LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 29.03.2012 - 2 HK O 168/11
Fundstelle
openJur 2012, 32163
  • Rkr:
Tenor

I. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:

1. a) Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber dem Kläger, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Dienstleistungen in dem Bereich der Kreditvermittlung mit der Abbildung eines Testsiegels zu bewerben, ohne gleichzeitig deutlich auf die Quelle für den in Bezug genommenen Test und/oder dessen Fundstelle hinzuweisen, wenn die geschieht wie in der Anlage K2 und/oder in der Anlage K6.

b) Die Beklagte verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter a) übernommene Verpflichtung - unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs - eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.100,00 an den Kläger zu zahlen.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger € 219,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit (08.12.2011) zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs.

II. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.

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