LG Berlin, Urteil vom 12.06.2008 - 27 O 228/08
Fundstelle
openJur 2009, 108
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Darstellung in einem Film.

Sie ist die Tochter von ... , die sich 1968 vom Vater der Klägerin scheiden ließ, 1970 als Mitglied der ..-...-Gruppe in den Untergrund ging und ihre Kinder nach S bringen ließ, um sie dem Zugriff des Vaters zu entziehen. Der Journalist ... bekam sie dort frei und übergab sie ihrem Vater.

Die Beklagte verfilmt das Buch " ... " des Journalisten ... . Gegenstand ist die auf historischen Tatsachen basierende Geschichte der ..-...-Gruppe von den Anfängen 1967 bis 1977. Die Dreharbeiten sind beendet, die endgültige Schnittfassung aber noch nicht fertig gestellt. Der Film soll im Herbst in den Kinos anlaufen. Eine längere Fassung soll Ende 2009 im Fernsehen ausgestrahlt werden.

Die Klägerin und ihre Schwester werden in dem Film als Kinder in mehreren Szenen, gespielt von Schauspielerinnen, gezeigt, die anders als die Klägerin und ihre Schwester als Kinder kein blondes Haar, sondern dunkles haben.

Szene 1 stellt eine Strandsituation im Jahr 1967 dar, wie die Klägerin und ihre Zwillingsschwester, fünf Jahre alt, in der Brandung spielen, auf die Aufforderung ihrer Mutter aus dem Wasser kommen und sich zu ihr in den Strandkorb setzen. Es folgt eine Unterhaltung mit dem Vater.

In Szene 2 spielen die Klägerin und ihre Schwester auf dem Fußboden vor einem laufenden Fernseher während einer Party in einem Strandhaus.

Szene 18 zeigt die Klägerin und ihre Schwester, wie sie in H vor einer Villa in ein Auto steigen und wegfahren, und soll illustrieren, wie ... ihren Mann verließ und die Kinder mitnahm.

Szene 42 (jetzt wohl Szene Nr. 39) zeigt, wie ... und ... in die Berliner Wohnung von ... kommen und wie ... die Tür zum Kinderzimmer öffnet, wo die Klägerin und ihre Schwester schlafen.

Szene 56 zeigt die Entführung der Klägerin und ihrer Schwester nach S auf Veranlassung ihrer Mutter, wie die Kinder mit einer Begleiterin die Grenze übertreten.

In Szene 59 ist der Schreibtisch des Vaters der Klägerin zu sehen, auf dem ein gerahmtes Bild seiner Kinder steht, ein Foto der Schauspielerinnen, die im Film auftreten.

In Szene 66 spielen die Klägerin und ihre Schwester am Strand in S.

In den Szenen 2, 42 und 59 sind die Klägerin und ihre Schwester nicht erkennbar, soweit sie überhaupt im Bild erscheinen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Szenen wird auf den als Anlage K 2 zu den Akten gereichten überarbeiteten Drehbuchauszug sowie den erneut überarbeiteten Drehbuchauszug (Anlagenkonvolut K 25, Bl. 126 ff. d. A.) verwiesen.

Der Name der Klägerin wird nicht genannt.

Am 17. Juli 1995 veröffentlichte die Schwester der Klägerin einen Artikel im "..." über ihre Kindheit und ihre Mutter. In dem Artikel erschien ein einseitiger Beitrag der Klägerin über ihr Verhältnis zu ihrer Mutter, der mit einem Foto ihrer Mutter und einem von ihr selbst, das sie im Jahr 1967 zeigt, illustriert war.

Die Klägerin meint, ihr Bildnis im Sinne der §§ 22 f. KUG werde in dem Film veröffentlicht, da ihre Person dargestellt werde und sie erkennbar sei. Die Veröffentlichung sei rechtswidrig, da sie nicht eingewilligt habe und die Veröffentlichung von keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG gedeckt sei. Jedenfalls verstoße die Veröffentlichung gegen ihre berechtigten Interessen im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG.

Dass sie nicht gegen jede Veröffentlichung über sie vorgegangen sei, könne keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben. Dass sie in der Vergangenheit der Veröffentlichung von Bildnissen von ihr zugestimmt habe, führe nicht dazu, dass solche Veröffentlichungen heute einwilligungsfrei zulässig seien. Die bloße Verwandtschaft zu ... mache sie nicht zur Person der Zeitgeschichte. Zu berücksichtigen sei, dass sie im Hinblick auf die Verbringung nach Sizilien Opfer gewesen und deshalb nicht als Person der Zeitgeschichte anzusehen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem Geschäftsführer, zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin dadurch zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, dass die Klägerin durch eine Schauspielerin in dem von der Beklagten produzierten Spielfilm "..." dargestellt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Darstellung sei zulässig. Im Film würden keine Bildnisse der Klägerin veröffentlicht, da sie von einer Schauspielerin dargestellt werde. Wer die historische Figur ... darstellen wolle, müsse auch über ihren sozialen Kontext Auskunft geben, da die Figur sonst nicht verständlich sei. Die Betroffenheit der Klägerin sei ein besonderer Reflex daraus, ihre Betroffenheit denkbar gering. Angesichts der Veröffentlichungen, die mit ihrem Willen erfolgt seien, könne sie sich im Hinblick auf den vorliegend streitgegenständlichen Film nicht auf ihre Privatsphäre berufen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Kammer schließt sich der als Anlage K 4 eingereichten, ausführlich begründeten und den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten bekannten Entscheidung des OLG München vom 14. September 2007 (Az.: 18 W 1902/07) an und macht sich diese zu eigen.

Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, 22 f. KUG, Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1 GG weder unter dem Gesichtspunkt, dass ein Bildnis von ihr veröffentlicht worden wäre, noch unter dem des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.

1. Die Klägerin kann sich schon deshalb nicht auf § 22 f. KUG berufen, weil ihr Bildnis nicht veröffentlicht wird. Es handelt sich um das Bildnis einer Schauspielerin und nicht das der Klägerin, weshalb der Anwendungsbereich der §§ 22 f. KUG nicht eröffnet ist.

Ob und inwieweit die Vorschriften des KUG anwendbar sind, wenn Bildnisse einer anderen Person veröffentlicht werden, die solche Ähnlichkeiten mit dem Anspruchsteller aufweisen, dass dieser die begründete Erwartung hat, erkannt zu werden (vgl. hierzu auch BGH NJW 1971, 698, 700; 1979, 2205), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, weil solch eine Ähnlichkeit gerade nicht vorliegt. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgebracht, dass die Klägerin von einer Schauspielerin mit dunklem Haar gespielt wird, obwohl die Klägerin als Kind blond gewesen sei. Irgendwelche sonstigen Ähnlichkeiten mit der Klägerin sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Aber auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich kein Unterlassungsanspruch der Klägerin, weil eine Güterabwägung der verschiedenen grundrechtlich geschützten Rechtspositionen, allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1 GG) auf Seiten der Klägerin bzw. Film- und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) ein Überwiegen der Interessen der Beklagten an der Veröffentlichung des Films ergibt. Wegen der Frage, ob es sich bei dem Film um Kunst handelt, was die Klägerin zu bezweifeln scheint, verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen des OLG München in dem genannten Beschluss vom 14. September 2007.

Vorliegend fällt im Rahmen der Abwägung zugunsten der Klägerin vor allem ins Gewicht, dass die Geschehnisse, um die es geht, lange zurückliegen, dass es sich um für die Klägerin äußerst belastende, möglicherweise traumatische Erfahrungen handelt und dass sie selbst als fünf– bis siebenjähriges Kind seinerzeit den Entscheidungen anderer ausgeliefert war, dass sie also Opfer war.

Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der nach ... und der Mutter der Klägerin benannten Gruppe um eine die Geschichte der Bundesrepublik in entscheidender und einzigartiger Weise prägende Vereinigung handelt, und zwar vor allem durch die Brutalität und die Schwere ihrer Taten, das Art und das Ausmaß der durch sie ausgelösten Fahndungsmaßnahmen, die ideologische Überformung und die politischen Rechtfertigungsversuche und durch den zeitlich-historischen Kontext, in dem sich die Gruppe formiert hat. Auf das Gewicht des grundrechtlich geschützten Interesses an der auch künstlerisch unterhaltenden Aufarbeitung dieses Kapitels deutscher Geschichte wirkt sich maßgeblich aus, dass dieses Phänomen nicht erklärbar und darstellbar ist, ohne auf die Hauptakteure einzugehen, deren Handeln wiederum schwerlich erklärlich ist, ohne ihren jeweiligen sozialen Bezug und ihre Einbettung in die Gesellschaft zumindest in Ansätzen zu zeigen.

Dass insofern der Umstand, dass die Mutter der Klägerin ihre beiden kleinen Kinder nicht nur verlassen, sondern diese auch nach Sizilien hat bringen lassen, aus Sicht der Beklagten so bedeutsam ist, dass jegliche Darstellung der Person von ... unvollständig wäre, die darauf nicht einginge, ist ohne weiteres plausibel.

Zugunsten der Beklagten ist ferner zu berücksichtigen, dass die Darstellung der Klägerin in äußerst zurückhaltender Weise erfolgt: Ihr Name wird nicht genannt, eine Ähnlichkeit der Darstellerin mit dem Vorbild liegt nicht vor, und es werden Szenen geschildert, die nicht in besonderer Weise schützenswert erscheinen, etwa weil sie intime Vorgänge abbilden, sondern es handelt sich entweder um weitgehend belanglose Szenen aus dem Familienalltag oder um die Darstellung von Handlungen, die zwar spektakulär sind, aber ohnehin in der Öffentlichkeit längst bekannt. Angesichts dessen erscheint die Beeinträchtigung der Klägerin durch die Darstellung in dem Film vergleichsweise gering.

Dies gilt um so mehr, als bei der Grenzziehung zwischen Kunstfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Gefahr besteht, "dass unter Berufung auf das Persönlichkeitsrecht öffentliche Kritik und die Diskussion von für die Öffentlichkeit und Gesellschaft wichtigen Themen unterbunden werden (vgl. Sondervotum Stein, BVerfGE 30, 200 <206 f.>). Um diese Grenzen im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es daher im gerichtlichen Verfahren nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen. Steht im Streitfall fest, dass in Ausübung der Kunstfreiheit durch schriftstellerische Tätigkeit das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt wird, ist bei der Entscheidung über den auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützten zivilrechtlichen Abwehranspruch der Kunstfreiheit angemessen Rechnung zu tragen. Es bedarf daher der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat. Eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 <228>). Für die Abwägung ist entscheidend, mit welcher Intensität das Persönlichkeitsrecht betroffen ist" (BverfG NJW 2008, 39 ff. "Esra").

Eine solche besondere Intensität oder besondere Schwere vermag die Kammer in der vorgetragenen Darstellung der Klägerin in dem geplanten Film aber gerade nicht zu erkennen.

Selbst wenn man den obigen Ausführungen jedoch nicht folgen wollte, so bestünde aus einem anderen Grund kein Unterlassungsanspruch, und zwar wegen der eigenen Darstellung der Klägerin über ihr Verhältnis zu ihrer Mutter im " ... " des Jahres 1995. Die dort offen gelegten Details von höchstpersönlichen Gedanken und Erinnerungen, für die sie im Übrigen ein eigenes Foto von sich zur Verfügung gestellt hat, erscheinen deutlich intimer als die Darstellung der Beklagten. Anders als die Klägerin meint, spielt es auch keine Rolle, dass diese Veröffentlichung mehr als 10 Jahre zurückliegt. Denn diese an die Öffentlichkeit getragenen Mitteilungen lassen sich nicht gewissermaßen "zurückholen". Sie sind Teil des öffentlichen Diskurses geworden, Gegenstand des allgemeinen zeitgeschichtlichen Wissens, historischen Darstellungen zugänglich und damit auch Material für beispielsweise künstlerische Verarbeitungen. Inwieweit die Klägerin vor dem Hintergrund ihrer eigenen Veröffentlichung zu dem Thema durch die zurückhaltende Darstellung der Beklagten in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sein soll, ist nur schwer nachvollziehbar.

Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 15. Februar 2007 (10 W 13/07) beruft, geht dies fehl, weil, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, Gegenstand dieser Entscheidung die Werbung für ein Theaterstück war, dessen zentrales Thema das Leben der Klägerin war und gerade nicht eine Erwähnung der Klägerin um einer Darstellung ihrer Mutter willen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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