LG Kassel, Urteil vom 19.02.2009 - 5 O 436/04
Fundstelle
openJur 2012, 31401
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldnerverurteilt, an den Kläger 5.000,00 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % desjeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter tierärztlicher Behandlung.

Die am 11.08.1992 geborene Hannoveraner Stute „..." wurde am 05.08.2002 wegen Hustens – dessen Intensität zwischen den Parteien streitig ist – in der Tierklinik des Beklagten zu 1) vorgestellt. Die Beklagten zu 2) und 3) sind in der Klinik des Beklagten zu 1) angestellt, wobei die Beklagte zu 3) die Behandlung des Pferdes „..." vornahm und die Beklagte zu 2) auf dem Briefkopf aufgeführt ist.

Nach Untersuchung der Lunge „…“ blieb diese in der Klinik. Es wurde dann - neben einer Sekretanalyse des Schleims – eine Lungenspülung in Form einer Hyperinfusionstherapie durchgeführt, und zwar beginnend am 05.08.2002 an vier aufeinander folgenden Tagen; außerdem wurde oral eine KCl-/MgCl-Lösung per Nasenschlundsonde zugeführt. Am 08.08.2002 starb „…“

Der Kläger behauptet,

er sei allein Eigentümer der Stute gewesen.

„…“ sei als Beistellpferd zu einem anderen Pferd mit in die Klinik genommen worden; es habe nur ein leichter Husten vorgelegen, keinesfalls aber eine chronische Bronchitis. Das Pferd sei vor Durchführung der Lungenspülung voll einsatzfähig gewesen. Soweit die Stute kurz vor dem Eingriff weniger Turniererfolge gehabt habe, so sei dies auf die Tatsache zurückzuführen, dass er, der Kläger, von etwa Mitte Juni bis Anfang August 2002 ohne Bereiter gewesen sei.

Es sei nie ein Auftrag oder die Einwilligung zur Durchführung einer Lungenspülung erteilt worden. Vielmehr sei – durch den Zeugen „…“, den Reiter „…“ - gegenüber der Beklagten zu 3) der Auftrag erteilt worden, zunächst eine Sekretanalyse des Schleims durchzuführen und deren Ergebnisse abzuwarten; erst danach habe entschieden werden sollen, ob eine Lungenspülung durchgeführt werden solle oder nicht. Es habe also die ausdrückliche Anweisung bestanden, mit der Durchführung des Eingriffs zu warten. Auch die Zeugin „…“ - seine, des Klägers, Ehefrau - habe zu keinem Zeitpunkt ihre Zustimmung für eine Lungenspülung gegeben, vielmehr habe diese erklärt, dass zunächst das Ergebnis der Sekretanalyse abgewartet werden müsse, da dieses zunächst mit dem Tierarzt, Herrn „…“, besprochen werden solle; zu einer etwaigen Zustimmung sei seine, des Klägers, Ehefrau ohnehin zu keinem Zeitpunkt bevollmächtigt gewesen, auch eine Zurechnung unter Rechtsscheinsgrundsätzen komme im Übrigen nicht in Betracht. Gleichwohl - unstreitig – wurde die Lungenspülung durchgeführt, bevor dem Kläger die Ergebnisse der Sekretanalyse übermittelt worden.

Er, der Kläger, sei auch nie über irgendwelche Risiken im Zusammenhang mit der Lungenspülung aufgeklärt worden. Insbesondere sei er nicht auf das – enorm hohe – Risiko eines tödlichen Verlaufs bei der Hyperinfusionstherapie hingewiesen worden. Zu keinem Zeitpunkt sei er auch über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt worden, vielmehr sei ihm gegenüber die Hyperinfusionstherapie als harmlos, ungefährlich sowie als Routineeingriff dargestellt worden. Weder ihm, dem Kläger, noch seiner Ehefrau seien die Risiken einer Lungenspülung bekannt gewesen.

Aufgrund ihrer Gefährlichkeit sei die Hyperinfusionstherapie ultima ratio; es müsse darum zunächst versucht werden, den Schleim mit ACC, Antibiotika und Bewegung zu lösen. Sollte die medikamentöse Behandlung keinen Erfolg haben, dürfe auch nicht gleich die Hyperinfusionstherapie angewendet werden, vielmehr müsse dann zunächst eine Lungenspülung durch Flüssigkeitszufuhr mit einer Nasenschlundsonde durchgeführt werden.

Fehlerhaft sei auch das hier erfolgte Durchführen einer Hyperinfusionstherapie an vier Tagen; wegen der Gefährlichkeit der Behandlung solle vielmehr normalerweise eine Hyperinfusionstherapie lediglich in drei Sitzungen durchgeführt werden.

Auch habe nicht, wie hier aber erfolgt, neben der Hyperinfusionstherapie zusätzlich eine Lungenspülung per Nasenschlundsonde durchgeführt werden dürfen, da die Lungenspülung per Nasenschlundsonde eine eigene Behandlungsmethode sei.

Auch habe in dem konkreten Zustand des Pferdes (die Sekretanalysen hätten ergeben, dass das Pferd nicht nur Allergiker gewesen sei, sondern darüber hinaus aller Wahrscheinlichkeit nach bakteriell angegriffen, auch habe das Pferd - was beklagtenseits bestritten ist - bereits an einem Lungenödem gelitten) die vorgenommene Behandlung nicht durchgeführt werden dürfen.

Der Wert des Pferdes habe 120.000,00 Euro betragen. Er, der Kläger, habe das Pferd am 01.12.1996 auf der PSI Auktion zu einem Steigerungspreis von 78.645,00 DM erworben. In der Zeit vom 25.05.1996 bis zum 14.07.2002 habe „…“ 166 Turnierplatzierungen und eine Lebensgewinnsumme von 8.117,00 Euro erlangt. Dabei sei zu beachten, dass das Pferd von verschiedenen Reitern – insbesondere auch von „…“ – geritten worden sei und konstant über Jahre hinweg hochwertige Platzierungen bis zu Springprüfungen der Klasse S** erreicht habe. Der Wert des Pferdes sei auch nicht durch den Husten – eine chronische Bronchitis habe ohnehin nicht vorgelegen – beeinträchtigt worden, da das Pferd bis kurz vor seinem Tode erfolgreich auf Turnieren eingesetzt worden sei und bei Ausheilen des Hustens mit einem weiteren Einsatz für die nächsten Jahre problemlos zu rechnen gewesen wäre. Im Übrigen habe ihm, dem Kläger, Mitte des Jahres 2002 ein Angebot des Zeugen „…“ zum Ankauf des Pferdes zu einem Preis von 105.000,00 Euro vorgelegen, dieses habe er nicht angenommen, da es nicht dem tatsächlichen Wert des Pferdes entsprochen habe.

Mit Schreiben vom 21.10.2002 und Fristsetzung zum 04.11.2002 wurde darum ein Anspruch von 120.000,00 Euro gegenüber dem Haftpflichtversicherer der Beklagten angemeldet.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn gesamtschuldnerisch 120.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, „…“ habe im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau gestanden, dies stehe der Aktivlegitimation des Klägers entgegen. „ „habe vor dem 05.08.2002 unter chronischer obstruktiver Bronchitis gelitten und sei seit langem wegen Husten- und Atemwegserkrankungen vom Haustierarzt bzw. anderen Tierärzten erfolglos behandelt worden.

Der Kläger und seine Ehefrau hätten sich im Vorfeld ausdrücklich mit der Lungenspülung einverstanden erklärt. Ein Auftrag zur Durchführung der Lungenspülung sei von der Ehefrau des Klägers im Namen ihres Mannes erteilt worden. Diese sei auch zur Zustimmung zu einer Behandlung bevollmächtigt gewesen; jedenfalls müsse der Kläger sich den von seiner Ehefrau erteilten Behandlungsauftrag und die diesbezügliche Einwilligung in die durchgeführte Lungenspülung nach Rechtsscheinsgrundsätzen zurechnen lassen, da die Ehefrau des Klägers auch Einwilligungen in die Behandlungen anderer Pferde des Klägers erteilt habe. Es sei auch in keinster Weise verlangt worden, dass das Ergebnis der Sekretanalyse abgewartet werden solle, bevor mit der Hyperinfusionstherapie begonnen werde, vielmehr habe die Ehefrau des Klägers ihr unbedingtes Einverständnis mit der Durchführung einer Hyperinfusionstherapie erklärt.

Vor Erteilen der Einwilligung sei auch eine ordnungsgemäße Aufklärung über die mit einer Lungenspülung verbundenen Risiken – bis hin zur Gefahr eines zum Tode führenden Kreislaufversagens – erfolgt. Aufgrund dieser Aufklärung, ebenso aber aufgrund dem ergänzend von dem Kläger und seiner Frau eingeschalteten Tierarzt „…“ seien dem Kläger die mit der Lungenspülung einhergehenden Risiken und hier insbesondere die mit einer Lungenspülung verbundenen Herz-Kreislauf-Belastungen bekannt gewesen.

Die Lungenspülung sei auch indiziert gewesen; bei dem Krankheitsbild „…“ beklagtenseits behauptete chronische obstruktive Bronchitis - sei die Lungenspülung Methode der Wahl zur Reinigung der Bronchialschleimhäute von zähem, pappigem Schleim. Die gesundheitliche Gesamtsituation des Pferdes habe auch keinen Hinweis auf eine besondere Risikosituation ergeben.

Die Durchführung der Lungenspülung habe den Regeln tierärztlicher Kunst entsprochen. Die hier durchgeführte Kombination in Form der Verabreichung der Flüssigkeit sowohl per Infusion als auch über den Magen per Nasenschlundsonde biete darüber hinaus sogar die ideale Kombination aus größtmöglicher Effektivität und gleichzeitig möglichst großer Schonung.

Der Tod „…“ sei weder vorhersehbar noch zu verhindern gewesen.

Der Wert „…“ habe allenfalls 5.000,00 Euro betragen, insbesondere angesichts der – beklagtenseits behaupteten – chronischen obstruktiven Bronchitis.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen „…“ sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, das im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 20.07.2004 (Blatt 120 ff. d.A., Bd. I), vom 28.09.2004 (Blatt 165 ff. d.A., Bd. I), vom 16.02.2005 (Blatt 188 f. d.A., Bd. I) sowie vom 24.05.2005 (Blatt 204 ff. d.A., Bd. I) sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten des „…“ Sachverständiger für Pferdezucht und –haltung, Pferdesport und Pferdemedizin vom 16.11.2007 sowie auf die Erläuterung und Ergänzung dieses Gutachtens durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2009, wobei diesbezüglich auf das entsprechende Sitzungsprotokoll des 19.02.2009 Bezug genommen wird.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist begründet, soweit der Kläger von den Beklagten zu 1) und 3) einen Betrag von 5.000,00 Euro nebst Zinsen verlangt; im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1)Der Kläger ist aktivlegitimiert. Dies ergibt sich aus der Zuchtbescheinigung/Abstammungsnachweis des Verbandes „..." Bd. I, Blatt 14 d.A., in der er aufgelistet ist; auf Bd. I, Blatt 14 d.A. wird Bezug genommen.

2)Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) und gegen die Beklagte zu 3) einen Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 Euro Schadensersatz wegen des Todes des Pferdes „…“ Der entsprechende Anspruch gegen die Beklagte zu 3) folgt aus § 823 BGB; die Beklagte zu 3) haftet aus Delikt als behandelnde Tierärztin. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 1) – Betreiber der Klinik, in der die Beklagte zu 3) angestellt ist – folgt aus § 833 BGB. Die Beklagte zu 3) war bei der Behandlung des Pferdes „…“ Verrichtungsgehilfe des Beklagten. Entlastung ist nicht erfolgt. Dagegen besteht kein Anspruch gegen den Beklagten zu 2); bloßes Erscheinen auf dem Briefkopf begründet keinen Anspruch.

3)Die genannten Ansprüche folgen inhaltlich daraus, dass eine ausreichende Aufklärung des Klägers durch die Beklagten vor dem tierärztlichen Eingriff an der Stute „..." nicht hinreichend bewiesen ist.

Jeder (tier-)ärztliche Eingriff bedarf einer Einwilligung, die nur wirksam ist, wenn vorher eine hinreichende Aufklärung erfolgt ist.

Die Widerrechtlichkeit eines (tier-) ärztlichen Eingriffs ist indiziert, der Arzt hat die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, insbesondere einer wirksamen Einwilligung; er trägt sie deshalb auch dafür, zu welchem Zeitpunkt und inwieweit er die hierfür erforderliche Aufklärung vorgenommen hat (Palandt, 67. Auflage, § 823 Rdnr. 163; BGH-NJW 81, 2002; VersR 92, 237) bzw. dass die Aufklärung ggfs. entbehrlich war, z.B. weil der Patient von anderer Seite bereits hinreichend aufgeklärt war (BGH-NJW 84, 1807). Inhaltlich muss die Aufklärung so beschaffen sein, dass der (Tier-)Arzt über die erkennbar für die Entscheidung des Patienten – bzw. im tierärztlichen Falle Entscheidungsbefugten – medizinisch bedeutsamen Umstände aufklärt, insbesondere über die Diagnose sowie über den Verlauf, die Risiken und Heilungschancen (Palandt, § 823 Rdnr. 154). Hier haben die Beklagten nicht bewiesen, dass in diesem Sinne hinreichend aufgeklärt war.

a)Eine Aufklärung ist entbehrlich, wenn der Patient – bzw. im Falle eines tierärztlichen Eingriffs der Eigentümer des Tieres – von anderer Seite bereits hinreichend aufgeklärt war (BGH-NJW 84, 807). Hier haben die Beklagten behauptet, dem Kläger sei durch den von ihm eingeschalteten Tierarzt „…“ die mit der Lungenspülung einhergehenden Risiken und insbesondere die mit einer Lungenspülung verbundenen Herz-Kreislauf-Belastungen bekannt gewesen. Der Kläger hat dies bestritten. Die Beweislast für eine derartige vorherige Aufklärung des Entscheidungsträgers von anderer Seite her tragen die Beklagten, den Beweis hierfür haben sie nicht erbracht. Eher im Gegenteil hat der Zeuge „…“, Tierarzt beim Kläger, ausgeführt, er selber habe die Eheleute „ „ nicht über das Risiko einer Lungenspülung aufgeklärt (Blatt 189 d.A., Bd. I). Aber selbst wenn diese Aussage außer Acht gelassen wird, haben die Beklagten keinen Beweis dafür erbracht, dass der Kläger bereits von anderer Seite her hinreichend über den Eingriff aufgeklärt war.

b)Es ist auch kein hinreichender Beweis dafür erbracht, dass die Beklagten – bzw. die Beklagte zu 3) – den Kläger hinreichend aufgeklärt hätten.

Der Zeuge „…“, der zusammen mit der Zeugin „…“ das Pferd in die Klinik verbracht hat, hat diesbezüglich ausgeführt, er habe, nachdem die Tierärztin ihm gesagt habe, das sei eine größere Sache, gleich abgeblockt, da er keine Entscheidungen habe treffen können. Er habe das Pferd da gelassen, weil ihm vorher gesagt worden sei, er solle das Pferd da lassen, falls mit diesem etwas sei. Er habe der Tierärztin auch gesagt, es sei sinnlos, dass sie ihm die Einzelheiten der Erkrankung und einer möglichen Therapie erkläre, er könne keine Entscheidung fällen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass überhaupt über eine Lungenspülung gesprochen worden sei (Blatt 124 d.A., Bd. I).

Die Zeugin „…“, Ehefrau des Klägers, hat ausgesagt, sie könne sich an ein Telefonat mit Frau „…“ (der Beklagten zu 3) vor dem Tod von „..." nach wie vor nicht erinnern. Möglicherweise habe sie mit ihr telefoniert, sie habe diesem Telefonat jedoch keine Bedeutung beigemessen, da Frau „…“ für sie in dieser Sache einfach nicht kompetent gewesen sei. Sie habe Frau „…“ mit Sicherheit keinen Behandlungsauftrag gegeben. Sie habe ihr gesagt, sie solle später noch einmal anrufen, wenn ihr Mann da sei. Niemals hätte sie Frau „…“ eine Einwilligung für eine lebensbedrohende Behandlung erteilt, insoweit würde sie „nur Experten vertrauen, jedoch keiner Landtierärztin“ (Bd. I, Blatt 127 d.A.).

Der Zeuge „…“, Bereiter des Pferdes, berichtete, der Tierarzt seines Vertrauens, „…“ „…“ habe gesagt, auf jeden Fall solle vor einer Lungenspülung eine Sekretanalyse durchgeführt werden. Dies habe er Frau „..." mitgeteilt, diese habe ihn gebeten, die Tierärztin anzurufen und entsprechend anzuweisen. Dies habe er dann auch getan und der Tierärztin gesagt, sie solle zunächst eine Sekretanalyse machen und ihm die Ergebnisse zufaxen (Bd. I, Blatt 167 d.A.). Von einer irgendwie gearteten Aufklärung berichtete der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung nichts.

Die Zeugin „…“ die zusammen mit dem Zeugen „…“ das Pferd in die Klinik verbracht hat, erklärte, nach ihrer Erinnerung habe die Tierärztin nach Durchführen der Lungenspiegelung mit ihr nicht weiter über den Befund oder über das, was nun zu tun sei, gesprochen. Insbesondere habe sie, die Zeugin, der Tierärztin nicht gesagt, dass sie schon einmal den Tod eines Pferdes bei einer Lungenspülung miterlebt habe; in Wahrheit habe sie so etwas noch nie miterlebt. Nach der Lungenspiegelung sei die Tierärztin vielmehr kurz ins Büro gegangen; sie, die Zeugin, habe den Eindruck gehabt, sie habe gewusst, dass sie – die Zeugin „…“ und der Zeuge „…“ – nicht über die weitere Behandlung hätten entscheiden können. Sie, die Zeugin, gehe davon aus, dass die Tierärztin mit Frau „…“ von ihrem Büro aus telefoniert habe oder mit Herrn „…“ oder mit wem auch immer. Als die Tierärztin aus dem Büro zurückgekommen sei, habe sie ihnen – der Zeugin „..." und dem Zeugen „…“– gesagt, das Pferd solle in der Klinik zur Lungenspülung verbleiben (Bd. I, Blatt 169 d.A.). Auch diese Zeugin wusste von einer Aufklärung durch die Beklagte zu 3) also nichts zu berichten.

Die Zeugin „…“ berichtete, sie habe mitbekommen, wie Frau „…“ – die Beklagte zu 3) – das Telefonat mit Frau „…“ von der Rezeption aus geführt habe, indes habe sie nur gehört, was Frau „…“ gesagt habe, und auch insoweit nur den Anfang des Gespräches. Sie könne nicht bestätigen, dass Frau „…“ die ausdrückliche Einwilligung für die Lungenspülung erteilt habe (Bd. I, Blatt 207 d.A.). Auch diese Zeugin berichtet also nicht von einer Aufklärung und deren Umfang.

Da die Beklagten, wie ausgeführt, beweisbelastet für das Vorliegen einer hinreichenden Aufklärung sind und die Zeugen keinen hinreichenden Beweis für eine derartige hinreichende Aufklärung erbracht haben, sind die Beklagten bereits aus diesem Grunde beweisfällig geblieben.

c)Selbst wenn aber sogar die Angaben der Beklagten zu 3) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2004 (Bd. I, Blatt 121 f. d.A.) zugrunde gelegt werden, mangelt es an einer hinreichenden Aufklärung.

Inhaltlich muss der Arzt über die erkennbar für die Entscheidung des Patienten – bzw. (bei Tieren) des Entscheidungsbefugten - medizinisch bedeutsamen Umstände aufklären, insbesondere auch über die Risiken einer ordnungsgemäßen Behandlung. Dabei ist das Verhältnis zwischen Notwendigkeit der Behandlung und ihren möglichen Folgen zu berücksichtigen (Palandt, § 823 Rdnr. 154, 154 a). Die Angaben der Beklagten zu 3) ergeben keine hinreichende Aufklärung in diesem Sinne.

Die Beklagte zu 3) berichtete, sie hätte den Zeugen „…“ die das Pferd in die Klinik gebracht haben, erklärt, dass der Befund für eine chronische Erkrankung spreche; man könne entweder Medikamente verabreichen oder eine Lungenspülung vornehmen. Die beiden hätten ihr dann gesagt, sie solle Frau „…“ anrufen, was sie dann auch getan habe. Ihr habe sie ebenfalls, wenn auch etwas kürzer, die Problematik geschildert und ihr die beiden Alternativen genannt und gesagt, dass die Lungenspülung riskanter sei. Herrn „..." und Frau „..." habe sie noch gesagt, dass das Pferd an einer Lungenspülung sterben könne, worauf Frau „…“ entgegnet habe, das sei ihr bekannt, daran sei schon einmal ein Pferd gestorben. Frau „..." habe sie von dem Sterbensrisiko nichts gesagt. Frau „…“ habe ihr dann gesagt, sie solle das wirksamere Verfahren wählen und solle Herrn „…“ Bescheid geben. Dies habe sie, die Zeugin, als Auftrag zur Lungenspülung aufgefasst (Bd. I, Blatt 121 d.A.).

Nach den eigenen Angaben der Beklagten zu 3) erwähnte diese das Risiko, dass das Pferd an der Lungenspülung sterben könne, nur gegenüber Herrn „…“ und Frau „…“ nicht aber gegenüber der Zeugin „…“. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen „…“ in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2009 beträgt jedoch das Risiko, dass ein Pferd bei der Vornahme einer Hyperinfusionstherapie stirbt, 0,5 bis 1 % (Band II Bl. 109). Hierbei handelt es sich um ein derart gestaltetes Risiko, dass dieses unbedingt dem Entscheidungsträger mitgeteilt werden muss, es handelt sich hierbei um einen äußerst bedeutsamen Umstand. Unabhängig davon, ob die Zeugin „…“ bevollmächtigt zur Zustimmung zu einer derartigen Behandlung oder nicht war, ist jedenfalls aber noch nicht einmal gegenüber dieser Zeugin „…“ eine derartige Aufklärung über das Risiko des Versterbens des Pferdes bei Durchführen der Hyperinfusionstherapie erfolgt. Die Beklagte zu 3) hat vielmehr ausgeführt, sie habe Herrn „…“ und Frau „…“ noch gesagt, dass das Pferd an einer Lungenspülung sterben könne. Diese Angabe gegenüber den Zeugen „…“ und „ „ unterstellt, sie sei tatsächlich erfolgt, was die Zeugen „…“ und „…“ gerade nicht bestätigt haben, siehe oben – reicht indes nicht aus. Naturgemäß muss eine hinreichende Aufklärung gegenüber einem tauglichen Aufklärungsadressaten erfolgen. Adressat der Aufklärung ist dabei derjenige, der dem Eingriff zustimmen muss (Palandt, § 823 Rdnr. 154). Dies waren die Zeugen „ „ und „ „ unzweifelhaft nicht, diese haben das Pferd lediglich in die Klinik verbracht. Dies musste der Beklagten zu 3) auch erkennbar sein, weil sie selbst schilderte, die beiden – Zeugen „…“ und „…“ – hätten ihr gesagt, sie, die Beklagte zu 3), solle Frau „…“ anrufen. Selbst unter Zugrundelegung der Angaben der Beklagten zu 3) mangelt es darum an einer hinreichenden Aufklärung.

Damit ist ein Anspruch dem Grunde nach gegen den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 3) gegeben.

4)Hinsichtlich der Schadenshöhe ist ein Betrag von 5.000,00 Euro zugrunde zu legen.

Der Sachverständige „…“ hat in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 16.11.2007 sowie in der mündlichen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2009 ausgeführt, dass der Wert der Stute am 05.08.2002 auf der Basis, dass die Stute nicht an einer chronischen Bronchitis gelitten habe, 25.000,00 Euro betragen habe, auf der Basis, dass die Stute am 05.08.2002 an einer chronischen Bronchitis gelitten habe, einen Wert von 5.000,00 Euro gehabt habe (Gutachten Blatt 29). Er hat auch ausgeführt, dass die Stute seiner sachverständigen Ansicht nach an einer chronischen Bronchitis gelitten habe.

a)Zum Vorliegen der chronischen Bronchitis hat der Gutachter am 21. März 2006 mitgeteilt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Stute nicht an einer die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden chronischen Bronchitis gelitten habe (Band I Bl. 226). In seinem schriftlichen Gutachten vom 16.11.2007 hat er dann dargelegt, dass die Stute „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ an chronischer Bronchitis gelitten habe. Aus seiner sachverständigen und fachtierärztlichen Sicht sei davon auszugehen, dass „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine chronische Bronchitis“ vorgelegen habe (Gutachten Blatt 27). Das Gericht hat den Gutachter hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2009 befragt, insbesondere dazu, was unter dem Ausdruck „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ zu verstehen sei. Der Gutachter hat diesbezüglich ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass das Pferd eine chronische Bronchitis gehabt habe. Zweifel an diesem Untersuchungsbefund hat er nicht dargelegt, sondern vielmehr ausgeführt, dass er die chronische Bronchitis eben als gegeben ansehe.

Hierzu hat der Gutachter sich im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens bezogen auf die Ergebnisse der Untersuchungen in der tierärztlichen Klinik der Beklagten; auf das Ergebnis der Untersuchung des Trachealsekrets im Labor „…“ auf die pathologische Untersuchung des Tierkörpers im Institut für Pathologie der Tierärztlichen Hochschule „…“; sowie auf die Aussagen der Zeugen „…“ und „…“

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverständige dazu befragt, ob es bei seinem Ergebnis – Bestehen einer chronischen Bronchitis – auch dann bleibe, wenn er keine der genannten Zeugenaussagen zugrunde lege. Der Gutachter hat sodann ganz klar ausgeführt, dass er auch dann vom Bestehen einer chronischen Bronchitis ausgehe. Hierfür hat er sich dann auf die Untersuchungsergebnisse in der Klinik der Beklagten bezogen (Bd. I, Blatt 21/22 d.A.), auf das Ergebnis der Sekretanalyse (Bd. I, Blatt 23 d.A.) sowie auf die Untersuchung des Tierkörpers im Institut für Pathologie der Tierärztlichen Hochschule „…“

Damit aber hat der Gutachter sein Ergebnis – Vorliegen einer chronischen Bronchitis am 05.08.2002 – nicht aus Zeugenaussagen (die er selber nicht gehört hat), sondern eben aus schriftlichen Untersuchungsbefunden gewonnen.

Das Gericht hat keine Bedenken, diese Ausführungen des Gutachters zugrunde zu legen. Der Gutachter ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Pferdezucht und –haltung, Pferdesport und Pferdemedizin. Seine Ausführungen im Rahmen des schriftlichen Gutachtens ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2009 waren schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Anhaltspunkte, hieran zu zweifeln, sieht das Gericht nicht.

b)Der Sachverständige ist sodann zu dem Ergebnis gekommen, dass unter Zugrundelegung des Bestehens der chronischen Bronchitis ein Wert des Pferdes am 05.08.2002 von 5.000,00 Euro gegeben war.

Hierzu hat er im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens ausgeführt, dass Methode der Wahl zur Ermittlung des Verkehrswertes eines Sportpferdes – hier Springpferd – die Vergleichswertmethode sei. Das zu bewertende Pferd – also hier die Stute „…“– werde mit ähnlichen (vergleichbaren) vor kurzer Zeit (bzgl. Bewertungsstichtag) zu vermarkteten Pferden verglichen und der Marktzeitwert des zu bewertenden Pferdes zum Bewertungsstichtag mit Hilfe von Zu- und Abschlägen zu den vorliegenden Verkehrswerten vergleichbarer Pferde ermittelt (Gutachten Blatt 19).

Er nannte sodann die wertbestimmenden Einzelfaktoren der Stute „..." und führte hierzu hinsichtlich der Leistung aus „..." sei ein gutes, sehr erfahrenes und sehr erfolgreiches Springpferd mit insgesamt guter Turnierleistung über mehrere Jahre. Insgesamt lägen 167 Erfolge vor, darunter 36 erste Plätze, auch unter verschiedenen Reitern. Es sei ein Springpferd bis Klasse M (mittlere Anforderungen), darüber hinaus gebe es auch fünf Platzierungen in Springprüfungen der Klasse S (schwere Anforderungen) in den Jahren 2000 und 2001. Beste Platzierung in S* sei ein 5. Platz. Gewinnsumme im Jahr 2002 (10 Erfolge) seien 540,00 Euro gewesen, im Jahre 2001 (21 Erfolge) 1.430,00 Euro und im Jahre 2000 (33 Erfolge) 2.038,00 Euro. 2002 sei ein Rückgang der Leistung insgesamt festzustellen (Gutachten Blatt 20). Das Pferd sei sehr rittig, habe einen guten Bewegungsablauf gehabt, die inneren Eigenschaften wie Charakter, Temperament, Umgang und Leistungsbereitschaft seien mit gut bis sehr gut zu beurteilen. Es handele sich um ein sehr erfahrenes Springpferd mit zahlreichen Erfolgen (Gutachten Blatt 21). Das Pferd sei damals 10 Jahre alt gewesen, dies sei ein mittleres Alter für ein Springpferd.

Hinsichtlich des Exterieurs führte der Gutachter ein kräftiges, ziemlich korrektes Fundament an (Gutachten Blatt 22). Die Stute stamme aus einem guten Leistungsstamm mit insgesamt deutlich springbetonter Abstammung, auf die weiteren Ausführungen des Gutachters zur Abstammung der Stute im Gutachten Blatt 23 wird Bezug genommen. In seinem schriftlichen Gutachten führte der Gutachter sodann vergleichbare Pferde an, wobei wegen dieser Beispiele der vergleichbaren Pferde auf das schriftliche Gutachten Blatt 24 verwiesen wird. Diese vergleichbaren Pferde seien in der zweiten Hälfte 2002 verhältnismäßig zahlreich verkauft worden zu Preisen zwischen 18.000,00 Euro und 35.000,00 Euro, Blatt 24 des Gutachtens. Unter Berücksichtigung dieser vergleichbaren Pferde kam der Gutachter sodann in seinem Gutachten auf Blatt 25 zu dem Ergebnis, dass ein derartiges Pferd – sehr erfolgreiches Springpferd auf M-Niveau – mit deutlich weniger Erfolgen 2002 als in den Jahren 2001 und 2000, den Höhepunkt der Leistungsfähigkeit überschritten, am 05.08.2002 einen Verkehrswert von 25.000,00 Euro gehabt habe. Auf der Basis, dass die Stute an einer chronischen Bronchitis gelitten habe – wovon der Gutachter und auch das Gericht ausgeht, siehe die obigen Ausführungen unter a) – sei eine Wertminderung von 80 % vorzunehmen, so dass dann am 05.08.2002 ein Verkehrswert von 5.000,00 Euro anzunehmen sei (Gutachten Blatt 26).

Diese gutachterlichen Ausführungen im schriftlichen Gutachten erläuterte und ergänzte der Gutachter in Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2009. Er führte aus, dass sich an diesen Ausführungen seines schriftlichen Gutachtens nichts ändere, auch nicht unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägervertreters. Er habe durchaus auch die Platzierungen des Pferdes in der S-Klasse gewürdigt und die Tatsache, dass der Reiter „…“ das Pferd geritten habe, dies führe indes nicht zu einer Änderung seiner gutachterlichen Wertungen. Er bleibe bei seiner Einschätzung, dass es sich bei „…“ um ein reelles M-Pferd gehandelt habe. Es sei kein S-Pferd, auch wenn es vereinzelt mal S geritten habe. Hierbei habe es sich nämlich nur um vereinzelte Ergebnisse gehandelt, die dazu noch weit zurücklägen. Die durch das Pferd erzielten Erfolge in der S-Klasse – am 30. Juli 2000 unter dem Reiter „ „ am 24. Februar 2001 ebenfalls unter „…“, am 8. Juni 2001 ebenfalls unter „…“ sowie am 21. Oktober 2001 unter „…“ - bedeuteten nicht, dass das Pferd als S-Klasse-Pferd einzustufen sei (Bl. 106). Es handele sich um ein gutes M-Pferd, durchaus erfolgreich, dies habe er durchaus in seiner Bewertung berücksichtigt.

Der Gutachter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch die von ihm angewandte Methode zur Ermittlung von Vergleichspferden dargelegt. Er hat berichtet, dass er seit mehr als 25 Jahren eine Verkaufskartei mit Marktpreisen von Pferden, die verkauft würden, führe. Diese Liste habe er in verschiedene Segmente aufgeteilt, z.B. Springpferde-M oder Springpferde-S. Hier nehme er dann auch Verkaufspreis, Verkaufsdatum und weitere zu eruierende Daten über das Pferd wie etwa Abstammung, Erfolge oder Tüv auf. Für diese Liste werte er Verkaufsergebnisse aus Fachliteratur, Auktionen und Internet aus (Bl. 112 d.A). Unter Zuhilfenahme dieser Kartei habe er die Vergleichswertmethode angewandt, bei der das hier zu bewertende Pferd „..." mit ähnlichen (vergleichbaren), vor kurzer Zeit (bzgl. Bewertungsstichtag) vermarkteten Pferden verglichen und sodann der Marktwert ermittelt werde (Gutachten vom 16.11.2007, Bl. 19). Der Gutachter verwies sodann im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf sein schriftliches Gutachten, in dem er auf Bl. 24 Beispiele vergleichbarer Pferde genannt hat; im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er dann noch ein weiteres Vergleichspferd genannt (Bl. 112 d.A.). Er kam dann zu dem Ergebnis, dass die Stute „..." auf der Basis einer chronischen Bronchitis am 5. August 2002 einen Verkehrswert von 5000,- Euro gehabt habe (Bl. 26 des Gutachtens).

Angesichts all dieser Ausführungen sowohl in dem schriftlichen Gutachten als auch in der mündlichen Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2009 hat das Gericht keinerlei Zweifel, die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen seinem Urteil zugrunde zu legen. Angesichts dessen ist – unter Einbeziehung der chronischen Bronchitis, siehe oben a) – von einem Wert des Pferdes und damit Schaden des Klägers von 5.000,00 Euro auszugehen.

5)Der Ausspruch über die Zinsen beruht hinsichtlich der Höhe auf dem Gesetz und hinsichtlich des Zeitpunktes aus der Tatsache, dass Zahlung unter Fristsetzung zum 04.11.2002 begehrt worden war.

II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; der Kläger hat 120.000,00 Euro begehrt gegenüber drei Beklagten und nur mit 5.000,00 Euro gegenüber zwei Beklagten obsiegt; damit war das Unterliegen der Beklagten verhältnismäßig geringfügig und hat keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund des § 709 S. 1 ZPO.

III. Der Streitwert wird auf 120.000,00 Euro festgesetzt.