LG Saarbrücken, Urteil vom 28.01.2009 - 4 O 260/08
Fundstelle
openJur 2009, 116
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beklagte hat am 24.10.2007 am Pkw des Klägers (Citroën C 8, 2,2 HDI), den der Kläger als Vorführwagen im Juni 2003 zu einem Preis von 25.790 € erworben hatte, die für den Kilometerstand von 130.000 vorgesehene Inspektion bei einer Laufleistung des Fahrzeugs von 132.858 km durchgeführt.

Am 21.02.2008 riss bei einer Laufleistung von rund 141.000 km der Steuerzahnriemen des Motors des streitgegenständlichen Pkw, was zu einem kapitalen Motorschaden führte.

Die herstellerseitigen Wartungsvorschriften sehen einen Wechsel des Steuerzahnriemens unter "normalen Einsatzbedingungen" bei einer Laufleistung von 160.000 km vor; unter "erschwerten Einsatzbedingungen" bei 120.000 km (Bl. 7 d.A.).

Das Fahrzeug war in der Besitzzeit des Klägers im Zeitraum vom September 2002 bis September 2005 insgesamt 46 mal wegen Garantieleistungen in der Werkstatt gewesen.

Der Kläger meint, dass dieser Umstand einer erhöhten Reparaturanfälligkeit mit den "erschwerten Einsatzbedingungen" gleichzusetzen sei, weshalb der Steuerzahnriemen hätte gewechselt werden müssen, "der Kläger jedenfalls über die Problematik einer nur begrenzten Lebensdauer des genannten Bauteils hätte aufgeklärt und zumindest eine Sichtprüfung des Steuerzahnriemens hätte durchgeführt werden müssen, was insgesamt nicht der Fall" gewesen ist (Klageschrift Seite 4).

Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug ohne den Motorschaden einen Wert von 12.000 €, nach Eintritt des Motorschadens nur noch einen Wert von 4000 € habe und macht den Differenzbetrag als Schadenersatz geltend.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 8000 € und vorgerichtliche Mahnauslagen in Höhe von 661,16 €, jeweils zuzüglich Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beklagte meint, dass bei Durchführung der Inspektion keine Hinweise auf die Notwendigkeit des Austauschs des Zahnriemens vorgelegen hätten und dass die unstreitig erforderlichen Garantiereparaturen nicht mit "erschwerten Einsatzbedingungen" vergleichbar seien.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen und der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen, die soweit sich aus den Protokollen der mündlichen Verhandlungen nichts Gegenteiliges ergibt, vollständig zum Gegenstand des Parteivortrages in den mündlichen Verhandlungen gemacht wurden sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus den als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschriften des § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzungen im Rahmen des Werkvertrages hinsichtlich der Durchführung der Inspektion des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu.

Der Kläger ist für eine Pflichtverletzung der Beklagten darlegungs- und beweisbelastet. Konkrete Fehler der Beklagten bei Durchführung der Inspektion hat der Kläger nicht behauptet. Das bloße Bestreiten einer Durchführung einer Sichtprüfung des Steuerzahnriemens (Bl. 37 d.A.) genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Pflichtverletzung nicht. Es ist außerdem allgemein- und gerichtsbekannt, dass Steuerzahnriemen auch reißen können, ohne dass vorher sichtbare über den normalen Verschleiß hinausgehende Verschleißerscheinungen, Fehler oder Beschädigungen vorgelegen haben. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für solche Umstände hat der Kläger weder vorgetragen, noch sind diese ersichtlich.

Eine Pflichtverletzung dahingehend, dass die Beklagte bei der Durchführung der Inspektion nicht zu einem vorzeitigen Wechsel des Zahnriemens geraten hat, liegt nicht vor.

Eine solche Verpflichtung ergibt sich für eine die Inspektion durchführende Werkstatt nur dann, wenn sie konkrete Hinweise darauf hat, dass die in den Herstellerempfehlungen erwähnten "erschwerten Einsatzbedingungen" beim Betrieb gerade dieses Fahrzeuges vorgelegen haben.

Auch wenn es - wie die Beklagte im vorgerichtlichen Schriftverkehr ausgeführt hat - keine allgemeinen Definitionen für diese "erschwerten Einsatzbedingungen" gibt, verdeutlicht jedoch dieser Begriff schon, dass hierunter nicht das gehäufte Auftreten von Fahrzeugmängeln in der Garantiezeit gemeint sein kann. Unter Einsatzbedingungen können nach dem Wortsinn lediglich äußere Umstände angesehen werden, denen das Fahrzeug im konkreten Betrieb unterliegt. Dies können zum Beispiel diejenigen Umstände sein, welche die Beklagte in der Klageerwiderung erwähnt, also zum Beispiel lange Fahrten unter Volllast und insbesondere auch Fahrten im so genannten Stop-and-go-Betrieb, also bei Lieferfahrten von Haus zu Haus. Hierzu kann auch nach dem Wortsinn der Einsatz unter besonderen klimatischen Verhältnissen verstanden werden, also überdurchschnittliche Hitze oder Kälte, Sandstürme etc..

Mit solchen Umständen ist das Auftreten von Mängeln des Fahrzeugs, die zu Gewährleistungsarbeiten führen, grundsätzlich nicht vergleichbar. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn es sich hierbei um Mängel handeln würde, die einen unmittelbaren technischen Bezug zum Steuerzahnriemen aufweisen. Hierbei könnte es sich zum Beispiel um Probleme mit der Kühlmittelpumpe, Ölpumpe oder sonstigen Nebenaggregaten handeln, die vom Steuerzahnriemen mit angetrieben werden (vergleiche hierzu die von der Beklagten vorgelegte Infobroschüre, Bl. 23 d.A.).

Etwas Derartiges hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht vorgetragen. Bei keiner Störung, welche sich auf der vom Kläger vorgelegten Liste (Bl. 14/15 d.A.) befindet, ist ein Bezug zum Steuerzahnriemen im oben genannten Sinne vom Kläger vorgetragen oder erkennbar.

Hiermit scheidet eine Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB im Rahmen des Vertrages über die Durchführung der Inspektion aus.

Selbst wenn eine solche Pflichtverletzung in Form einer fehlenden Empfehlung zum vorzeitigen Wechsel des Steuerzahnriemens nachgewiesen worden wäre, würde ein Anspruch des Klägers daran scheitern, dass die Kausalität für den Schaden kaum nachweisbar wäre. Wie die Beklagte nachvollziehbar und allgemein- und gerichtsbekannt darlegt, verursacht der Wechsel des Steuerzahnriemens erhebliche zusätzliche Kosten. Vor diesem Hintergrund ist keinesfalls sicher, dass der Kläger einem solchen Ratschlag gefolgt wäre, zumal - wie oben ausgeführt - keine wirklichen Gründe für die Erteilung eines solchen Rats vorgelegen haben. Zwar ist durch die Rechtsprechung anerkannt, dass eine solche Kausalität in diesen Fällen angenommen werden kann, weil davon auszugehen ist, dass sich der Beratene "beratungsrichtig" verhält. Eine "richtige Beratung" im Hinblick auf die Frage des Wechsels des Steuerzahnriemens hätte jedoch - wie oben ausgeführt - keinesfalls zu einer Empfehlung des Wechsels des Steuerzahnriemens führen müssen, weil die herstellerseitig angegebenen Voraussetzungen für einen solchen Wechsel, oder vergleichbare Umstände, gerade nicht vorgelegen haben.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11 in Verbindung mit 711 ZPO.

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