlich eine im Erkenntnisverfahren angeordnete Maßregel für erledigt erklärt, weil sich aufgrund einer Begutachtung im Vollstreckungsverfahren ergeben hat, dass eine zwingende Voraussetzung für die Anordnung der Maßregel nicht vorgelegen hat, so ist diese Erledigungserklärung einem Wegfall der Maßregel im Wiederaufnahmeverfahren (§ 359 Nr. 5 StPO) vergleichbar (vgl. Senat, NStZ 1993, 252 f.) Wie der Senat bereits in NJW 1971, 903 (904) festgestellt hat, sind die Vollstreckungsgerichte – jedenfalls ohne gesetzlichen Auftrag – jedoch weder Superrevisions- noch extraordinäre Wiederaufnahmegerichte. Die nach dem Willen des Gesetzgebers in der Norm des § 67 d Abs. 6 StGB festgeschriebene Rechtsprechung kann also über das Wiederaufnahmerecht nicht hinausgehen und der Korrektur von reinen Rechtsfehlern dienen, die nur mit der Revision angegriffen und bei deren Versäumung mit der Wiedereinsetzung geltend gemacht werden können ( vgl. Senat NJW 1978, 2347).

Die von Berg/Wiedner (a.a.O., S. 438) vertretene Rechtsausicht, dass die Rechtskraft des Maßregelausspruchs geringere Wirkung entfalte als die des Strafausspruchs, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig, wie die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorrang des Erkenntnisverfahrens vor dem Verfahren über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zeigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. 4. 2008, 5 StR 635/07, Rdnr. 11), wenn auch nach der Entscheidung des BGH kein substantieller Unterschied zwischen der Unterbringung nach § 63 StGB und der Sicherungsverwahrung bestehen soll.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 19.10.2006 (NStZ-RR 2007, 29) zur Auslegung des § 67 d Abs. 6 StGB anlässlich einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Senats ausgeführt: „Es ist von Verfassungs wegen – auch unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts des Freiheitsgrundrechts – nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte § 67 d Abs. 6 StGB nicht auf Fälle ausschließlich fehlerhafter Rechtsanwendung in dem der Unterbringung zu Grunde liegenden Urteil angewendet haben. Zutreffend sind sie davon ausgegangen, dass es sich bei der rechtlichen Zuordnung der unstreitigen tatsächlichen Feststellungen zu den Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB um einen juristischen Subsumtionsvorgang handelt, der der Rechtskraft fähig ist, und für den als solchen keine Wiederaufnahmemöglichkeit besteht (§ 359 StPO; vgl. dazu BGHSt 39,75 <79>; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 359 Rn. 25). Die materielle Rechtskraft von Gerichtsurteilen ist Ausprägung der Rechtssicherheit als einem neben dem Gebot materieller Gerechtigkeit im Rechtsstaatsgebot enthaltenen Prinzip (vgl. BVerfGE 7,89 <92>; 22, 322 <329>; 47, 146 <161>; 74, 129 <152>). Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, den häufig auftretenden Widerstreit beider Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 22, 322 <329>).“

Erläuternd hat der Senat in seinem in vorliegender Sache ergangenen Beschluss vom 13.8.2009 (3 Ws 731/09) hierzu festgestellt:

„Zu ergänzen ist lediglich, dass aus Wortlauf und Historie der Neuregelung nicht darauf geschlossen werden kann, dass es für die Erledigungserklärung ausschließlich darauf ankomme, ob im Zeitpunkt der vollstreckungsrechtlichen Entscheidung ein die Unterbringung rechtfertigender Zustand bestehe oder nicht, so dass auch Fälle, in denen der Tatrichter aus einer zutreffenden Tatsachengrundlage lediglich falsche rechtliche Schlüsse gezogen habe, ihr unterfallen müssten. Zwar deuten der Wortlaut von § 67 d VI StGB und § 66 III StGB und auch die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs in diese Richtung (vgl. Senat, StV 2007, 430). Die Gegenauffassung trägt jedoch dem Umstand nicht Rechnung, dass der Gesetzgeber wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, er wolle nur die bisherige Rechtsprechung festschreiben (BT-Dr. 1572897, S. 10, 13, 14). Diese diente aber nur dazu, dem Verurteilten bei Fehleinweisungen das schwerfällige Wiederaufnahmeverfahren zu ersparen und hatte in konsequenter Weiterführung dieses rechtlichen Ansatzpunkts die Unterscheidung zwischen Fehleinweisung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen herausgearbeitet. Von daher ist ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber einen solchen weitreichenden Fall der Korrektur von reinen Rechtsfehlern, die bislang nicht einmal im Wege der Wiederaufnahme zu erreichen war, hat mitregeln wollen (Senat aaO). Dafür bieten die Gesetzesmaterialien keinerlei Anhalt, das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus den Materialien zum nachfolgenden "Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt" vom 24. August 2004 (BT-Dr. 15/3652), wie der Senat im Beschluss vom 21.5.2008 (NStZ-RR 2008, 324) nochmals hervorgehoben hat. Diese Bewertung des Senats hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als „nicht zu beanstanden“ (NStZ-RR 2007, 29, 4. Abs.) bezeichnet. Die Argumentation der Gegenmeinung und der Verteidigung zur Rechtskraftproblematik verkennen von daher auch, dass § 67d VI StGB lediglich eine § 359 Nr. 5 StPO vergleichbare Regelung ins Vollstreckungsrecht implementiert hat, der die genannte Unterscheidung immanent ist.“

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Der Senat ist auch nicht gehalten, die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG n.F. vorzulegen. Mit hiesiger Entscheidung wird nicht von einer nach dem 01.01.2010 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen. Vielmehr hat sich etwa das Thüringer Oberlandesgericht (Beschluss vom 10.09.2010, Az. 1 Ws 164/19, zit. nach Juris) der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich angeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.