Hessischer VGH, Beschluss vom 18.03.2009 - 8 B 528/09
Fundstelle
openJur 2012, 31480
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. März 2009 - 3 L 247/09.DA (4) - geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer Entscheidung ihrer Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des am 24. Februar 2009 eingereichten Bürgerbegehrens "Flugplatz A-Stadt" eine Entscheidung ihrer Gemeindevertretung über die Zustimmung zu Abschluss und Durchführung des mit der NetJets Luxembourg Holding Company S.à.r.l. (Société à responsabilité limitée) vereinbarten und notariell beurkundeten Anteilskaufvertrages vom 30. Januar 2009 herbeizuführen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben jeweils 1/9 und die Antragsgegnerin hat 2/3 der erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsteller sind Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens, das sich gegen den Verkauf von GmbH-Anteilen der Antragsgegnerin an der Hessischen Flugplatz GmbH A-Stadt (HFG) richtet.

Die Antragsgegnerin hält 11,1 % des Stammkapitals dieser Gesellschaft, weitere Anteilseigner sind die KVBG Kreisverwaltungsbeteiligungsgesellschaft mbH mit 39,22 %, die Stadtwerke Offenbach Holding GmbH mit 33,44 %, die Stadtwerke Langen GmbH mit 6,88 % und die Stadt Langen mit 9,44 %.

Trotz einer im Jahre 2004 zur Ermöglichung gewerblichen Luftverkehrs durchgeführten Pistenverlängerung befindet sich die HFG in einer anhaltend schlechten wirtschaftlichen Lage, die inzwischen zu einem "Investitionsstau" von ca. 7,8 Mio. Euro und Darlehensverbindlichkeiten von ca. 5,2 Mio. Euro geführt hat. Die Gesellschafter beschlossen zur Beseitigung einer von der HFG Mitte September 2008 auch in der Öffentlichkeit mitgeteilten drohenden Zahlungsunfähigkeit im November 2008 letztmalig eine Erhöhung des Stammkapitals um 500.00,00 € auf 3.749.300,00 € und erklärten übereinstimmend, darüber hinaus keine weiteren Zahlungen mehr leisten zu wollen. Statt weiter Kapital zuzuschließen, sollte ein privater Investor gefunden werden. Über die angespannte finanzielle Situation der HFG, die Verhandlungen mit zwei privaten Investoren und den möglichen weiteren Ausbau des Flughafens wurde u.a. der Haupt- und Finanzausschuss der Antragsgegnerin in einer öffentlichen Sondersitzung am 26. November 2008 informiert.

In einem von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 18. Januar 2009 kam der Gutachter ....... u.a. zu den Ergebnissen, dass die derzeitige "Alternativlosigkeit" - Insolvenz oder Verkauf - die Geschäftsführung der HFG zu vertreten habe, die die Gesellschaft vordringlich aus dem dauerhaften Defizit herausführen und erst dann über erforderliche Erweiterungen und Investitionen nachdenken sollte, und dass ein dem Gutachter vorgelegter Vertragsentwurf erhebliche finanzielle Risiken für die Verkäufer beinhalte.

Nachdem die Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung am 28. Januar 2009 "- jeder einzeln für sich -" den Verkauf ihrer jeweiligen Geschäftsanteile unter Abweichung von der im Gesellschaftsvertrag geregelten Andienungspflicht gegenüber den Mitgesellschaftern unmittelbar an den privaten Investor beschlossen hatten, wobei die Antragsgegnerin ihre Erklärung unter "Bedingung des Gremienvorbehalts" abgegeben hatte, schlossen sie unter dem 30. Januar 2009 einen notariell beurkundeten Anteilskaufvertrag über 100 % ihrer Geschäftsanteile mit der NetJets Luxembourg Holding Company S.à.r.l. (im Folgenden: NetJets) ab. NetJets ist ein weltweit führender Betreiber von Privatjets für den Geschäftsflugverkehr und Teil der Berkshire Hathaway Group, deren Vorstandsvorsitzender der amerikanische Investor Warren Buffett ist. Von dem Basiskaufpreis in Höhe des Stammkapitals der HFG entfallen laut Vertrag auf den Geschäftsanteil der Antragsgegnerin 413.000,00 €, die am Vollzugstag fällig und zahlbar werden. Als eine von sechs Vollzugsbedingungen ist in § 4 Nr. 4.2.2 des Vertrages aufgeführt:

"Die folgenden Gremien der Verkäufer 1 bis 5 (für die Antragsgegnerin die "Gemeindevertreterversammlung") haben dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages durch den jeweils betroffenen Verkäufer zugestimmt (andernfalls gilt die entsprechende Bedingung in Bezug auf alle Geschäftsanteile als nicht erfüllt)"; in Nr. 4.4 ist insoweit eine beidseitige Verzichtsmöglichkeit vorgesehen. Nach Nr. 4.5 steht der Käuferin ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Vollzug nicht spätestens vier Monate nach dem Unterzeichnungstag stattgefunden hat.

Weiterhin sind unter Nr. 3.3 des Vertrages "bedingungsabhängige Kaufpreise 1 und 2" von 250.000,00 € und 500.000,00 €, insgesamt 750.000,00 €, vereinbart, die u.a. die Erteilung bestimmter, die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten erweiternder Genehmigungen für den beabsichtigten Flugbetrieb innerhalb eines Jahres bzw. von fünf Jahren nach Vertragsunterzeichnung voraussetzen, anteilsmäßig auf die Verkäufer verteilt und nach dem Nachweis des Eintritts der Bedingungen fällig werden.

Gleichzeitig vereinbarten die Parteien einen "Vertrag über die Entwicklung und den Ausbau des Flugplatzes Frankfurt-A-Stadt", der durch eine "Vereinbarung über den Flugplatzbetrieb" zwischen der Antragsgegnerin und der Käuferin ergänzt werden soll.

Die mit dem Flugplatzverkauf zusammenhängenden Fragen wurden u.a. in einer Bürgerversammlung am 11. Februar 2009 erläutert.

Die Antragsteller reichten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 24. Februar 2009 das vorliegend streitige Bürgerbegehren "Flugplatz A-Stadt" beim Gemeindevorstand der Antragsgegnerin ein.

Das Bürgerbegehren hat folgenden Wortlaut:

"Mit meiner Unterschrift beantrage ich die Durchführung eines Bürgerentscheides gemäß § 8b der Hessischen Gemeindeordnung zu folgender Frage:

Sind Sie gegen den Verkauf der GmbH-Anteile der Gemeinde A-Stadt an der Hessischen Flugplatz GmbH?

Begründung: Ein Verkauf der Egelsbacher Anteile an der Flugplatz GmbH (HFG) führt zu einer Erweiterung des Flugplatzes. Dies bedeutet höhere Lärm- und Umweltbelastung, schlechtere Lebensbedingungen sowie Wertminderung von Häusern und Grundstücken in A-Stadt.

Kostendeckungsvorschlag: Für die Gemeinde A-Stadt werden für die verlangte Maßnahme voraussichtlich Kosten anfallen. Durch den Verzicht auf die Veräußerung ihrer HFG-Anteile (aktueller Wert nominal 430.000 €) wird der Gemeinde A-Stadt ein Verkaufserlös in Höhe von € 413.000,-- zuzüglich weiterer € 82.575,--, bei Erfüllung von Bedingungen aus dem Kaufvertrag, entgehen. Sie wird außerdem zukünftig anfallende Verluste der Gesellschaft anteilig zu tragen haben. Sollten die Gesellschafter der HFG weitere Verlustausgleiche ablehnen, so kann eine mögliche Insolvenz der HFG für die Gemeinde A-Stadt zu einem teilweisen bis vollständigen Verlust ihres Anteils am Stammkapital der Gesellschaft mit dessen aktuellen Wert führen.

Die Kosten sollen durch den Erlös aus dem Verkauf von gemeindeeigenen Bauplätzen in bestehenden oder noch zu erschließenden Baugebieten wie im "Brühl" und/oder in der "Leimenkaute" und/oder dem Verkauf von Immobilien wie der ehemaligen Gemeindebücherei in der Ernst-Ludwig-Straße 88 gedeckt werden."

Am 27. Februar 2009 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Darmstadt den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen:

Die Sicherung ihres initiierenden Bürgerbegehrens sei erforderlich, weil weder Bürgerbegehren noch Bürgerentscheid gegenüber einer für den 5. März 2009 vorgesehenen abschließenden Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die Zustimmung zu dem bereits abgeschlossen und notariell beurkundeten Anteilskaufvertrag vom 30. Januar 2009 aufschiebende Wirkung entfalteten. Die Zustimmung würde den Vertrag rechtswirksam und deshalb durch Schaffung vollendeter Tatsachen das eingereichte Bürgerbegehren gegenstandslos machen. Sie hätten auch alle Vertragsparteien vorher über das Bürgerbegehren informiert, so dass ihnen ein Scheitern des Vertrages durch eine Zeitverzögerung nicht entgegengehalten werden könne.

Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 8b HGO. Das angestrebte Ziel, den Verkauf der Gesellschaftsanteile an der HFG zu verhindern, stelle eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde dar, die von dem Ausschlusskatalog des § 8b Abs. 2 HGO nicht erfasst werde. Die Begründung des Bürgerbegehrens entspreche § 8b Abs. 3 Satz 2 HGO. Nach den Voraussetzungen für die bedingungsabhängigen Kaufpreise führe der Anteilskaufvertrag zu einem Ausbau des Flugplatzes mit höheren Lärm- und Umweltbelastungen; der Ergänzungsvertrag enthalte lediglich untaugliche Bemühungen, diese zu vermindern. Der Kostendeckungsvorschlag genüge ebenfalls den Anforderungen dieser Vorschrift. Das Bürgerbegehren beziehe sich auf die Aussagen aller Gesellschafter der HFG, einen weiteren Verlustausgleich abzulehnen und eine Insolvenz der Gesellschaft in Kauf zu nehmen, und benenne als Folge den teilweisen bis vollständigen Verlust des Anteils der Gemeinde am Stammkapital der Gesellschaft mit dessen aktuellem Wert. In öffentlichen Äußerungen des Gemeindevorstands und der Vorsitzenden der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin und des Geschäftsführers der HFG sei im Februar 2009 als Folge eines erfolgreichen Bürgerentscheids die Insolvenz der Gesellschaft dargestellt worden. Die finanzielle Tragweite dieser Insolvenz für die Antragsgegnerin werde vom Bürgerbegehren unzweideutig benannt und wertmäßig beziffert. Es werde auch dargestellt, wie der Verlust des Erlöses aus dem Anteilsverkauf ausgeglichen werden könne. Das Treuhandkonto für das Baugebiet "Im Brühl" weise einen Überschuss von 3,6 Mio. Euro auf und die Antragsgegnerin habe daraus in der Vergangenheit bereits einen Kassenvorschuss von 3 Mio. Euro ausgezahlt bekommen. Der Kaufpreiserlös aus der Veräußerung der umstrittenen GmbH-Anteile an der HFG sei bislang nicht in den Haushalt der Antragsgegnerin eingestellt worden und stehe deshalb wie die Grundstücksverkaufserlöse für die "zukünftige Bildung neuer Vermögensgüter" zur Verfügung. Auch aus dem Verkauf von ca. 2.000 qm gemeindeeigener Grundstücke im Baugebiet "Leimenkaute" als Bauerwartungsland könne die Antragsgegnerin in absehbarer Zeit Einnahmen erzielen. Das gelte auch für das Hausgrundstück der Gemeindebücherei nach Abriss des Gebäudes.

Obwohl das Bürgerbegehren vor dem Hintergrund der einmütigen Äußerungen aller Gesellschafter und der Geschäftsführung der HFG, die jede Erhöhung des Gesellschaftskapitals bzw. jede Übernahme eines weiteren Verlustes kategorisch ausgeschlossen hätten, keine Alternative zu der Insolvenz der Gesellschaft sehe, habe es die Bürger für den Fall der Weiterführung des defizitären Betriebs über die finanziellen Konsequenzen informiert. Die Höhe dieser Verluste sei keinesfalls gesichert, sondern hänge entscheidend von zukünftigen Entscheidungen der Unternehmensführung ab. Die Antragsgegnerin sei den Empfehlungen des Gutachters Faulenbach da Costa für einen weiteren Betrieb nicht gefolgt; sie habe dieses Gutachten vielmehr weder zu ihrer Verwaltungsakte genommen noch in die Gesellschafterversammlung eingebracht oder auch nur eine Stellungnahme der Geschäftsführung der HFG eingeholt. Sie sei offensichtlich an einem wirtschaftlichen Betrieb des Flugplatzes nicht interessiert, sondern sehe nur die Alternative eines Verkaufs ihrer Gesellschaftsanteile oder der Insolvenz. Vor diesem Hintergrund habe das Bürgerbegehren weder die vorgeschlagenen Maßnahmen noch die von der Geschäftsführung der HFG für Sanierungen gewünschten Kapitalzuführungen in Höhe von 7,8 Mio. Euro behandeln müssen. Auch die Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 5,2 Mio. Euro hätten nicht aufgeführt werden müssen, weil die Antragsgegnerin als Gesellschafterin einer GmbH für diese keine Ausgleichspflicht treffe, weil sie weder eine Haftung noch eine Bürgschaft übernommen habe. Die Gesellschafterin einer GmbH hafte maximal in Höhe ihrer vertraglich übernommenen Gesellschaftsanteile; das gelte auch im Rahmen eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens. Auch bei einer Übernahme der anderen Gesellschaftsanteile durch NetJets sei die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, bei einer Erhöhung der Kapitaleinlage ihrerseits entsprechende anteilige Kapitalzuschüsse zu leisten, dadurch verringere sich lediglich ihr Gesellschaftsanteil. Insgesamt könne eine mögliche Insolvenz der Gesellschaft lediglich zum vollständigen Wertverlust der Gesellschaftsanteile der Antragsgegnerin führen, wobei die Höhe der verwertbaren Vermögenswerte der HFG noch nicht bekannt sei.

Der Kostendeckungsvorschlag verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gemäß §§ 10 und 92 HGO.

Die Antragsteller haben beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung - ggf. durch den Vorsitzenden - vor dem 5. März 2009 1. dem Antragsgegner zu 2) (Gemeindevorstand) vorläufig bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheides zum eingereichten zweiten Bürgerbegehren "Flugplatz A-Stadt" zu untersagen, mit dem Anteilskäufer (NetJets) weitere Verträge zur zukünftigen Nutzung des Flugplatzes A-Stadt, zum Ausbau des Flugplatzes und zu anderen Zusatzvereinbarungen zum Kaufvertrag zu paraphieren oder abzuschließen, 2. der Antragsgegnerin zu 1) (Gemeindevertretung) vorläufig bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheides zum eingereichten zweiten Bürgerbegehren "Flugplatz A-Stadt" zu untersagen, über den "Verkauf der Geschäftsanteile an der Hessischen Flugplatz GmbH (HFG), über die Entwicklung und den Ausbau des Flugplatzes Frankfurt-A-Stadt", die "Andienung der Geschäftsanteile der Hessischen Flugplatz GmbH gemäß § 14 Abs. 2 - 4 des Gesellschaftsvertrages" und den "Abschluss eines separaten Vertrages der Standortgemeinde A-Stadt mit dem Anteilskäufer über weitergehende Forderungen der Gemeinde A-Stadt" abzustimmen bzw. zu entscheiden, 3. hilfsweise - sinngemäß -, Gemeindevertretung und Gemeindevorstand der Antragsgegnerin vorläufig bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheides zum eingereichten zweiten Bürgerbegehren "Flugplatz A-Stadt" zu untersagen, die Beschlüsse über den "Verkauf der Geschäftsanteile an der Hessischen Flugplatz GmbH (HFG), über die Entwicklung und den Ausbau des Flugplatzes Frankfurt-A-Stadt", die "Andienung der Geschäftsanteile der Hessischen Flugplatz GmbH gemäß § 14 Abs. 2 - 4 des Gesellschaftsvertrages" und den Abschluss eines separaten Vertrages der Standortgemeinde A-Stadt mit dem Anteilskäufer über weitergehende Forderungen der Gemeinde A-Stadt" zu vollziehen, insbesondere dem Anteilskäufer oder dem Notar zu übermitteln oder übermitteln zu lassen, weiter hilfsweise, die Sicherung auf den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens gegen einen evtl. Beschluss der Antragsgegnerin zu einer angeblichen Unzulässigkeit des zweiten Bürgerbegehrens zeitlich zu erstrecken.

Die Antragsgegnerin hat - sinngemäß - beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, und hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht:

Die beantragte einstweilige Anordnung führe zu einer unzulässigen endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache, weil bei einer Stattgabe der Anteilsverkauf - wie bei einem erfolgreichen Bürgerentscheid - auf Dauer verhindert würde. NetJets habe erklärt, sich nicht an den Anteilskaufvertrag gebunden zu fühlen, wenn es in den Gemeindevertretungssitzungen am 5. und 6. März 2009 nicht zu einer Zustimmung zu dem Anteilsverkauf komme. NetJets werde das ihr zum 30. Mai 2009 zustehende Rücktrittsrecht ausüben, wenn die vertraglichen Vollzugsvoraussetzungen bis dahin nicht vorlägen. Da bis zu diesem Zeitpunkt realistischer Weise weder von einer abschließenden Durchführung eines Bürgerentscheids noch von einer Entscheidung in der Hauptsache ausgegangen werden könne, würde durch einen Erfolg des vorliegenden Antrags die Hauptsache sowohl rechtlich als auch faktisch vorweggenommen werden. Aus dem Liquiditätsplan 2009 der HFG ergebe sich, dass die Gesellschaft spätestens Ende März/Anfang April 2009 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen müsse. Da der Gesellschaft keine weiteren Mittel mehr zur Verfügung gestellt würden, sei angesichts der jährlich zu erwartenden Verluste von ca. 500.000,00 €, der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von ca. 5,2 Mio Euro und eines kurzfristigen Sanierungsbedarfs für die Flugbetriebsflächen von 350.000,00 € die Zahlungsunfähigkeit Ende März/Anfang April 2009 nicht abzuwenden. Wegen dieser für die Antragsgegnerin irreversiblen Verhältnisse müsse das Begehren der Bürger zurücktreten, zumal für ein Obsiegen des Bürgerbegehrens in der Hauptsache keine hohe Wahrscheinlichkeit spreche. Das Bürgerbegehren sei schon wegen einer unzutreffenden und irreführenden Begründung unzulässig. Eine Erweiterung des Flugplatzes setze zunächst ein rechtlich selbständiges Planfeststellungsverfahren voraus, in dem Einwendungen vorgebracht werden könnten. In dem Ergänzungsvertrag verpflichte sich NetJets zudem, den Flugplatz nur unter bestimmten Bedingungen weitgehend in der bisherigen Form zu betreiben. In der Begründung des Bürgerbegehrens werde dagegen der Eindruck erweckt, es komme zwingend zu einer Erweiterung des Flugplatzes im Sinne eines "Großflughafens" und die Unterzeichnung des Bürgerbegehrens sei die einzige Möglichkeit, den Ausbau zu verhindern. Der Unterschied zwischen Anteilsverkauf und Ausbau werde vermischt. Es bleibe auch den bisherigen Anteilseignern oder einem Erwerber im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unbenommen, ein auf einen Ausbau gerichtetes Planfeststellungsverfahren zu betreiben.

Das Unterbleiben einer einstweiligen Anordnung führe auch nicht zu einer "Existenzbedrohung" der Unterzeichner des Bürgerbegehrens und durch einen Beschluss der Gemeindevertretung allein werde der Vollzug des Anteilskaufvertrages vom 30. Januar 2009 nicht bewirkt, weil damit noch nicht sämtliche Vollzugsbedingungen erfüllt seien.

Das Bürgerbegehren enthalte auch keinen den Anforderungen des § 8b Abs. 3 Satz 2 HGO genügenden Kostendeckungsvorschlag. Es seien nicht nur die für eine begehrte Maßnahme unmittelbar erforderlichen Kosten, sondern auch Folgekosten, ein Verzicht auf Einnahmen sowie die Kosten einer von dem Vorhaben indirekt, aber zwangsläufig erzwungenen Alternative zu benennen. Aus den Ausführungen des Bürgerbegehrens ergebe sich nicht, wie die weiteren, nicht im Einzelnen benannten Defizite der HFG bei einem Verzicht auf die Anteilsveräußerung gedeckt werden sollten. Das von den Antragstellern zum Beleg der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Weiterbetriebes des Flugplatzes herangezogene Gutachten des Herrn Faulenbach da Costa weise nach sachverständigen Stellungnahmen erhebliche Mängel auf und sei insgesamt unbrauchbar, zudem werde dort für einen wirtschaftlichen Betrieb ein massiver Ausbau des Flugplatzes mit einer dramatischen Zunahme an Lärm- und Umweltimmissionen vorgeschlagen.

Der Hinweis auf eine mögliche Insolvenz der HFG sei unzureichend. Es werde verschwiegen, dass die Gesellschafter im Falle eines Insolvenzverfahrens faktisch während dieser Zeit verpflichtet seien, entstehende Defizite auszugleichen, und dass ihnen erhebliche Kosten für eine ordnungsgemäße Liquidierung entstehen könnten. Auch alternative Folgen eines nicht erfolgten Anteilsverkaufs würden nicht dargestellt, etwa dass die Antragsgegnerin den Beschlüssen anderer Gesellschafter zu einer Kapitalerhöhung oder dem Verlust der im Insolvenzverfahren veräußerten Vermögenswerte der HFG ausgesetzt wäre. Es könnten auch Nachschusspflichten für alle verbliebenen Gesellschafter beschlossen werden. Schließlich sei das Bürgerbegehren auch nicht auf eine konkrete und umfassende abschließende Sachentscheidung gerichtet, die die Gesamtverantwortung übernehme. Es werde nichts darüber gesagt, durch welche Maßnahmen der Fortbestand der HFG und deren Wirtschaftlichkeit zukünftig sichergestellt werden solle.

Ein Kostendeckungsvorschlag sei auch bei einem Ausfall von Einnahmen der Gemeinde erforderlich. Unzureichend sei insoweit der pauschale Hinweis auf den Verkauf von gemeindeeigenen Bauplätzen bzw. gemeindlichen Immobilien. Für das Baugebiet "Im Brühl" bestehe ein Baubetreuungsvertrag, die Abrechnung des Treuhandkontos erfolge erst nach Ablauf von zehn Jahren und es sei auch noch völlig offen, ob die Gemeinde überhaupt einen Erlös erzielen werde. Hinsichtlich der Bauplätze im Baugebiet "Leimenkaute" stünden ebenfalls aktuell keine Mittel zur Verfügung. Es bestehe kein Bebauungsplan, das Gebiet sei nicht erschlossen und fast die Hälfte der gemeindlichen Gründstücke seien für Erschließungsmaßnahmen bestimmt. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Verkauf der ehemaligen Gemeindebücherei hinreichende Erlöse erzielen werde. Das Gebäude sei in einem äußerst maroden Zustand und der Verkauf des Grundstücks solle zur Gegenfinanzierung der Sanierung der "alten Schule" dienen. Zudem seien Erlöse aus Vermögensveräußerungen nach kommunalaufsichtlichen Weisungen nicht für Zwecke des Verwaltungshaushaltes verwendbar.

Das Bürgerbegehren verfolge zudem ein gesetzwidriges Ziel gemäß § 8b Abs. 2 Nr. 7 HGO, weil es gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der gemeindlichen Haushaltsführung gemäß § 92 Abs. 2 HGO verstoße. Der Haushalt der Antragsgegnerin weise bereits seit vielen Jahren ein erhebliches Defizit auf. Es wäre mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar, wenn sie nunmehr auf die Vereinnahmung eines erheblichen Kaufpreises für ihre GmbH-Anteile an der HFG verzichten und damit gezwungen würde, die bereits beschriebenen Verlustabdeckungen, Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten und Sanierungsaufwendungen der HFG weiter mitzutragen.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 3. März 2009 - 3 L 247/09.DA (4) - abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Begründung des Bürgerbegehrens einschließlich des Kostendeckungsvorschlags den Anforderungen des § 8b Abs. 3 Satz 2 HGO nicht genüge. Der Kostendeckungsvorschlag gehe nicht auf die Darlehensverbindlichkeiten der HFG von ca. 5,2 Mio. Euro ein. Zwar handele es sich bei diesen Verbindlichkeiten juristisch um solche der GmbH, sie seien aber wirtschaftlich den Anteilseignern zuzurechnen. Es stünde ihnen keinesfalls frei, die betreffenden Verbindlichkeiten zu ignorieren und die Insolvenz der GmbH herbeizuführen. Es wäre deshalb zu einer sachgerechten Unterrichtung der Unterzeichner des Bürgerbegehrens und der im Falle eines Bürgerentscheids stimmberechtigten Bürger erforderlich gewesen, auf diese Verbindlichkeiten hinzuweisen und darzulegen, wie der auf die Antragsgegnerin bei einem Unterbleiben des Anteilsverkaufs entfallende Anteil beglichen werden sollte. Zudem sei die Begründung des Bürgerbegehrens irreführend, weil ein denknotwendiger Automatismus zwischen dem Verkauf der GmbH-Anteile und der Erweiterung des Flugplatzes mit einer höheren Lärm- und Umweltbelastung, mit schlechteren Lebensbedingungen und mit der Wertminderung von Häusern und Grundstücken in A-Stadt nach der Aktenlage nicht bestehe.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller am 3. März 2009 Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsätzen vom 4. März 2009 haben die Antragsteller ihre Beschwerde und die beiden Bevollmächtigten der Antragsgegnerin ihren Zurückweisungsantrag begründet.

Mit Beschluss vom 5. März 2009 hat der Senat im Wege eines sog. Schiebe- bzw. Stoppbeschlusses der Antragsgegnerin untersagt, vor dem 19. März 2009 eine Entscheidung ihrer Gemeindevertretung über den Verkauf der Geschäftsanteile an der HFG und über die Entwicklung und den Ausbau des Flugplatzes Frankfurt-A-Stadt herbeizuführen; wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Die Antragsteller begründen ihre Beschwerde unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt:

Für den Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens sei der Fall der Insolvenz der Flughafengesellschaft die relevante Vorgabe gewesen. Die presseöffentlichen Botschaften aller Anteilseigner der Flughafengesellschaft seien in den vergangenen Monaten eindeutig davon ausgegangen, dass die Flughafengesellschaft Insolvenz anmelden müsse, wenn sie nicht an NetJets verkauft würde. Aus dieser klaren Willenserklärung aller Anteilseigner folge, dass eine Abdeckung des Betriebsverlustes für die Weiterführung der Flughafengesellschaft über den Monat März 2009 hinaus von ihnen nicht beabsichtigt sei. Angesichts dieser Sondersituation sei ein Bürgerbegehren gegen den Verkauf eines Gesellschaftsanteils an dieser Flughafengesellschaft nicht gehalten, hypothetisch die finanziellen Folgen des genauen Gegenteils dieser klaren Willenserklärung aller Mitgesellschafter den Bürgern in dem Text des Bürgerbegehrens darzulegen.

Der angegriffene verwaltungsgerichtliche Beschluss verkenne zudem, dass die Haftung einer GmbH für Verbindlichkeiten gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich nur auf ihr Vermögen und die Haftung der Gesellschafter einer GmbH nur maximal auf die Höhe ihrer vertraglich vereinbaren Gesellschaftsanteile beschränkt sei, die die Antragsgegnerin in voller Höhe erbracht habe. Da die Antragsgegnerin keine Bürgschaft oder andere eigene direkte Haftung für Verbindlichkeiten der HFG übernommen habe, sei nichts ersichtlich, was die vom Verwaltungsgericht angesprochene angebliche "wirtschaftliche" Zurechnung einer weitergehenden Haftung begründen könnte. Ebenso wenig werde begründet, warum es den Anteilseignern und der Geschäftsführung für den Fall einer möglichen Überschuldung durch die Verbindlichkeiten nicht frei stehen sollte, die Insolvenz herbeizuführen. Auch bei fehlender Liquidität der HFG zur Befriedigung der Darlehensgläubigerinnen bei Endfälligkeit der Darlehen bestehe aus diesen Gründen keine Nachschusspflicht der Antragsgegnerin. Wenn liquide Mittel der Gesellschaft zur Rückzahlung der Darlehen fehlen sollten, könnten die Darlehensgläubigerinnen auf die ihnen z.B. im Darlehensvertrag gestellten Sicherheiten zurückgreifen. Aus dem veröffentlichten Jahresabschluss der HFG zum 31. Dezember 2007 ergebe sich, dass die Gesellschaft nicht überschuldet sei, weil die Verbindlichkeiten durch Sachanlagen in vollem Umfang gedeckt seien, so dass der Antragsgegnerin auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen keine Haftung für die Darlehensverbindlichkeiten drohe. Das Bürgerbegehren sei nicht verpflichtet gewesen, die Bürger über Details der Passiva der Bilanz der HFG zu informieren und einen Kostendeckungsvorschlag für den Ausgleich der Darlehensverbindlichkeiten zu unterbreiten. Die finanzielle Situation der HFG sei mit der Thematisierung einer möglichen Insolvenz hinreichend beschrieben und dafür sei ein Kostendeckungsvorschlag unterbreitet worden.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Kostendeckung seien auch geeignet. Nach § 15 Abs. 3 des Betreuungsvertrages für das Baugebiet "Im Brühl" sei die Antragsgegnerin nach der inzwischen erfolgten Durchführung des Umlegungsverfahrens berechtigt, das Treuhandkonto zu übernehmen, auf dem unstreitig ein Guthaben von 3,6 Mio. Euro vorhanden sei; jedenfalls schließe der Betreuungsvertrag eine Vorschusszahlung oder die Gewährung eines Darlehens auf den absehbaren Auszahlungsanspruch nicht aus. Der Verwendung dieses Guthabens stünden aufsichtsbehördliche Äußerungen nicht entgegen. Auch Verkaufserlöse für das gemeindliche Grundeigentum im Gebiet "Leimenkaute" seien denkbar, weil die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 5. März 2009 mit der Umlegung des Baulandes parallel zum laufenden Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan einen weiteren Schritt zur Qualifizierung des Grundeigentums als Bauland getan habe. Schließlich sei auch für einen Verkaufserlös des Hausgrundstücks der ehemaligen Gemeindebücherei eine Zweckbindung von der Gemeindevertretung nicht beschlossen worden:

Die in der Begründung des Bürgerbegehrens enthaltene Bewertung sei entgegen der im angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss vertretenen Auffassung nicht "irreführend", sondern begründe sich aus dem Inhalt des Anteilskaufvertrages vom 30. Januar 2009. Dieser sehe in § 3 unter Nrn. 3. 3.1 und 3.3.2 als Bedingungen für den weiteren Kaufpreis die Genehmigung der von NetJets geplanten Erweiterung des Flugplatzes in Teilschritten vor, nämlich die Erhöhung der Gewichtsbeschränkung für Flugzeuge von 20 auf 25 t, die Einbeziehung von 60 m Asphaltfläche in eine Start- und Landestrecke, die Verlängerung der Betriebsstrecke des Flugplatzes von 1.166 m auf 1.226 m, die Einführung des Abfluges nach Instrumentenflugregeln und die Erweiterung einer Rollbahn um bis zu 300 m. Die vom Gesetzgeber angeordnete Genehmigungspflicht begründe sich aber gerade aus den potentiellen Umweltbelastungen und insbesondere den Lärmsteigerungen, die mit einer solchen Änderung verbunden sein könnten. Aus der Sicht der Anteilskäuferin sei diese genehmigte Erweiterung des Flugplatzes für dessen wirtschaftlichen Betrieb erforderlich. Durch die Steigerung des maximalen Abfluggewichtes und die Verlängerung der Start- und Landebahn solle der Einsatz größerer und lärmintensiverer Flugzeuge mit Düsenantrieb für den Geschäftsreiseflugverkehr ermöglicht werden. Die Verringerung des Verkehrswertes der betroffenen Hausgrundstücke werde gutachterlich bestätigt. Die in dem Flugplatzentwicklungsvertrag vorgesehene Erhöhung des äquivalenten Dauerschallpegels von 55 auf 57 dB(A) entspreche nach der Stellungnahme eines Mitglieds der Fluglärmkommision des Flugplatzes einer Zunahme des Verkehrs bei gleichbleibendem Mix um 58,5 % oder, was wahrscheinlicher sei, einem entsprechenden veränderten Flugzeugmix mit lauteren Maschinen. Bisher seien in A-Stadt an keinem der Immissionsorte mehr als 55 dB(A) gemessen worden.

Demgegenüber macht die Antragsgegnerin ergänzend im Wesentlichen geltend:

Da weder aus der Fragestellung noch aus der Begründung des Bürgerbegehrens hervorgehe, dass es sich generell gegen den Betrieb des Flugplatzes oder in seiner bisherigen Form wende, sei es so zu verstehen, dass der Flugplatz nach dem Willen des Bürgerbegehrens weiterhin unter Beteiligung der Antragsgegnerin betrieben werden solle, es solle lediglich verhindert werden, dass ein Verkauf an einen privaten Dritten erfolge. Vor diesem Hintergrund sei das Bürgerbegehren verpflichtet darzulegen, wie dieser von ihm angestrebte Weiterbetrieb unter Beteiligung der Antragsgegnerin wirtschaftlich ermöglicht werden sollte. Angesichts der ernormen finanziellen und wirtschaftlichen Tragweite der hier anstehenden Entscheidung (Insolvenz der HFG, Einnahmeausfälle angesiedelter Unternehmen und Vereine, Verlust von Arbeitsplätzen, Verlust der Stammeinlagen der Gesellschafter, Ausfall von Aufträgen von NetJets an angesiedelte Unternehmen, Ansiedlung eines Hotels und Mediaparks und mögliche Schadensersatzansprüche) sei zu erwarten gewesen, dass den Bürgern die Kosten eines Weiterbetriebs mitgeteilt worden wären. Bei einem Erhalt des Flugplatzes in kommunaler Hand bestünden auch Nachschusspflichten zur Deckung der jährlichen Defizite, zur Bewältigung des Investitionsstaus und der Darlehensverbindlichkeiten, dies sei im Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens nicht dargelegt. Dem Bürgerbegehren seien die finanziellen Rahmenbedingungen auch hinreichend bekannt gewesen.

Das Zustandekommen des Anteilskaufvertrages entspreche auch den kommunalrechtlichen Vorschriften. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 HGO sei der Gemeindevorstand verpflichtet, Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten. Dazu gehöre es auch, ein umfangreiches und hoch komplexes Vertragswerk, an dem mehrere Vertragsparteien beteiligt seien, im Einzelnen vorzubereiten. Es sei kein vorheriger Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung erforderlich, entscheidend sei, dass ihr die Letztentscheidung in Form der Zustimmung gemäß § 51 Nr. 11 und § 9 Abs. 1 Satz 2 HGO vorbehalten bleibe. Im Vorfeld sei der Verkauf auch hinreichend beraten worden. Wegen der Liquiditätsprobleme der HFG sei aus zeitlichen Gründen ein anderes Vorgehen nicht möglich gewesen. Andererseits hätte es der Bürgerinitiative freigestanden, schon früher ein initiierendes Bürgerbegehren einzuleiten.

Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung würde schließlich zu einer unzulässigen endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache führen, weil sich die Liquiditätsprobleme der HFG durch akut aufgetretene Frostschäden auf dem Rollfeld weiter verschärft hätten und deshalb nunmehr absehbar die Insolvenz drohe, die allein durch den Verkauf der Gesellschaftsanteile abgewendet werden könne. Das werde auch zur Beendigung des Flugbetriebs führen, weil die HFG selbst Inhaberin der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung sei, die ihr im Falle einer Insolvenz entzogen würde.

Schließlich könne dem Bürgerbegehren kein über die Fragestellung hinaus gehender Rechtsschutz gewährt werden, etwa hinsichtlich des Verzichts auf das Andienungsrecht in Bezug auf die Geschäftsanteile der anderen Gesellschafter, die erst dann veräußert werden könnten, wenn die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den bestehenden Vorbehalt aufhebe.

Das Bürgerbegehren verstoße gegen § 8b Abs. 2 Nr. 7 HGO, weil ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aus § 92 Abs. 2 HGO und gegen die Verpflichtung aus § 121 Abs. 8 Satz 1 HGO zur gewinnbringenden Führung wirtschaftlicher Unternehmen der Gemeinde vorliege, wenn dies durch eine Insolvenz der HFG, die die Antragsteller ausdrücklich hinnehmen möchten, unwiederbringlich vereitelt würde. Immerhin handele es sich um eine öffentliche Einrichtung der Verkehrsinfrastruktur, der eine unmittelbare Insolvenz drohe. Es sei nicht gestattet, die Erfüllung des öffentlichen Zwecks der HFG leichtfertig aufs Spiel zu setzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des umfangreichen Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten im vorliegenden (7 Bände) und im Parallelverfahren 8 B 564/09 gegen die Stadt Langen (5 Bände) sowie auf die jeweils beigefügten Unterlagen verwiesen.

II. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. März 2009 ist gemäß § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegt und gegenüber dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof begründet worden.

Die Beschwerdebegründung in den Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vom 4. und 13. März 2009 enthält zwar entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen ausdrücklichen Antrag. Ein solcher ist hier aber entbehrlich, weil sich die Beschwerdebegründung nicht auf eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen oder auf dessen bloße Wiederholung beschränkt, sondern sich eingehend mit dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss auseinandersetzt und deshalb unzweifelhaft das Rechtschutzziel erkennen lässt, unter Abänderung dieses Beschlusses die am 27. Februar 2009 beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Rdnr. 41 zu § 46; Bader, in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, Rndr. 28 zu § 146 jeweils m.w.N.).

Die Beschwerde hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die frist- und formgerecht dargelegten Gründe des Beschwerdeführers, so dass es im Beschwerdeverfahren einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu einer Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nur insoweit kommt, wie die den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Darlegung dazu Anlass gibt.

Die Beschwerdebegründung muss danach neben einem bestimmten Antrag die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung so auseinandersetzen, dass tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen wird.

Das ist hier der Fall, denn die Einwände der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens sei unzureichend, weil er die Darlehensverbindlichkeiten der HFG und die Deckung des auf die Antragsgegnerin entfallenden Anteils nicht dargelegt habe, und die Begründung des Bürgerbegehrens sei wegen des behaupteten Automatismus zwischen dem Anteilsverkauf und der mit höheren Belastungen verbundenen Erweiterung des Flugplatzes irreführend, sind bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung gerechtfertigt und die verwaltungsgerichtliche Entscheidung erscheint auch nicht aus anderen Gründen jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

Der in § 8b Abs. 3 Satz 2 HGO vorgeschriebene Kostendeckungsvorschlag eines Bürgerbegehrens dient dem Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen, damit sie in ihrer Entscheidung auch die Verantwortung für die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Gemeindevermögen übernehmen können. Es sind deshalb nicht nur die unmittelbaren Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme, sondern auch zwangsläufige Folgekosten, der Verzicht auf Einnahmen und die Kosten einer erzwungenen Alternativmaßnahme zu berücksichtigen (vgl. u.a. OVG NW, Beschlüsse vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 - NVwZ-RR 2004 S. 519 ff. = juris Rdnrn. 17 ff., vom 21. November 2007 - 15 B 1879/07 - HGZ 2008 S. 147 = juris Rndr. 3 und vom 21. Januar 2008 - 15 A 2697/07 - NWVBl. 2008 S. 307 f. = juris Rdnr. 8; OVG Schl.-H., Beschluss vom 24. April 2006 - 2 MB 10/06 - juris Rndr. 9; VG Kassel, Urteil vom 12. Mai 2006 - 3 E 57/05 - HGZ 2008 S. 186 ff. = juris Rdnrn. 35 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2007 - 1 L 1909/07 - juris Rdnr. 10). Es soll vermieden werden, dass ein Bürgerbegehren mit der gemäß § 8b Abs. 7 HGO dreijährigen Verbindlichkeit eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung Maßnahmen beschließt, deren finanzielle Folgen für die Gemeinde nicht überschaubar und nicht finanzierbar sind. Dabei dürfen allerdings die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag nicht überspannt werden, so dass überschlägige und geschätzte, aber schlüssige Angaben genügen, weil die Initiatoren eines Bürgerbegehrens regelmäßig nicht über das Fachwissen der Behörde verfügen (vgl. Ns OVG, Beschluss vom 11. August 2003 - 10 ME 82/03 - NVwZ-RR 2004 S. 62 f. = juris Rndr. 2) und weil dieses plebiszitär- demokratische Element andernfalls weitgehend leerliefe. Daraus ergibt sich, dass der erforderliche Inhalt und Umfang eines Kostendeckungsvorschlags von der mit dem Bürgerbegehren konkret beabsichtigten Maßnahme, also davon abhängen, welches eigentliche Ziel das Bürgerbegehren nach Fragestellung und Begründung insbesondere auch nach dem objektiven Empfängerhorizont der Bürger verfolgt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. November 1995 - 6 TG 3539/95 - NVwZ-RR 1996 S. 409 ff. = juris Rndnr. 10 ff. und Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 - NVwZ-RR 2000 S. 451 ff. = juris Rdnr. 50).

Das eigentliche Ziel des vorliegenden Bürgerbegehrens ist es - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin -erkennbar nicht, durch die Verhinderung des Verkaufs der GmbH-Anteile der Antragsgegnerin an NetJets den Weiterbetrieb des Flugplatzes durch die HFG als öffentliche Einrichtung unter maßgeblicher Beteiligung der Antragsgegnerin als Anteilseignerin und Belegenheitsgemeinde zu erreichen. Das Bürgerbegehren ist nach Fragestellung, Begründung, Kostendeckungsvorschlag und unter Berücksichtigung der öffentlich geführten Diskussion allein darauf gerichtet, den Verkauf der GmbH-Anteile an NetJets und die damit verbundene Erweiterung des Flugplatzes wegen der befürchteten höheren Lärm- und Umweltbelastungen zu verhindern und dafür auch die Insolvenz der HFG hinzunehmen. Nachdem die Gesellschafter nach der letzten Kapitalerhöhung im November 2008 jede weitere finanzielle Unterstützung für den Weiterbetrieb der defizitären HFG endgültig ausgeschlossen hatten, lief die öffentliche Diskussion letztlich - wie auch im vorliegenden Verfahren und wohl auch gegenüber der Gemeindevertretung - nur noch auf die Alternative "Verkauf oder Insolvenz" hinaus. Unter diesen Umständen konnte das nach Abschluss des notariellen Anteilskaufvertrages vom 30. Januar 2009 und nach der öffentlichen Bürgerversammlung vom 11. Februar 2009, in der über die Auswirkungen dieses Vertrages und einer möglichen Insolvenz der HFG informiert worden war, mit dem vorliegend streitigen Kostendeckungsvorschlag eingeleitete (zweite) Bürgerbegehren, das am 24. Februar 2009 eingereicht worden ist, nur noch dahin verstanden werden, dass im Interesse der Verhinderung der verkaufsbedingten Erweiterung des Flugplatzes auch die allseits heraufbeschworene Insolvenz der HFG in Kauf genommen werden solle.

So ist etwa in einem der von der Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 12. März 2003 eingereichten Internetausdrucke der das Bürgerbegehren tragenden Bürgerinitiative zu dem "vor allem von den Verantwortlichen der Wirtschaftsmisere selbst konstruiert(en) ... Horrorszenario "Insolvenz" ausgeführt, dass das maximale Risiko für die Gemeinde A-Stadt im Falle einer Insolvenz der HFG der Verlust ihrer Beteiligung in Höhe von zur Zeit 413.000,00 € sei, weil im Gesellschaftsvertrag der GmbH weder eine Nachschusspflicht vereinbart sei noch eine Bürgschaft der Gemeinde für die GmbH existiere. Alle Kosten eines Insolvenzverfahrens würden ausschließlich aus den Vermögenswerten der GmbH bezahlt und es entstünden keine Folgekosten. Würden stille Reserven, wie z.B. abgeschriebene Grundstückswerte und Immobilien der Gesellschaft, realisiert, mindere das den Wertverlust auch der bisherigen Anteilseigner. Die Bewertungen und mögliche Veräußerungen der Vermögenswerte der GmbH bestimmten auch, wieviel Geld für die Gläubiger und schlussendlich für die Gesellschafter übrig bleibe, es sei also durchaus möglich, dass die Gemeinde A-Stadt statt 100% nur einen Teil ihrer Anteilswertes verliere. Problematisch werde die Insolvenz allerdings für diejenigen, die sie durch Missmanagement und mangelnde Kontrolle in den letzten Jahren zu verantworten hätten. Im Falle der HFG hätte also die Insolvenz eine klärende Wirkung bezüglich der wirklichen Vermögenswerte und aufklärende Wirkung bezüglich der persönlichen Verantwortungen.Bei dieser erkennbaren Zielsetzung unter Inkaufnahme einer Insolvenz der HFG war ein Kostendeckungsvorschlag für die zur Vermeidung einer Insolvenz und den Weiterbetrieb der HFG erforderlichen Defizitabdeckungen, für den Ausgleich der Darlehensverbindlichkeiten und die Sanierungskosten entbehrlich (vgl. OVG NW, Beschluss vom 21. November 2007 a.a.O. juris Rndr. 5). Es würde auch die Anforderungen an ein Bürgerbegehren überspannen, wenn ein Kostendeckungsvorschlag verlangt würde, den die Gesellschaft und ihre Anteilseigner selbst übereinstimmend für nicht realisierbar und wirtschaftlich nicht vertretbar halten.

Die betragsmäßigen Angaben der "juristisch" der GmbH zuzuordnenden Darlehensverbindlichkeiten und deren anteilsmäßige Begleichung durch die Antragsgegnerin waren danach entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch nicht unter dem "wirtschaftlichen" Gesichtspunkt der Weiterführung der HFG unter Beteiligung der Antragsgegnerin in dem Kostendeckungsvorschlag erforderlich; der somit schon nicht dringend gebotene Hinweis, sie müsse bei einem Verzicht auf den Anteilsverkauf zukünftig anfallende Verluste der Gesellschaft anteilig tragen, genügt unter den vorliegenden Umständen jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen.

Die Darlehensverbindlichkeiten der HFG waren auch nicht als Zusatzkosten einer von dem Bürgerbegehren in Kauf genommenen Insolvenz der Gesellschaft anzugeben. Diese haftet für ihre Verbindlichkeiten gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen und die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf deren Einlage, eine persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft besteht bei einer GmbH gerade nicht, und zwar auch nicht im Insolvenzverfahren. So ist in einem von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen und zum Verfahren eingereichten "Rechtsgutachten zu Fragen in Bezug auf eine Insolvenz oder Liquidation der Hessischen Flugplatz GmbH A-Stadt" von Rechtsanwalt und Notar Boermann vom 16. Januar 2009 auf Seite 8 zu Verpflichtungen der Gesellschafter aus Verträgen der Flughafengesellschaft mit Dritten u.a. ausgeführt, wechselseitige Verpflichtungen aus Verträgen beträfen grundsätzlich nur die jeweiligen Vertragsparteien. Etwas anderes würde im vorliegenden Fall nur gelten, wenn Gesellschafter der Flughafengesellschaft hinsichtlich eines Vertrages der Gesellschaft mit einem Dritten eine verpflichtende Erklärung, z.B. in Form einer Bürgschaft oder einer Garantie, abgegeben hätten. Dies gelte auch im Falle der Insolvenz der Flughafengesellschaft. Nur wenn sich Gesellschafter in der oben beschriebenen Form Dritten gegenüber verpflichtet hätten, könnten sich diese möglicherweise im Falle der Insolvenz gegenüber den Gesellschaftern schadlos halten. Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn die Insolvenz der Flughafengesellschaft z.B. dadurch herbeigeführt werde, dass die Gesellschafter insgesamt oder Einzelne von ihnen nicht mehr bereit seien, Defizite der Flughafengesellschaft durch Zuschüsse oder sonstige Einlagen abzudecken.

Danach waren auch unter dem Gesichtspunkt der Insolvenz die Darlehensverbindlichkeiten im Kostendeckungsvorschlag nicht aufzuführen.

Die Einwände der Antragsteller sind auch nicht deshalb unschlüssig, weil der Kostendeckungsvorschlag aus anderen Gründen bei summarischer Prüfung als unzureichend anzusehen wäre.

Die bei einem Erfolg des beantragten Bürgerentscheids maximal unmittelbar verursachten finanziellen Verluste der Antragsgegnerin durch Verzicht auf den dem Nennwert ihres Gesellschaftsanteils entsprechenden Basiskaufpreis von 413.000,00 € und auf die anteiligen bedingungsabhängigen Kaufpreise von insgesamt 82.575,00 € sind in dem Kostendeckungsvorschlag zutreffend beziffert und es ist auch die Möglichkeit eines Verlustausgleichs durch Verkauf gemeindeeigener Grundstücke aufgeführt worden. Unabhängig von der Frage, ob auch bei einer Erweiterung des Kostenbegriffs um entgangenen Gewinn ein Schaden entstehen würde, weil der Kaufpreis trotz der Vermögenswerte der HFG über dem wirtschaftlichen Wert der Gesellschaftsanteile liegt (vgl. OVG NW, Beschluss vom 19. März 2004 a.a.O. juris Rndnr. 17 ff.), und unabhängig davon, ob bei einem bloßen Einnahmeausfall überhaupt neben dessen Bezifferung ein Deckungsvorschlag für dessen Ausgleich erforderlich ist (dagegen wohl OVG Schl.-H., Beschluss vom 24. April 2006 a.a.O. juris Rndr. 9), hat das Bürgerbegehren hier jedenfalls einen Deckungsvorschlag unterbreitet, der nicht von vornherein als nach den gesetzlichen Bestimmungen undurchführbar oder sonst nicht realisierbar erscheint. Das Treuhandkonto für die Entwicklung des Baugebietes "im Brühl" kann gemäß § 15 Abs. 3 des Betreuungsvertrages nach der offensichtlich bereits erfolgten Durchführung des Umlegungsverfahrens von der Antragsgegnerin übernommen werden und weist ein Guthaben von 3,6 Mio. € auf. Dass auch Grundstücke im Gebiet "Leimenkaute" als Bauerwartungsland und das Grundstück der ehemaligen Gemeindebücherei gewinnbringend verkauft werden können, ist nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht ausgeschlossen. Eine Zweckbindung dürfte dem Ausgleich ebenfalls nicht entgegenstehen, weil es sich bei den zum Verkauf stehenden GmbH-Anteilen an der HFG ebenfalls um gemeindliche Vermögenswerte handelt. Angesichts des bisherigen defizitären Betriebs der HFG, des unklaren Wertes ihrer Vermögensgegenstände und der finanziellen und tatsächlichen Unwägbarkeiten des Anteilskaufvertrages vom 30. Januar 2009 kann im Hinblick auf den weiten kommunalen Entscheidungsspielraum in einem Verzicht auf den erwarteten Kaufpreiserlös und in der möglichen Herbeiführung eines Insolvenzverfahrens der HFG noch nicht ein mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechterdings unvereinbares und nicht zureichend begründbares Handeln gesehen werden, das gegen den Grundsatz sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltswirtschaft gemäß § 92 Abs. 2 HGO verstoßen und das Bürgerbegehren gemäß § 8b Abs. 2 Nr. 7 HGO unzulässig machen würde (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 18. März 1998 - 4 B 97.3249 - NVwZ-RR 1999 S. 137 ff. = juris Rdnr. 17; OVG NW, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 15 A 1099/87 - NVwZ-RR 1991 S. 509 f. = juris Rndnr. 9 ff.).

Die Einwände der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Begründung des Bürgerbegehrens sei irreführend, sind ebenfalls überzeugend.

Aus den Bedingungen des im Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens angesprochenen Anteilskaufvertrages ergibt sich, dass mit Übernahme des Flugplatzes durch NetJets eine Erweiterung vorgesehen ist und die entsprechenden behördlichen Genehmigungen eingeholt werden sollen. Dass ein genehmigungsbedürftiger Ausbau und eine genehmigungsbedürftige Betriebserweiterung eines Flugplatzes mit höheren Umweltbelastungen verbunden sein dürften, ist nicht von der Hand zu weisen. Dass der Verkauf nicht automatisch, sondern erst nach Erteilung der entsprechenden Genehmigungen zu einer Erweiterung führt, entspricht ebenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung und bedurfte deshalb keines besonderen Hinweises in der Begründung des Bürgerbegehrens. Diese erweckt auch nicht den Anschein, dass allein ein Verkauf an NetJets eine Flugplatzerweiterung nach sich zieht oder dass allein der beantragte Bürgerentscheid eine solche verhindern könnte. Wie aus den Gesamtumständen bei Einleitung des Bürgerbegehrens und auch durch die Bezugnahme auf die Kaufpreisbedingungen in dessen Kostendeckungsvorschlag für alle Bürger klar ersichtlich ist, soll sich der beantragte Bürgerentscheid nur auf den konkreten Anteilsverkauf an NetJets und die konkret dadurch veranlasste Erweiterung des Flugplatzbetriebes beziehen, so dass ohne Weiteres erkennbar keine Aussage zu Ausbauplänen anderer Betreiber, etwa der bisherigen Anteilseigner oder anderer Investoren, oder zu über das Bürgerbegehren hinausgehenden Gegenmaßnahmen getroffen wird.

Die Gegenargumente der Antragsteller sind letztlich auch nicht etwa deshalb insgesamt unschlüssig, weil das Bürgerbegehren oder der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung offenkundig aus anderen Gründen unzulässig und deshalb der angefochtene verwaltungsgerichtliche Beschluss jedenfalls im Ergebnis zutreffend wäre.

Der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens steht nicht von vorneherein entgegen, dass ausweislich der exemplarisch eingereichten Unterschriftslisten einige Unterschriften ohne das formularmäßig vorgesehene Datum der Unterschriftsleistung geleistet worden sind. Dazu hat der Senat bereits entschieden, dass § 8b Abs. 3 Satz 3, 2. HS HGO nicht das formelle Erfordernis der Angabe dieses Datums aufstellt, sondern nur materiell regelt, dass die Wahlberechtigung der Unterzeichner "im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein" muss, und dass im Rahmen der Vorprüfung nur solche Unterschriften nicht berücksichtigt werden dürfen, für die das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht mit angemessenem Aufwand etwa unter Heranziehung des gemeindlichen Melderegisters geklärt werden kann, indem z. B. geprüft wird, ob die jeweiligen Unterzeichner an jedem Tag eines maßgeblichen "Zeitfensters" - hier zwischen Einleitung und Einreichung des Bürgerbegehrens - wahlberechtigt waren (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. November 2008 - 8 B 1806/08 - LKRZ 2009 S. 62 ff. = juris Rdnrn. 47 ff.).

Der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und einer einstweiligen Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht weiterhin nicht entgegen, dass das Bürgerbegehren bereits vor Ergehen des in § 4 Nr. 4.2.2 des Anteilskaufvertrages vom 30. Januar 2009 als Vollzugsbedingung vorgeschriebenen und für den 5. März 2009 geplanten Zustimmungsbeschlusses der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin eingeleitet und eingereicht worden ist.

Das vorliegende Bürgerbegehren stellt zwar entgegen der Auffassung der Antragsteller kein sogenanntes initiierendes Bürgerbegehren dar, das gemeindliche Aktivitäten in einem bisher nicht behandelten Regelungsbereich neu anstoßen, also ein bisher "unbestelltes Feld ... bearbeiten" will (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 8 TG 1067/04 - HGZ 2004 S. 418 ff. = juris Rdnr. 59), es richtet sich vielmehr - wie oben ausgeführt - gegen den bereits in allen Einzelheiten vereinbarten und schon notariell beurkundeten Anteilkaufvertrag mit NetJets, der zur Wirksamkeit noch der Zustimmung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin bedarf, so dass es in seiner Zielrichtung auf die Korrektur dieser bereits (weitgehend) entschiedenen Angelegenheit durch Verhinderung des unmittelbar bevorstehenden zustimmenden Beschlusses der Gemeindevertretung gerichtet, also als vorbeugend - kassatorisches Bürgerbegehren anzusehen ist. Durch die entsprechend Nr. 2 der beantragten Sicherungsanordnung ausgesprochene Untersagung dieses Beschlusses wird deshalb - zumindest vorübergehend - die Hauptsache vorweggenommen.

Der vorbeugende Rechtsschutz und die Vorwegnahme der Hauptsache sind hier aber unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise zulässig, weil es den Antragstellern nicht zuzumuten ist, den Zustimmungsbeschluss der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin abzuwarten und erst dagegen nachträglich mit einem kassatorischen Bürgerbegehren vorzugehen. Sie würden dadurch zwar nicht in ihrer persönlichen Existenz gefährdet, das von ihnen initiierte Bürgerbegehren würde aber in seiner "Existenz vernichtet", weil selbst ein erfolgreicher Bürgerentscheid den zur Wirksamkeit des Anteilskaufvertrages führenden Beschluss der Gemeindevertretung nicht mehr rückwirkend aufheben könnte und das Bürgerbegehren deshalb gegenstandlos würde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. November 2008 a.a.O. juris Rdnrn. 32 ff.). Die anderen unter § 4 Nr. 4.2 des Anteilskaufvertrages geregelten Vollzugsbedingungen liegen nicht in der Entscheidungsbefugnis der Antragsgegnerin oder stellen bloße Vollzugshandlungen dar, die nicht in die Kompetenz der Gemeindevertretung und damit auch nicht in die eines Bürgerentscheids fallen.

Diese Unzumutbarkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist im Rahmen der Abwägung auch der Antragsgegnerin und nicht den Antragstellern zuzurechnen, weil sie durch die Verfahrens- und Vertragsgestaltung der Antragsgegnerin herbeigeführt worden ist.

Aus den Regelungen der hessischen Gemeindeordnung ergibt sich die Vorstellung des Gesetzgebers, dass für derart wichtige Angelegenheiten wie die Veräußerung von gemeindlichen Beteiligungen an öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen gemäß § 9 Abs. 1 und § 51 Nr. 11 HGO ausschließlich die Gemeindevertretung als oberstes Organ der Gemeinde entscheidungsbefugt ist, so dass Bürgerbegehren, die gemäß § 8b Abs. 1 HGO nur über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen können, sich gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1, 2. HS HGO gegen einen derartigen, regelmäßig nach öffentlicher Diskussion gefassten Beschluss der Gemeindevertretung richten können, und zwar innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach dessen Bekanntgabe. Die in § 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HGO vorgesehene Vorbereitung derartiger Beschlüsse der Gemeindevertretung durch den grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 2 HGO (nur) für die laufende Verwaltung zuständigen Gemeindevorstand hat diese grundsätzliche Kompetenzzuweisung und die Entscheidungsfreiheit der Gemeindevertretung zu berücksichtigen. Dies spricht dafür, bei einem beabsichtigten Verkauf gemeindlicher GmbH-Anteile von erheblicher Bedeutung zunächst einen Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung herbeizuführen und dieser gegebenenfalls ausgehandelte Entscheidungsentwürfe vorzulegen; dann hat ein kassatorisches Bürgerbegehren auch jeweils die Möglichkeit, im Sinne der Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichte einzelne Vollzugshandlungen des Gemeindevorstands zur Sicherstellung der Durchführbarkeit von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorübergehend zu blockieren, ohne dass die Hauptsache vorweggenommen werden müsste.

Ob die hier gewählte Verfahrensweise und Vertragsgestaltung, dass nämlich der Gemeindevertretung ohne eigenen Grundsatzbeschluss ein bereits endgültig in allen Einzelheiten vereinbarter, unterschriebener und sogar bereits notariell beurkundeter Anteilskaufvertrag - angesichts der drohenden Insolvenz der HFG letztlich ohne Alternative - nur noch zur Herbeiführung einer Vollzugsbedingung vorgelegt wird, diesen gesetzlichen Anforderungen (noch) gerecht wird, ist sehr zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen, denn jedenfalls können die dadurch bewirkten Rechtsschutzerschwernisse einem gegen den Verkauf gerichteten Bürgerbegehren nicht entgegen gehalten werden.

Andererseits hat der Senat im Rahmen der gerichtlichen Abwägung vor Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO berücksichtigt, dass diese nur der vorläufigen Sicherung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid dadurch dient, dass dessen Gegenstandslosigkeit durch Eintritt der Vollzugsbedingung in § 4 Nr. 4.2.2 des Kaufvertrages verhindert wird, dass der Verkauf aber nicht endgültig unmöglich gemacht werden soll, bevor überhaupt ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Da NetJets nach Nr. 4.5 des Vertrages "bis spätestens vier Monate nach dem Unterzeichnungstag", also bis zum 30. Mai bzw. 2. Juni 2009, an den Vertragsschluss gebunden ist, erscheint es bei einer zeitlich in Abweichung von der Antragstellung bei einer auf zwei Wochen nach einer Entscheidung des Gemeindevorstandes über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens im Wege der einstweiligen Anordnung beschränkten Untersagung eines Zustimmungsbeschlusses durchaus noch möglich, bis zum Ablauf dieser vertraglichen Bindungsfrist einen Bürgerentscheid durchzuführen. Dabei hat die Antragsgegnerin den Bürgern gemäß § 8b Abs. 5 HGO die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung darzulegen, ohne an das Neutralitätsgebot gebunden zu sein, sofern sie den Sachlichkeitsgrundsatz beachtet (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 8 TG 1169/04 - ESVGH 54 S. 246 ff. = HGZ 2004 S. 313 ff. = DÖV 2004 S. 966 ff. = juris Rdnr. 7).

Sollte der Verkauf wegen der Liquiditätsprobleme der HFG und eines dadurch erforderlichen Insolvenzantrags bereits vor Ablauf der in Nr. 4.5 des Anteilskaufvertrages vereinbaren Bindungsfrist scheitern, fällt dies nicht in den Zurechnungsbereich der Antragsteller, sondern in den der Antragsgegnerin, da davon ausgegangen werden kann, dass eine vertraglich geregelte Frist für die Herbeiführung der Vollzugsbedingungen auch tatsächlich ausgeschöpft werden kann.

Die Beschwerde der Antragsteller war auch hinsichtlich der übrigen über die bloße Sicherung des Bürgerbegehrens hinausgehenden Anträge zurückzuweisen, insbesondere hinsichtlich der Andienung der HFG-Geschäftsanteile, da sich diese auf die Durchführbarkeit des Anteilsverkaufs der übrigen Gesellschafter bezieht, also das Ziel des vorliegenden Bürgerbegehrens nicht betrifft. Es handelt sich insoweit auch nicht um "eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde" (der Antragsgegnerin) im Sinne des § 8b Abs. 1 HGO.

Nach alledem ist der Beschwerde der Antragsteller in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 und § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO stattzugeben.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und legt in Anlehnung an Nr. 22.6 und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 7/2004 (NVwZ 2004 S. 1327 und 1330) den Auffangstreitwert zugrunde, ohne diesen zu halbieren, weil zumindest vorläufig die Hauptsache vorweggenommen wird.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.