Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14.09.2000 - 1 K 5414/98
Fundstelle
openJur 2012, 36278
  • Rkr:

1. Zur Notwendigkeit, eine Nachbargemeinde neben der benachbarten Samtgemeinde als Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für einen Windpark zu beteiligen.2. Für die Unbeachtlichkeit nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Gemeinde einen Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt hat.3. Zwischen Windparks sind gewisse Mindestabstände einzuhalten, um das Landschaftsbild nicht zu sehr zu beeinträchtigen. Für die Küstenregion mit ihren großen Sichtweiten ist ein Mindestabstand von 5 km (vgl. Erlass des MdI vom 11.7.1996 - 39.1-32346/8.4 "Festlegung von Vorrangstandorten für Windenergienutzung") ein nachvollziehbarer Orientierungswert.4. Die Notwendigkeit von Abständen zwischen Windparks erfordert es nicht, dass eine Gemeinde bei der Planung eines Windparks von ihrer Gemeindegrenze einen Abstand einhält, der dem halben Abstand zwischen Windparks entspricht.5. Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft durch Bebauungspläne dürfen nicht nur zeitlich befristet gesichert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde von einer zeitlich begrenzten Betriebszeit eines Windparks ausgeht.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen den Bebauungsplan Nr. 20 "Windpark O der Antragsgegnerin, der ca. 400 m von der gemeinsamen Gemeindegrenze entfernt einen Windpark mit 22 Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 67 m festsetzt.

Der Landkreis R in dessen Kreisgebiet die Antragstellerin liegt, hat in dem am 23. Juni 1998 beschlossenen und am 31. Oktober 1998 verkündeten Regionalen Raumordnungsprogramm keinen Vorrangstandort für Windenergie in dem Gemeindegebiet der Antragstellerin ausgewiesen. Nach C 3.5.03 des Regionalen Raumordnungsprogrammes sind außerhalb der im Regionalen Raumordnungsprogramm ausgewiesenen Vorrangstandorte Windenergieanlagen nur zulässig, wenn sie nicht raumbedeutsam oder überwiegend der Eigenversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen. Den Anträgen der Antragstellerin zur Errichtung von Windparks hat der Landkreis nicht entsprochen, weil die Standorte teilweise die Abstandsempfehlungen des Innenministers nicht einhielten und den landespflegerischen Kriterien nicht entsprächen.

Der Landkreis S in dessen Kreisgebiet die Antragsgegnerin liegt, hat aufgrund der Vorgabe des Landesraumordnungsprogrammes - Teil II C 3.5.05 - mit dem am 5. Oktober 1998 beschlossenen und am 16. Dezember 1999 in Kraft gesetzten Regionalen Raumordnungsprogramm unter anderem die hier umstrittenen Flächen westlich von O als Vorrangstandort für Windenergienutzung dargestellt, nachdem bereits ein "Fachprogramm Energie" im Jahre 1996 diesen Standort in Aussicht genommen hatte. Die in der Erläuterung des Regionalen Raumordnungsprogrammes als möglich angeführte Zahl von 25 Windkraftanlagen mit je 15.000 kW stellt nach der Erläuterung kein raumordnerisches Ziel dar. Im Zuge der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes hatte sich der Landkreis R gegen die Standorte für Windparks gewandt und auch die Bedenken der Samtgemeinde Z gegen den Standort O vorgetragen. Der Landkreis S hat sich zur Darstellung der Vorranggebiete für Windenergie auf die genehmigte 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde H berufen. Im Rahmen dieses Verfahrens seien die Belange des Naturschutzes und des Landschaftsbildes abgewogen und die Bedenken der Samtgemeinde Z berücksichtigt worden.

Die am 6. März 1997 beschlossene und mit Verfügung der Bezirksregierung vom 15. Juli 1997 genehmigte 8. Änderung des Flächennutzungsplanes H stellt zwei durch eine Hochspannungsleitung getrennte Flächen westlich und südwestlich des Ortsteiles O als Sondergebiet "Windkraftanlagen-Park" dar, die sich in Nordsüdrichtung etwa 3 km erstrecken und bis auf 300 m an die Gemeinde- und Kreisgrenze heranreichen. Der Teilbereich I liegt westlich der Straße O/W mit einer Nordsüdausdehnung von etwa 2,5 km. Er wird im Norden durch das H moor und im Süden durch die Straße O/W begrenzt. Der Teilbereich II schließt südöstlich an und wird im Norden durch O, die Knüllbachtalniederung im Osten und das W Moor im Süden begrenzt. Gegenüber den Flächen des Regionalen Raumordnungsprogrammes S sind die Sonderbauflächen verändert, weil der Bereich an der Kreisgrenze zum Landkreis R eine hohe Wertigkeit als Lebensraum für Wiesenvögel habe. Der Teilbereich II ist im Hinblick auf den Siedlungsraum O aus Gründen des Lärmschutzes reduziert. Nach dem Erläuterungsbericht finden sich im Teilbereich I drei Reviere des Großen Brachvogels und zehn Kiebitzreviere. Da die Tiere überwiegend auf Ackerflächen oder intensiv genutztem Grünland brüten, werden den Vorkommen keine Bestandschancen eingeräumt. Die mit der Darstellung des Sondergebietes verbundenen erheblichen Eingriffe in den Lebensraum der Wiesenvögel und in das Landschaftsbild sollen nach dem Erläuterungsbericht mit der Entwicklung extensiver Grünlandareale und Gehölzpflanzungen in der strukturverarmten Landschaft ausgeglichen werden. Im Aufstellungsverfahren hat der Landkreis R Bedenken geäußert, weil er einen Vorrangstandort für Windenergie im Bereich der Antragstellerin ausweisen wolle, der unter Berücksichtigung der vom Innenminister geforderten Mindestabstände von 5 km zwischen Windparks nicht realisierbar wäre. Zum anderen beeinträchtige der Standort O avifaunistisch wertvolle Bereiche, deren Pufferzonen sich auf R er Gebiet erstreckten. Ein Windpark O schränke wegen der optischen Fernwirkung die Erholungseignung auf R er Gebiet ein. Die Samtgemeinde H ist diesen Bedenken und Anregungen nicht gefolgt. Ein gemeinsamer Windpark unmittelbar an der Kreisgrenze sei aus naturschutzfachlichen Gründen ausgeschlossen. Eine Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 BauGB, die Windparkplanungen der Nachbargemeinden A und H aufeinander abzustimmen, bestehe nicht. Die wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin zählten nicht zu den planungsrechtlich zu berücksichtigenden Belangen. Im Rahmen der Abstimmung zwischen den Gemeinden könnten gemeinsame Konzepte für Ausgleich und Ersatz gefunden werden. Das Landschaftsbild sei bereits durch die Hochspannungstrasse vorbelastet.

Die Samtgemeinde Z, zu der die Antragstellerin gehört, hielt eine Abstimmung der Planungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin auf der Ebene der Regionalplanung für erforderlich. Dem hat die Samtgemeinde H entgegengehalten, dass die Abstandsempfehlungen des Innenministers (5 km zwischen Windparks) in begründeten Fällen unterschritten werden könnten. Wenn die Samtgemeinde Z einen Windpark in geringerer Entfernung plane, werde die Samtgemeinde H keine Bedenken erheben.

Im Genehmigungsverfahren reduzierte die Samtgemeinde H den Teilbereich I aufgrund avifaunistischer Bedenken der Bezirksregierung im südlichen Bereich um eine Fläche von ca. 500 m x 400 m.

Der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 17. Oktober 1996 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Windpark O Mit Schreiben vom 2. Juni 1997 beteiligte die Antragsgegnerin die Träger öffentlicher Belange, darunter die Samtgemeinde Z, zu einem Entwurf, der dem ursprünglichen Entwurf des Flächennutzungsplanes entsprach. Die Antragstellerin übersandte mit Schreiben vom 16. Juli 1997 die Stellungnahme der Samtgemeinde Z mit der Ankündigung, sie werde gegen den Bebauungsplan ein Normenkontrollverfahren anstrengen. Außerdem bat sie um Beteiligung in allen Baugenehmigungsverfahren. Die Samtgemeinde Z wandte sich gegen den Standort des Windparks nahe der Samtgemeindegrenze und verlangte eine Abstimmung der Planung mit der Antragstellerin. Der Interpretation der Abstandsempfehlungen des Innenministeriums (5 km Abstand von Windparks untereinander) durch die Antragsgegnerin könne sie, die Samtgemeinde Z, nicht folgen. Im Bereich der Samtgemeinde Z lägen zahlreiche Anträge auf Errichtung von Windkraftanlagen beziehungsweise Windparks vor, die an den Landkreis R zur Berücksichtigung im Regionalen Raumordnungsprogramm weitergeleitet worden seien. Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel Vorrangstandorte für Windenergie auszuweisen, sei eingeleitet. Diese Planungen müssten von der Antragsgegnerin berücksichtigt werden, zumal die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild im Bereich der Samtgemeinde Z genauso stark seien wie im Bereich der Antragsgegnerin. Der Landkreis R lehnte mit Schreiben vom 18. Juli 1997 die Festsetzung des Windparks südlich der K 76 wegen der wertvollen Brutgebiete von Wiesenvögeln (Großer Brachvogel und Kiebitz) ab. Außerdem wandte er sich gegen die Höhe der vorgesehenen Anlagen, die mit einer Nabenhöhe von 68 m weit in den Landkreis Rotenburg hineinwirken würden.

Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 8. Mai 1998 über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen und den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet Windenergieanlagen-Park mit 22 Windkraftanlagen, einer Nabenhöhe von maximal 67 m und einer Gesamthöhe von maximal 100 m über vorhandenem Gelände fest. Die Begründung des Bebauungsplanes nimmt auf das Fachprogramm Energie des Landkreises S als Grundlage für die entsprechende Darstellung im Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogrammes und die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes Bezug. Der Standort biete günstige Windverhältnisse für die Nutzung der Windenergie. Die mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft, die im landschaftspflegerischen Begleitplan abgearbeitet würden, würden durch die Auswahl eines von vornherein relativ konfliktarmen Standortes, die Begrenzung der Bauhöhe, die Einhaltung eines geordneten Aufstellungsmusters, die Verwendung wasserdurchlässiger Materialien beim Wegebau, das Einhalten eines größeren Abstandes zu den Grabenböschungen minimiert. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen blieben als wesentliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes die Störung der Vogelwelt, weil Lebensräume für empfindliche Vogelarten, wie den Großen Brachvogel und den Kiebitz, verloren gingen. Je nach der Bedeutung der Landschaft für die Erholungsnutzung und der Sichtbarkeit der Windkraftanlagen komme auch den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erhebliche Bedeutung zu, auch wenn die Landschaft durch zwei Hochspannungsleitungen vorbelastet sei. Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft seien 7,5 ha bis 12,5 ha Intensivierungsflächen für die Kompensation der Beeinträchtigung der Avifauna je nach den Optimierungsmöglichkeiten der Kompensationsflächen und 13,26 ha beziehungsweise 22,1 km Gehölzstreifen für die Kompensation der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erforderlich. Der Landschaftspflegerische Begleitplan (Karte 5) stellt 105 ha Fläche dar, bei denen es sich um grünlandgeprägte Bereiche mit hoher Eignung für den Wiesenvogelschutz handelt. Die Äußerungsberechtigte hat vor dem Satzungsbeschluss Pachtverträge über Flächen von 11,61 ha zur Extensivierung der Nutzung für 30 Jahre geschlossen. Außerdem stellt der Begleitplan Wegeseitenräume von 22 km Länge dar, die zum Ausgleich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes mit Hecken bepflanzt werden sollen. Diese Wegeseitenräume stehen im Eigentum der Antragsgegnerin.

Die Bedenken der Samtgemeinde Z und der Antragstellerin wies die Antragsgegnerin mit der Begründung zurück, eine Verpflichtung zur Abstimmung der Windparkplanungen bestehe nicht. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Windparkstandortes sei durch das Regionale Raumordnungsprogramm und den Flächennutzungsplan der Samtgemeinde H geklärt. Die zu erwartenden Eingriffe in das Landschaftsbild, die in abgeschwächter Form auch Teilbereiche der Antragstellerin träfen, würden auf dem Gebiet der Antragsgegnerin ausgeglichen. Ein Ausgleich auf dem Gebiet der Antragstellerin sei nicht begründbar, weil die Antragstellerin selbst einen Windpark plane.

Die Antragsgegnerin hat den Satzungsbeschluss am 22. Oktober 1998 im Amtsblatt des Landkreises S bekannt gemacht.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat nur Erfolg, soweit der Bebauungsplan wegen der unzureichenden Sicherung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen für nicht wirksam im Sinne des § 215 Abs. 1 BauGB zu erklären ist.

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, weil die Antragstellerin geltend machen kann, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. September 1998 (- 4 CN 2.98 -, DVBl. 1999, 100) dargelegt hat, kommt dem in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot drittschützender Charakter hinsichtlich solcher Belange zu, die für die Abwägung erheblich sind. Das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verstärkt die Pflicht der planenden Gemeinde, die Belange der Nachbargemeinden bei der Planung in die Abwägung einzubeziehen: Unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde nötigen zu einer Einbeziehung der Belange der Nachbargemeinde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.1.1995 - 4 NB 42.94 -, ZfBR 1995, 148). Auswirkungen gewichtiger Art liegen hier auf der Hand: Unabhängig von dem "Abstandserlass" des Innenministeriums vom 11. Juli 1996 "Festlegung von Vorrangstandorten für Windenergienutzung" hat ein Windpark von 22 Windkraftanlagen mit 67 m Nabenhöhe, der bis auf 400 m an die Grenze der Gemeinde heranreicht, erhebliche Auswirkungen auf die Planungsmöglichkeiten der Nachbargemeinde.

Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages steht nicht entgegen, dass bereits das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises S den Standort des Windparks O festlegt. Es trifft zwar zu, dass das Regionale Raumordnungsprogramm mit der Festlegung des Standorts des Windparks O als Vorrangstandort für Windenergie die Weichen für den Bebauungsplan stellt. Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises S hat aber keine präjudizierende Wirkung in dem Sinne, dass die Antragstellerin im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan die im Regionalen Raumordnungsprogramm festgelegten Ziele der Raumordnung hinnehmen müsste. Unabhängig von der Bindung der Antragsgegnerin an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB kann die Antragstellerin im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan auch die mit dem Bebauungsplan umgesetzten Ziele der Raumordnung zur Prüfung stellen.

Auch die Aussagen des Regionalen Raumordnungsprogrammes des Landkreises R stehen der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages nicht entgegen. Zwar darf die Antragstellerin nach dem geltenden Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises R keinen Windpark auf ihrem Gemeindegebiet planen. Jedoch hat der Landkreis eine Ausweisung eines Vorrangstandortes auch wegen des Bebauungsplanes O der Antragsgegnerin abgelehnt. Mit der Nichtigerklärung des Bebauungsplanes O würde die Antragstellerin ihrem eigentlichen Ziel, einen Bebauungsplan für einen Windpark auf ihrem Gemeindegebiet erlassen zu können, einen Schritt näher kommen.

2. Der Bebauungsplan Nr. 20 ist nicht deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin im Verfahren der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nur die Samtgemeinde Z beteiligt hat und nicht die Antragstellerin. Allerdings trifft es zu, dass die Antragsgegnerin vor der Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 2. Juni 1997 nur die benachbarten Samtgemeinden sowie die benachbarten Gemeinden der eigenen Samtgemeinde beteiligt hat und nicht alle benachbarten Gemeinden. Da die Planungshoheit der Gemeinde jedenfalls für den Bebauungsplan nicht der Samtgemeinde zusteht, reicht die Beteiligung der Samtgemeinde Z, der die Antragsgegnerin angehört, nicht aus. Ob die Beteiligung nur der Samtgemeinde bis dahin - wie die Antragsgegnerin vorträgt - allgemein üblich war und als ausreichend angesehen wurde, kann offen bleiben, denn (erstens) hat sich die Antragstellerin im Verfahren geäußert, (zweitens) hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin jedenfalls im Zuge der Auslegung des Planentwurfes beteiligt und (drittens) ist es nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn einzelne Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt werden.

2.1. Die Antragstellerin hat sich mit Schreiben vom 16. Juli 1997 zu dem Bebauungsplan Nr. 20 geäußert. Das macht zwar das Versäumnis der Antragsgegnerin nicht ungeschehen, die Funktion der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB, alle abwägungserheblichen Belange in die Planung einfließen zu lassen (vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar, 2. Aufl. 1995, § 4 Rdn. 1; Schrödter, 6. Aufl. 1998, § 4 Rdn. 1), wird aber auch durch die Äußerung eines Trägers öffentlicher Belange erfüllt, der von der planenden Gemeinde nicht beteiligt worden ist, sondern sich gleichsam ungefragt meldet.

2.2. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zwar nicht im Zuge der ersten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Juni 1997 beteiligt, wohl aber im November 1997 von der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes unterrichtet und die relevanten Auslegungsunterlagen beigefügt. Auch damit hat die Antragsgegnerin die formelle Abstimmungspflicht mit der Nachbargemeinde noch erfüllt. Das BauGB enthält keine detaillierten Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB legt die Gemeinde auf eine möglichst frühzeitige Beteiligung fest. § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB erlaubt aber auch eine Beteiligung parallel zum Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB. Von der Funktion der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB, sicherzustellen, dass alle relevanten Belange in die Abwägung der Gemeinde einfließen, genügt die Beteiligung der Nachbargemeinde parallel zur Auslegung des Entwurfes auch dann, wenn andere Träger öffentlicher Belange schon vorher und damit frühzeitiger beteiligt worden sind.

2.3. Schließlich wäre ein etwaiger Beteiligungsfehler auch nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, weil nur einzelne Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB macht die Unbeachtlichkeit nicht davon abhängig, aus welchen Gründen einzelne Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, sondern von dem objektiven Befund der fehlenden Beteiligung. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB spricht von den nicht beteiligten Trägern öffentlicher Belange im Plural und nicht im Singular. Das Übersehen von mehr als einem einzelnen Träger öffentlicher Belange kann auch nicht dem Fall gleichgesetzt werden, dass der einzige vom Plan berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt wird (vgl. dazu Schmaltz in Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 214 Rdn. 20 m.N.), denn die Antragsgegnerin hat keineswegs die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange als Verfahrensschritt "ausfallen lassen", sondern - mit gewissen Mängeln -, durchgeführt. Die Ansicht Bielenbergs (in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1.2.2000, § 4 Rdn. 41), bei Nichtbeteiligung von nicht mehr nur "einzelnen" Trägern sei ein Fehler im Abwägungsvorgang zu unterstellen, findet im Gesetz keine Stütze und verwischt den Verfahrensfehler der unterbliebenen Beteiligung mit dem inhaltlichen Fehler im Abwägungsvorgang.

3. Die Antragsgegnerin hat allerdings ihre Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB verkannt und damit einen Fehler im Abwägungsvorgang begangen. Nach § 2 Abs. 2 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Damit stellt das Gesetz Anforderungen an die materielle Abstimmung von Bauleitplänen, die sich als Unterfall des Abwägungsgebotes darstellt (vgl. Gaentzsch, a.a.O., § 2 Rdn. 14; Schrödter, a.a.O., § 2 Rdn. 47; Grauvogel in Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2000, § 2 Rdn. 38; Jäde in Jäde/Dimberger/Weiß, BauGB, 1998, § 2 Rdn. 4; a.A. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl. 1999, § 2 Rdn. 7 a.E.): Die Belange der Nachbargemeinde muss die planende Gemeinde in die Abwägung mit einstellen. Die Antragsgegnerin hat ihre Stellungnahme zu der Äußerung der Antragstellerin mit dem Satz eingeleitet: "Eine Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 BauGB, die Windparkplanungen aufeinander abzustimmen, besteht nicht." Auch wenn die Antragsgegnerin es nicht bei diesem ersten Satz belassen hat, sondern auf die Äußerungen der Antragstellerin eingegangen ist, muss dieser Satz durchaus als Zeichen dafür gewertet werden, dass der Antragsgegnerin jegliches Verständnis für die Belange der Antragstellerin fehlte, die vom Windpark nahezu in gleicher Weise betroffen wird wie die Antragsgegnerin selbst. Dem entspricht im Übrigen die interne Stellungnahme der Antragsgegnerin im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, in der es heißt: Die "rein wirtschaftlichen Belange der Gemeinde H zählen nicht zu den nach § 1 Abs. 5 BauGB bauplanungsrechtlich zu berücksichtigenden Belangen". Die mit der Abstimmungspflicht verbundene Rücksichtnahme auf die Belange der Nachbargemeinde hätte es zum Beispiel nahe gelegt, der Antragstellerin zum Ausgleich der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes anzubieten, einen Teil der Kompensationsmaßnahmen auf dem Gebiet der Antragstellerin vorzusehen.

Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Da sich die Antragsgegnerin tatsächlich mit den Argumenten der Antragstellerin "hilfsweise" auseinander gesetzt hat, ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass der Fehler im Abwägungsvorgang ohne Einfluss auf das Ergebnis geblieben ist.

4. In der Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Antragstellerin sind der Antragsgegnerin Fehler unterlaufen, allerdings haben auch diese Fehler keine Auswirkungen auf das Abwägungsergebnis.

4.1. Die Antragsgegnerin hat in der Auseinandersetzung mit dem Wunsch der Antragstellerin, ebenfalls einen Windpark im Bereich der gemeinsamen Gemeindegrenze zu planen, zwar zu Recht auf die Standortbindung durch das Regionale Raumordnungsprogramm S und den Flächennutzungsplan der Samtgemeinde H hingewiesen. Die weitere Erwägung, eine Unterbindung der Weiterentwicklung der Antragstellerin werde nicht gesehen, weil die Antragstellerin im Anschluss an den Windpark auf ihrem Gemeindegebiet einen Windpark ausweisen könne, wie dies das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises R im Anschluss an den Windpark in der Gemeinde W vorsehe, ist freilich nur sehr eingeschränkt nachvollziehbar. Da es keine präzise Grenze für den maximalen Abstand einzelner Windkraftanlagen eines Windparks untereinander gibt - die einander nächsten Windkraftanlagen der Teilbereiche I und II des Windparks O halten einen Abstand von 550 m - ist eine Erweiterung des Windparks O auf dem Gebiet der Antragstellerin zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine "Erweiterung" des Windparks O auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin wäre aber nur westlich des Standortes der Windkraftanlage Nr. 8 des Windparks O oder südlich des Standortes der Windkraftanlage Nr. 21 möglich und durch die Ortschaft V und den Weiler S beziehungsweise W und S eingeschränkt. Die im Zuge der Aufstellung des Flächennutzungsplanes von der Samtgemeinde H durchgeführte Bestandsaufnahme der avifaunistisch wertvollen Bereiche schließt freilich eine Erweiterung in westlicher Richtung aus, wie die Behandlung der Bedenken des Landkreises R durch die Samtgemeinde H deutlich machen:

"Im Bereich O ist ein gemeinsamer Standort nicht umsetzbar, da in der Abwägung die naturschutzfachlichen Belange eine Windparkplanung an der Kreisgrenze ausschließen. Aus diesem Grund hat die Samtgemeinde ihre Standortplanung am Standort O bereits reduziert".

Die Windkraftanlage Nr. 21 des Windparks O liegt ca. 850 m nördlich der Kreisgrenze. Bei einer Entfernung von 850 m kann von einer Fortsetzung beziehungsweise Erweiterung eines Windparks nicht mehr die Rede sein. Ein Windpark auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin südlich des Windparks O würde sich daher nicht mehr als Erweiterung des Windparks O darstellen.

Ist eine Erweiterung des Windparks O auf das Gebiet der Antragstellerin ausgeschlossen, erscheint die Sorge der Antragstellerin, sie könne nach der Realisierung des Windparks O in ihrem nordöstlichen Gemeindegebiet keinen Windpark mehr planen, nicht unbegründet. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Erlass des Innenministers vom 11. Juli 1996 über die Festlegung von Vorrangstandorten für Windenergienutzung in der Regionalplanung zukommt, der Abstände zwischen Vorrangstandorten für Windenergie von mindestens 5 km empfiehlt, bedarf keiner abschließenden Klärung. Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. Juli 1999 (- 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358) den Grundgedanken dieser Regelung darin gesehen, dass angemessene Abstände zwischen Windparks notwendig sind, damit das Landschaftsbild nicht zu sehr beeinträchtigt wird. Für die Küstenregion mit ihren großen Sichtweiten hat der Senat aufgrund der Eindrücke eines Ortstermins "im Angesicht eines Windparks" einen Mindestabstand von 5 km als unabdingbar angesehen. Ob die topografischen Gegebenheiten im Gebiet der Antragstellerin und der Antragsgegnerin geringere Abstände ohne gravierende Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erlauben, kann offen bleiben, denn auch dann, wenn die Antragstellerin in einem Umkreis von 5 km um den Windpark O an der Planung eines eigenen Windparks gehindert wäre, hätte die unzutreffende Abwägung der Antragsgegnerin keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Welche Abstände man zwischen Windparks generell oder aufgrund der tatsächlichen Besonderheiten des Landschaftsraumes für erforderlich hält, kann unentschieden bleiben. Denn eine Gemeinde wird durch die Notwendigkeit von Abständen zwischen Windparks nicht grundsätzlich gehindert, einen Windpark an der Gemeindegrenze zu planen. Auch wenn eine solche Planung, wie die Antragstellerin zu Recht bemerkt, die Vorteile der Planung in Gestalt von Steuereinnahmen der planenden Gemeinde sichert und die Nachteile in der Gestalt von Emissionen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zum Teil auf die Nachbargemeinde abwälzt, gebietet es die Planungshoheit der Gemeinden und das aus ihr abgeleitete Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB nicht, dass Gemeinden bei der Planung eines Windparks einen Abstand von der Gemeindegrenze halten, der dem halben Abstand entspricht, der zwischen Windparks geboten ist. Zwar würden mit einer solchen "Abstandsregelung" die Vor- und Nachteile eines Windparks gleichmäßig auf die Nachbargemeinden verteilt, jedoch würden die für Windparks geeigneten Flächen durch ein solches Kriterium in einer Weise eingeschränkt, die im Hinblick auf die Privilegierung der Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unangemessen erscheint. Windhöffigkeit, Immissionsschutz und Belange von Natur und Landschaft schränken nach den Erfahrungen des Senates die für Windparks geeigneten Flächen bereits stark ein, so dass das Erfordernis eines bestimmten Abstands von der Gemeindegrenze dazu führen würde, dass in kleinen Gemeinden keine geeigneten Flächen für Windparks mehr übrig blieben. Damit ginge aber auch die Möglichkeit verloren, Windkraftanlagen auf bestimmte Standorte nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu konzentrieren. Es kommt hinzu, dass der Außenbereich grundsätzlich unabhängig von Gemeindegrenzen für sehr unterschiedliche Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB offen ist, so dass auch bei Einzelvorhaben dem Prioritätsgrundsatz erhebliche Bedeutung zukommt und Auswirkungen auf die Nachbargemeinde keineswegs ausgeschlossen sind. Weiter ist hier auch zu berücksichtigen, dass das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises R für das Gebiet der Antragstellerin keinen Vorrangstandort für Windenergie vorsieht, so dass eine Rücksichtnahme auf ein konkretes Projekt der Antragstellerin nicht zur Diskussion steht. Andererseits stellt das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises S den Vorrangstandort O vor dem Hintergrund der Festlegung des Landesraumordnungsprogrammes dar, das für den Landkreis S Möglichkeiten für eine Windenergienutzung in Höhe von 150 MW vorsieht. Schließlich hat die Antragsgegnerin den Windpark O auch nicht mutwillig in die Nähe der Grenze gesetzt, vielmehr empfiehlt sich dieser Standort aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten. Eine Verschiebung des Windparks nach Osten, von der Grenze der Antragstellerin weg, kommt insbesondere wegen der Belange des Immissionsschutzes nicht in Betracht.

4.2. Soweit die Antragstellerin sich gegen erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft gewandt hat, hat die Antragsgegnerin die Bedenken mit dem Argument zurückgewiesen, die Eingriffe in den Naturhaushalt fänden nur auf ihrem Gebiet statt, Ausgleichsmaßnahmen wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auf dem Gebiet der Antragstellerin seien nicht begründbar, wenn die Antragstellerin dort ebenfalls einen Windpark errichten wolle. Die erste Aussage kann sich zu ihrer Rechtfertigung auf den Landespflegerischen Begleitplan berufen, nach dem die Eingriffe in den Naturhaushalt wegen der Abstände der Windkraftanlagen von der Gemeindegrenze auf das Gebiet der Antragstellerin beschränkt sind. Die zweite Erwägung ist wenn nicht unzutreffend, so doch mindestens schief. Der Landschaftspflegerische Begleitplan (Karte 3) verdeutlicht, dass der Windpark in einem nicht unerheblichen Teil des Gemeindegebietes der Antragstellerin zu sehen ist und dort das Landschaftsbild stark belasten wird. Die Kompensation des Eingriffes sucht der Landschaftspflegerische Begleitplan (Seite 73) mit einer Aufwertung des Landschaftsbildes im Eingriffsraum mit Maßnahmen zu erreichen, die das Erlebnis von Eigenart, Naturnähe und/oder Vielfalt fördern, weil ein "Tarnen" oder "Verstecken" der Eingriffsobjekte wegen ihrer visuellen Dominanz nicht möglich ist. Der Landschaftspflegerische Begleitplan sieht entlang vorhandener Wirtschaftswege die Pflanzung von Feldhecken beziehungsweise Baumreihen vor, um die ausgeräumte Ackerflur zu strukturieren und das Landschaftsbild zu beleben. Diese Maßnahmen wären selbstverständlich auch auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin möglich und sinnvoll, weil das Gebiet der Antragstellerin im Bereich der Wirkzone des Windparks liegt. Auch wenn die Antragstellerin selbst auf ihrem Gemeindegebiet einen Windpark plant, sind Ausgleichsmaßnahmen für den Windpark der Antragsgegnerin auf dem Gebiet der Antragstellerin keineswegs sinnwidrig. Nur im unmittelbaren Bereich eines Windparks der Antragstellerin selbst wäre eine Belebung und Strukturierung des Landschaftsbildes wegen der Dominanz der hohen Windkraftanlagen ein untauglicher Versuch. Für andere Bereiche des Gemeindegebietes der Antragstellerin wäre die Bepflanzung von Wegeseitenräumen dagegen sinnvoll.

Auch wenn der Bebauungsplan insoweit unter einem Fehler im Abwägungsvorgang leidet, ist dieser Fehler doch unerheblich nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, weil er auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss geblieben ist. Die Antragstellerin hat ihre Absicht, einen Windpark zu planen, in den Vordergrund ihrer Bedenken gestellt und daneben den Eingriff in Natur und Landschaft nur sehr allgemein kritisiert, ohne auf einen Ausgleich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes an Ort und Stelle zu drängen. Unter diesen Umständen durfte die Antragsgegnerin die Kompensationsmaßnahmen auf ihr Gemeindegebiet konzentrieren, zumal ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nach § 200 a Satz 2 BauGB nicht geboten ist. Die Begründung des Bebauungsplanes und die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplanes lassen nicht erkennen, dass ohne den Abwägungsfehler das Ergebnis der Abwägung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.1981 - IV C 57.80 -, BVerwGE 64, 33), zumal für die von der Antragsgegnerin gewählte Ersatzmaßnahme, die Bepflanzung der Wegeseitenräume, ein Zusammenwirken der Beteiligten erforderlich wäre und die Antragstellerin auch nach dem Satzungsbeschluss nicht hat erkennen lassen, dass sie auf eine derartige Maßnahme Wert legt.

5. Aus den Ausführungen zum Abwägungsvorgang wird deutlich, dass das Abwägungsergebnis im Wesentlichen nicht zu beanstanden ist.

5.1. Das Gebot der Abstimmung der Bauleitpläne benachbarter Gemeinden begründet - wie bereits ausgeführt - nicht die Pflicht, bei der Planung eines Windparks einen Abstand von der Gemeindegrenze zu halten, der dem halben Abstand entspricht, der zwischen zwei Windparks aus Gründen des Landschaftsbildes erforderlich ist. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Verschiebung des Windparkstandortes von der Gemeindegrenze weg ins Zentrum des Gemeindegebietes aus Gründen des Immissionsschutzes - oder welchen Gründen auch immer - ausgeschlossen ist, steht die Notwendigkeit eines Abstandes zwischen zwei benachbarten Windparks der Festsetzung eines Windparks in der Nähe der Gemeindegrenze nicht entgegen. Das gilt hier vor allem auch deshalb, weil das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Rotenburg keinen Vorrangstandort für Windenergie im Gemeindegebiet der Antragstellerin darstellt und die Antragsgegnerin daher davon ausgehen durfte, dass auf absehbare Zeit im Gebiet der Antragstellerin die Planung eines Windparks ausgeschlossen ist.

5.2. Der Bebauungsplan leidet allerdings insofern an einem Mangel, als die Maßnahmen zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zum Teil nur zeitlich befristet gesichert sind. Die Begründung des Bebauungsplanes und der Landespflegerische Begleitplan kommen zu dem Ergebnis, dass zum Ausgleich der Beeinträchtigungen der Avifauna 7,5 ha bis 12,5 ha Flächen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung genommen werden müssen. Zur Sicherung dieser Maßnahme hat der Investor 5,28 ha Ackerflächen und 6,33 ha Grünland zur extensiven Bewirtschaftung auf 30 Jahre gepachtet mit einem Kündigungsrecht wegen zwingender wirtschaftlicher Gründe (Verkauf) ab 2008. Auch wenn die Begründung des Bebauungsplanes von einer Betriebszeit des Windparks von 29 Jahren ausgeht, enthält der Bebauungsplan keine zeitliche Befristung - und dürfte sie mangels gesetzlicher Ermächtigung auch nicht enthalten (vgl. auch Urt. d. Sen. v. 8.2.2000 - 1 K 5513/98 -, NST-N 2000, 162). Kehrseite der zeitlich unbegrenzten Geltungsdauer des Bebauungsplanes ist, dass auch der Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht zeitlich befristet sein darf, weil die zu erwartenden Eingriffe von zeitlich unbegrenzter Dauer sind. Selbst wenn die Betriebszeit der jetzt in Aussicht genommenen Windkraftanlagen auf 30 Jahre begrenzt ist, können natürlich nach 30 Jahren neue Windkraftanlagen errichtet werden, so dass die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft fortdauern. Daher müssen die Maßnahmen zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft dauerhaft gesichert sein. Ein Pachtvertrag über 30 Jahre mit einem Kündigungsrecht ab 2008 reicht nicht aus. Allerdings kann dieser Mangel behoben werden - etwa durch eine unbefristete dingliche Sicherung der Extensivierung zugunsten der Gemeinde beziehungsweise der Naturschutzbehörde. Die dingliche Sicherung darf insbesondere nicht wie in § 4 Abs. 3 der vorgelegten Pachtverträge auf die Zeit des Pachtvertrages begrenzt werden.

Die unzureichende Sicherung der Maßnahmen zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft führt nicht zur Nichtigkeit des Planes. Es handelt sich um einen Mangel, der gemäß § 215 a Abs. 1 BauGB in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann. Der festgestellte Mangel stellt den Kern der Abwägungsentscheidung nicht in Frage. Bis zur Behebung des Mangels entfaltet der Bebauungsplan keine Rechtswirkung (§ 215 a Abs. 1 Satz 2 BauGB).