Hessischer VGH, Beschluss vom 17.03.2010 - 7 A 1323/09.Z
Fundstelle
openJur 2012, 32897
  • Rkr:

1. Im Berufsordnungsverfahren der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen richtet sich die Behandlung eines Antrages auf Terminsverlegung nach denselben Grundsätzen wie im Verwaltungsprozess. Deshalb sind die Regelungen in § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 ZPO heranzuziehen.

2. Es ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht zulässig, dass der Gesetzgeber in § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG eine Verpflichtung der Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zur beruflichen Fortbildung begründet und diese Kammer in ihrer Fortbildungsordnung ihre Mitglieder zum Erwerb von 32 Fortbildungspunkten im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2006 verpflichtet hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dasUrteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar2009 wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für dasAntragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil die benannten Zulassungsgründe nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigen.

A. Der in der Antragsbegründung in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht ein.

Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.10.2005 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432, vom 28.06.2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 776, vom 08.06.2007 - 7 UZ 2374/06 - RdL 2007, 246, sowie vom 27.07.2007 - 7 UZ 1218/07 - NVwZ-RR 2008, 108; Hess. VGH, Beschluss vom 18.08.2005 - 9 UZ 1070/05 - NVwZ-RR 2006, 230).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte, auf die sich die berufungsgerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt, lösen keine nachhaltigen Bedenken gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2009 aus. Mit dieser Entscheidung wurde die Anfechtungsklage gegen den mit Bescheid des Ehrenausschusses der Beklagten vom 10. März 2008 ausgesprochenen Verweis und gegen die im Bescheid zugleich festgesetzte Geldauflage in Höhe von 5.000,00 € wegen des nicht erfolgten Nachweises über die Teilnahme an anerkennungsfähigen Fortbildungsveranstaltungen abgewiesen. Des Weiteren wies das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auch die Klage auf Feststellung, dass der stellvertretende Vorsitzende des Ehrenausschusses wegen Befangenheit von weiteren Verfahren ausgeschlossen ist, ab.

I. Der Bescheid des Ehrenausschusses der Beklagten erweist sich in formeller Hinsicht als rechtmäßig.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Ehrenausschuss nach ordnungsgemäßer Ladung des Klägers zur Sitzung am 26. November 2007 in dessen Abwesenheit verhandelt und ohne weiteren Termin im März 2008 seine Entscheidung getroffen hat.

Das Berufsordnungsverfahren (Ehrenverfahren) ist in § 18 Abs. 1 Satz 1 HASG als förmliches Verwaltungsverfahren ausgestaltet. Daher hat der Ehrenausschuss in seinem Verfahren die Vorschriften des förmlichen Verwaltungsverfahrens gemäß §§ 63 ff. HVwVfG anzuwenden. Dies entspricht auch der in § 10 Abs. 5 Satz 1 der Hauptsatzung der Beklagten getroffenen Regelung.

Den formellen Anforderungen hat die Beklagte dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie den Verweis und die Geldauflage erst nach Durchführung der gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG erforderlichen mündlichen Verhandlung erließ. Der Ehrenausschuss hatte dem Kläger bis zum Erlass des Bescheids vom 10. März 2008 hinreichend Gelegenheit gegeben, sich gemäß § 66 Abs. 1 HVwVfG zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Es bestand somit keine Notwendigkeit, dem am 23. November 2007 (Freitag) eingegangenen Antrag des Klägers auf Verlegung des für den Vormittag des 26. November 2007 (Montag) anberaumten Termins stattzugeben.

Die Voraussetzungen, unter denen ein Beteiligter eines förmlichen Verwaltungsverfahrens eine Terminsverlegung beanspruchen kann, sind in den §§ 63 ff. HVwVfG nicht geregelt. Für die Behandlung eines Verlegungsantrages können jedoch die Regelungen in § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 ZPO herangezogen werden. Denn die mündliche Verhandlung nach § 67 HVwVfG ist eine dem Gerichtsverfahren nachempfundene Formalisierung der Anhörung der Beteiligten des Verwaltungsverfahrens. Deshalb gelten insoweit dieselben Grundsätze wie für die Wahrung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsprozess (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 67 Rdnr. 6; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2006, § 67 Rdnr. 9; Thüringisches Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, Beschluss vom 26.02.1999 - Bä W 807/98 - zit. n. juris).

Erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte der Kläger in seinem Terminsverlegungsantrag vom 23. November 2007 nicht dargelegt.

Als erhebliche Gründe kommen nur solche Tatsachen in Betracht, die ernsthafter Natur sind und besonderes Gewicht besitzen. Bei der Bewertung der vorgetragenen Gründe besteht bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein beachtlicher Spielraum (Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 227 Rdnr. 6).

Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Begriff des „erheblichen Grundes“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der verfahrensspezifisch anzuwenden ist, es also zu berücksichtigen ist, in welchem Maß für die jeweilige Verfahrensart ein Beschleunigungsbedürfnis besteht (vgl. hierzu: Münchener Kommentar, a. a. O.). Bei seiner Argumentation verkennt der Kläger jedoch, dass das in § 67 Abs. 3 HVwVfG zum Ausdruck kommende Gebot der Konzentration des Verfahrens auf möglichst einen Verhandlungstermin Ausdruck des Zügigkeitsgebots ist, das als allgemeiner Rechtsgrundsatz für das Verwaltungsverfahren in § 10 Satz 2 HVwVfG normiert ist (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 67 Rdnr. 18). Daher ist der Grundsatz der zügigen Förderung des Verfahrens im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht von geringerem Gewicht als im gerichtlichen Verfahren.

Der Senat vermag dem Kläger auch nicht darin zu folgen, im berufsordnungsrechtlichen Verfahren komme der Gewährung einer persönlichen Anhörung generell besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist vielmehr auf den konkreten Gegenstand des berufsordnungsrechtlichen Verfahrens abzustellen. Das Ehrenverfahren des Klägers hatte die Erfüllung der Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung und die Erfüllung der Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise zum Gegenstand. Für die Beurteilung dieses Sachverhaltes bedurfte es keines umfassenden persönlichen Eindrucks, wie es etwa in statusrechtlichen Verfahren bei der Frage einer persönlichen Zuverlässigkeit der Fall sein kann.

Die vom Kläger in seinem Verlegungsantrag vorgebrachten Gründe genügten nicht den Anforderungen des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hierzu kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit einer Betreuung von Kindern und eines erkrankten Ehegatten im Allgemeinen kein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellt. Es ist den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich zuzumuten, die Betreuung für den Fall einer vorhersehbaren und nicht übermäßig langen Abwesenheit einem Verwandten oder Bekannten zu übertragen (BFH, Beschluss vom 12.06.1985 - VIII S 26/83 - zit. n. juris).

Der Kläger hatte in seinem Schreiben weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ihm die Betreuung seiner Kinder durch ihm vertraute Personen trotz ernsthafter Bemühungen nicht möglich ist. Der Ehrenausschuss hatte somit vor Beginn der Verhandlung weder Veranlassung noch in zeitlicher Hinsicht ausreichend Gelegenheit, den Kläger zur weiterführenden Begründung seines Verlegungsantrages aufzufordern. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger von der Einleitung des Ehrenverfahrens im September 2007 an bis zum Bescheid des Ehrenausschusses im März 2008 ausreichend Gelegenheit hatte, seine rechtlichen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes und der von der Beklagten erlassenen Fortbildungsverordnung vorzutragen.

Die Rügen des Klägers zu einem Ermessensfehlgebrauch der Beklagten sind nicht entscheidungserheblich. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlegung der anberaumten Sitzung analog § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorlagen, brauchte der Ehrenausschuss keine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob er von der rechtlichen Möglichkeit einer Terminsverlegung Gebrauch macht.

2. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht in der Besetzung des Ehrenausschusses begründet.

Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren dargelegt, dass der Ehrenausschuss bei seiner Sitzung am 26. November 2007 entsprechend den rechtlichen Vorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 HASG i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 der Hauptsatzung ordnungsgemäß besetzt war. Insbesondere ist hinreichend vorgetragen worden, dass der auf dem Sitzungsplan unter Nr. 6 geführte Beisitzer xxx nachgerückt ist, weil die an sich zuständige Beisitzerin xxx verhindert war. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht entgegengetreten.

II. Der Bescheid der Beklagten ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

1. Die mit § 18 Abs. 6 Nr. 1 und 2 HASG vorhandene Rechtsgrundlage für den ausgesprochenen Verweis und die verhängte Geldauflage in Höhe von 5.000,00 € steht mit dem Grundgesetz in Einklang. Sie verstößt weder gegen die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der sich aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzip ergibt.

a) In verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist insbesondere, dass der Gesetzgeber in § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG eine Verpflichtung der Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zur beruflichen Fortbildung begründet und die Beklagte auf dieser Grundlage gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 HASG i. V. m. § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Fortbildungsordnung (im Folgenden: FortbildO) - Anlage 1 zur Hauptsatzung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen - vom 17. Dezember 2002 (StAnz. 2003, S. 378) ihre Mitglieder zum Erwerb von 32 Fortbildungspunkten im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2005 verpflichtet hat.

aa) Mit der in § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG normierten Verpflichtung der Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer zur beruflichen Fortbildung hat der hessische Gesetzgeber entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch eine Regelung auf der Ebene der Berufsausübung in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingegriffen. Dieser Eingriff ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Er verstößt insbesondere nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG entwickelte Gebot rechtsstaatlicher Klarheit und Bestimmtheit.

Die Regelungen in Art. 17 Abs. 1 bis Abs. 3 HASG umschreiben die Berufspflichten für Architekten und Stadtplaner und enthalten ein in sich stimmiges System. Entgegen den Ausführungen des Klägers besteht keine Unklarheit bei der Unterscheidung von allgemeinen und besonderen Berufspflichten.

In § 17 Abs. 1 HASG sind die für alle in Hessen tätigen Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften für das berufliche Verhalten maßgeblichen Pflichten geregelt. Hierbei enthält § 17 Abs. 1 Satz 1 HASG als Generalklausel die allgemeine Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung und zum Unterlassen von Verhaltensweisen, die dem Ansehen des Berufsstandes schaden. Im Anschluss hieran zählt § 17 Abs. 1 Satz 2 HASG die besonders wichtigen allgemeinen Berufspflichten abschließend auf. Durch § 17 Abs. 2 HASG wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eine Verletzung der allgemeinen Berufspflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 HASG darstellen kann. Schließlich erfasst § 17 Abs. 3 HASG die besonderen Berufspflichten, die allein die Mitglieder der hessischen Architekten- und Stadtplanerkammer treffen. Hierzu zählt auch die in § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG genannte Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung. In § 17 Abs. 3 Satz 2 HASG wird der Architekten- und Stadtplanerkammer die Möglichkeit eingeräumt, Einzelheiten zur Fortbildungsverpflichtung zu bestimmen, es sei denn, es liegt eine Rechtsverordnung der Landesregierung hierzu vor. Ausgenommen von der Fortbildungsverpflichtung sind also - im Unterschied zu den Regelungen in § 17 Abs. 1 und 2 HASG - Berufsangehörige und Berufsgesellschaften aus anderen Bundesländern oder aus anderen Staaten (vgl. hierzu: Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 19.02.2002, LT-Drs. 15/3636).

Die Regelungen in § 17 Abs. 1 bis 3 HASG stehen auch in Einklang mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HASG. Hiernach ist es Aufgabe der Architekten- und Stadtplanerkammer, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern. Aus der letztgenannten Regelung folgt aber nicht, dass die Kammer auf eine allgemeine und unverbindliche Förderung der beruflichen Fortbildung beschränkt ist. Vielmehr ergeben sich aus den Ermächtigungen in § 13 Abs. 1 Satz 1 HASG und in § 13 Abs. 2 Nr. 6 HASG, dass die Kammer ihre Angelegenheiten durch Satzung regelt und dass sie hierbei auch eine Fortbildungsordnung erlassen muss. Daher kommt § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HASG nur für solche Sachverhalte eine selbständige Bedeutung zu, in denen die spezielleren Regelungen in § 17 Abs. 3 HASG und in § 13 Abs. 2 Nr. 6 HASG und nicht einschlägig sind.

Rechtlich unerheblich ist ferner auch, dass die Regelungen in § 17 Abs. 1 bis 3 HASG nicht § 17 des Musterarchitektengesetzes entsprechen, das die Bauministerkonferenz am 28./29. September 2006 beschlossen hat. Denn den einzelnen Bundesländern bleibt es unbenommen, in Abweichung des erarbeiteten Musters in ihren Landesgesetzen andere Regelungen zu treffen und besondere Schwerpunkte zu setzen.

bb) Der Senat vermag nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, der hessische Gesetzgeber habe mit der Begründung der beruflichen Fortbildungsverpflichtung in § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG und der Ermächtigung der Architekten- und Stadtplanerkammer in § 13 Abs. 2 Nr. 6 HASG zum Erlass einer Fortbildungsordnung die Schrankensystematik des Art. 12 Abs. 1 GG missachtet.

Die nähere Ausgestaltung der beruflichen Fortbildungsverpflichtung nach Inhalt und Umfang der zu absolvierenden Veranstaltungen unterliegt nicht dem Parlamentsvorbehalt und ist auch nicht zwingend durch Rechtsverordnung zu regeln.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere bei der Einschränkung der Ausübung von Grundrechten, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80 - BVerfGE 61, 260 ff.). Regelungen, die die Freiheit der Berufswahl treffen, müssen deshalb grundsätzlich vom Gesetzgeber selbst getroffen werden. Hingegen können Berufsregelungen, die lediglich die Freiheit der Berufsausübung betreffen, einer Selbstverwaltungskörperschaft zur Normgebung übertragen werden. Lediglich einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufes sind auch hier dem parlamentarischen Gesetzgeber zumindest in Grundzügen vorbehalten (sog. Wesentlichkeitstheorie; vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.095.1972 - 1 BvR 517/62 und 308/64 - BVerfGE 33, 125 ff. „Facharzt-Beschluss“; zur FAO: BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 06.11.2000 - B 78/99 - NJW 2001, 1571).

Unter diesem Blickwinkel ist die nähere Ausgestaltung der in § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG für Kammermitglieder begründeten Fortbildungspflicht nach Umfang und Inhalt der zu besuchenden Veranstaltungen in der Fortbildungsordnung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die betreffenden Kammermitglieder werden nämlich durch die Verpflichtung in § 2 Abs. 3 FortbildO, in dem hier maßgeblichen zweijährigen Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 insgesamt 32 Fortbildungspunkte zu erwerben, in ihrer beruflichen Betätigung nicht empfindlich beeinträchtigt. Dabei entspricht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FortbildO ein Fortbildungspunkt in der Regel einer Fortbildungsstunde von 45 Minuten (vgl. zur Fortbildungsordnung für Rechtsanwälte: OLG München, Anwaltsgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2001, zit. n. juris). Dies gilt umso mehr, als für diesen ersten Abrechnungszeitraum nach Erlass der Fortbildungsordnung vom 17. Dezember 2002 (StAnz. 2002, S. 378 f.) durch § 6 Abs. 1 FortbildO eine Nachfrist von zwölf Monaten eingeräumt worden war (so Änderung der Fortbildungsverordnung vom 13.06.2005, StAnz. 2005, S. 3255). Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird im Übrigen Bezug genommen.

Aus den Rechtsausführungen des Klägers in seinem Zulassungsantrag ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung.

Die Auffassung des Klägers, die zur Erfüllung der beruflichen Fortbildungsverpflichtung genannten Veranstaltungen hätten - jedenfalls in Grundzügen - durch eine Rechtsverordnung nach § 22 HASG geregelt werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Würde die Normsetzung autonomer Körperschaften soweit eingeschränkt, dass diese nicht mehr die sie besonders berührenden Angelegenheiten im Grundsatz selbst regeln können, würde dem Prinzip der Selbstverwaltung, das das demokratische Prinzip ergänzt, nicht die ihm gebührende Geltung verschafft. Der Gesetzgeber darf sich zwar einerseits im Rahmen einer zulässigen Autonomiegewährung - etwa von körperschaftlich organisierten Berufskammern - nicht völlig der Verantwortung für die Rechtsetzung entäußern. Er muss jedoch andererseits den Berufsverbänden in Anerkennung ihrer Autonomie und ihrer besonderen Sachkenntnis die Möglichkeit zur Regelung der Berufsausübung insoweit belassen, als deren Satzungen keine intensiven Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit beinhalten (BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972, a. a. O.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Festlegung, in welchem zeitlichen Umfang der Besuch von beruflichen Fortbildungsveranstaltungen sinnvoll ist und welche Themenbereiche abgedeckt werden sollen, die Architekten- und Stadtplanerkammer aufgrund ihrer Sachnähe am Besten selbst festlegen kann. Gravierende Eingriffe in die Berufsausübung sind mit den in der Fortbildungsordnung getroffenen Regelungen - wie oben bereits ausgeführt - nicht verbunden.

Auch die Regelung in § 22 Abs. 1 Nr. 4 HASG enthält entgegen der Auffassung des Klägers keinen Hinweis darauf, dass die in § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG begründete Fortbildungsverpflichtung zur näheren Ausgestaltung zumindest einer Rechtsverordnung bedarf.

Bei § 22 Abs. 1 HASG handelt es sich um eine Regelung, die für „Sonderfälle“ eine Ermächtigung enthält, um im Bedarfsfall die Wahrnehmung der Aufgaben mittelbarer Staatsverwaltung durch die Kammern abzusichern (LT-Drs. , a.a.O., Begründung zu § 22 HASG) Ein Bedarf an einer Umsetzung durch Rechtsverordnung kann sich dabei hinsichtlich derjenigen Berufsangehörigen, die nicht Kammermitglieder sind, oder aus EG-Richtlinien, völkervertraglichen Vereinbarungen oder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft ergeben. Soweit damit erhebliche Eingriffe in die Berufsausübung verbunden wären, käme der Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 4 HASG in Betracht. Hieraus folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass die inhaltliche Ausgestaltung der gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG nicht durch Satzungen erfolgen darf.

cc) Die mit § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG begründete und in §§ 1, 2 FortbildO inhaltlich näher ausgestaltete Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder genügt auch den sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen. Denn mit den genannten Regelungen wird ein zulässiges gesetzgeberisches Ziel mit geeigneten und erforderlichen Mitteln auf angemessene Weise verfolgt.

Die genannten Regelungen des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes und der Fortbildungsordnung dienen entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Sicherung eines bestimmten Qualitätsstandards bei der Ausübung des Berufs. Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers soll die Fortbildungsverpflichtung gewährleisten, die Kenntnisse der Kammermitglieder insbesondere im Hinblick auf die laufenden Rechtsänderungen, den technischen Fortschritt und die gesteigerten Anforderungen durch die Deregulierung in bauaufsichtlichen Verfahren zu erweitern und zu festigen (vgl. hierzu: LT-Drs., a.a.O., Begründung zu § 17 Abs. 3 HASG). Der hessische Gesetzgeber benennt damit Belange des Gemeinwohls, die er mit der geschaffenen Vorschrift in legitimer Weise verfolgen darf (zur Fortbildungsverpflichtung von Architekten auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Landesberufsgericht für Architekten und Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen, Beschluss vom 07.12.2009 - 6 fE 1186/08.S - zit. n. juris; zur Qualitätssicherung durch Mindesthonorare für Architekten: BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 82/03 - zit. n. juris; zum Verbot der Selbstbedienung bei Pflanzenschutzmitteln: BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 7 C 1.09 - NVwZ-RR 2010, 97 ff.).

Im Hinblick auf diese ausreichende Zwecksetzung kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob mit der Ausgestaltung der Fortbildungsverpflichtung das Vertrauen in die Qualifikation des Berufsstandes gefördert werden darf.

Die genannten Regelungen sind auch geeignet, den verfolgten Zweck der Qualitätssicherung zu erreichen. Zwar können berufsspezifische Inhalte mit dem Erwerb von 32 Fortbildungspunkten in zwei Jahren - was im Durchschnitt etwa 16 Unterrichtsstunden á 45 Minuten pro Jahr entspricht - nur in begrenztem Umfang vermittelt werden. Auch mag die Wahlmöglichkeit zwischen den verschiedenen Veranstaltungen dazu führen, dass teilweise auch weniger anspruchsvolle Fortbildungsangebote ausgewählt werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das gewählte Mittel zur Zweckerreichung ungeeignet wäre und daher auf das vorgeschriebene Mindestmaß an Besuchen von Fortbildungsveranstaltungen verzichtet werden müsste. Eine Maßnahme ist nämlich bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Dabei genügt die Möglichkeit der Zweckerreichung. Dem Normgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu. Ihm obliegt die Entscheidung, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. Allein durch den Umstand, dass sich das angestrebte Ziel durch eine strengere Regelung möglicherweise besser erreichen ließe, wird die Eignung der betroffenen Regelung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2009 - 1 BvR 144/09 - NJW 2009, 2587 ff.). Die Einwände des Klägers gegen die Geeignetheit der Maßnahme greifen daher nicht durch.

Der Kläger wendet des Weiteren ohne Erfolg ein, die Begründung der Fortbildungsverpflichtung sowie ihre inhaltliche Ausgestaltung in der Fortbildungsordnung sei nicht erforderlich, um die Ziele des Gesetzgebers zu erreichen.

Ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist dann erforderlich, wenn ein anderes, gleich wirksames aber die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht. Die Eingriffe dürfen also nicht weiter gehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern. Allerdings steht dem Gesetzgeber bei der Frage, was er in diesem Sinne für erforderlich halten darf, wiederum ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. zum gesetzlichen Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare: BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 - zit. n. juris).

Durch diese rechtlichen Gesichtspunkte erledigt sich der Einwand des Klägers, die Begründung einer Fortbildungsverpflichtung sei im Hinblick auf den Konkurrenzdruck und die bestehenden haftungsrechtlichen Regelungen nicht erforderlich. Allein die fortlaufende Befassung mit technischen und rechtlichen Veränderungen u. a. auch bei Fortbildungsveranstaltungen gewährleistet die Einhaltung aktueller Qualitätsstandards bei der beruflichen Tätigkeit der Kammermitglieder. Die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte bekämpfen nicht in gleich geeigneter Weise das Risiko, dass Kammermitglieder über längere Zeit diesen Anforderungen nicht genügen. Der Verdrängung vom Markt und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kommen allenfalls dann regulierende Wirkung zu, wenn eine unqualifizierte Arbeitsweise aufgedeckt wird. Durch die Fortbildungsverpflichtung sollen gravierende Fehler, die auf Unkenntnis beruhen, dagegen erst gar nicht entstehen.

Schließlich erweisen sich die genannten Regelungen auch als angemessen.

Die vom Normgeber zur Verfolgung legitimer Zwecke gewählten Mittel sind angemessen, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Dies erfordert eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrung der Eingriff in Grundrechte erfolgt, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der hiervon Betroffenen (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 - BVerfGE 117, 163 ff.).

Die danach gebotene Gesamtabwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtung der Kammermitglieder zum Erwerb von 32 Fortbildungspunkten im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 angemessen ist. Den Betroffenen wird durch den großen zeitlichen Rahmen ein ausreichender Spielraum eröffnet, der Fortbildungsverpflichtung durch den Besuch einer längeren oder von mehreren kürzeren Veranstaltungen nachzukommen. Auch bei der Auswahl der Fortbildungsveranstaltungen sind den Betroffenen keine engen Grenzen gesetzt. Gemäß § 3 Abs. 1 FortbildO sind zwar fünf Themenbereiche genannt, zu denen Fortbildungen erfolgen können. Deren Abdeckung ist jedoch nach § 3 Abs. 3 FortbildO nicht zwingend. Zudem räumt § 6 Abs. 1 Satz 1 FortbildO die Möglichkeit ein, die versäumte Fortbildung bis zum Ablauf einer Nachfrist von zwölf Monaten nachzuholen. Damit besteht für die Betroffenen die hinreichende Möglichkeit, etwaigen Hindernissen im beruflichen oder persönlichen Bereich Rechnung zu tragen und die Verpflichtung zu einem günstigeren Zeitpunkt zu erfüllen.

b) In verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist des Weiteren, dass in § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 2 Satz 1 FortbildO den Mitgliedern der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen die Verpflichtung auferlegt wird, die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung auch nachzuweisen.

Die Nachweispflicht ist zwar in § 17 Abs. 3 HASG nicht vom Gesetzgeber selbst begründet worden. Diese Verpflichtung stellt jedoch einen so geringfügigen Eingriff dar, dass sie weder einer Reglung in einem formellen Gesetz noch in einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 HASG bedarf (vgl. zur Fort- und Weiterbildungsordnung der nordrhein-westfälischen Architektenkammer: OVG Nordrhein-Westfalen, Landesberufsgericht, a. a. O.).

Der vom Kläger in seiner Zulassungsbegründung gezogene Vergleich zum Berufsrecht der Rechtsanwälte führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die mit Wirkung vom 1. Januar 2003 eingeführte Fachanwaltsordnung sieht in § 15 Satz 3 ebenfalls die Verpflichtung zum Nachweis der Teilnahme gegenüber der Kammer vor (BRAK-Mitt. 5/2002, S. 219). Diese Verpflichtung ist von den Fachgerichten auch rechtlich nicht beanstandet worden (vgl. hierzu: BGH, Senat für Anwaltsachen, Beschluss vom 02.04.2001 - B 37/00 - MDR 2001, 1079).

Die Begründung einer Nachweispflicht in der Fortbildungsordnung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Mit der Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise bezweckt die Architektenkammer, die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ihrer Mitglieder überwachen zu können. Die Nachweispflicht stellt für die Mitglieder nur eine ganz geringfügige Belastung dar. Sie ist daher als geeignetes, erforderliches und angemessenes Kontrollinstrument für die Einhaltung der beruflichen Fortbildungspflicht ebenfalls verfassungsgemäß.

c) Aufgrund der dargestellten Erwägungen ist es in verfassungsrechtlicher Hinsicht schließlich auch nicht zu beanstanden, dass mit dem Verweis in § 6 Abs. 2 FortbildO auf das Berufsordnungsverfahren nach § 18 HASG der unterbliebene Erwerb der erforderlichen Fortbildungspunkte oder der unterbliebene Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung sanktioniert wird.

Der Kläger rügt insoweit zu Unrecht einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Anders als in der vom Kläger zitierten Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005, a. a. O.) ist in der Fortbildungsordnung der Beklagten zweifelsfrei geregelt, welches Verhalten der Kammermitglieder als Verletzung einer Berufspflichtverletzung angesehen wird und nach Durchführung eines Berufsordnungsverfahrens mit den in § 18 Abs. 6 Satz 1 HASG abschließend aufgezählten Maßnahmen sanktioniert werden kann.

Die mit dem Verweis in § 6 Abs. 2 FortbildO geschaffene Sanktionierungsmöglichkeit der Verletzung der in §§ 1 und 2 FortbildO genannten Berufspflichten erweist sich auch als verhältnismäßig. Eine Sanktionierung ist entsprechend den oben dargestellten Erwägungen geeignet und erforderlich. Sie ist auch angemessen. Insoweit kommt zum Tragen, dass der Eintritt von Sanktionen in zweifacher Hinsicht eingeschränkt ist. Zum einen steht dem betroffenen Kammermitglied, wie bereits angesprochen, nach § 6 Abs. 1 FortbildO eine Nachfrist von zwölf Monaten zur Verfügung, um die Versäumnisse nachzuholen. Zum anderen werden nach der Regelung in § 18 Abs. 1 HASG nur solche Verletzungen der Berufspflicht geahndet, die schuldhaft begangen wurden. Diese Regelungen gewährleisten eine angemessene Handhabung der in § 6 Abs. 2 FortbildO vorgesehenen Sanktionierung.

2. Der Kläger hat in seiner Zulassungsbegründung auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen, dass er seine Verletzung zur beruflichen Fortbildung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 HASG schuldhaft verletzt hat.

Der Kläger hat zwar die Verletzung seiner Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung bestritten, aber nicht konkret dargetan, dass er im maßgeblichen Zeitraum Fortbildungsveranstaltungen besucht hat. Ein solcher Vortrag wäre jedoch erforderlich gewesen, um die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Im Übrigen erweist sich seine Rüge auch nicht als entscheidungserheblich. Denn der Kläger hat zumindest seine Verpflichtung nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 FortbildO zum Nachweis der erforderlichen Fortbildungspunkte schuldhaft verletzt. Diese Verletzung der Nachweispflicht hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 10. März 2008 in nicht zu beanstandender Weise mit einem Verweis und einer Geldauflage in Höhe von 5.000,00 € geahndet.

III. Den vom Kläger erstinstanzlich gestellten Antrag auf Feststellung, dass der stellvertretende Vorsitzende des Ehrenausschusses wegen Befangenheit vom weiteren Verfahren ausgeschlossen ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Für eine solche Feststellungsklage besteht entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und der stellvertretende Vorsitzende im Fall des Klägers somit nicht mehr tätig wird. Im Übrigen ist die vom Kläger erhobene Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber der zugleich verfolgten Anfechtungsklage subsidiär. Im Fall der Mitwirkung eines befangenen Ausschussmitgliedes wäre nämlich der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008 formell rechtswidrig. Ein solcher Sachverhalt würde zur Aufhebung des Bescheides führen. Für eine Befangenheit des stellvertretenden Vorsitzenden hat der Kläger indes keine Anhaltspunkte vorgebracht.

IV. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich auch nicht hinsichtlich der Rüge des Klägers, „die Rechtsmittelbelehrung“ sei fehlerhaft.

Der Zulassungsbegründung lässt sich nicht entnehmen, ob der Kläger eine fehlerhafte Belehrung in dem Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008 oder im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2009 sieht. In beiden Fällen wäre jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung in Frage gestellt, sondern es wären lediglich längere Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt worden.

B. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

1. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, welche Anforderungen unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG für die Annahme eines erheblichen Grundes im Sinne von § 227 ZPO und für die Darlegung seiner Voraussetzungen bestehen, wenn im berufsordnungsrechtlichen Verfahren von Berufskammern eine Terminsverlegung beantragt wird, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt. Wie sich aus den obigen Ausführungen des Senats (I. 1.) ergibt, gelten dieselben Anforderungen wie bei der Terminsverlegung in gerichtlichen Verfahren. Eine gegenteilige Rechtsauffassung wird - soweit erkennbar - in der Rechtsprechung und in der Literatur nicht vertreten. Ob in einem einzelnen Berufsordnungsverfahren eine Verzögerung durch eine Terminsverlegung unschädlich und die persönliche Anhörung des Betroffenen sachdienlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die einer allgemeinverbindlichen Klärung nicht zugänglich ist.

Die Rechtsfrage, ob der Grundsatz der Wahrung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch in Verfahren der Ehrengerichte der beruflichen Kammern direkte oder entsprechende Anwendung findet, veranlasst den Senat ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Denn der Ehrenausschuss der Beklagten war ordnungsgemäß besetzt (siehe oben I. 2.). Daher ist die gestellte Rechtsfrage für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich.

3. Schließlich kommt die Zulassung der Berufung auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger formulierte Rechtsfrage in Betracht, ob die Regelungen des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes dem Bestimmtheitsgebot entsprechen.

Auch hinsichtlich dieser Rechtsfrage ist ein Klärungsbedarf für den Senat nicht ersichtlich. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Regelungen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Vorschriften des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes - insbesondere des § 17 HASG - lassen schon nach Wortlaut und Struktur eine hinreichende Bestimmtheit ihres Regelungsgehalts erkennen.

C. Der Kläger kann schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO die Zulassung der Berufung beanspruchen. Denn er hat keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehler geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die vom Kläger gerügte fehlerhafte Besetzung des Ehrenausschusses würde - wenn sie vorläge - keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellen. Denn nach dieser Vorschrift kann die Berufung allein wegen eines Mangels des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zugelassen werden (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rdnr. 13 und § 130 Rdnr. 9). Die etwaige fehlerhafte Besetzung eines Ausschusses gemäß § 88 HVwVfG in einem förmlichen Verwaltungsverfahren wird von dieser Regelung nicht erfasst.

Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).