OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.02.2010 - 7 U 204/08
Fundstelle
openJur 2012, 32670
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LandgerichtsFrankfurt/M. vom 22.7.2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durchSicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zuvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvorSicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckunggebrachten Betrages leistet.

Gründe

I)

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche wegen angeblicher Pflichtverletzung eines Anwaltsvertrages geltend.

Der Kläger beauftragte den Beklagten am 10.3.2001 mit der umfassenden Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in der Nachlasssache betreffend seinen am ...9.2000 verstorbenen Vater X. Zuvor war der Beklagte bereits für den Kläger im Rahmen eines Erbscheinverfahrens auf der Grundlage der Honorarvereinbarung vom 6.2.2001 tätig gewesen.

X ist von seinen beiden Kindern, dem Kläger und seinem Bruder Y, beerbt worden. Seine Ehe mit Frau Z war 1988 geschieden worden. Den hälftigen Miteigentumsanteil seiner Ehefrau an dem Anwesen in Ort1 hatte der Erblasser, der ebenfalls Miteigentümer zu ½ war, von dieser durch notariellen Vertrag vom 30.4.1998 erworben. Den Kaufpreis hatte er bis auf den Betrag von 100.000,- DM - der zinslos bis zum 30.6.1999 gestundet und durch eine Sicherungshypothek gesichert war - gezahlt.

Im November 1999 hatte der Erblasser beim Landgericht Frankenthal eine Vollstreckungsgegenklage gegen seine geschiedene Ehefrau mit der Behauptung erhoben, diese habe bei Räumung des Grundstücks zahlreiche in gemeinsamem bzw. in seinem alleinigen Eigentum stehende Gegenstände mitgenommen, so dass der Restkaufpreisanspruch erloschen und die Zwangsvollstreckung mithin unzulässig sei.

Der hiesige Kläger und sein Bruder nahmen den Rechtsstreit als Erben auf. Nachdem ein Vergleich seitens des Klägers widerrufen worden war, nahm sein Bruder die Klage zurück. Der Kläger setzte den Rechtsstreit fort, wobei er im Wege der Klageerweiterung die Zahlung einer hälftigen Nutzungsentschädigung sowie die Feststellung begehrte, dass seine Mutter verpflichtet sei, einen angemessenen Betrag für den Goodwill sowie den Inventarwert der Arztpraxis im Anwesen in Ort1 zu zahlen. Nachdem das Anwesen durch notariellen Vertrag vom 15.2.2002 verkauft worden war, nahm die Mutter des Klägers den Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks zurück. Durch Urteil vom 8.5.2003 wies das Landgericht Frankenthal die Klage ab. Die hiergegen seitens des Klägers eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Berufung durch Beschluss vom 22.4.2004 gemäß § 522 II ZPO mit der Begründung zurück, dass die Vollstreckungsgegenklage nach Klagerücknahme seitens des Miterben unzulässig geworden sei; im Übrigen sei die Klage unbegründet, da der Kläger nicht Leistung an sich, sondern nur Leistung an alle Miterben verlangen könne, worauf das Landgericht bereits durch Hinweisbeschluss vom 9.8.2002 hingewiesen habe.

Die Parteien des hiesigen Rechtsstreits hatten am 10.3.2001 sowie am 18.7.2002 Honorarvereinbarungen abgeschlossen. Auf von dem Beklagten ausgestellte Honorarrechnungen leistete der Kläger Zahlungen in Höhe von insgesamt 32.495,12 Euro. Des weiteren vereinnahmte der Beklagte auf der Grundlage von Kostenerstattungsansprüchen des Klägers 1.691,30 Euro im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens, das ebenfalls noch der Erblasser mit dem Ziel der Anerkennung der zu seinem Tode führenden Erkrankung als Berufskrankheit eingeleitet hatte und das schließlich durch einen Vergleich vor dem Landessozialgericht am 6.2.2006 beendet worden war.

Mit Schreiben vom 31.10.2004 machte der Kläger Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung geltend. Er wies darauf hin, dass nach Klagerücknahme seitens seines Bruders der Prozess vor dem Landgericht Frankenthal nicht hätte fortgeführt werden dürfen und die gegen das klageabweisende Urteil eingelegte Berufung entgegen dem Rat des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten erkannte einen erstattungsfähigen Schaden für Gerichtskosten und gegnerische Anwaltsgebühren in Höhe von 15.945,46 Euro an und erbrachte bedingungsgemäße Leistungen, wobei der Beklagte den nicht gedeckten Anteil zahlte. Im übrigen wies die Haftpflichtversicherung darauf hin, dass kein Versicherungsschutz bestehe, soweit der Kläger die Rückgewähr von an den Beklagten gezahlter Honorare begehre. Mit Schreiben vom 19.9.2005 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz auf und zwar in Hinblick auf die Honorarvereinbarung vom 10.3.2001 in Höhe von 654,47 Euro und in Hinblick auf die Honorarvereinbarung vom 18.7.2002 in Höhe von 7.067,88 Euro.

Mit seiner Klage hat der Kläger von dem Beklagten gemäß Klageantrag 1) Auskunft darüber begehrt, wie sich das vereinnahmte Honorar in Höhe von 34.186,42 Euro auf der Basis der drei Honorarvereinbarungen verteile. Des weiteren hat er mit dem Klageantrag zu 2) die Verurteilung des Beklagten nach Auskunftserteilung zur Rückzahlung desjenigen Honorars begehrt, welches er aufgrund seiner Tätigkeit vor dem Landgericht Frankenthal sowie dem Oberlandesgericht Zweibrücken erhalten habe. Mit dem Klageantrag zu 3) hat er die Verurteilung des Beklagten gemäß Klageanträgen zu 1) und 2) in Höhe von mindestens 15.000,- Euro beantragt.

Durch Urteil vom 22.7.2008 – auf dessen Inhalt (Bl. 239 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird – hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein Auskunftsanspruch bestehe. Es sei nicht erkennbar, inwiefern der Beklagte über überlegenes Wissen verfüge. Die Verteilung der verschiedenen Tätigkeiten des Beklagten in Hinblick auf die vereinbarte Pauschale erfordere eine wertende Betrachtung, die der Kläger selbst vornehmen könne. Des weiteren sei die Auskunft auch zur Berechnung eines etwaigen Schadens nicht notwendig. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Klageantrag zu 3) eine bezifferte Teilklage darstelle. In der Sache stünden dem Kläger jedenfalls keine Schadensersatzansprüche gemäß § 280 BGB zu. Soweit der Kläger eine anwaltliche Pflichtverletzung darin sehe, dass die Vollstreckungsgegenklage nach Klagerücknahme seitens seines Bruders fortgeführt worden sei, sei bereits nicht erkennbar, inwiefern weitere anteilige eigene Anwaltskosten angefallen seien, die nicht bereits ohnehin aufgrund des vereinbarten Pauschalhonorars von ihm zu tragen seien. Soweit der Kläger sich darauf stütze, dass der Beklagte nicht zu einem Verzicht auf die erweiterte Zahlungs- und Feststellungsklage geraten habe, könne es entgegen der Auffassung des Klägers nicht dahingestellt bleiben, ob diese Ansprüche ggf. nach Umstellung der Anträge auf Leistung an alle Miterben erfolgreich gewesen wären. Entsprechender Vortrag könne und solle aber offenbar nicht gehalten werden, da der Kläger selbst eingeräumt habe, er stütze sich nicht darauf, dass er bei richtiger Prozessführung den Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankenthal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewonnen hätte. Das Argument, dass er die Kosten für einen neuen Prozess nochmals aufwenden müsse, sei nicht tragfähig, da im Rahmen des Schadensersatzes nur die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen seien.

Hiergegen wendet sich der Kläger - unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags - mit der Berufung. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts, wobei er nunmehr als Hauptantrag einen Zahlungsanspruch in Höhe von 21.816,49 Euro auf der Grundlage der Honorarvereinbarung vom 10.3.2001 und in Höhe von 7.067,88 Euro auf der Grundlage der Honorarvereinbarung vom 18.7.2002 verfolgt und nur hilfsweise einen Auskunftsanspruch bezüglich der auf der Grundlage der Honorarvereinbarung vom 10.3.2001 erbrachten Tätigkeiten begehrt.

Er hält an seiner Auffassung fest, dass ihm ein Schadensersatzanspruch zustehe, weil er infolge der fehlerhaften Prozessführung seitens des Beklagten einen erneuten Prozess gegen seine Mutter – nämlich vor dem Landgericht in Athen – führen müsse. Die Entscheidung des Landgerichts stelle sich als Überraschungsentscheidung dar, da der Ausgang des Rechtsstreits noch in der mündlichen Verhandlung als offen bezeichnet und entsprechende Hinweise nicht erteilt worden seien.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hafte ein Anwalt, der einen sinnlosen Prozess führe, für die dadurch entstandenen Kosten auf Schadensersatz. Gleiches müsse gelten, wenn ein Prozess fortgeführt werde, obwohl die Erfolgsaussichten entfallen seien. Der Beklagte habe rechtsfehlerhaft die Erfolgsaussicht der Klage trotz der Klagerücknahme seitens seines Bruders bejaht und auch noch zur Berufseinlegung angeraten, wie seine E-Mails vom 8.5.2002 und 18.11.2003 (Bl. 203 f d.A.) belegten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es auch nicht erforderlich, die Erfolgsaussichten der Klage darzulegen. Entscheidend sei allein, dass er den Prozess gegen seine Mutter noch einmal führen müsse und hierdurch Kosten entstünden, die bei pflichtgemäßer Leistungserbringung seitens des Beklagten nicht angefallen wären. Zudem würde anderenfalls der Rechtsstreit unnötig aufgebläht und es bestünde die Gefahr einer widersprüchlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten. Eine nähere Begründung dafür, warum der Beklagte zur anteiligen Rückzahlung des Pauschalhonorars nicht verpflichtet sei, lasse sich dem landgerichtlichen Urteil nicht entnehmen. Eine Ungleichbehandlung von gesetzlichen Gebühren und Pauschalgebühren sei auch nicht zu rechtfertigen.

Auch den Auskunftsanspruch habe das Landgericht zu Unrecht verneint. Er könne zwar den Arbeits- und Zeitaufwand des Beklagten im Zusammenhang mit dem Prozess vor dem Landgericht Frankenthal und dem Oberlandesgericht Zweibrücken darlegen und beweisen. Um nicht einem Bestreiten desselben seitens des Beklagten ausgeliefert zu sein, sei die begehrte Auskunft jedoch erforderlich.

Soweit der Kläger in der Berufung gemäß Klageantrag Ziffer 4 hilfsweise die Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte verpflichtet sei, die Rechtsanwaltskosten aus dem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Athen – einschließlich etwaiger Folgeinstanzen – zu erstatten, hat er diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht gestellt.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.07.2008, zugestellt am 08.08.2008, wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger dasjenige Honorar zurückzuzahlen, welches dieser aufgrund seiner Tätigkeit vor dem Landgericht Frankenthal zu AZ …/99 sowie vor dem OLG Zweibrücken AZ … erhalten hat und zwar im einzelnen 90% des vereinnahmten Honorars auf Grundlage der Honorarvereinbarung vom 10.03.2001 in Höhe von Euro 24.240,55 und damit Euro 21.816,49 sowie 100 % des vereinnahmten Honorars auf Grundlage der Honorarvereinbarung vom 18.07.2002 und damit Euro 7.067,88 und somit insgesamt Euro 28.884,37 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

3. Hilfsweise wird beantragt:

der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie sich das von ihm für den Kläger vereinnahmte Honorar in Höhe von Euro 24.240,55 auf der Grundlage der Honorarvereinbarung vom 10.03.2001 auf die von ihm erbrachten Tätigkeiten an Hand der Kriterien Zeit- und Aufwand verteilt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe zu Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint. Er wiederholt seinen Vortrag, dass das Verfolgen der erweiterten Zahlungs- und Feststellungsklage auch im Falle einer Antragsumstellung nicht erfolgreich gewesen wäre. Im Übrigen verweist er darauf, dass es an jeglichem Vortrag seitens des Klägers zum hypothetischen Verlauf des Rechtsstreits bei pflichtgemäßer Beratung fehle. Er bestreite mit Nichtwissen, dass Klage vor dem Landgericht Athen erhoben worden sei. Dass diese ggf. Aussicht auf Erfolg habe, sei ebenfalls nach wie vor nicht dargetan. Des weiteren seien im Rahmen des Schadensersatzes nur die gegnerischen Anwaltskosten, die Gerichtskosten und die gesetzlichen Gebühren des eigenen Anwalts ersatzfähig; die Beschränkung auf die gesetzlichen Gebühren folge daraus, dass der Mandant anderenfalls besser gestellt würde, als wenn der Prozess ohne Fehler des Anwalts verloren worden wäre. Da stets nur die gesetzlichen Gebühren zu erstatten seien, komme es nicht darauf an, welchen Arbeits- und Zeitaufwand er im Rahmen der Pauschalhonorarvereinbarung aufgewendet habe. Im Übrigen weist der Kläger auf seine bereits erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung hin.

II)

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

An der Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken.

Der Kläger hat rechtzeitig gegen das ihm am 8.8.2008 zugestellte Urteil mit Fax vom 8.9.2008 Berufung eingelegt. Die Wirksamkeit der per Telefax eingelegten Berufung ist nicht davon abhängig, dass anschließend das Original des Schriftsatzes bei Gericht eingereicht wird (vgl. BGH VersR 1994, 575). Insofern ist es unerheblich, dass der Kläger eine Berufungsschrift im Original mit dem Datum 9.8.2008 eingereicht hat.

Soweit der Kläger, der in erster Instanz eine Stufenklage erhoben und den Leistungsantrag mit einem Mindestbetrag beziffert hatte, mit dem Hauptantrag nur noch den (erweiterten) Leistungsanspruch weiter verfolgt, liegt keine Klageänderung vor (§ 264 Ziffer 2 ZPO). Beim Übergang auf den Leistungsanspruch geht der Streit um die Auskunftserteilung in dem Streit um die Zahlungsverpflichtung auf (vgl. BGH MDR 1979, 309). Einer Zustimmung seitens des Beklagten bedurfte es daher nicht.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten jedoch kein Schadensersatzanspruch aus pVV bzw. wegen Pflichtverletzung gemäß § 280 I BGB zu. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Rechtsanwalt eine Pflicht aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) verletzt hat und die Pflichtverletzung ursächlich für den geltend gemachten Schaden war. Eine Zurechnung erfolgt nur dann, wenn der Schaden bei pflichtgemäßen Verhalten ausgeblieben wäre, wobei allerdings davon auszugehen ist, dass der Mandant sich ggf. beratungsgemäß verhalten hätte (vgl. hierzu Borgmann, Jungk, Grams : Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 27 Rz. 51, § 45 Rz. 31). Soweit der Beklagte dem Kläger nach Klagerücknahme seitens seines Bruders im Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal nicht ebenfalls dazu angeraten hat, die Vollstreckungsgegenklage zurückzunehmen, liegt bereits kein Beratungsfehler vor. Hinsichtlich der im Rahmen der Klageerweiterung in jenem Verfahren geltend gemachten Ansprüche ist dem Beklagten zwar ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen, insofern fehlt es jedoch an der Darlegung der Kausalität der Pflichtwidrigkeit für den geltend gemachten Schaden. Den Ursachenzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Beratung und dem beim Auftraggeber entstandenen Schaden hat dieser darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH NJW 2004, 2817).

Nach Klagerücknahme seitens des Bruders des Klägers bestand kein Anlass für den Beklagten, dem Kläger dazu anzuraten, nunmehr auch seinerseits die Vollstreckungsgegenklage zurückzunehmen.

Gemäß § 2039 S.1 BGB ist jeder Miterbe berechtigt, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne Mitwirkung der anderen Erben klageweise geltend zu machen. Er kann daher auch Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung in Nachlassgegenstände erheben (vgl. Palandt, BGB-Komm., 68. Aufl., § 2039 Rz. 7; BGH MDR 2006, 90 unter Hinweis auf BGHZ 14, 251). Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken trifft insofern nicht zu. Zwar behält § 2040 BGB die Ausübung von Gestaltungsrechten der gesamten Erbengemeinschaft vor, dies gilt aber nur für rechtsgeschäftliche Verfügungen. Die Vollstreckungsgegenklage entzieht aber als prozessuale Gestaltungsklage lediglich die einem Anspruch gewährte Vollstreckbarkeit. Dass der Beklagte dem Kläger trotz Klagerücknahme seitens seines Bruders angeraten hat, den mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemachten Anspruch – auch in der Berufung – weiterzuverfolgen, ist daher nicht zu beanstanden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Schreibens der Mutter des Klägers vom 21.3.2002, in welchem diese mitgeteilt hat, dass sie in Hinblick auf die Veräußerung des Hausgrundstücks durch notariellen Vertrag vom 15.2.2002 den Antrag auf Zwangsversteigerung zurücknehme. Allein hierdurch ist das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsgegenklage nicht entfallen. Grundsätzlich ist das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage nicht davon abhängig, dass eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme droht. Es genügt vielmehr, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung überhaupt betreiben kann. Nur wenn der Schuldner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf Dauer vor einer - uneingeschränkten - Vollstreckung aus dem Titel geschützt ist, entfällt das Rechtsschutzinteresse (vgl. BGH MDR 1994, 479). Dass die Mutter des Klägers, welche die Zwangsvollstreckung aus der Sicherungshypothek betrieben hat, bereits eine Löschungsbewilligung für die Sicherungshypothek erteilt hatte, ist weder ersichtlich noch dargetan.

Demgegenüber ist von einer Pflichtverletzung des Beklagten auszugehen, soweit im Rahmen der Klageerweiterung die Zahlung einer hälftigen Nutzungsentschädigung in Höhe von 180.086,25 Euro an den Kläger geltend gemacht sowie eine Feststellungsklage dahingehend erhoben wurde, dass die Mutter des Klägers verpflichtet sei, an diesen einen angemessenen Betrag für den Goodwill sowie für den Inventarwert der Arztpraxis zu zahlen.

Zwar konnte der Kläger diese zum Nachlass gehörenden Ansprüche als Prozessstandschafter allein geltend machen. Er war jedoch nicht berechtigt, Leistung an sich, sondern nur an alle Erben zu fordern (vgl. Palandt, a.a.O., § 2039 Rz.1). Dies hätte der Beklagte bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage erkennen können. Darüber hinaus hatte das Landgericht Frankenthal auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt ausdrücklich hingewiesen, ohne dass der Beklagte dem im Rahmen der Antragstellung Rechnung getragen hat. Selbst in der Berufung wurden die erstinstanzlichen Anträge unverändert weiterverfolgt. Allein aus dem Umstand, dass der Bruder des Klägers seinerseits die Klage zurückgenommen hatte, ergab sich nicht, dass dieser auf seine Ansprüche als Miterbe verzichtet hat. An einen Verzicht sind strenge Anforderungen zu stellen. Insofern ist von einer schuldhaften Falschberatung seitens des Beklagten auszugehen.

Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass er bei sachgemäßer anwaltlicher Beratung, d.h. bei entsprechender Umstellung der Klageanträge auf Leistung an die Erben, den Vorprozess gewonnen hätte und ihm mithin aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe der gesetzlichen Gebühren entgangen ist. Wenn im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines Vorprozesses abhängt, muss das Regressgericht selbständig prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise entschieden worden wäre bei Zugrundelegung des Sachverhalts, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet worden wäre (vgl. hierzu BGH BB 2005, 1813). Dass die geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung sowie auf Zahlung eines angemessenen Betrages für den Goodwill und den Inventarwert der seitens der Mutter des Klägers fortgeführten Arztpraxis im Ergebnis Erfolg gehabt hätten, hat der Beklagte bestritten. Entgegen der Auffassung des Klägers war insofern eine Darlegung der Erfolgsaussicht des Vorprozesses gerade nicht entbehrlich. Hierauf wurde auch bereits im landgerichtlichen Urteil hingewiesen, ohne dass der Kläger sich zu ergänzendem Vortrag veranlasst gesehen hat. Der Vorwurf, das landgerichtliche Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar, geht insofern ins Leere. Die Auffassung des Klägers, ihm stehe unabhängig von der Erfolgsaussicht des Vorprozesses ein Schadensersatzanspruch wegen „unnütz“ aufgewendeter Anwaltskosten zu, geht fehl. Sie belegt letztlich, dass der Kläger sich von der unzutreffenden Vorstellung leiten lässt, er könne das vereinbarte Pauschalhonorar unabhängig davon, ob ihm ein Schaden entstanden ist oder nicht, wegen Schlechterfüllung kürzen. Das Dienstvertragsrecht kennt jedoch keine Gewährleistung (vgl. BGH NJW 2004, 2817).

Zwar könnte auch bei Verneinung der Erfolgsaussicht des Vorprozesses ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen pflichtwidrig unterlassener Aufklärung über die Prozessrisiken in Betracht kommen. Hatte die Klage - wie der Beklagte behauptet - bezüglich der Nutzungsentschädigung, der Ansprüche wegen des Goodwills und des Inventarwerts von vornherein keine Aussicht auf Erfolg, dann hätte der Beklagte dem Kläger hiervon abraten müssen. Dass die Klageerweiterung auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers erfolgt sei, vermag ihn nicht zu entlasten. Es hätte der Darlegung bedurft, dass er dem Kläger nachdrücklich die Prozessrisiken vor Augen geführt hat. Im Falle des Unterlassens einer solchen Belehrung könnte der Schaden des Klägers jedoch allenfalls darin zu sehen sein, dass bei ordnungsgemäßer Beratung ein niedrigeres Pauschalhonorar vereinbart worden wäre. Hierauf stützt der Kläger seinen Klagevortrag jedoch nicht. Er hat sich das Vorbringen des Beklagten auch nicht hilfsweise zu Eigen gemacht.

Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten bestehen danach nicht.

Der im Rahmen des Hilfsantrages weiter verfolgte Anspruch auf Auskunftserteilung ist – wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – unbegründet. Dem Kläger steht kein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zu. Das Argument des Klägers, dass er die Auskunft benötige, um einem Bestreiten der ihm selbst möglichen Bezifferung seines vermeintlichen Schadensersatzanspruchs vorzubeugen, ist nicht tragfähig. Ein Auskunftsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte sich aus ihm zugänglichen Unterlagen informieren kann (vgl. Palandt, a.a.O., § 261 BGB Rz. 12).

Danach hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Schriftsatz des Klägers vom 16.12.2009 gab keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Frage der Verjährung des Regressanspruchs gemäß § 51 b BRAO kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben. Allein der Umstand, dass der Kläger seine vermeintlichen Ansprüche, die Nutzungsentschädigung, den Goodwill und den Inventarwert der Praxis betreffend gegenüber seiner Mutter, erneut gerichtlich geltend macht, enthebt ihn nicht davon, die Erfolgsaussicht des Vorprozesses bei zutreffender anwaltlicher Beratung darzulegen. Eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits bis zum Abschluss jenes Klageverfahrens vor dem Landgericht Athen kam mangels Vorgreiflichkeit nicht in Betracht. Im Rahmen des Haftpflichtprozesses hat das Prozessgericht den (hypothetischen) Ausgang des Vorprozesses bei zutreffender anwaltlicher Beratung selbständig zu beurteilen.

Die weiteren Ausführungen des Klägers setzen sich mit der Höhe des geltend gemachten Schadens in Hinblick auf die getroffenen Pauschalvereinbarungen auseinander. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da bereits dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nicht besteht.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür gemäß § 543 II ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob im Falle der Vereinbarung eines Pauschalhonorars ein Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren beschränkt ist oder aber – wie der Kläger meint - darüber hinaus geht, obwohl der Mandant auch im Falle zutreffender Beratung und Obsiegens im Vorprozess die eigenen Anwaltskosten - soweit sie die gesetzlichen Gebühren überschreiten - hätte tragen müssen, ist nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung des Senates steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.