VG Darmstadt, Urteil vom 18.11.2009 - 6 K 516/06.DA
Fundstelle
openJur 2012, 32400
  • Rkr:
Tenor

Die Verfügung der Beklagten vom 25.10.2005 in der Fassung derErgänzungsverfügung vom 25.02.2008 wird insoweit aufgehoben, alsAnordnungen nach § 54a Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG getroffen wordensind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höheder festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vorder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 01.01.1959 in Logar/Afghanistan geborene Kläger reiste 1991 zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylverfahren wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.07.1994 rechtskräftig beendet. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – nachfolgend: Bundesamt -, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich des Herkunftslandes festzustellen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das VG Freiburg ging bei seiner Entscheidung davon aus, die Angaben des Klägers, er habe vor seiner Ausreise in Afghanistan gezwungenermaßen mit dem Geheimdienst Khad der kommunistischen Najibullah-Regierung zusammen gearbeitet und habe dabei viele Mudjahedin verraten, seien nicht glaubhaft. Die vom Gericht aufgezeigten Steigerungen, Ungereimtheiten und Widersprüche betreffend zentraler Punkte des geltend gemachten Asylschicksals rechtfertigten es, das Vorbringen insgesamt für unglaubhaft zu halten. Mit Bescheid vom 19.12.1994 stellte das Bundesamt – entsprechend der Verpflichtung im Urteil des VG Freiburg - fest, dass Abschiebungshindernisse hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Am 05.10.1995 stellte der Kläger dann einen Asylfolgeantrag; die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des VG Freiburg vom 24.11.1998 abgewiesen.

Dem Kläger wurden fortlaufend Duldungen ausgestellt. Im Mai 2000 erhielt er dann erstmalig eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG, die letztmalig bis zum 11.01.2004 verlängert wurde. Die Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wurden von der Ausländerbehörde der B-Stadt wegen fehlender Erteilungsvoraussetzungen abgelehnt. Ab dem Verlängerungsantrag vom 12.11.2003 erhielten der Kläger und seine Familie nur noch Fiktionsbescheinigungen nach § 69 Abs. 3 AuslG, die jeweils für drei oder vier Monate verlängert wurden, ab dem 01.10.2005 als Fortgeltensfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG bis 03.02.2006.

Nach Ausstellung der Aufenthaltsbefugnis nahm der Kläger mit seiner mittlerweile 6köpfigen Familie Wohnsitz in B-Stadt. Seit Juli 2000 stand er der Ansar-Moschee (Maihan Verein e. V., X-Straße, B-Stadt– Afghanisches Kulturzentrum -) als Imam vor. U. a. fand dort am 29.04.2001 unter Leitung des Klägers eine Veranstaltung statt, zu der der Führer der Hezb-i-Islami Afghanistan (HIA), Gulbuddin Hekmatyar, telefonisch zugeschaltet war. Die Veranstaltung wurde durch eine Videokassette (DVD) dokumentiert.

Mit Schreiben vom 14.01.2003 kündigte der Vorsitzende des Maihan Vereins e. V. unter Hinweis auf die Vereinssatzung die Zusammenarbeit mit dem Kläger auf, da dieser in Kenntnis der Satzung des Vereins mehrmals gegen diese verstoßen und öffentlich politische Äußerungen gemacht habe. Mit Schreiben vom 15.04.2003 teilte der Vorsitzende des Afghanischen Kulturzentrums, Herr E, dem Kläger den entsprechenden Vorstandsbeschluss mit.

Im April 2004 verzog der Kläger mit seiner Familie nach A-Stadt - nachdem ein Räumungsurteil in Bezug auf die Wohnung in der X-Straße ergangen und mit Schreiben vom 03.05.2003 vom Maihan Verein e. V. ein Hausverbot ausgesprochen worden war -. Seitdem steht der Kläger der Shah-e-Dushamshera-Moschee als Imam vor. Die Treffen finden in den Räumen der Pak Dar-ul Islam-Moschee in B-Stadt statt.

Ein gegen den Kläger eingeleitetes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren nach § 111 StGB wegen Aufrufs zum Djihad und zu Selbstmordattentaten (StA B-Stadt, Az.: 6120 Js 219370/03) wurde mit Beschluss vom 07.09.2004 nach § 170 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft sah – nach richterlich angeordneter Wohnungsdurchsuchung und Telefonüberwachung - in den durch Videoaufzeichnungen dokumentierten Ansprachen des Klägers, die er u. a. mit dem Aufruf „Tod den USA und Großbritannien“ zur politischen Agitation genutzt habe, keine Aufforderung zur Begehung konkreter Straftaten in Deutschland, wie es § 111 StGB voraussetze. Ob die von den Hinweisgebern genannten Aufforderungen als Hetzreden anzusehen seien, könne mangels Wiedergabe des genauen Wortlauts der Äußerungen nicht beurteilt werden. Mit Beschluss vom 26.10.2005 stellte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht B-Stadt a. M. ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach § 111 StGB ein (6120 Js 231299/05). Das Ermittlungsverfahren war im Anschluss an die Fernsehsendung Report Mainz vom 08.08.2005 eingeleitet worden; in der Sendung war von einem vermummten, nicht identifizierten Augenzeugen vorgetragen worden, der Kläger habe anlässlich des Freitagsgebets vom 29.07.2005 zum Märtyrertod aufgefordert und zum Djihad gegen die Amerikaner und die Ungläubigen aufgerufen. Die Quellen der Reporter wurden jedoch nicht ermittelt. Die – trotz schlechter Tonqualität – erfolgte Auswertung des Originalbandes habe nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft keine Äußerungen von strafrechtlicher Relevanz ergeben, auch enthalte das Band nicht die in der Sendung wiedergegebenen Äußerungen. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der öffentlichen Aufforderungen zu Straftaten wurde am 07.12.2007 ebenfalls eingestellt (Az.: 6120 Js 236930/07).

Mit Bescheid vom 21.10.2004 widerrief das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Bescheid vom 19.12.1994, in dem die Feststellung getroffen worden war, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG für Afghanistan vorlägen, weil sich die Sicherheitslage in Afghanistan mittlerweile grundlegend geändert habe. Gleichzeitig wurden weitere Abschiebungshindernisse verneint. Diese Entscheidung bestätigte das Verwaltungsgericht B-Stadt mit rechtskräftigem Urteil vom 26.01.2006 (Az.: 5 E 5870/04).

Mit Schreiben vom 17.08.2005 hörte die Ausländerbehörde der Beklagten den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung und zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis an.

Hierzu nahm der Kläger über seinen Bevollmächtigten ausführlich Stellung. In einem vorgelegten Schreiben des Generalkonsulats von Afghanistan vom 18.08.2005 wird bestätigt, dass dem Generalkonsul keine Äußerungen über Hass und Gewalt seitens des Klägers aufgefallen seien. Ferner gab der Geschäftsführer des Vereins für Afghanistan-Förderung e. V. zu den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen mit Erklärung vom 18.08.2005 an, er habe sich den Mitschnitt der Predigt vom 29.07.2005 auf DVD angesehen; diese sei eindeutig falsch übersetzt worden; der Kläger sei ein gläubiger Moslem, der nicht zum Kampf gegen Andersgläubige aufrufe. Es handele sich um Verleumdungen der afghanischen Gemeindemitglieder der Ansar-Moschee.

Mit Verfügung vom 25.10.2005 wies der Oberbürgermeister der Beklagten den Kläger gemäß §§ 54 Nr. 5a, 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 6 und 8b AufenthG i. V. m. § 11 Abs. 2 AufenthG für dauernd aus der Bundesrepublik aus und setzte dem Kläger eine Ausreisefrist bis zum 29.11.2005. Ferner wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Vorbehaltlich der Vollziehbarkeit des Widerrufsbescheides des Bundesamts vom 21.10.2004 wurde dem Kläger nach § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Sein Aufenthalt wurde gemäß § 54a Abs. 2 AufenthG auf das Stadtgebiet A-Stadt beschränkt; außerdem wurde eine wöchentliche Meldepflicht bei der Ausländerbehörde der Beklagten gemäß § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgesprochen. Von der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung wurde mit der Begründung abgesehen, der Kläger sei bereits auf Grund der Versagung der Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig. Zur Begründung der Ausweisungsverfügung stützte sich die Beklagte auf Erkenntnisse des Hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV), insbesondere auf das Behördenzeugnis vom 23.11.2005, wonach der Kläger zu Gewalt gegen „Ungläubige“ aufrufe und daher als sog. Hassprediger einzustufen sei. Hierbei wurde auf die Predigten vom 08.04., 13.05., 27.05. und 17.06.2005 Bezug genommen. Anlässlich des Freitagsgebets vom 08.04.2005 habe der Kläger vor ca. 150 Teilnehmern alle Muslime aufgefordert, sich für den heiligen Krieg zu melden, um die „Besatzungsmächte“ aus Afghanistan und aus dem Irak zu vertreiben. Die Kraft für diesen Djihad würde jeder Einzelne aus dem Koran erhalten. Bereits im Jahre 2001 habe der Kläger anlässlich einer Versammlung von fundamentalistischen Taliban und Anhängern des afghanischen Kriegsherrn Hekmatyar in Bonn den Märtyrertod im Namen Allah propagiert und Selbstmordattentate gerechtfertigt. Auch mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK erweise sich die Entscheidung als verhältnismäßig. Ferner werden Ausführungen zum Sofortvollzug gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfügung Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 27.10.2005 mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, wonach Widerspruch erhoben werden könne.

Mit Schreiben vom 08.11.2005 legte der Kläger am 10.11.2005 Widerspruch ein und suchte um einstweiligen Rechtsschutz nach. In dem entsprechenden Eilverfahren (Az.: 8 G 2018/05) sind übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben worden.

Am 03.03.2006 hat der Kläger dann über seinen Bevollmächtigten Klage erhoben und am 08.05.2006 erneut einen Eilantrag gestellt.

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, die angefochtenen Verfügungen beruhten – abgesehen von dem Sozialhilfebezug, der aber weitgehend staatlich verursacht sei – auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Auslöser der angegriffenen Verfügung sei die Fernsehsendung vom 08.08.2005 gewesen; sowohl der Fernsehsender als auch das Landesamt für Verfassungsschutz seien falschen Übersetzungen zum Opfer gefallen.

Das Eilverfahren (Az.: 8 G 952/06) ist vergleichsweise beendet worden. Die Antragsgegnerin hat sich verpflichtet, die Vollziehung ihrer Verfügung vom 25.10.2005 bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsachverfahren – bei Kostenteilung – auszusetzen.

Unter dem Datum vom 24.09.2007 hat das LfV ein weiteres Behördenzeugnis vorgelegt, in dem darauf hingewiesen wird, der Kläger sei als ehemaliger Mujahed unter dem Warlord und Begründer der Hezb-i-Islami Afghanistan, Gulbuddin Hekmatyar, bekannt. Die HIA sei eine Gruppierung überzeugter Islamisten, die im Zusammenwirken mit verbliebenen Taliban und Al-Qaida Kämpfern die von der westlichen Allianz gestützte afghanische Regierung bekämpfe. Das LfV verweist auf den Inhalt der Freitagsgebete vom 21.06.2006, 05.01., 12.01., 23.02., 23.03., 13.04., 20.04., 29.06., und 20.07.2007, die vor ca. 120 – max. 300 Personen stattgefunden hätten. Die mitgeteilten Erkenntnisse stammten aus einer nachrichtendienstlichen Quelle, die nicht benannt werden könne. Nach Bewertung und Überprüfung der Quelle sei der dargestellte Sachverhalt jedoch schlüssig.

Gestützt auf die genannten Reden hat die Beklagte am 25.02.2008 eine Ergänzungsverfügung erlassen. Die Ausführungen zu § 54 Nr. 5 a AufenthG werden dahingehend präzisiert, als auf den Tatbestand des „Aufrufens zur Gewaltanwendung“ abgestellt wird. Soweit die Ausweisung auf § 55 Abs. 2 Nr. 8 b AufenthG gestützt wird, werde – so die Beklagte - eine Begründung nachgeschoben. Ferner wird erneut auf die Reden des Klägers vom 08.04., 13.05. und 27.05.2005 abgestellt. Während des Freitagsgebets vom 23.02.2007 habe der Kläger „Nieder mit den USA“ gerufen und erklärt, Krieg bedeute Freiheit für den Islam; dafür lohne es sich zu kämpfen. Neben der blumigen Wortwahl enthielten die Reden ein hohes Maß an Emotionen. Am 20.07.2007 habe der Kläger den Taliban und anderen islamischen Brüdern das Recht eingeräumt, das Land zu verteidigen und dabei Soldaten und Nato-Truppen zu töten. Die Feststellungen des LfV beinhalteten zwar keine konkrete Aufforderung zu Selbstmordattentaten im Bundesgebiet, dennoch belegten die Predigten anschaulich, dass der Kläger bewusst und vorsätzlich öffentlich zu Gewalt aufrufe und Gewaltanwendung verherrliche.

Der Kläger hat die Ergänzungsverfügung ebenfalls angefochten. Er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 25.10.2005 in der Fassung der Ergänzungsverfügung vom 25.02.2008 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung stützt sich die Beklagte im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden.

Lt. Beweisbeschluss des erkennenden Gerichts vom 18.10.2007 sind folgende, vom Kläger in Form von Kassetten vorgelegte Reden auf DVD überspielt und von dem staatlich anerkannten Dolmetscher und Übersetzer, Herrn Dr. C., bzw. Herrn D. aus den Sprachen Dari und Paschtu übersetzt worden (Reden vom: 22.07.2005 – Anl. 4 -; 11.08.2006 – Anl. 5 -; 30.12.2006 – Anl. 3; 05.01.2007 – Anl. 6; 12.01.2007 – Anl. 7; 23.03.2007 – Anl. 9; 13.04.2007 – Anl. 10; 20.04.2007 – Anl. 11). In der mündlichen Verhandlung hat Herr D. ergänzend zu seinen – vom Kläger gerügten – Inhaltsangaben Stellung genommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bde.) einschließlich der vorliegenden 9 DVDs, der beigezogenen Eilverfahrensakten (Az.: 8 G 2018/05; 8 G 952/06), der beigezogen Akte des Asylverfahrens (Az.: 5 E 5870/04), der vorgelegten Behördenakten (4 Aktenordner ), der Auskünfte des Hessischen Landesamts für Verfassungsschutz (1 Aktenordner) sowie der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte (Az.: 6120 Js 236930/07) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. Denn dem Bescheid vom 25.10.2005, zugestellt am 27.10.2005, ist eine zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung falsche Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden, so dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO greift. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) am 27.10.2005 ist in ausländerrechtlichen Streitigkeiten das Widerspruchsverfahren gemäß Anlage 3.8 zu § 16a Abs. 1 HessAGVwGO entfallen.

Die Klage ist in dem im Tenor ausgesprochen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Soweit die Beklagte im Bescheid vom 25.10.2005 Anordnungen nach § 54a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG getroffen und diese auch in der ebenfalls klagegegenständlichen Ergänzungsverfügung vom 25.02.2008 nicht aufgehoben hat, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl die Meldepflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG als auch die Aufenthaltsbeschränkung nach § 54 Abs. 2 AufenthG setzen eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a AufenthG voraus. Abgesehen davon, dass die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung für entbehrlich erachtet hat, liegen auch die Voraussetzungen für eine Regelausweisung nach den genannten Vorschriften nicht vor. Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 – 1 C 2.08 -, Juris) konnte die Beklagte dem Kläger kein Verhalten nachweisen, das den Regeltatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG erfüllen würde.

Gemäß § 54 Nr. 5a AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratischen Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. Die von der Beklagten in ihrer Ergänzungsverfügung als Rechtsgrundlage gewählte Alternative des öffentlichen Gewaltaufrufs ist ein Unterfall des Regelausweisungsgrundes der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Erforderlich ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose, nach der ein Schadenseintritt für die staatliche und gesellschaftliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und die Fähigkeit des Staates, Beeinträchtigungen und Störungen seiner Sicherheit nach innen und außen abzuwehren, nicht bloß entfernt möglich erscheint. Vielmehr ist der Nachweis eines sicherheitsgefährdenden Gewaltaufrufs zu führen. Die bloße Möglichkeit der entsprechenden Interpretation einer öffentlichen Äußerung reicht dazu nicht aus (Bay. VGH, B. v. 19.02.2009 – 19 CS 08.1175 -, Juris; VG Berlin, Urt. v. 26.04.2007 – 35 A 426.04 -, Juris). Da der Sicherheitsschutz der genannten Vorschrift nicht auf die Ebene eines bloßen Gefahrenverdachts vorverlagert ist, wird ein Verhalten, das unterhalb der Schwelle einer konkreten Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland liegt, nicht erfasst.

Diesen Anforderungen entsprechende, belastbare Tatsachenfeststellungen sind nicht getroffen worden. Im Einzelnen wird dem Kläger - gestützt auf Auskünfte des LfV – vorgeworfen, in den Predigten vom 08.04.2005, 13.05.2005 und 27.05.2005 zum Kampf gegen die Besatzungsmächte in Afghanistan und im Irak aufgerufen und die Muslime zum Djihad aufgefordert zu haben. In der Predigt vom 13.05.2005 habe er den Märtyrertod verherrlicht, was als Aufruf zu Selbstmordanschlägen in Deutschland verstanden werden würde; außerdem habe er am Ende der Predigt „Nieder mit den USA“ gerufen. Wie die Beklagte in ihrer Ergänzungsverfügung (S. 11) selbst feststellt, mangelt es an dem Nachweis einer konkreten Gefährdungssituation. In den aufgeführten Predigten wird nicht wörtlich zu Attentaten und Selbstmordattentaten in der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen; eine Bewertung der Predigten ergebe nach Einschätzung der Beklagten jedoch, dass gläubige Moslems aus einem überwältigenden Gefühl der Ungerechtigkeit und / oder Unterlegenheit, die religiöse Verpflichtung folgerten, sich bzw. ihre Religion mittels (Selbstmord)-attentaten zu verteidigen (S. 6 Abs. 3). Zwar sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts angesichts der gefährdeten Rechtsgüter - hier insbesondere der Sicherheit öffentlicher Einrichtungen sowie des Schutzes des friedlichen und freien Zusammenlebens der Bevölkerung – keine hohen Anforderungen zu stellen; die erforderliche, auf Tatsachen gestützte Prognose, nach der ein Schadenseintritt nicht bloß entfernt möglich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 13.06.2005 – 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005,1053), ist mit den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden jedoch nicht erbracht worden. Weder die im Behördenzeugnis des LfA vom 24.09.2007 stark verkürzt, inhaltlich wiedergegebenen noch die auf Veranlassung des Gerichts übersetzten, im Volltext vorliegenden Predigten sind geeignet, den erforderlichen Nachweis zu führen. Der Kläger bestreitet die ihm im Behördenzeugnis vorgeworfenen Äußerungen. Da die Quellen der nachrichtendienstlichen Erkenntnisse laut LfV aus ermittlungstaktischen Gründen nicht benannt werden können, sind sie vom Gericht nicht überprüfbar und folglich auch nicht verwertbar. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war dem Gericht nicht möglich. Laut Beweisbeschluss vom 18.10.2007 ist der Behördenvorgang des LfV angefordert worden. Vorgelegt wurden jedoch lediglich die aus den Behördenakten der Beklagten und den beigezogenen Verfahrensakten bereits gerichtsbekannten Vorgänge. Weitere Ermittlungstätigkeiten und –ergebnisse sind vom LfV gesperrt worden (vgl. Sperrerklärung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport v. 25.03.2008).

Die Ausweisungsverfügung vom 25.10.2005 in der Fassung der Ergänzungsverfügung vom 25.02.2008 begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken, soweit die Ausweisung auf den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 b 1. Alt. AufenthG gestützt und im Ermessenswege verfügt wird. Nach der genannten Vorschrift kann ausgewiesen werden, wer in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt. Das Gericht ist bei einer Gesamtschau der Ereignisse unter besonderer Berücksichtung der in Übersetzung vorliegenden- nachfolgend bezeichneten - Predigten überzeugt, dass der Kläger durch sein Verhalten diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt.

§ 55 Abs. 2 Nr. 8b 1. Alt. AufenthG knüpft an den Straftatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB (Volksverhetzung) an. Die hierzu entwickelten Grundsätze sind daher entsprechend anzuwenden (vgl. Hailbronner, AuslR, Komm., Stand: Februar 2009, § 55 Rn. 83). Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die Erfüllung des Ausweisungsgrundes jedoch nicht erforderlich. Allerdings wird in § 55 Abs. 2 Nr. 8b Alt. 1 AufenthG - bei ansonsten fast identischem Wortlaut mit § 130 StGB – nicht der Begriff des “öffentlichen Friedens“, sondern der weit unter dieser Schwelle liegende Begriff der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ verwendet (Marx, Terrorismusvorbehalte des Zuwanderungsgesetzes, ZAR 2004, 275 [277]). Auch bedarf es keiner Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland i. S. d. § 54 Nr. 5a AufenthG, vielmehr genügt als potentielles Gefährdungsdelikt die Eignung zur Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

§ 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG wurde durch Beschlussempfehlung des Innenausschusse in das Zuwanderungsgesetz eingefügt (BT-Drs. 15/955, S. 25) und im weiteren Gesetzgebungsverfahrens erheblich verändert (BT-Drs. 15/3479, S. 9). Die im Vermittlungsausschuss gefundene Formulierung legt den Schluss nahe, dass die Ausweisungsmöglichkeit zwar nicht erst bei einer erheblichen Gefährdung jedoch auch nicht völlig ohne jegliche konkrete Gefährdung erfolgen kann (VG Berlin, Urt. v. 22.04.2008 – 35 A 397.07 -, Juris). Ersichtlich wollte der Gesetzgeber den „Hassprediger“ treffen, nicht jedoch auf verbale aggressive Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen mit dem Schwert der Ausweisung reagieren (Marx, a. a. O.)

Der Ausweisungsgrund der Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung ist weniger konkret als der Ausweisungsgrund der zweiten Alternative – der öffentlichen Aufforderung zu Gewaltmaßnamen, vergleichbar mit dem öffentlichen Aufruf zur Gewaltanwendung in § 54 Abs. 5a Alt. 3 AufenthG -. Erforderlich ist eine nachhaltige Einwirkung auf Sinne und Gefühle anderer mit dem Ziel, eine – über Ablehnung oder Verachtung hinausgehende – Feindschaft zu erzeugen oder zu steigern. Das Verhalten muss geeignet sein, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Als potentielles Gefährdungsdelikt ist es nach der Rspr. ausreichend, wenn das psychische Klima aufgeheizt wird (OVG Bremen, B. v. 20.06.2005 – 1 B 128/05 -, NVwZ – RR 2006, 643; VG Berlin, Urt. v. 22.04.2008, a. a. O.;), wobei allein die inländische Bevölkerung umfasst wird (Tröndle/Fischer, StGB, Komm., § 130 Rn.). Der relativ weit gefasste Tatbestand der Volksverhetzung findet allerdings seine verfassungsrechtliche Begrenzung in der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit. Als allgemeines Gesetz i. S. d. Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG ist § 55 Abs. 2 Nr. 8b AufenthG geeignet, die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsfreiheit einzuschränken. Die tatbestandliche Anwendung hat jedoch wiederum im Lichte der Verfassung zu erfolgen. Die Grenzziehung verläuft zwischen der tatbestandsmäßigen Hasspredigt und der bloßen, wenn auch u. U. moralisch verwerflichen, Meinungsäußerung.

Anders als der Kläger selbst wertet das Gericht seine – noch darzustellenden - Äußerungen nicht mehr als von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte, Glaubens getragene Meinungsäußerung, sondern als Agitation und Demagogie eines nicht nur „einfachen“ Gläubigen, sondern eines einflussreichen Religionsgelehrten. Die Wertung des Gerichts gründet sich auf eine Gesamtbetrachtung der in den letzten Jahren vom Kläger gehaltenen und von ihm selbst vorgelegten Predigten aus der Sicht eines objektiven Betrachters bzw. Zuhörers sowie eine Gesamtschau der Ereignisse.

Die Reden des Klägers betreffen weitgehend nicht etwa private und das soziale Zusammenleben bestimmende Themen, sondern sind verzerrende politische Aussagen aus der Sicht eines orthodoxen Moslems, der als Staatsform nur den islamischen Gottesstaat akzeptiert. Sie sind geprägt von einer tiefen Verachtung und Verabscheuung der USA und des Westens sowie der Karzai Regierung in Afghanistan. Die Art und Weise, wie der Kläger in seiner Funktion als Imam agitatorisch zu aktuellen politischen Ereignissen Stellung nimmt, ist geeignet, bei seinen Zuhörern Hass gegen die nichtmuslimische Mehrheitsbevölkerung in Deutschland zu säen. Der zumeist undifferenzierte Inhalt der Predigten, der mit entsprechenden rhetorischen Mitteln vorgetragen wird, erzeugt ein Klima psychischer Gereiztheit und Anspannung.

So hat sich der Kläger in seiner Predigt vom 05.01.2007, Titel 1 Kapitel 8 (Anlage 6, Übersetzung von Dr. C., Seite 5ff.) wie folgt geäußert:

„Das Jahr 2006 ist jetzt vergangen! Das Jahr 2007 hat begonnen. …Auch unser Jahr wird kommen! Aber im vergangenen Jahr wurde dieser unterdrückte Mensch, dieser ehrenwerte Mensch, dieser gewaltige Mensch, so sehr beleidigt wie noch kein wildes Tier in den Wäldern und Steppen.

So sehr sind die Menschen erniedrigt worden, so sehr wie noch kein Tier. Der Mensch wurde aus seinem Haus vertrieben. Sein Haus wurde zerstört….Millionen von Menschen leben unter den Fittichen von ein, zwei Supermächten; sie leben wie Sklaven unter deren Herrschaft. Die Frau dieses Menschen wird vergewaltigt, alte Menschen von 70 oder 80 wurden misshandelt, ihre Moscheen wurden zerstört, ihr Koran wurde beleidigt, ihr Prophet wurde beleidigt, ihr Neujahrstag wurde in Blut getaucht. Dieser unterdrückte Mensch hat tatsächlich im vergangenen Jahr nichts erfahren als großes Leid. Der Unterdrücker und der Unterdrückte, der Aggressor und diejenigen, die zum Opfer geworden sind – wir haben nur diese zwei Seiten gesehen!...

Der Heilige Koran zerschlägt die Unterdrückung und den Unterdrücker! Der Prophet des Islam sagt: Derjenige, der sich dem Unterdrücker anschließt und weiß, dass dieser ein Unterdrücker ist, dieser tritt aus dem Kreis des Menschseins heraus! Der ist kein Moslem!

Aber heutzutage ist es ein „Kredit“! Das ist ein hoher Rang! Menschen töten ist ehrenvoll! Besatzung ist Freiheit! Den Menschen in Staub und Blut zerren ist Demokratie! Am Neujahrstag und an anderen Tagen die Menschen zur Hinrichtung zu führen, das ist ein Zeichen des Fortschritts!

An anderer Stelle (Predigt vom 25.04.2008, Übersetzung v. Herrn E.) heißt es:

„…Diejenigen sind Demokraten, die Menschen töten; wer den Frauen die Brüste abschneidet ist ein Demokrat.“

In der Predigt vom 05.01.2007, Titel 1 Kapitel 9 (Anlage 6, Übersetzung von Dr. C., Seite 8) führt der Kläger weiter aus:

„In den islamischen Ländern fließen Bäche und Meere voller Blut! …Das ist eine Sache, dass die Nato in Afghanistan tausende Kinder und Frauen, moslemische Frauen und Kinder in Blut und Staub gezerrt hat!“

Gleichermaßen wird in der Predigt vom 11.08.2006, Titel, Kapitel 4 (Anlage 5, Übersetzung v. Dr. C.) ausgerufen:

„….So kommen Hasenfüße und kleinmütige Geschöpfe dorthin und lassen auf die Köpfe der Kinder der Leute Bomben fallen und zerstören ihre Lehmhütten! Dann bezeichnen sie das Ganze als Demokratie und Menschlichkeit!“

Oder Predigt vom 30.12.2006, Titel 3, Kapitel 8 (Anlage 3, Übersetzung v. Dr. C.):

„In einer Zeit, in der andere blutrünstigen und mordenden und aggressiven Führern folgen und ihnen dann den Namen „Freiheit der Menschen“ geben – die täglich tausende Menschen, täglich tausende Kinder und Frauen, täglich tausende Tiere und Pflanzen auslöschen und die Welt ihr „thulm“ (Unterdrückung – Schandtat – Verbrechen – A. d. Ü.) täglich im Fernsehen und anderen Medien verbreitet und die dann als fortschrittliche Menschen des Atomzeitalters bekannt sind – Wir hassen solche Führer! … Wir sind stolz auf unseren Propheten, der Erbarmer der Welt ist! … Wenn andere auf die Mörder stolz sind!“

Die exemplarisch aufgezeigten Ausschnitte aus Predigten des Klägers sind insofern agitatorisch und erfüllen den Tatbestand der Volksverhetzung, weil der Kläger Missstände und auch in westlichen Medien kritisiertes Fehlverhalten der in Afghanistan stationierten Truppen – wie die Verluste unter der afghanischen Zivilbevölkerung - anprangert, jedoch in ihrer Übertreibung, Überhöhung und Verzerrung den Rahmen zulässiger und von Art. 5 Abs. 1 GG getragener Kritik verlässt. Wesentliche Teile der Predigten des Klägers folgen alle dem gleichen Muster der Polarisierung, der Überhöhung und der bewusst demagogischen Verknüpfung von falschen – da übertriebenen – Tatsachen mit westlichen Wertevorstellungen. Dem wird dann eine orthodoxe Auslegung des Korans gegenübergestellt, dessen Werte es für Muslime zwangsläufig zu verteidigen gilt. Die westliche Staatsform der Demokratie wird rhetorisch mit abscheulichen Verbrechen verknüpft; dadurch wird für den Zuhörer der Eindruck erweckt, das westliche Wertesystem ist menschenverachtend und agnostisch. „Den Menschen in Staub und Blut zerren ist Demokratie“ oder „Menschen zur Hinrichtung zu führen, das ist ein Zeichen des Fortschritts“ oder „wer den Frauen die Brüste abschneidet, ist ein Demokrat“.

In die gleiche Richtung gehen die Äußerungen in der Predigt vom 12.01.2007 Kapitel 5 (Anlage 7, Übersetzung von Dr. C., Seite 7). Der Kläger beschäftigt sich mit der Stellung der Frau im Islam und verknüpft seine Aussage mit den Entgleisungen einer amerikanischen Gefängnisaufseherin in Abu Graib in Guantanamo. Der Weg der zulässigen Kritik wird jedoch verlassen, indem der Kläger diese Vorfälle als westliche Errungenschaft tituliert und agitatorisch und plakativ als „Recht der Frau“ bezeichnet, ohne jeglichen Ansatz von Objektivität und den Versuch, Positives entgegen zu setzen. Die auch vom Westen geübte Kritik und die verhängten Sanktionen wegen derartiger Übergriffe werden verschwiegen. Grundprinzipien westlicher Demokratien werden nicht nur kritisiert, sondern aggressiv in Frage gestellt und herabgewürdigt.

„Die Mutter ist gegenüber den Vätern dreimal höher eingestuft. Das ist das Recht der Frau im Islam…Das ist die Religion, der vorgeworfen wird, dass das Recht der Frau in ihr nicht geschützt sei! Und das ist die Demokratie, die mit einer seiner Bomben hundert Kinder und Frauen tötet! Sie will der Frau ihr Recht gewähren! Eine Frau, der man dann die Leine für einen Hund in die Hand gibt und die dann von Gefängnis zu Gefängnis geht und die Gefangenen aufeinander häuft, nackt, und dann rufen: Es lebe die Demokratie! Es leben die Rechte der Frauen! Wenn das das Recht der Frauen ist, dann soll dieses Recht verflucht sein! Und verflucht sein möge diese Demokratie, wenn das die Demokratie ist! Menschen töten. Menschen fesseln, bombardieren, unschuldige Menschen für fünf Jahre in ein Gefängnis (Zelle) werfen und sie ohne Befragung und mit ungewissem Schicksal dort lassen! Das ist die westliche Demokratie unter der Führung von Herrn Bush!“

Dem Westen wird vorgeworfen, Freude an der Tötung von Muslimen in Afghanistan zu empfinden.

„Oh ihr westlichen Länder! Oh ihr Europäer… Wir sagen ihnen, warum genießt ihr das Blutvergießen? Warum genießt ihr das Töten von Menschen? Warum genießt ihr die Bombardierungen?“ (Predigt vom 12.01.2007, Kapitel 8, Anlage 7, Übersetzung v. Dr. C., Seite 15).

Der vermeintlichen Lust am Töten wird das Leid der afghanischen Kinder – als schwächste Glieder der Gesellschaft – und insbesondere der Kinder der Taliban gegenüber gestellt. Mitleid mit den einfachen Menschen aus den Bergen, den Taliban, soll hervorgerufen werden; der Tod minderjähriger Talibankämpfer wird verurteilt; die Attentate der Taliban und deren zivile Opfer werden dagegen an keiner Stelle erwähnt.

„Denkt nach, wenn einer Euer Kind töten würde? Würdest du nicht als Vater betroffen sein? Gelobt sei der Mensch, der aus den Bergen Afghanistans stammt. Wenn er auch noch nie in einer Schule war. Aber er ist ein Mensch! Er ist ein Mensch wie du und ich, um den wir uns als Vater Sorgen machen, den die Mutter neun Monate in sich getragen hat! Aber dann kommt ein Trupp von Kanadiern, Amerikanern, Dänen und Engländern und reißt diesen Liebsten elf- zwölf- oder dreizehnjährigen Sohn aus dem Schoß der Mutter. Das ist Tyrannei! Das ist Tyrannei! Das ist Tyrannei!“

Die Aussage wird auch nicht etwa deshalb abgemildert, weil der Kläger an einer anderen Stelle äußert, niemand hege Feindschaft gegen die unschuldigen europäischen Bürger (Predigt v. 11.08.2006, Titel 1, Kapitel 9, Übersetzung v. Dr. C.). Dieser eingestreuten Bemerkung kommt im Verhältnis zur sonstigen vernichtend negativen Aussagekraft der Reden keine entscheidende Bedeutung zu.

Ausgangspunkt einer anderen Predigt ist die Feststellung des Rechts auf Leben eines jeden Menschen. Die religiöse Aussage gleitet dann jedoch wiederum in Hasstiraden ab.

„Ich wundere mich, dass man in unserem Zeitalter unschuldige Menschen umbringt und dann sagt, wir haben einen Taliban getötet! Diese Barbaren des Westens! Diese Mörder der NATO! Diese Feinde der Menschen und der Menschlichkeit! Ich sage es euch, die in unserem Land auf die Köpfe unserer Kinder, Steine und Eisen und Feuer herab werfen! Das Töten unserer Kinder ist nicht erlaubt! Seien es auch Kinder der Taliban! Das ist nicht erlaubt! Oh Brüder! Sind die Kinder der Taliban Mörder und Terroristen? Ist denn das Töten der Frauen von Taliban erlaubt?“ (Predigt vom 13.04.2007 Kapitel 9, Anlage 10, Übersetzung von Herrn D.)

In derselben Predigt (Kapitel 11) wird dann auch die bevorstehende Vergeltung des Schöpfers herauf beschworen:

„Der Schöpfer ist der Richter! Gott möge urteilen! Ich sage diesen Pharaonen! Ich sage diesen Leuten: Der Schöpfer ist bereit, auf euch zu springen!’

Mit der Bezeichnung als Pharaonen sind im politischen Sinne die ungerechten unislamischen Herrscher, die Ungläubigen, gemeint (vgl. VG Berlin, Urt. v. 26.04.2007, a. a. O.).

Oder:

„… dieses Feuer wird mit Gottes Hilfe eines Tages das Imperium der Aggressoren erfassen und verbrennen! – (Zurufe aus der Zuhörerschaft: „Inshallah“! So Gott will! – A. d. Ü.) - Das ist klar das Versprechen des Schöpfers.“ (Predigt vom 23.03.2007, Kapitel 7, Anlage 9, Übersetzung von Dr. C.).

Zweifelsohne sieht der Kläger den Djihad – den Heiligen Krieg - als festen Bestandteil seines fundamentalistischen religiösen Verständnisses an und verherrlicht ihn. So führte er in seiner Predigt vom 05.01.2007, Titel 1, Kapitel 7 (Anlage 6; Übersetzung Dr. C., Seite 4) aus, indem er den gläubigen Vater den Söhnen gegenüberstellt, die nichts vorzuweisen haben:

„Der Vater liest im Koran, sie aber nicht! Sein Vater liebte die Wissenschaft, dieser nicht, dessen Vater war für den „Jihad“ dieser nicht, der Vater hatte Mut und Ehrgefühl, das hat dieser nicht! Er ist ein Vaterlandsverräter, ein Verräter an der Fahne (des Propheten), er verkauft seine Ehre! (Satz auf Pashtu) So einen nennt man einen dummen Menschen. Er hat nichts außer sich selber!.... Lasst uns hören, was der Schöpfer dazu sagt: Oh Noah, das ist nicht dein Sohn, denn sein Tun ist nicht rechtens, nicht rechtgeleitet“.

Zwar ruft der Kläger nicht ausdrücklich zum Djihad auf, er sieht es aber als religiöse Pflicht an, sich dem Märtyrertod zu stellen und verherrlicht diesen als Tugend eines Mannes und wertet ihn als besondere Auszeichnung.

„…Brüder! Der heilige Koran gebietet: Unter den Gläubigen gibt es einige Männer, die Mannestugenden besitzen … Darunter beispielsweise Gläubige, die das Versprechen abgegeben haben, dass sie ihren Glauben verteidigen. Dass sie ihren Propheten verteidigen! Von diesen Leuten sind einige gestorben! Das heißt sie haben ihr Leben dem Schöpfer übergeben! Und eine Reihe von Männern, die unter den Gläubigen sind, sie erwartet der Märtyrertod! Sie warten auf die Erfüllung ihres Versprechens und ihre Verpflichtung! Da sind (also) einige (von uns) gegangen und einige sind noch in Wartestellung! …Diese gehen den rechten Weg! … Der Koran stellt (uns also) solche Menschen vor! Menschen, die innerhalb der Gläubigen die Auserwählten sind. … Nun sind (wir) ja alle Männer, männlichen Geschlechts! Aber jene besitzen Mannestugenden!“ (Rede vom 23.03.2007, Kapitel 2, Anlage 9, Übersetzung von Dr. C.)

Durch seine Polarisierung und Verzerrung – es gibt nur Täter und Opfer; Gläubige und Ungläubige - schafft der Kläger eine Atmosphäre des Hasses. Soweit er die Muslime ausschließlich als Opfer westlicher Vernichtungskriege darstellt („Auch wenn heute die islamischen Länder nichts anderes im Leben haben als Krieg“, Predigt vom 23.03.2007, Teil 1, Kapitel 6, Anlage 9, Übersetzung von Dr. C.), gießt er Öl ins Feuer in einer Zeit, in der die Ereignisse vom 11. September 2001 in New York, die Anschläge von Madrid am 11.03.2004 und London am 07.07.2005 sowie der Karikaturenstreit zwar nicht zu einem Kampf der Kulturen, wie ihn S. P. Huntington (The Clash of Civilizations, 1996) vorhergesagt hat, jedoch zu einer angespannten politischen Lage im Hinblick auf die Terrorbekämpfung geführt hat. Für den Kläger hat der Religionskrieg allerdings begonnen. Nach seinen Worten wird der Islam über den Unglauben siegen (Predigt vom 25.04.2008, Übersetzung von Herrn E.). Das Gericht bewertet seine Aussagen vor dem Hintergrund der konkreten zeitgeschichtlich-politischen Situation vor allem deswegen als volksverhetzend, weil er sie im Rahmen von Predigten über einen Zeitraum von Jahren öffentlich jeweils vor einer mehrere hundert Gläubige umfassenden Zuhörerschaft jeden Alters gemacht hat. Der Kläger tritt mit seinen religiös-politischen Reden nicht etwa als Privatmann auf, sondern nutzt seine religiöse Autorität als Imam, um im Namen des Koran – im Namen Allahs – fundamentalistisch, politisch islamistische Positionen zu propagieren. Er trennt nicht zwischen Religion und Politik; als Vertreter eines orthodoxen nicht säkularen Islam sieht er sich nur der Sharia, der von Gott gegebenen, verbindlichen Ordnung sämtlicher Lebensbereiche, verpflichtet. Er akzeptiert nur eine im Koran verankerte Werteordnung und damit letztlich nur den islamischen Gottesstaat. Diesen zu propagieren, sagt er, sei ihm verwehrt. Einmal mehr sieht er sich als Opfer seiner politisch-religiösen Weltsicht. So führt er zur Freiheit eines Moslems, seine Meinung – im Westen – äußern zu können, aus:

„Aber eines darfst du nicht! Du darfst nicht sagen, ich bin ein Moslem! Ich denke islamisch! Ich möchte eine islamische Regierung! Sowohl in den arabischen als auch in den nicht arabischen Ländern!“ (Predigt vom 13.04.2007 Kapitel 12, Anlage 10, Übersetzung von Herrn D.).

Ein – lediglich – gesellschaftlicher Konsens über Verhaltensmuster im Rahmen eines demokratischen Prozesses kommt für ihn nicht in Betracht. Dem Kläger wird als Ausländer, der nicht eingebürgert werden will, zwar keine über die Beachtung der allgemeinen Gesetze hinausgehende Werteloyalität abverlangt, jedoch darf sein Verhalten als Imam mit einem entsprechend weitreichenden öffentlichen Wirkungskreis nicht dazu führen, dass die in seinen Predigten zum Ausdruck kommende undifferenzierte fundamentalistische, die westliche Werteordnung ablehnende und verachtende Einstellung eine Atmosphäre des Misstrauens und des Hasses gegenüber der nichtmuslimischen Mehrheitsgesellschaft erzeugt und bei seinen Zuhörern und Anhängern zu Aggressionen gegenüber der nichtmuslimischen Bevölkerung seines Gastlandes führt. Dies ist jedoch nach der Überzeugung des Gerichts gerade der Fall. Durch die Taktik der ständigen Verzerrung, Überhöhung und Verknüpfung von negativen Tatsachen mit westlichen Grundwerten stellt der Kläger auch künftig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Sein Verhalten ist geeignet, ihm hörige Glaubensbrüder zu radikalisieren. Dabei kommt es im Rahmen der Ausweisung lediglich auf eine objektive Gefährdungslage an. Ob sich der Kläger in einem anderen Licht sieht und sein Verhalten als religiös gerechtfertigt erachtet, ist unbeachtlich. Auch bei der gebotenen meinungsfreiheitsfreundlichen Interpretation seiner Äußerungen verlässt der Kläger den Rahmen zulässiger, Glaubens getragener Kritik (BVerfG, B. v. 25.08.1994 – 1 BvR 1423.2 -, NJW 1994, 2943).

Die aufgezeigten Redeausschnitte des Klägers richten sich zum einen gegen den Westen insgesamt und damit auch gegen die nichtmuslimische Mehrheitsbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland als auch zum anderen gegen die deutschen Soldaten in Afghanistan, soweit die Nato angefeindet wird. Diese sind aufgrund ihrer nur vorübergehenden Stationierung ebenfalls als Teil der Inlandsbevölkerung anzusehen. Indem der Kläger ausdrücklich die Afghanistanpolitik von Frau Merkel und insbesondere den Einsatz von Tornados kritisiert -

„Die deutsche Regierung schickt sechs Tornados während unser Volk nicht einmal sechs Boeings besitzt, um die afghanischen Reisenden nach Kabul zu fliegen. … Frau Merkel, unser Volk braucht Passagierflugzeuge, unser Volk braucht keine Bomben, unser Volk braucht keine Tornados, es ist nicht so fortschrittlich entwickelt, dass sie Tornados einsetzen müssten!“…(Predigt vom 23.03.2007., Kapitel 6, Anlage 9, Übersetzung v. Dr. C.) -

bringt er eindeutig zum Ausdruck, dass sich seine Agitation nicht auf die amerikanischen und englischen Besatzungsmächte in Afghanistan beschränkt.

Der Wortlaut seiner Predigten widerlegt auch die Einschätzung des Geschäftsführers des Vereins für Afghanistan –Förderung e. V. in Bonn in seiner Erklärung vom 18.08.2005, der Kläger sei ein friedlicher, liberaler Glaubensbruder, dessen Wertesystem auf den Menschenrechten, sowie dem demokratischen Rechtsstaatsgedanken basiert. Dies haben auch die Verantwortlichen der Ansar-Moschee in B-Stadt erkannt und den Kläger im Jahr 2003 als Imam ihres Moscheevereins entlassen und ihm ein Hausverbot erteilt (vgl. Schreiben des Herrn E. v. 15.04.2003). Bereits mit Schreiben vom 10.10.2001 hat der Vorstand des Maihan Vereins den Kläger aufgefordert, entsprechend der Satzung des Maihan Vereins seine Verpflichtung zur Einhaltung der Neutralität in seinen Predigten innerhalb und außerhalb des Kulturzentrums zu erfüllen.

Soweit der Kläger das gegen ihn eingeleitete Ausweisungsverfahren als Intrige der Mitglieder der Ansar - Moschee und der Hesb-i-Islami darstellt, folgt ihm das Gericht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht. Schon das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. ist in seinem Asylurteil vom 26.01.2006 (Az.: 5 E 5870/04) der Theorie von einer Verleumdungskampagne nicht gefolgt. Das erkennende Gericht teilt diese Einschätzung und bezieht sich insoweit auf die Ausführungen in dem genannten Urteil (UA S. 14 letzter Abs. – S. 17 2. Abs.).

Die Vielzahl der agitatorischen Äußerungen des Klägers gefährdet auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Im Hinblick auf die Bedeutung der potentiell gefährdeten Rechtsgüter – nämlich eine Vielzahl von Menschenleben - ist für die Gefahrenprognose ausreichend, von einem lediglich möglichen Schadenseintritt auszugehen. Das Gericht hält die Predigten des Klägers für geeignet, unkritische Zuhörer unter den Gläubigen zu radikalisieren. Besonders jugendliche Zuhörer sind leicht beeinflussbar und lassen sich zu vermeintlich Glaubens getragenen Aktionen hinreißen.

Die Beklagte hat auch das ihr nach § 55 Abs. 1 AufenthG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf den Prüfungsumfang des § 114 Satz 1 VwGO. Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt. Sie hat auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund einer Abwägung aller für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gründe unter Einbeziehung der in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der Garantien des Art. 8 EMRK und des Art. 6 Abs. 1 GG geprüft, ob die Ausweisung geboten ist. Die Ermessenserwägungen, die zwar im Bescheid vom 25.10.2005 im Rahmen des § 54 Abs. 5a AufenthG unter der Frage des Regel- Ausnahmeverhältnisses angestellt wurden, auf die aber in der Ergänzungsverfügung vom 25.02.2008 im Rahmen der Prüfung der Ermessensausweisung ausdrücklich Bezug genommen worden sind, sind nicht zu beanstanden. Es wird insoweit auf die Ausführungen im Bescheid vom 25.10.2005 (S. 7 ff) und in der Ergänzungsverfügung vom 25.02.2008 (S. 14ff., 22f.) Bezug genommen. Die Beklagte hat alle wesentlichen familiären und persönlichen Gesichtspunkte, die für einen Verbleib des Klägers im Bundesgebiet streiten – wie der langjährige Aufenthalt in Deutschland und die Tatsache, dass die minderjährigen Kinder des Klägers in Deutschland geboren sind und hier in die Schule gehen – in ihre Abwägung mit einbezogen. Das Gericht erachtet es nicht als ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte zum einen im Hinblick auf das Gefährdungspotential des Klägers und zum anderen aufgrund der Tatsache, dass der Kläger nach wie vor tief seinem Heimatland Afghanistan verbunden ist und in den Jahren seines Aufenthalts in Deutschland keine entscheidenden Integrationsleistungen erbracht hat, dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung den Vorrang gibt. Zutreffend ist die Behörde davon ausgegangen, dass neben den persönlichen Bindungen des Klägers zu seiner Familie lediglich Bindungen an seine Glaubensgemeinschaft zu erkennen sind. Das Abwägungsergebnis stützt auch die Tatsache, dass der Aufenthaltsstatus der Ehefrau und der minderjährigen Kinder ebenfalls nicht gesichert ist. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Feststellungen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen, widerrufen hat, sind die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Verfügung vom 14.06.2006 abgelehnt worden.

Bei einer Bewertung der vorliegenden, verwertbaren Erkenntnisse im Rahmen einer Gesamtschau der Ereignisse konnte die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen auch die nachgewiesenen persönlichen Kontakte des Klägers zu Behörden bekannten Islamisten in den Blick nehmen. Die Nähe des Klägers zu dem Mudjahedin Gulbuddin Hekmatyar, den er in einer öffentlichen Veranstaltung am 29.04.2001 telefonisch zugeschaltet und interviewt hat, und der von Hekmatyar geleiteten Hezb-i-Islami, wird als Indiz dafür gesehen, dass der Kläger nicht etwa dem gemäßigten Islam zuzurechnen ist, sondern dem Extremismus nahe steht. Bei einer Gesamtschau der Ereignisse konnte die Behörde diese Tatsache wertend in ihre Gefahrenprognose mit einbeziehen. Das Gericht teilt diese Einschätzung. Hekmatyar lehnt die seit 2001 amtierende Regierung Afghanistans ab und will sie mit Waffengewalt stürzen. Im Jahr 2006 erklärte er in einem veröffentlichten Video, mit der Organisation Al-Qaida kooperieren zu wollen. Laut einer internen Mitteilung des LfV (e-Mail v. 30.10.2007, Anlage des LfV zum Schriftsatz v. 03.08.2009) steht der Kläger auch in Verbindung mit dem unter Beobachtung des Landesamts für Verfassungsschutz Hamburg stehenden reisenden Imam F. Das Gericht erachtet es als ermessensfehlerfrei, wenn die Beklagte im Hinblick auf die Gefahr einer möglichen Radikalisierung - wenn auch nur weniger Anhänger des Klägers - den Sicherheitserwägungen und dem Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft den Vorrang vor den privaten Belangen des Klägers einräumt.

Die Maßnahme erweist sich auch als verhältnismäßig, da ein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr – wie in § 47 AufenthG vorgesehen - nicht zur Verfügung steht. Dem Vorschlag des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, der Kläger möge sich für einen begrenzten Zeitraum von ca. 2 – 3 Jahre jeglicher öffentlicher Auftritte enthalten und sich vorübergehend ins Privatleben zurückziehen, ist der Kläger nicht näher treten, obwohl der Vertreter der Beklagten sich eine vergleichsweise Lösung in dieser Richtung hätte vorstellen können.

Die Verfügung vom 25.10.2005 erweist sich auch insoweit als rechtmäßig, als die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels steht im Falle einer Ausweisung bereits die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Im Übrigen stützt die Beklagte die ablehnende Entscheidung auch auf eine fehlende Sicherung des Lebensunterhalts, so dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gegeben sind. Nach den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch derzeit noch Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II, die er allerdings nicht in Anspruch nimmt. Ein Absehen von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenhtG nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kommt nach den obigen Ausführungen nicht in Betracht.

Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§§ 59, 58 Abs. 2 Satz 2, 50 AufenhtG). Die im Bescheid vom 25.10.2005 zu kurz bemessene Ausreisefrist führt aufgrund der Länge des Verfahrens durch Zeitablauf nicht mehr zu einer Rechtsverletzung des Klägers.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Gericht lässt kostenrechtlich unberücksichtigt, dass der Kläger in Bezug auf die Nebenentscheidungen nach §§ 54a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG mit seiner Klage teilweise obsiegt hat, da diese den Streitwert nicht erhöhen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert wurde gemäß § 52 GKG festgesetzt. Das Gericht legt für die Anfechtung der Ausweisung und die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis den doppelten Auffangwert zugrunde.

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