OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.09.2010 - 5 UF 198/10
Fundstelle
openJur 2012, 33554
  • Rkr:

Verfahren über die Beendigung der Aussetzung des Versorgungsausgleichs: Bindung des Versorgungsträgers durch einen Unterhaltsvergleich der Ehegatten


Ein Versorgungsträger braucht im Rahmen von §§ 33, 34 VersAusglG einen zwischen den geschiedenen Eheleuten geschlossenen Unterhaltsvergleich nicht hinzunehmen, wenn diese Regelung ihm gegenüber einen ...


Der Aussetzungsbetrag im Anpassungsverfahren nach § 33 VersAusglG kann im Fall einer den aktuellen Aussetzungsbetrag übersteigenden Unterhaltsforderung dynamisch tenoriert werden, wenn die Bezugsgröße ...


Keine Anpassung wegen Unterhalts nach § 33 VersAusglG nach Kapitalabfindung eines eventuellen Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt. Abgrenzung zu der unter der Geltung des § 5 VAHRG ergangenen Recht ...


1. Bei der Anpassung des Versorgungsausgleichs nach §§ 33, 34 VersAusglG wegen laufender Unterhaltsleistungen des Ausgleichspflichtigen ist der Versorgungsträger an einen Unterhaltsvergleich der Ehega ...


Verfahrenswert in Anpassungsverfahren; Aussetzung der Rentenkürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs


1. Bei der Anpassung des Versorgungsausgleichs nach §§ 33, 34 VersAusglG wegen laufender Unterhaltsleistungen des Ausgleichspflichtigen ist der Versorgungsträger an einen Unterhaltsvergleich der Ehega ...


Die Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich ist jedenfalls auch dann auszusetzen, wenn der gesetzliche Unterhaltsanspruch infolge der Kürzung nur wegen Geringfügigkeit entfiele.


Familien- und Betreuungsrecht Zivilrecht
§ 33 VersAusglG
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