Hessischer VGH, Beschluss vom 26.04.2010 - 6 A 1648/08
Fundstelle
openJur 2012, 32994
  • Rkr:

Umlagen für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel gem. § 16 FinDAG stellen, soweit der Gebührentatbestand nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin erfüllt wurde, Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO dar und sind durch Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desVerwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2008 - 1 K845/08.F - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufigvollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durchSicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden,wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit ingleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 250,-Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der XY AG gegen die Heranziehung zu einer Umlage für das Jahr 2003 in Höhe von 250,00 € für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel.

Die Aktien der XY AG waren im Umlagejahr 2003 zum Handel an der Wertpapierbörse zugelassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 1. August 2002 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Bescheid vom 20. März 2007, der an den Kläger adressiert war, machte die Beklagte einen Umlageanspruch in Höhe von 250,00 € für ihre Kosten im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel für das Umlagejahr 2003 als Masseforderung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 der InsO geltend. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2008 zurück.

Am 27. März 2008 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und geltend gemacht, er sei nicht der richtige Adressat des Umlagebescheids. Schuldner der Umlage sei gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3d FinDAGKostV der Emittent. Die im Fremdbesitz befindlichen Wertpapiere einer börsennotierten Gesellschaft gehörten bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Vermögen der Gesellschaft und damit nicht zur Insolvenzmasse. Entsprechende Kosten aufgrund der Aufsicht seien weder auf Handlungen des Insolvenzverwalters zurückzuführen noch durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet und damit keine Masseschulden im Sinne von § 55 Abs. 1 InsO. Die Börsenzulassung als solche vermöge den erforderlichen Zusammenhang zur Verwaltung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter nicht herzustellen. Die Börsenzulassung sei nicht übertragbar und könne vom Insolvenzverwalter auch nicht verwertet werden. Der Insolvenzverwalter habe die Zulassung der Aktien zum Markt nicht veranlasst, er sorge nicht für deren Fortdauer und er könne auch keinen wirksamen Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung stellen.

Der Kläger hat beantragt,

den Umlagebescheid 2003 vom 20.03.2007 (endgültiger Bescheid für Umlagepflichtige nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 d FinDAG Kostenverordnung für das Umlagejahr 2003, Geschäftszeichen: Z II - H - 1346 - UMLE - 40001284 - 0002/2004 - AQ3) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2008 (Geschäftszeichen: Q 26 - 298.3 - 5/2007) aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat Bezug genommen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Juni 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei der geltend gemachten Umlage handele es sich um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Begründung der Umlageforderung durch die Verwaltung der Insolvenzmasse liege darin, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aktien der in Insolvenz gefallenen Aktiengesellschaft weiter gehandelt und notiert worden seien. Die Pflicht zur Erfüllung der Umlageforderung treffe nicht die Besitzer der Aktien, sondern die Aktiengesellschaft, an deren Stelle nach Eröffnung der Insolvenz hinsichtlich ihres Vermögens der Insolvenzverwalter trete. Der Insolvenzverwalter hätte die Zulassung der Wertpapiere zur Börse - entsprechend den Anforderungen des Aktienrechts - widerrufen lassen können.

Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 17. Juni 2008 zugestellt worden.

Der Senat hat die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil mit Beschluss vom 4. August 2008 (6 A 1502/08.Z) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 6. August 2008 zugestellt worden.

Am 1. September 2008 hat der Kläger die Berufung fristgerecht begründet. Er hält daran fest, dass er nicht der richtige Adressat des Umlagebescheids sei. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht befugt sei, in innergesellschaftliche Vorgänge einzugreifen. Weder die Aktien noch die damit verbundene Börsenzulassung fielen in die Insolvenzmasse und könnten daher nicht dem Insolvenzverwalter, sondern nur den am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Aktionären zugeordnet werden. Der Kläger habe weder die Zulassung der Aktien zum Markt veranlasst, noch sorge er für deren Fortdauer. Er könne auch keinen wirksamen Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung stellen. Ein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung könne nicht einseitig vom Insolvenzverwalter herbeigeführt werden. Aufgrund der nicht übersehbaren Folgekosten sei der Kläger auch tatsächlich an der Durchführung des Widerrufs der Börsenzulassung gehindert.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2008 - 1 K 845/08.F - abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 27. Februar 2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und weist darauf hin, dass sich der Kläger als Insolvenzverwalter einer börsenzugelassenen Gesellschaft so lange an den damit einhergehenden öffentlich-rechtlichen Pflichten festhalten lassen müsse, bis er das sogenannte Delisting-Verfahren betreibe. Die Berechtigung des Insolvenzverwalters, den für den Widerruf der Börsenzulassung erforderlichen Antrag zu stellen, ergebe sich aus § 80 Abs. 1 InsO. Da die Börsenzulassung betriebswirtschaftliche Kosten zu Lasten der Insolvenzmasse verursache, sei ein Eingreifen des Insolvenzverwalters unabdingbar und dieser damit anstelle des Vorstands allein dazu berufen, einen Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung nach § 38 Abs. 4 BörsG für den Emittenten zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) und der Behördenakte (1 Heft [Q 26-298.3-5/2007]).

II.

Der Senat entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO).

Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2008 zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Die vorbezeichneten Bescheide sind rechtmäßig.

Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der XY AG zu einer Umlage für das Jahr 2003 in Höhe von 250,00 € für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel durch Verwaltungsakt heranziehen durfte.

Bei den Kosten für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel gemäß § 16 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d und § 6 Abs. 2 Nr. 3d der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG KostV) vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, ber. 1847) - ebenfalls in der Fassung des Investmentänderungsgesetzes -, welche die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid umgelegt hat, handelt es sich um Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden dürfen, da sie vorweg aus der Masse zu berichtigen sind und nicht - wie bloße Insolvenzforderungen - gemäß §§ 38, 174 InsO zur Tabelle angemeldet werden müssen.

Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Die beiden Tatbestandsalternativen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nehmen die frühere Differenzierung zwischen Massekosten und Masseschulden auf. Danach umfasst § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO alle Forderungen, die durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters innerhalb seines amtlichen Wirkungskreises einschließlich deliktischer Handlungen und pflichtwidriger Unterlassungen begründet werden. Der zweiten Tatbestandsalternative, den „in anderer Weise“ durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründeten Verbindlichkeiten, sind Abgabenforderungen zuzuordnen, soweit sie die Insolvenzmasse betreffen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der Abgabentatbestand durch ein Verhalten des Insolvenzverwalters oder durch andere Tatsachen erfüllt ist. Vielmehr genügt, dass die Abgabenforderung selbst einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweist und erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 8 C 9.09 -, ZIP 2010, 487, m.w.N.).

Der für Abgabenrecht zuständige 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Gebühren für die Notierung von Wertpapieren einer insolventen Aktiengesellschaft mit Beschlüssen vom 7. März 2007 (- 5 UZ 1996/05 -, ZIP 2006, 1311, und - 5 UZ 1868/05 -) den Masseverbindlichkeiten zugeordnet und eine Leistungspflicht des Insolvenzverwalters angenommen. Dazu hat er ausgeführt, dass die Gebührenforderung deshalb im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden sei, weil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aktien der insolventen Aktiengesellschaft weiter gehandelt worden seien. Dem widerspreche der Umstand nicht, dass die im Fremdbesitz befindlichen Wertpapiere einer börsennotierten Gesellschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Vermögen der Aktiengesellschaft und deshalb auch nicht zur Insolvenzmasse gehörten.

Nachdem die Zuständigkeit für Umlagen, Gebühren und Kostenerstattung, die von der Beklagten erhoben oder geltend gemacht werden, auf den 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - also auf den beschließenden Senat - übergegangen ist, hat er sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen (Beschluss vom 12. Oktober 2006 - 6 UZ 2741/05 -) und ist zudem davon ausgegangen, dass die fehlende Zugehörigkeit der in fremdem Besitz befindlichen Aktien zur Insolvenzmasse in gleicher Weise auch der Zuordnung der Umlageforderungen nach § 16 und § 17d FinDAG zu den Masseverbindlichkeiten nicht entgegensteht (Beschlüsse vom 3. September 2007 - 6 UZ 179/07 - und vom 24. September 2007 - 6 UZ 1226/07 -).

Die vorgenannten Bestimmungen knüpfen bezüglich der Verpflichtung zur Leistung der geforderten Umlage nicht an den Besitz der Aktien einer Aktiengesellschaft an. Grundlage der Leistungspflicht ist vielmehr die Börsenzulassung, denn umlageverpflichtet ist die jeweilige Aktiengesellschaft als Emittentin von zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wertpapieren bzw. als Unternehmen, dessen Wertpapiere an einer Börse im Inland im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind. Die Umlageverpflichtungen bestehen auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort, denn das Börsengesetz sieht für den Fall des Insolvenzantrags und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen automatischen Wegfall der Börsenzulassung vor; es bedarf vielmehr des Widerrufs der Zulassung nach § 39 Abs. 1 oder 2 BörsG n. F. (Haas in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl., 2006, § 93 Rdnr. 36 zur entsprechenden Rechtslage nach § 38 Abs. 3 oder 4 BörsG in der Fassung vom 21. Juni 2002 [BGBl. I S. 2010]).

Allerdings vermag die - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestehende - Börsenzulassung als solche den erforderlichen Zusammenhang zur Verwaltung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter nicht herzustellen. Die Börsenzulassung selbst ist nicht Massebestandteil. Sie ist nicht übertragbar und kann vom Insolvenzverwalter auch nicht im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verwertet werden. Unabhängig davon, ob dieser „Börsenmantel“ einen wirtschaftlich nutzbaren monetären Wert darstellt, ist der in der Börsenzulassung liegende wirtschaftliche Wert auf die Aktien bezogen, die nicht in die Insolvenzmasse fallen (vgl. dazu: Haas, a.a.O., Rdnr. 39; Grub/Streit, Börsenzulassung und Insolvenz, in: BB 2004, 1397 [1405]).

Das Vermögen der in Insolvenz geratenen Aktiengesellschaft und damit die Insolvenzmasse sind indessen durch die Fortsetzung des Börsenhandels insoweit betroffen, als die Börsenzulassung zu Lasten der Insolvenzmasse betriebswirtschaftliche Kosten und rechtlich begründete Leistungsverpflichtungen verursacht, zu denen auch die Umlageverpflichtungen nach § 16 und 17d FinDAG gehören. Im Hinblick darauf ist es Sache des Insolvenzverwalters - und nicht des Vorstands der insolventen börsennotierten Gesellschaft -, darüber zu entscheiden, ob sich die Gesellschaft der mit der Börsenzulassung einhergehenden Kosten und Verpflichtungen durch einen Rückzug von der Börse entledigt. Die Vermeidung dieser Kosten kann durchaus im Interesse der Gläubiger liegen und mit dem von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verfolgten Ziel der Masseerhaltung vereinbar sein. Für den vom Emittenten zu stellenden Antrag auf Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BörsG (sog. Delisting) ist deshalb allein der Insolvenzverwalter zuständig (Haas, a.a.O., Rdnr. 41; Grub/Streit, a.a.O., S. 1406; so bereits: Hess. VGH, Beschlüsse vom 3. September 2007 - 6 UZ 179/07 - und vom 24. September 2007 - 6 UZ 1226/07 -).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO allein ein Delisting der Aktien beantragen oder ob der Antrag nur gemeinsam mit den gesellschaftsrechtlich zuständigen Organen oder gar nur von diesen gestellt werden kann, im Urteil vom 16. Dezember 2009 - 8 C 9.09 - (a.a.O.) zwar offen gelassen.

Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht die dort streitige Notierungsgebühr zu den unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO fallenden massebezogenen Abgabenforderungen gezählt. Der nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO erforderliche Bezug zur Insolvenzmasse setzt auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht voraus, dass die notierten Aktien selbst oder ihre Börsenzulassung Bestandteil der Insolvenzmasse gewesen sind. Es genügt, dass der mit der fortlaufenden Notierung erfüllte Anspruch der Emittentin auf börsentägliche Ermittlung des Börsenpreises ihrer Aktien zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin als Inhaberin des von ihr geführten börsennotierten Unternehmens gehört. Dass der Anspruch auf Börsennotierung der Aktien nicht selbständig verwertet werden kann, steht einer Zuordnung zur Insolvenzmasse nach § 35 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Ist der Insolvenzschuldner Inhaber eines Handelsunternehmens, fällt dieses als solches in die Masse. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die einzelnen zum Unternehmensvermögen gehörenden Rechte im Wege der Einzelzwangsvollstreckung zu verwerten sind. Wegen der Massezugehörigkeit des Anspruchs auf Notierung der Aktien ist unerheblich, dass diese selbst nicht - ebenfalls - zur Insolvenzmasse gehören. Auch auf die Frage, ob ihre Börsenzulassung der Masse zuzuordnen sei, kommt es nicht an. Das Erheben der Notierungsgebühr knüpft allein an die Erfüllung des Anspruchs auf Börsennotierung im Rahmen des Börsenbenutzungsverhältnisses an; dieser Anspruch steht der Insolvenzschuldnerin als Emittentin zu. Der in § 80 Abs. 1 InsO angeordnete Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis erfasst sämtliche die Insolvenzmasse betreffenden öffentlich rechtlichen Pflichten einschließlich der massebezogenen Abgabenpflichten, zu denen die Notierungsgebühr gehört (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 8 C 9.09 -, a.a.O.).

Die vorbezeichneten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sind auch auf die hier streitige Umlage übertragbar, da das Erheben der Umlage - ebenso wie die Notierungsgebühr - an das Börsenbenutzungsverhältnis anknüpft. Dass die Umlageforderung für das Jahr 2003 erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostentragungspflicht des Klägers umfasst auch die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 bis 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.