Hessisches LAG, Urteil vom 09.03.2010 - 12 Sa 1577/09
Fundstelle
openJur 2012, 32782
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil desArbeitsgerichts Wiesbaden vom 03. September 2008 – 6 Ca4088/07 – teilweise abgeändert:

Das Versäumnisurteil vom 22.02.2008 wird i.H.v. 5.953,40 Eurobrutto aufrecht erhalten.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz hat die Klägerin 25% und derBeklagte 75% zu tragen.

Die Kosten der Säumnis im Termin vom 22.02.2008 hat der Beklagtezu tragen.

Von den Kosten der Berufung hat die Klägerin 34% und derBeklagte 66% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf finanzielle Abgeltung von Überstunden aus einem mittlerweile beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Beklagte betreibt eine Unternehmensberatung. Die Klägerin war bei ihm auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 3.07.3003 (Bl. 11 d. A.) vom 7.07.2003 bis zum 31.12.2004 als Juristin beschäftigt. Bei einer vereinbarten Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche erhielt sie ein monatliches Grundgehalt in Höhe von € 2.000,00 brutto sowie eine „Variable“ in Höhe von € 500,00 brutto. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Beklagten setzte sie ihre Arbeit als freie Mitarbeiterin fort.

Die Aufgabe der Klägerin bestand in der Unterstützung des Beklagten in allen juristischen Angelegenheiten zum Aufbau einer Gesellschaft im Bereich der Gründung und des Vertriebs von Kapitalgesellschaften englischen Rechts in A sowie in der Betreuung der Kunden in A und B. Diese Tätigkeit übte sie hauptsächlich von ihrer Privatwohnung aus. Außerdem wurde sie an Wochenenden als Referentin bei Seminaren eingesetzt. Die Klägerin wies ihre Arbeitszeit durch monatliche Stundenaufstellungen gegenüber dem Beklagten nach. Die Aufstellungen enthalten für jeden Tag des gesamten Beschäftigungsverhältnisses die Anzahl der ihr geleisteten Arbeitsstunden mit Angaben zu den von ihr in dieser Zeit verrichteten Tätigkeiten. Für die Einzelheiten wird auf die Kopien der Arbeitszeitaufstellungen Bezug genommen (Bl. 15 – 60 d. A.).

Gestützt auf diese Aufstellungen hat die Klägerin am 18.12.2007 beim Arbeitsgericht Klage auf Zahlung von 293,5 während des Arbeitsverhältnisses geleisteter Überstunden in Höhe von € 9.171,88 brutto sowie auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses eingereicht, die dem Beklagten am 7.01.2008 zugestellt wurde. Das Arbeitsgericht hat am 22.02.2008 gegen den Beklagten ein der Klage in beiden Punkten stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Der Beklagte hat dagegen rechtzeitig Einspruch eingelegt. Nach Anerkennung des Zeugnisanspruchs hat das Arbeitsgericht am 2.04.2008 durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 2.04.2008 das Versäumnisurteil hinsichtlich des Zeugnisanspruchs aufrecht erhalten.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens beider Parteien in erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 147 – 150 d. A.) Bezug genommen.

Mit Schluss-Urteil vom 3.09.2008 hat das Arbeitsgericht Wiesbaden das Versäumnisurteil hinsichtlich des Zahlungsanspruchs aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es an einer ausdrücklichen Anordnung von Überstunden fehle und dass die Klägerin, um eine Duldung der Überstunden seitens des Beklagten annehmen zu können, nicht in erforderlichem Umfang dargelegt habe, dass und weshalb die von ihr geleisteten Überstunden sachdienlich gewesen seien. Allein aus den von ihr erstellten Stundennachweisen sei zudem nicht erkennbar, bei welchen Stunden es sich um Überstunden handele. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 150 – 154 d. A.).

Die Klägerin hat gegen das ihr am 15.09.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 6.10.2008 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.12.2008 am 11.12. 2008 begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, angesichts ihrer Möglichkeit zur freien Einteilung der Arbeit seien als Überstunden alle Stunden zu definieren, die sie über die Erfüllung des wöchentlichen Stundenkontingents von 20 Stunden bzw. die Erfüllung des Monatskontingents hinaus geleistet habe. Für das Jahr 2004 ergebe dies 206 Stunden. Die Klägerin behauptet, mit dem Beklagten sei vereinbart gewesen, dass angefallene Überstunden zunächst durch Freizeit auszugleichen seien. Die finanzielle Abgeltung der Überstunden solle erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Das war am 31.12.2004. Daraus folge, dass auch die Ansprüche für das Jahr 2003 erst nach dem 31.12.2007 verjähren konnten.

Die Klägerin beantragt,

Das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 3.09.2008 – 6 Ca 4088/07 – abzuändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9171,88 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Der Beklagte behauptet, weder er noch Herr C hätten jemals die Leistung von Überstunden gegenüber der Klägerin angeordnet. Er ist der Auffassung, mangels einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung treffe ihn keine Verpflichtung zur Vergütung von Überstunden. Daher habe für ihn auch keine Veranlassung bestanden, auf die ihm monatlich von der Klägerin vorgelegten Stunden- und Arbeitsnachweise reagieren zu müssen. In seinem Unternehmen erhielten auch andere Mitarbeiter keine Überstundenvergütung. Dass er der Klägerin in zwei Fällen einen Freizeitausgleich für Seminartätigkeit am Wochenende zugestanden habe, sei nur darauf zurückzuführen, dass sie ihn entsprechend unter Druck gesetzt und er sie für diese Einsätze gebraucht habe. Hinsichtlich der Ansprüche für das Jahr 2003 erhebt er die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs.6 ArbGG, 516, 519, 520 ZPO).

Die Berufung ist in der Sache überwiegend erfolgreich. Die Klage ist insoweit begründet, als dem Kläger gemäß § 612 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag ein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden für den Zeitraum Januar bis Dezember 2004 (206 Überstunden zu einem Stundensatz von € 28,90) in Höhe von € 5953,40 brutto zusteht. Soweit die Klägerin die Abgeltung von im Jahre 2003 geleisteter Überstunden verlangt hat, war die Klage wegen der Verjährung dieser Ansprüche hingegen unbegründet.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 612 BG in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag auf Abgeltung von 206 im Jahre 2004 geleisteter Überstunden zu.

a) Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Besteht keine ausdrückliche vertragliche Absprache, kann der Anspruch aus § 612 BGB folgen, wenn die Leistung der Überstunden den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (ERfK/Preis § 611 BGB Rn. 611; Kittner/Zwanziger/Schoof Arbeitsrecht 4. Auf. § 43 Rn 30 jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Zur Darlegung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung hat der Arbeitnehmer darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet hat. Ist streitig, ob Arbeitsleistungen erbracht wurden, hat er darzulegen, welche (geschuldete) Tätigkeit er ausgeführt hat. Je nach Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt des Weiteren voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der Arbeit notwendig waren (BAG 25.05.2005 - AZR 319/04 – EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 1; 29.05.2002 – 5 AZR 370/01 – EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 10; 17.04.2002 – 5 AZR 644/00 – EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 148).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin kann für die von ihr aufgeführten Tätigkeiten eine Vergütung erwarten. Dieser Annahme steht ihre Position im Unternehmen nicht entgegen. Sie war dort als juristische Sachbearbeiterin tätig ohne leitende Angestellt zu sein. Bei der Höhe der Vergütung kann bei ihrer Tätigkeit nicht davon ausgegangen werden, dass anfallende Überstunden damit pauschal abgegolten seien.

Dem detaillierten Vortrag der Klägerin ist zu entnehmen, wann die geltend gemachten Überstunden im Einzelnen angefallen sind und welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin in diesen Zeiten verrichtet hat. Angesichts der ihr arbeitsvertraglich eingeräumten Freiheit zur Einteilung der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden kann zwar die Überarbeit nicht für jeden einzelnen Arbeitstag bestimmt werden. Überarbeit kann hier jedoch danach bemessen werden, wann die wöchentliche bzw. (wechselnde) monatliche regelmäßige Arbeitszeit überschritten ist. Jede über 20 Stunden pro Woche oder über das Produkt aus der Multiplikation der Anzahl der jeweiligen monatlichen Arbeitstage mit der Anzahl der durchschnittlichen täglichen Arbeitsstunden (vier) hinausgehende Arbeitsstunde ist als Überstunde zu vergüten. Die Klägerin hat in ihren Arbeitszeit- und Tätigkeitsaufstellungen für das Jahr 2004 jede einzelne geleistete Arbeitsstunde sowie die dabei verrichteten Tätigkeiten aufgeführt. Der Beklagte hat weder die Stundenzahl noch die geleisteten Tätigkeiten bestritten. Sie können daher als unstreitig angesehen werden.

Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Leistung der Überstunden geduldet hat und dass die von der Klägerin ausgeführten Arbeiten zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten notwendig waren. Letzteres ist schon deshalb anzunehmen, weil der Beklagte die entsprechenden Behauptungen der Klägerin nicht bestritten hat. Aus dem Umstand, dass der Beklagte die ihm monatlich übersandten detaillierten Aufstellungen der Klägerin über jede geleistete Arbeits- und Überstunde und die dabei verrichteten Tätigkeiten widerspruchslos akzeptierte, hat er zudem die Mehrarbeit der Klägerin geduldet. Ohne die Klägerin jemals darauf hinzuweisen, dass sie die Arbeitszeit reduzieren und bei der Erledigung der anfallenden Arbeiten Prioritäten setzen solle, kann sein verhalten nur als Duldung der ihm jeden Monat vorgelegten Arbeitszeitaufstellungen einschließlich der daraus ersichtlichen Überstunden uneingeschränkt akzeptiert hat. Er ist auch im Prozess der Behauptung der Klägerin, er habe die Anweisung erteilt, alle anfallende Arbeit im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit sofort zu erledigen, nicht entgegengetreten.

b) Die Höhe des Abgeltungsanspruchs ist wie folgt zu berechnen: Aus den richtigen Berechnungen der Klägerin für die monatlich angefallenen Überstunden ergibt sich die Summe von 206 Überstunden für das gesamte Jahr 2004. Bei einem Monatsgehalt von € 2.500,00 und einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitsverpflichtung pro Monat von 86,5 Stunden ergibt sich ein Stundenlohn in Höhe von € 28,90 brutto. Mit diesem Betrag ist jede geleistete Überstunde abzugelten. Das ergibt in der Summe € 5.953,40

2. Ein Anspruch auf Überstundenvergütung für das Jahr 2003 besteht hingegen nicht mehr. Diese Ansprüche der Klägerin sind gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB zum 31.12.2006 verjährt.

Die Verjährungsvorschriften finden sowohl auf die Freizeitausgleichs- als auch auf die finanziellen Abgeltungsansprüche der Klägerin für geleistete Überstunden Anwendung. Die Fälligkeit tritt wie für jeden anderen Vergütungsanspruch am Monatsende ein (§ 614 BGB).

Gemäß § 195 BGB beträgt die hier zur Anwendung gelangende regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (§ 199 Abs. 1 BGB). Vom Vorliegen beider Voraussetzungen kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden. Damit sind die Ansprüche aus dem Jahre 2003 am 31.12.2006 verjährt. Die Klägerin hat ihre Klage beim Arbeitsgericht erst am 18.12.2007 eingereicht.

Die Verjährungsfrist für die finanzielle Abgeltung der Überstunden 2003 endet nicht erst am 31.12.2007. Der Anspruch auf Abgeltung von Überstunden kann nicht mit der Überlegung aufgeteilt werden, dass zunächst bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Abgeltungsanspruch im Wege des Freizeitausgleichs besteht, sich der Anspruch auf finanzielle Abgeltung erst daran anschließt und dementsprechend die Verjährungsfrist erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2004 beginnt. Der Anspruch auf Abgeltung geleisteter Überstunden ist nicht in der Weise teilbar, dass er sich in zwei separate selbständige Ansprüche – Freizeitausgleich und Bezahlung – aufteilen ließe. Es handelt sich jeweils nur um unterschiedliche Formen der Abgeltung geleisteter Überstunden. Ihr zeitlich aufeinander folgendes Entstehen führt nicht zur Verlängerung oder zum späteren Beginn der Verjährungsfrist für den Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des Anspruchs. Das wäre nur dann denkbar, wenn zwischen den Parteien eine Vereinbarung dahingehend bestünde, dass Überstundenansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne zeitliche Begrenzung und in unbegrenzter Höhe angesammelt werden können, wodurch Freizeitausgleichsansprüche gestundet und auf diese Weise dem Eintritt der Verjährung entzogen wären (Hess LAG 23.10.2007 - 12 Sa 1467/06 n. v.). Überdies ist hier äußerst fraglich, ob überhaupt von einer generellen Absprache zwischen den Parteien über einen Freizeitausgleich geleisteter Überstunden ausgegangen werden kann. Der Beklagte hat sich auf die entsprechende, nicht unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin dahin eingelassen, dass er lediglich in zwei Fällen einer Seminartätigkeit der Klägerin am Wochenende einem Freizeitausgleich zugestimmt habe, ansonsten aber jegliche Absprache über die Abgeltung von Überstunden bestritten hat.

Die E-mail des Beklagten vom 27.01.2007, in der der Beklagte ein Angebot zur Beilegung der Streitigkeit unterbreitete, ist nicht geeignet, eine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 203 BGB herbeizuführen; denn zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen.

3. Die Ansprüche der Klägerin unterliegen nicht der Verwirkung (§ 242 BGB).

Dem Gläubiger kann es versagt sein, ein an sich bestehendes Recht geltend zu machen, wenn dies gegen Treu und Glauben verstößt (Unzulässige Rechtsausübung). Das ist der Fall, wenn der Gläubiger sein Recht längere Zeit nicht ausgeübt hat (Zeitmoment) und er durch sein Verhalten beim Schuldner den Eindruck erweckt, er werde dies auch künftig nicht mehr tun und der Schuldner sich darauf einrichtet (Umstandsmoment, Kittner/Zwanziger/Bantle Arbeitsrecht 4. Aufl. § 23 n. 15). Hier ist nicht zu erkennen, worin das Umstandsmoment als Voraussetzung der Annahme einer Verwirkung des Rechts bestehen könnte. Allein, dass der Beklagte die Arbeitszeitaufstellungen der Klägerin unkommentiert gelassen und generell den Rechtsstandpunkt eingenommen hat, zur Abgeltung von Überstunden ohne ausdrückliche vertragliche Absprache nicht verpflichtet zu sein, vermag kein Vertrauen darauf zu begründen, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen werde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils anteilig zu tragen, weil sie jeweils teils gewonnen haben und teils unterlegen sind.

Für die Zulassung der Revision bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung (§ 72 Abs.2 ArbGG).