OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.07.2010 - 2 U 34/06
Fundstelle
openJur 2012, 33287
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LandgerichtsFrankfurt a.M. vom 22.12.2005 (Az.: 2-5 O 274/05) abgeändert.

Der Beklagte persönlich wird verurteilt, an die Klägerin27.300,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seitdem 12.12.2007 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klageabgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz hat der Beklagte alsInsolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH zu tragen mitAusnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichtsentstandenen Kosten; diese hat die Klägerin zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte persönlichsowie als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH jehälftig zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten persönlichsowie als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH wirdnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhevon jeweils 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betragesabzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der VollstreckungSicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betragesleistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.300,-€ festgesetzt.

Gründe

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin im Wege der Stufenklage Auskunft, die zwischenzeitlich erteilt ist, und nunmehr Zahlung sowie Unterlassung weiterer Verletzung ihr zustehender Absonderungsrechte. In der Berufungsinstanz hat sie die Klage auf den Beklagten persönlich erweitert und verlangt von ihm Schadenersatz.

Die Klägerin hatte der Schuldnerin die Technikräume aaa, bbb, ccc und ddd im Technikhaus in O1, B-Straße ..., zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von insgesamt 25.088,49 € vermietet. Durch Beschluß des Amtsgerichts Celle vom 9.8.2004, 12:00 Uhr, Az.: 29 IN 82/04, (Anlage K 4) wurde über das Vermögen der Schuldnerin das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und angeordnet, daß Verfügungen der Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 S. 2 InsO nur mit Zustimmung des Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dieser werde ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin auf ein Treuhandkonto einzuziehen. Aus den Monaten September und Oktober 2004 resultieren offene Mietzinsansprüche der Klägerin in Höhe von 50.176,98 €. Dies war dem Beklagten seit Oktober 2004 bekannt. Wegen dieser Mietzinsforderung hatte die Klägerin ihr Vermieterpfandrecht geltend gemacht. Dieses umfaßte unter anderem die von der Schuldnerin in die Mieträume eingebrachte USV-Anlage. Der unter dem 29.10.2004 verfaßte Bericht des Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht enthält die Angabe, daß für die in den gemieteten Räumen befindliche USV-Anlage ein Kaufpreis von 25.000,- € möglich sei (Blatt 193 ff., 207 der Akte). Durch Beschluß vom Montag, dem --.--.2004, 7:30 Uhr, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt.

Durch Schreiben vom 8.11.2004 (Anlage K 2) teilte der Beklagte der C-AG, O2, mit, daß er ihr bereits erklärt habe, daß er die USV-Anlagen, für welche die C-AG einen Kaufpreis von 30.000,- € angeboten habe, bereits an die D-GmbH veräußert habe. Die Klägerin erhielt eine Abschrift dieses Schreibens. Gleichfalls unter dem 8.11.2004 stellte die Schuldnerin der D-GmbH eine 48 V DC Stromversorgung, eine USV-Anlage 10kVA und eine USV-Anlage 80 KVA, 25 min., zu einem Kaufpreis von 29.000,- € brutto in Rechnung (Blatt 105 der Akte). Die D-GmbH nutzte die von ihr gekaufte USV-Anlage zum Betrieb eigener Telekommunikationstechnik. Mit Schreiben vom 12.11.2004 (Blatt 380 f. der Akte) rügte die Klägerin dem Beklagten gegenüber die Verletzung seiner insolvenzrechtlichen Mitteilungspflichten; sie selbst hätte die Anlage gerne selbst übernommen. Mit Anwaltsschreiben vom 1.12.2004 (Anlage K 3), dem Beklagten zugegangen am 3.12.2004, forderte die Klägerin ihn auf, ihr Vermieterpfandrecht auch der Höhe nach für den Zeitraum vor Eröffnung anzuerkennen, bis zum 8.12.2004 Auskunft über den Verwertungserlös aus der Verwertung der ihrem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände zu erteilen und diesen auszukehren sowie sich zu verpflichten, künftig seine Verpflichtungen aus den §§ 167 ff. InsO anzuerkennen. Vom 1.1.2005 an vermietete die Klägerin die zuvor von der Schuldnerin genutzten Räume an die D-GmbH. Inzwischen bestehen erhebliche Mietrückstände der D-GmbH, die Klägerin macht aufgrund dessen erneut ein Vermieterpfandrecht an der USV-Anlage geltend und verweigert die Herausgabe aus ihren Räumen. Der Wert der USV-Anlage, welche das Baujahr 2000 aufweist, ist inzwischen stark herabgesetzt.

Der Beklagte hat gemäß seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 30.1.2007 zwischenzeitlich Masseunzulänglichkeit erklärt.

Das Landgericht Hamburg, bei dem die Klägerin Klage erhoben hatte, hat sich durch Beschluß vom 20.6.2005 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Frankfurt a.M. verwiesen.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Anlage selbst veräußert, wie sich insbesondere aus seinem Bericht an das Insolvenzgericht vom 29.10.2004, seinem Schreiben vom 8.11.2004 an die C-AG und seinem Bericht im Insolvenzverfahren vom 8.12.2004 ergebe. Der Kaufpreis sei über sein Treuhandkonto gezahlt worden. Hilfsweise hat sie vorgetragen, der Beklagte habe jedenfalls als vorläufiger Insolvenzverwalter die Zustimmung zu einer Veräußerung durch die Schuldnerin erteilt.

Der Beklagte hat behauptet, die Schuldnerin habe die USV-Anlage bereits am 12.10.2004 mittels eines mündlich geschlossenen Kaufvertrages an die D-GmbH zu einem Kaufpreis von 25.000,- € veräußert. Er hat die Ansicht vertreten, er selbst habe daher keine Verpflichtungen nach den §§ 165 ff. InsO verletzt. Im übrigen befinde sich die Anlage weiterhin in den Mieträumen, welche nunmehr durch die D-GmbH genutzt würden. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch die D-GmbH sei nicht erfolgt.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 22.12.2005, der Klägerin zugestellt am 16.1.2006, abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Zwar sei das Vermieterpfandrecht der Klägerin durch Veräußerung der von der Mieterin eingebrachten Sache vereitelt worden, selbst im Falle der Veräußerung erst am 8.11.2004 sei aber aufgrund der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens noch die Schuldnerin allein verfügungsbefugt gewesen. Die geforderte Auskunft habe der Beklagte ohnehin zwischenzeitlich erteilt. Für die erstinstanzlich begehrte Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin vor zukünftiger Veräußerung der ihrer Absonderungskraft unterliegenden Gegenstände über seine Veräußerungsabsicht zu informieren, fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.

Mit ihrer am 23.1.2006 eingelegten und am 13.2.2006 begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Ferner begehrt sie nunmehr von dem Beklagten persönlich Schadenersatz. Sofern bereits die Schuldnerin die Anlage mit seiner Zustimmung veräußert habe, habe er die ihm bereits als vorläufigem Insolvenzverwalter obliegenden insolvenzspezifischen Pflichten verletzt. Sie ist der Ansicht, das Landgericht hätte darauf hinweisen müssen, daß es den Auskunftsanspruch für erfüllt gehalten und den Klageantrag zu 2) für unbegründet erachtet habe. Ferner habe das Landgericht übersehen, daß am 8.11.2004 bereits das Insolvenzverfahren eröffnet gewesen sei. Demzufolge sei auch das Schreiben des Beklagten vom 8.11.2004 seinem Wortlaut entsprechend dahin auszulegen, daß er selbst die Anlage veräußert habe, dies mithin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sei. Nur eine solche Auslegung entspreche auch den eigenen Angaben des Beklagten in seinem Bericht vom 29.10.2002.

Sie ist der Ansicht, der Beklagte müsse auch Auskunft darüber geben, ob der für die Anlage gezahlte Kaufpreis noch in der Masse vorhanden sei. Nach der Auskunft verlangt sie Herausgabe des erlangten Kaufpreises bzw. Schadenersatz, jeweils abzüglich von 9 % des Verwertungserlöses als Verwaltungsaufwand des Beklagten. Sie behauptet, die D-GmbH habe den Kaufpreis an den Beklagten gezahlt. Dies habe deren Geschäftsführer E in einem Telefonat am 11.12.2006 gegenüber Rechtsanwalt RA1 bestätigt. Bei ordnungsgemäßer Abwicklung durch den Beklagten hätte sie mit der Verwertung der Anlage einen Betrag von 30.000,- € netto von der C-AG vereinnahmen können, so daß ihr ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden sei. Eine Durchsetzung des angeblich vereinbarten Eigentumsvorbehalts sei jedenfalls nicht möglich. Infolge eingetretener Verjährung gelte entsprechendes für den Kaufpreisanspruch gegen die Erwerberin. Ergänzend bezieht sie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 5.12.2007, 15.3., 1.6. und 22.6.2010 (Blatt 329 ff., 425 ff., 465 ff., 504 ff. der Akte) Bezug genommen.

Den Auskunftsanspruch haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

1) den Beklagten persönlich zu verurteilen, an sie 27.300,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 9.12.2004 zu zahlen,

2) das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 22.12.2005, Az.: 2-5 O 274/05, abzuändern und den Beklagten als Insolvenzverwalter zu verurteilen,

1. die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner im Zuge des Berufungsverfahrens erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern,

2. es zu unterlassen, zukünftig eine Verwertung von dem Absonderungsrecht der Klägerin unterliegender Gegenstände, insbesondere eine Verwertung der streitgegenständlichen USV-Anlage ohne vorherige Mitteilung ihr gegenüber vorzunehmen,

hilfsweise zu 1),

an sie 27.300,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 9.12.2004 zu zahlen,

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 22.12.2005 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte hat in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte persönlich hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat hat durch Teilurteil vom 6.5.2008, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH verurteilt,

1) die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner im Zuge des Berufungsverfahrens erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern,

2) es zu unterlassen, zukünftig eine Verwertung von dem Absonderungsrecht der Klägerin unterliegender Gegenstände, insbesondere eine Verwertung der streitgegenständlichen USV-Anlage ohne vorherige Mitteilung ihr gegenüber vorzunehmen.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Teilurteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 6.5.2009, Az. XII ZR 6/08, zurückgewiesen.

Der Beklagte hat gemäß Protokoll des Amtsgerichts Hamburg vom 9.2.2010, Az. 29 c AR 12/09, (Blatt 429 der Akte) an Eides statt versichert, daß die im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Az. 2 U 34/06, erteilte Auskunft im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6.12.2006, daß bislang für die USV-Anlage kein Kaufpreis gezahlt wurde, richtig und vollständig sei.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

den Beklagten persönlich zu verurteilen, an sie 27.300,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 9.12.2004 zu zahlen,

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 22.12.2005, Az.: 2-5 O 274/05, abzuändern und den Beklagten als Insolvenzverwalter zu verurteilen, an sie 27.300,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 9.12.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der mit Schriftsatz vom 20.-5.2010 erhobenen Widerklage beantragt er,

die Klägerin zu verurteilen,

1. ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen sie aus der USV-Anlage seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab dem 1.1.2004 gezogen hat,

2. die erzielten Nutzungen an ihn auszukehren.

Der Beklagte persönlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Ansicht, er habe seine Auskunftspflichten nicht verletzt. In seiner Eigenschaft als endgültiger Insolvenzverwalter müsse er keine Auskunft über Vorgänge aus der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung erteilen. Er behauptet, er habe bisher keinen Verwertungserlös erzielt, und müsse daher seiner Ansicht nach hierüber auch keine Auskunft erteilen. Die Anlage sei bereits vor Abfassung des Berichts vom 29.10.2004, nämlich am 12.10.2004, durch einen mündlich zwischen dem Geschäftsführer der Schuldnerin F und dem Geschäftsführer der D-GmbH E geschlossenen Vertrag, welchem er zugleich zugestimmt habe, veräußert worden; hierbei hätten die Beteiligten einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. In dem Vermögensstatus der Schuldnerin zum --.--.2004 habe er festgestellt, daß in Höhe des Kaufpreises von 25.000,- € netto ein Absonderungsrecht der Klägerin bestehe. Das Angebot der C-AG über 30.000,- € sei noch nicht verbindlich gewesen, da es noch an diverse Bedingungen geknüpft gewesen sei. Überdies habe nur ein Angebot über 13.000,- € vorgelegen. Ein späterer Rücktritt von dem geschlossenen Kaufvertrag mit einem entsprechenden Herausgabeverlangen habe schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg versprochen, weil die Klägerin bereits mit Schreiben vom 12.11.2004 erklärte habe, daß sie die Herausgabe der USV-Anlage verweigere.

Die Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz auf ihn persönlich hält er für unzulässig. Insofern fehle es auch an einer Beschwer. Wegen etwaiger gegen ihn als vorläufigen Insolvenzverwalter gerichteter Ansprüche erhebt er die Einrede der Verjährung. Er ist der Ansicht, das Vermieterpfandrecht der Klägerin sei mangels Gutgläubigkeit der Erwerberin und mangels Übergabe der Anlage nicht erloschen, so daß die Klägerin es weiter habe ausüben können. Schließlich habe die Klägerin die Anlage zwischenzeitlich selbst in Besitz genommen und nutze sie. Hierin liege jedenfalls eine Verwertung gemäß § 168 Abs. 3 InsO.

Hingegen habe er selbst mangels Besitzes kein Verwertungsrecht. Der Klägerin stehe ferner jedenfalls ein Ersatzabsonderungsrecht zu, so daß sie selbst die Realisierung des Veräußerungserlöses hätte betreiben können. Im übrigen wäre von einem an die Klägerin zu erstattenden Betrag vorab der dem Insolvenzverwalter gemäß § 171 InsO zustehende Kostenbeitrag abzuziehen. Er macht nunmehr angebliche Gegenansprüche aus einer Nutzung der USV-Anlage mittels Vermietung durch die Klägerin geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 20.5., 31.5. und 28.6.2010 nebst Anlagen (Blatt 456 ff., 483 f., 516 ff. der Akte) Bezug genommen.

II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:

Die zulässige Berufung ist in der Sache hinsichtlich des nunmehr gestellten Hauptantrags begründet.

Die Klageerweiterung auf den Beklagten persönlich in der Berufungsinstanz ist wie bereits in dem Teilurteil vom 6.5.2008 dargelegt zulässig (§ 533 ZPO). Da die Klägerin in der Berufungsinstanz auch ihre gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter gerichtete Klage weiterverfolgt, fehlt es auch nicht an der erforderlichen Beschwer. Diese Parteierweiterung ist sachdienlich. Einer besonderen Zustimmung des Beklagten bedurfte es nicht, da ihre Verweigerung rechtsmißbräuchlich wäre (vgl. BGH, NJW 2000, 1950, 1951 m.w.N.). der Beklagte war in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter von Anfang an am Rechtsstreit beteiligt und kannte und beeinflußte den Prozeßstoff daher.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten persönlich ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 27.300,- € zu, da er die ihm als Insolvenzverwalter ihr gegenüber obliegenden Pflichten verletzt hat (§ 60 InsO).

Der Beklagte hat seine insolvenzspezifischen Pflichten der Klägerin gegenüber verletzt, indem er die USV-Anlage der Schuldnerin, an welcher die Klägerin bereits ihr Vermieterpfandrecht geltend gemacht hatte, an die D-GmbH veräußerte.

Der Klägerin stehen unstreitig aus den Monaten September und Oktober 2004 und damit aus dem letzten Jahr vor der Verfahrenseröffnung Mietzinsforderungen aus dem Mietverhältnis in Höhe von insgesamt 50.176,98 € zu. In den Mieträumen befand sich unter anderem die der Schuldnerin gehörende USV-Anlage, an welcher die Klägerin ein Vermieterpfandrecht für ihre Forderungen aus dem Mietverhältnis hatte (§ 562 Abs. 1 BGB). Die Klägerin hatte ihr Vermieterpfandrecht unstreitig bereits im Oktober 2004 und damit jedenfalls vor der Veräußerung der Anlage geltend gemacht. Das Vermieterpfandrecht gewährt der Klägerin in der Insolvenz der Schuldnerin ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 50 Abs. 1 InsO).

Auf der Grundlage des Vortrages der Parteien ist davon auszugehen, daß der Beklagte die Anlage zu einem Zeitpunkt veräußerte, in welchem er bereits mit Beschluß vom --.--.2004 zum Insolvenzverwalter bestellt war. Dies ergibt sich aus mehreren Indizien, welche der Beklagte nicht hinreichend entkräftet hat. Hierfür spricht insbesondere der von ihm unter dem 29.10.2004 verfaßte und am --.--.2004 bei dem Insolvenzgericht eingereichte Bericht, welchen er als vorläufiger Insolvenzverwalter abgegeben hat. Hierin ist auf Seite 29 als mobiles Sachanlagevermögen der Schuldnerin die USV-Anlage genannt. Aufgrund von über diese geführte Verkaufsgesprächen sei ein Kaufpreis von 25.000,- € „möglich“. Die Bezeichnung eines Kaufpreises als „möglich“ läßt erkennen, daß ein Kaufvertrag über die Anlage zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Zwar ist es theoretisch denkbar, daß ein Kaufvertrag bereits abgeschlossen war, die Anlage noch nicht übereignet war und nur die Zahlung als möglich bezeichnet wurde. Hierfür bestehen aber keine weiteren Anhaltspunkte. Gerade der Hinweis auf Verkaufsgespräche, aus welchen sich die Möglichkeit der Erzielung eines Kaufpreises von 25.000,- € ergeben habe, belegt, daß ein Vertragsschluß gerade noch nicht vorlag. Dem entspricht der Inhalt des Schreibens des Beklagten an die C-AG vom 8.11.2004, der Beklagte (selbst) habe die USV-Anlage veräußert. Die von der Klägerin vorgelegte Rechnung der Schuldnerin an die D-GmbH über die Anlage vom selben Tage spricht dafür, daß die Veräußerung nicht lange zuvor erfolgt war, da keinerlei Veranlassung bestanden hätte, mit dem Ausstellen der Rechnung zuzuwarten. Der Beklagte hat dieses Umstände nicht substantiiert in Abrede gestellt oder erläutert. Dabei ist zu berücksichtigen, daß er der Klägerin zunächst keinerlei Auskunft erteilt hatte.

Sofern die Schuldnerin die Anlage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am --.--.2004 mit seiner Zustimmung veräußert hätte, so hätte er dies der Klägerin auf die von ihr berechtigterweise gestellten Fragen hin zeitnah mitteilen können. Das auf den --.--.2004 aufgestellte Vermögensverzeichnis gemäß § 153 InsO mit dem Verzeichnis der Massegegenstände gemäß § 151 InsO hat der Beklagte erst nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 28.6.2010 vorgelegt. Dieser Vortrag ist verspätet und nicht mehr zuzulassen, da der Klägerin hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müßte (§§ 530, 531 Abs. 2 ZPO). Da der Beklagte mithin den Vortrag der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt hat, war eine Beweisaufnahme über den Zeitpunkt der Veräußerung der USV-Anlage nicht erforderlich.

Dieser Wertung steht es nicht entgegen, daß der Tenor des Teilurteils des Senats vom 6.5.2008 unter anderem dem Beklagten untersagt, eine Verwertung der streitgegenständlichen USV-Anlage ohne vorherige Mitteilung gegenüber der Klägerin vorzunehmen. Dies bedeutet nicht, daß damit feststünde, daß eine Verwertung der USV-Anlage bereits feststeht, was zudem wegen der Gefahr widersprechender Teilurteile nicht zulässig gewesen wäre; vielmehr wurde dem Beklagten eine Verwertung nur vorsorglich für den Fall untersagt, daß sie noch nicht erfolgt sein sollte.

Der Beklagte hat seine Pflichten verletzt, der Klägerin vor Veräußerung der USV-Anlage mitzuteilen, auf welche Weise die Anlage veräußert werden soll, und ihr Gelegenheit zu geben, auf eine andere, für sie günstigere Möglichkeit der Verwertung der Anlage hinzuweisen, insbesondere die Anlage selbst zu übernehmen (§§ 167, 168 InsO). Der Beklagte hat ferner pflichtwidrig nicht sichergestellt, daß die Klägerin die ihr aus dem Vermieterpfandrecht zustehenden Rechte an der USV-Anlage auch realisieren kann. Bei der Veräußerung der USV-Anlage an die D-GmbH hat er nicht dafür gesorgt, daß ein erzielter Erlös auch an die Klägerin ausgekehrt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 559 ff.; 1989, 1253 f.), er hat es unterlassen, die Zahlung des Kaufpreises durch die Erwerberin sicherzustellen oder den Sachwert der Anlage für eine weitere Veräußerung zu erhalten, etwa durch Vereinbarung und Durchsetzung eines Eigentumsvorbehalts. Daß der Beklagte tatsächlich, wie er behauptet, einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hätte, ist jedenfalls nicht durch eine Urkunde belegt und daher hinreichend nachweisbar. Zudem hat der Beklagte auch nach seinem eigenen Vortrag nichts unternommen, um den angeblich vereinbarten Eigentumsvorbehalt trotz angeblichen Unterbleibens der Kaufpreiszahlung auch durchzusetzen. Er hat nicht vorgetragen, der D-GmbH gegenüber überhaupt irgendetwas zur Durchsetzung der Zahlung oder zur Realisierung des Eigentumsvorbehalts und dem Zurückerhalt der USV-Anlage getan zu haben. Durch Verletzung der ihn der Klägerin gegenüber treffenden Informationspflichten der §§ 167 f. InsO hat er zudem verhindert, daß die Klägerin selbst etwa geeignete Maßnahmen zur Erteilung des Kaufpreises treffen konnte.

Diese Pflichten zur Realisierung des der Klägerin aufgrund ihres Vermieterpfandrechts zustehenden Erlöses hat der Beklagte als Insolvenzverwalter auch in dem Falle verletzt, daß die Veräußerung der USV-Anlage doch bereits durch die Schuldnerin selbst mit Zustimmung des Beklagten vorgenommen worden sein sollte, wie der Beklagte vorträgt. Denn auch in diesem Falle war er verpflichtet, die Rechte der Schuldnerin der Erwerberin gegenüber durchzusetzen.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die Klägerin einer Veräußerung der USV-Anlage an die D-GmbH zugestimmt hätte, da sie mit dieser einen Folgemietvertrag über die Räume abgeschlossen hatte, wie der Beklagte vorträgt, so wäre eine solche Erklärung der Klägerin für den Beklagten erkennbar so auszulegen gewesen, daß sich ihr Vermieterpfandrecht an dem erzielten Erlös hätte fortsetzen sollen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 772 ff.).

Durch die Veräußerung der USV-Anlage, an welcher die Klägerin ein Vermieterpfandrecht hatte, ohne vorherige Information der Klägerin und durch das Unterlassen, den Kaufpreisanspruch durchzusetzen, den Erlös an die Klägerin auszukehren oder den Sachwert der Anlage durch Vereinbarung und Realisierung eines Eigentumsvorbehalts zu sichern, ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 27.300,- € entstanden.

Das Vermieterpfandrecht der Klägerin bestand zunächst trotz der Veräußerung fort, da die USV-Anlage nicht von dem Grundstück der Klägerin als Vermieterin entfernt wurde (§ 562 a BGB). Es ist aber davon auszugehen, daß die Klägerin durch die Übereignung der USV-Anlage an die D-GmbH infolge gutgläubigen Erwerbs durch diese ihr Vermieterpfandrecht verloren hat und es nun nicht mehr gegenüber der Schuldnerin geltend machen kann (§ 932 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 934 BGB). Anhaltspunkte dafür, daß die D-GmbH bereit gewesen wäre, für die Anlage einen Kaufpreis von 29.000,- € brutto zu zahlen, obgleich sie damit rechnen mußte, daß die Klägerin die Anlage aufgrund ihres Vermieterpfandrechts verwerten würde, bestehen nicht. Vielmehr ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte anzunehmen, daß der Vertreter der D-GmbH von der Geltendmachung des Vermieterpfandrechts durch die Klägerin nichts wußte. Er handelte auch nicht grob fahrlässig. Zwar kann grob fahrlässig handeln, wer sich in Kenntnis des Mietverhältnisses nicht nach einem Vermieterpfandrecht erkundigt (vgl. BGH, NJW 1972, 43 ff. m.w.N.). Nach den Umständen ist aber grobe Fahrlässigkeit nicht anzunehmen, da der Vertreter der D-GmbH darauf vertrauen durfte, der Beklagte als vorläufiger oder endgültiger Insolvenzverwalter, welcher der Veräußerung jedenfalls ausdrücklich zugestimmt hat, werde von sich aus auf ein bestehendes und geltend gemachtes Vermieterpfandrecht der Vermieterin hinweisen. Denn anderenfalls ist die Bereitschaft zur Zahlung eines Kaufpreises, welcher dem Wert der Anlage entspricht, nicht denkbar. Die D-GmbH hat auch von dem Beklagten respective der Schuldnerin Besitz an der Anlage erlangt, da sie als Nachmieterin der Schuldnerin die Mieträume nutzte und damit die tatsächliche Sachherrschaft an dort befindlichen und von ihr erworbenen Gegenständen erhielt.

Ein Schaden der Klägerin ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Anlage noch in den Mieträumen vorhanden ist oder die Klägerin sie möglicherweise von der D-GmbH wieder in Besitz genommen hat. Denn auch dieser gegenüber steht der Klägerin wegen ihrer Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Vermieterpfandrecht an den von der D-GmbH eingebrachten Gegenständen und damit an der USV-Anlage zu, das sie aufgrund ganz erheblicher Mietrückstände der D-GmbH auch geltend gemacht hat.

Infolge der Pflichtverletzung des Beklagten ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 27.300,- € entstanden, nämlich in Höhe eines anderweitig erzielbaren Kaufpreises von 30.000,- € abzüglich eines dem Insolvenzverwalter zustehenden Kostenbetrages von 9 %, der auch bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung angefallen wäre. Nach dem Vortrag der Klägerin, welcher sich auf das Schreiben des Beklagten an die C-AG vom 8.11.2004 stützt, lag dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt ein Angebot der C-AG über 30.000,- € für die USV-Anlage vor. Diesen Vortrag der Klägerin hat der Beklagte zunächst nicht substantiiert bestritten. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, gegebenenfalls Einzelheiten über dieses Angebot mitzuteilen. Dies hat der Beklagte nicht getan. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 9.6.2010 hat er sein Bestreiten dahingehend erläutert, das Angebot sei noch nicht verbindlich gewesen, da es noch an diverse Bedingungen geknüpft gewesen sei. Welche Bedingungen dies gewesen seien, ist nicht konkret dargelegt. Es ergibt sich noch nicht einmal aus dem nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 28.6.2010 vorgelegten Angebot der C-AG vom 28.10.2004, da dieses ein Angebot auf Zahlung eines Betrages von 13.000,- € netto und damit ein anderes Angebot enthält. Zudem ist davon auszugehen, daß ein Preis von 30.000,- € grundsätzlich erzielbar war, wenn die C-AG ein solches Angebot formuliert hat (§ 252 BGB). Daß sie unter anderen Bedingungen eine Zahlung von nur 13.000,- € anbot, steht dem nicht entgegen. Der Beklagte war im Interesse auch der Klägerin gehalten, die USV-Anlage bestmöglich zu verwerten.

Dem hätte es auch nicht entgegen gestanden, wenn die USV-Anlage bereits verkauft gewesen sein sollte. Er wäre gehalten gewesen, einen Eigentumsvorbehalt nachweisbar zu vereinbaren und diesen bei Ausbleiben der Zahlung durch Nachfristsetzung und Rücktritt vom Kaufvertrag zu realisieren (§ 449 BGB). Das Verhalten der Klägerin stand dem nicht entgegen, zumal auch diese an einer bestmöglichen Verwertung der Anlage interessiert und gerade darum wiederholt um Auskunft gebeten hatte.

Ein Schaden der Klägerin ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie ein ihr zustehendes Ersatzabsonderungsrecht (entsprechend § 48 InsO) geltend machen könnte. Das Bestehen eines Anspruchs wegen entstandener Nachteile auch gegen einen Dritten schließt einen eingetretenen Schaden nicht aus (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1999, 1276 f. unter Hinweis auf § 255 BGB). Zudem besteht keine Veranlassung anzunehmen, die D-GmbH hätte auf die Aufforderung der Klägerin hin gezahlt, obwohl es dem Beklagten trotz des angeblich vereinbarten Eigentumsvorbehalts nicht gelungen ist, den vereinbarten Kaufpreis zu realisieren.

Verjährung der gegen den Beklagten persönlich wegen der Verletzung seiner Pflichten als Insolvenzverwalter gerichteten Ansprüche kommt nicht in Betracht (§ 62 InsO). Insoweit hat der Beklagte die Einrede der Verjährung auch nicht erhoben.

Der Zinsanspruch steht der Klägerin gegen den Beklagten persönlich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit dieses Zahlungsanspruchs mit Zustellung des Schriftsatzes vom 5.12.2007 am 11.12.2007 an zu (§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 352 HGB).

Über die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist nicht mehr zu entscheiden.

Die Widerklage ist nicht begründet.

Dem Beklagten als Insolvenzverwalter steht kein Anspruch gegen die Klägerin auf Herausgabe von Nutzungen, welche diese aus der USV-Anlage gezogen hätte (§§ 987, 990, § 812 Abs. 1 BGB), und demzufolge auch nicht auf entsprechende Auskunfterteilung. Die Klägerin war nicht im Besitz der USV-Anlage und hat diese nicht mitvermietet, so daß sie ersichtlich keinerlei Nutzungen gezogen hat. Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe die Anlage seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Besitz und demzufolge im Rahmen der Vermietung der Räumlichkeiten auch durch die USV-Anlage entsprechende Nutzungen gezogen, ist durch keinerlei Tatsachen gestützt. Hingegen ist es unstreitig, daß der Beklagte die Anlage an die D-GmbH veräußert und dieser – unabhängig von einer etwaigen Übereignung – die Nutzungsmöglichkeit an der Anlage eingeräumt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs. 1, § 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Auch im Hinblick auf die Widerklage ist von einem etwa hälftigen Unterliegen des Beklagten persönlich sowie als Insolvenzverwalter auszugehen.

Die Klage war auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs begründet. Der Klägerin stand gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung zu. Der Beklagte war als Insolvenzverwalter verpflichtet, der Klägerin als Vermieterin umfassend über den Verbleib der ihrem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände zu erteilen. Der Klägerin stand damit ein Anspruch auf Auskunft über die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen zu (§ 167 Abs. 1 S. 1 bzw. § 50 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, NJW-RR 2004, 772 ff.). Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf Auskünfte, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als vorläufigen Insolvenzverwalters stehen, insbesondere da er aus eigener Anschauung Kenntnis über die Vorgänge im vorläufigen Insolvenzverfahren hat (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 772, 773 f.). Die Auskunftspflicht umfaßt auch die Frage, ob im Falle einer Verwertung die Gegenleistung in die Masse gelangt und noch in der Masse vorhanden ist. Der Insolvenzverwalter muß den Vermieter auch in die Lage versetzen, ein Ersatzabsonderungsrecht nach § 48 InsO analog geltend zu machen. Der Beklagte hatte demzufolge die von ihm geschuldete Auskunft nicht schon durch die Mitteilung erfüllt, wann er einem Kaufvertrag der Schuldnerin mit der D-GmbH über die USV-Anlage zugestimmt hat; vielmehr schuldete er auch die Angabe, ob ein und ggfs. und welcher Veräußerungserlös in die Masse geflossen ist und wo dieser verblieben ist. Hierzu hat er sich aber erst während des Berufungsverfahrens erklärt. Mit der Erteilung der Auskunft in der Berufungsinstanz ist insoweit Erledigung der Hauptsache eingetreten

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 29.300,- € festgesetzt, nämlich 27.300,- € für die Klage und 2.000,- € für die Widerklage.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).