Hessischer VGH, Beschluss vom 24.08.2010 - 27 F 820/10
Fundstelle
openJur 2012, 33375
  • Rkr:

An der Geheimhaltung von Tatsachen über die Trägerschaft einer öffentlichen Sparkasse hat das Institut kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 KWG. Diesbezügliche Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sind deshalb nach dieser gesetzlichen Bestimmung nicht geheim zu halten und ihre Vorlage an das Gericht der Hauptsache kann nicht aus diesem Grund gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigert werden.

Tenor

Die Verweigerung der Vorlage des Berichts der Beklagten vom 27. Juli 2007 an das Bundesministerium der Finanzen betreffend die S kasse W (Gz.: BA 23 K 5100 101151 2007/0001) durch das Bundesministerium der Finanzen mit Sperrerklärung vom 23. März 2010 ist rechtswidrig.

Die Kosten des Zwischenverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

Der statthafte Antrag des Klägers, die Sperrerklärung des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. März 2010 für rechtswidrig zu erklären, über den gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 in Verbindung mit § 189 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der zuständige Fachsenat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entscheidet, ist auch im Übrigen zulässig.

Beruft sich die Behörde auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit oder Vertraulichkeit von Akten oder Auskünften, ist Voraussetzung für einen zulässigen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO an den Fachsenat, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der begehrten Akten oder Auskünfte festgestellt hat. Grundsätzlich bedarf es dafür gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 358 ZPO eines Beweisbeschlusses des Gerichts der Hauptsache oder aber einer vergleichbaren förmlichen Äußerung des Hauptsachegerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, BVerwGE 119, 229, 232, und vom 12. Januar 2006 - 20 F 12.04 -, BVerwGE 125, 40,42).

Hier hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2010 - 7 K 235/09.F - der Beklagten aufgegeben, ihren Bericht vom 27. Juli 2007 (Gz.: BA 23 K 5100 101151 2007/0001) dem Gericht vorzulegen. Aus den Gründen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit des angeforderten Berichts in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens rechtlicher Hindernisse gegenüber dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz - IFG - bejaht.

Der Antrag des Klägers ist auch begründet.

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zur Erteilung von Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, in elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Damit setzt diese Vorschrift zum einen das Vorliegen (zumindest) eines der Tatbestandsmerkmale, die eine Verweigerung der Vorlage zulassen, und zum anderen bei Vorliegen des Tatbestands eine Ermessensentscheidung voraus.

Hier fehlt es bereits am Vorliegen eines der Tatbestandsmerkmale, die die Verweigerung der Vorlage der vom Gericht der Hauptsache begehrten Unterlage zulassen.

Das D. führt in seiner Sperrerklärung zum Beleg für die Geheimhaltungsbedürftigkeit verschiedene gesetzliche Regelungen an. Deren Voraussetzungen liegen jedoch allesamt nicht vor.

Zum einen beruft sich das Ministerium - wie auch die Beklagte - auf die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Kreditwesengesetz - KWG - in Verbindung mit § 3 Nr. 4 IFG.

Die in § 9 Abs. 1 KWG normierte Verschwiegenheitspflicht der C., ihrer Bediensteten und der weiteren dort genannten Personen stellt eine durch Rechtsvorschrift geregelte Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG dar. Dadurch ist diese bereichsspezifische Verschwiegenheitsvorschrift als dem Anspruch auf Informationszugang entgegenstehender Ausnahmegrund in das Informationsfreiheitsgesetz integriert (vgl. Beschlüsse des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 2010 - 6 A 1684/08 -, und vom 24. März 2010 - 6 A 1832/09 -, beide Juris). Nach § 9 Abs. 1 KWG dürfen die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die übrigen dort genannten Personen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Damit umfasst die Bestimmung über die dort beispielhaft genannten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hinaus sämtliche (weiteren) Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt (Hess. VGH, Beschluss vom 24 März 2010, a.a.O.). Allerdings muss dieses Interesse objektiv schutzwürdig sein (Lindemann in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 7; Brocker in: Schwennicke/Auerbach, KWG, § 9 Rdnr. 11).

Der vom Verwaltungsgericht angeforderte Bericht der Beklagten vom 27. Juli 2007 betreffend die E., der dem Fachsenat vorliegt, enthält im wesentlichen rechtliche Stellungnahmen und Bewertungen bezüglich der Trägerschaft der E., nimmt allerdings in Teilen auch auf diesen Bewertungen zu Grunde liegende Tatsachen Bezug, die die Trägerschaft der E. aufgrund der diesbezüglichen Vorgänge in der Folge der deutschen Einigung betreffen. Soweit es sich um reine rechtliche Bewertungen handelt, dürfte es bereits an den in § 9 Abs. 1 KWG genannten Tatbestandsmerkmal der "Tatsachen" fehlen. Soweit in dem Bericht auf Tatsachen zurückgegriffen wird, beziehen sich diese sämtlich auf die Frage der Trägerschaft der S kasse. Für diese fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal "Geheimhaltung im Interesse des Instituts, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse". Die Geheimhaltung von Tatsachen, die die Trägerschaft einer öffentlichen S kasse betreffen, liegt nicht in einem schützenswerten Interesse dieses Instituts. Vielmehr muss für die Öffentlichkeit - auch für die Kunden der S kasse - die Trägerschaft allgemein erkennbar sein.

Des Weiteren beruft sich das D. in seiner Sperrerklärung mit der Beklagten auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 b) IFG, ohne dies allerdings näher auszuführen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Für das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes gibt es keine Anhaltspunkte. Sollte der Bericht Grundlage für anlassbezogene Beratungen zwischen der Beklagten und dem Ministerium aufgrund einer Eingabe des Klägers im Jahre 2007 gewesen sein, ist jedenfalls nicht erkennbar, inwiefern diese Beratungen - insbesondere heute - beeinträchtigt werden könnten.

Auch ist in der Sperrerklärung nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das Bekanntwerden des Berichts nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann, wie es die Ausschlussvorschrift des § 3 Nr. 1 d) IFG voraussetzt. Insofern ist auch das Urteil des Verwaltungsgerichts D-Stadt vom 3. Dezember 2008 (2 A 132/07 -, Juris) zwischen den Beteiligten für das vorliegende Verfahren nicht bindend, ohne dass sich der Senat im Einzelnen mit der dort geäußerten Rechtsauffassung auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat in dem dortigen Verfahren die Entscheidungserheblichkeit des Berichts für das dortige Klageverfahren - anders als das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren - verneint.

Der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 1 d) IFG gilt grundsätzlich auch für den Aufgabenbereich der Beklagten. Allgemeine Erschwerungen der behördlichen Aufgabenwahrnehmung, die mit der Verpflichtung zur Offenbarung unternehmens- und drittbezogener Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz als solcher verbunden sind, genügen zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestands allein allerdings nicht. So reichen auch Befürchtungen, die Kooperationsbereitschaft beaufsichtigter Unternehmen und Personen könne nachlassen, nicht aus. Vielmehr muss die konkrete Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch die Behörde als Folge der Ermöglichung des Zugangs zu bestimmten unternehmens- oder drittbezogenen Informationen vorliegen. Dies ist von der Behörde - und hier in der Sperrerklärung - in Form einer nachvollziehbar begründeten, durch konkrete Fakten untermauerten Prognose darzulegen (vgl. Hess VGH, Beschlüsse vom 2. und 24. März 2010, a.a.O.). Derartige Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Kontrolltätigkeit der Beklagten durch eine Vorlage des streitigen Berichts sind weder dargelegt noch sonst für den Fachsenat ersichtlich.

Da somit bereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Verweigerung der Vorlage des durch das Verwaltungsgericht angeforderten Berichts fehlen, ist die Sperrerklärung bereits aus diesem Grund rechtswidrig.

Der Senat sieht sich allerdings zu folgenden Hinweis veranlasst. Auch wenn im vorliegenden Verfahren das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzung für eine Verweigerung der Vorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu bejahen wäre, fehlt es im Rahmen der Sperrerklärung des Bundesministeriums der Finanzen an der Rechtmäßigkeit der von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorausgesetzten Ermessensausübung. Liegen nämlich die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verweigerung vor, ist die oberste Aufsichtsbehörde zur Verweigerung der Vorlage ermächtigt, aber nicht verpflichtet. Das Gesetz stellt die Vorlage vielmehr in das Ermessen der obersten Aufsichtsbehörde ("kann"). Durch diese Ermessenseinräumung wird ihr die Möglichkeit eröffnet, auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 99 Abs. 2 Satz 2 VwGO dem öffentlichen Interesse und den individuellen Interessen der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft zu geben. Zu dieser Ermessensausübung ist die oberste Aufsichtsbehörde verpflichtet (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2004 - 20 F 16.03 -, NVwZ 2005, 334, und vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236). Im Rahmen der Ermessensausübung muss die Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts auf die Prozesslage abgestellt sein, in der sie abgegeben wird. Es genügt also grundsätzlich nicht, in ihr lediglich auf die Gründe des - im Einzelnen meist fachgesetzlich normierten - Geheimnisschutzes zu verweisen. Vielmehr muss die oberste Aufsichtsbehörde in besonderer Weise in den Blick nehmen, welche rechtsschutzverkürzende Wirkung die Verweigerung der Aktenvorlage oder Auskunft im Prozess für den Betroffenen haben kann. Aus diesem Grund ist verfahrensrechtlich der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde materiell kein Ermessen einräumt. Diese Ermessensausübung hat die oberste Aufsichtsbehörde im Einzelnen für jeden Vorgang gesondert anzustellen, dessen Vorlage sie verweigert. Die im § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgeschriebene Ermessensabwägung der obersten Aufsichtsbehörde stellt damit im Verhältnis zu den allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften - hier des Informationsfreiheitsgesetzes - eine prozessuale Spezialnorm dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 20 F 5.05 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42, zum Berliner Informationsfreiheitsgesetz). Insofern entspricht die Erwägung, es entspreche pflichtgemäßem Ermessen, die Vorlage des Berichts zu verweigern, um nicht über das prozessuale Einsichtsrecht des Klägers nach § 100 Abs. 1 VwGO die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, gerade nicht der Systematik des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO als prozessualer Spezialregelung. Auch die Erwägung, der Kläger erhalte im Rahmen des "in-camera"-Verfahrens die Prüfung der Hauptsache, wenn auch ohne eigenes Akteneinsichtsrecht, entspricht damit nicht der dargelegten gesetzlichen Systematik.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.