OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.12.2008 - 22 U 23/08
Fundstelle
openJur 2012, 31231
  • Rkr:

Zur Einstufung eines "Aufrufs" an rechtsgerichtete Gruppierungen als ironisch-satirischen Text, der eine grundgesetzlich geschützte Meinungsäußerung des Verfassers darstellt

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11. Januar 2008 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung vom 21. November 2007 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

(Die nachfolgend genannte Anlage zum Urteil kann aus technischen Gründen hier nicht dargestellt werden - die Red.)

Gründe

I. Der Verfügungsbeklagte hat den - als Anlage zum Urteil abgedruckten - Text „Kameraden !“ verfasst und als verantwortlicher Herausgeber und Verleger des monatlich als Beilage zum O1er Echo in einer Auflage von 10.000 Stück erscheinenden „lokalen Satire- und Lifestylemagazins für O1 …“ in dessen November-Ausgabe 2007 veröffentlicht. Er wollte damit ironisch-satirisch auf den von ihm missbilligten Umstand hinweisen, dass in den vergangenen fünf Monaten in O1 zwei rechtsgerichtete Gruppierungen gerade auf dem früher „B- Platz“ genannten C-Platz Kundgebungen abgehalten hatten, was nach seiner Auffassung die Verfügungsklägerin bei geschickterem Vorgehen hätte verhindern können.

Die Verfügungsklägerin sieht sich in ihrem Ruf und Ansehen beeinträchtigt, weil durch den veröffentlichten Text der Eindruck erweckt werde, sie habe den rechtsradikalen Gruppierungen von sich aus die Kundgebungen und Werbung für ihre politischen Ziele angeboten und die Veranstaltungen gefördert, während sie doch durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen hierzu gezwungen gewesen sei.

Das Landgericht hat – trotz vorliegender Schutzschrift ohne mündliche Verhandlung - eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach dem Verfügungsbeklagten die wiederholte Verbreitung des zweiten Absatzes des o.g. Textes verboten wird, und auf Widerspruch hin dieses Verbot durch das angefochtene Urteil bestätigt. Auf das Urteil wird – auch zur Ergänzung des Parteivorbringens - Bezug genommen.

II. Die Berufung des Verfügungsbeklagten hat Erfolg. Der Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres Ansehens in der Öffentlichkeit (§§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 ff StGB) nicht zu, weil sie nicht rechtswidrig in ihren Rechten verletzt ist. Zwar können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Die Veröffentlichung des beanstandeten Textes ist jedoch vom Grundrecht der Meinungs- und Kunstfreiheit des Art. 5 GG (1.) gedeckt, weil er keine unwahre Tatsachenbehauptung enthält (2.) und die Grenze der Schmähkritik nicht überschritten (3.) ist.

1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Dabei sind Meinungen im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Insoweit kann die Frage nur sein, ob und wie sich aus Art. 5 Abs. 2 GG im Einzelfall Grenzen ergeben.

Die Mitteilung einer Tatsache ist dagegen im strengen Sinne keine Äußerung einer Meinung, weil ihr die für eine Meinungsäußerung charakteristischen Merkmale fehlen. Tatsachenbehauptungen fallen deswegen aber nicht von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG heraus. Sie sind vielmehr durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind, welche Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet. Daher endet der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Das Bundesverfassungsgericht geht deswegen davon aus, dass die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst wird. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet.

Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, vor allem deswegen, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist allerdings nicht unbegrenzt gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Jedoch sind grundrechtsbeschränkende Vorschriften des einfachen Rechts wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt. Das führt im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der einfachrechtlichen Vorschriften regelmäßig zu einer fallbezogenen Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsguts, das das einfache Recht schützen will. (so wörtlich Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 - zitiert nach Juris Rn 45 - 47).

2. Der beanstandete Text stellt keine reine Tatsachenbehauptung dar, sondern wird als Meinungsäußerung von dem Grundrecht geschützt. In ihm sind Tatsachen und Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens so stark vermengt, dass eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe.

Für die rechtliche Würdigung darf der umstrittene Äußerungsteil, der 2. Absatz, nicht isoliert betrachtet werden. Ob eine Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellt, richtet sich nicht allein nach ihrem Wortlaut und der äußeren Form, in welche die Veröffentlichung gekleidet ist, sondern auch nach ihrem Inhalt, so wie sie in ihrem Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird. Der „Aufruf“ erfüllt nur in seiner Gesamtheit seine für den Durchschnittsbetrachter offensichtliche Zweckbestimmung. Lässt sich das tatsächliche Element nicht derart vom wertenden Aspekt trennen, dass letzterer seine Aussagekraft verliert, so ist insgesamt von einer Meinungsäußerung auszugehen (BGH NJW 1994, 124, 126; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4, Rn 53, Seite 113).

Um den objektiven Sinngehalt zu ermitteln, sind bei der Deutung ausgehend vom Wortlaut der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die für die Leser erkennbaren Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen; maßgeblich ist hierbei das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (BGH, st. Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04 – zitiert nach Juris Rn 14). Ist der Erklärungsgehalt nicht eindeutig, so ist im Zweifel zu Gunsten des Äußernden von einer Meinungsäußerung, nicht von einer Tatsachenbehauptung auszugehen.

Hier handelt es sich nicht um eine den Anspruch auf Objektivität erhebende Berichterstattung über Vorgänge in der Stadt O1, welche vollständig und korrekt sein soll. Es ist vielmehr ein ironisch-satirischer „Aufruf“ an „Kameraden mit nationalem Hintergrund“, doch nach O1 zu kommen, weil sie hier willkommen seien, was im Einzelnen mit weiteren ironisch übertriebenen Argumenten begründet wird. Dass solches nicht ernst gemeint ist, schon gar nicht von der Stadt O1 selbst stammt, ist angesichts der Aufmachung mit Sütterlin-Schrift und den drastischen Übertreibungen in Inhalt und Wortwahl in einem „Satire- und Lifestylemagazin“ nur allzu deutlich. Das unvoreingenommene und verständige Publikum hat den satirischen Charakter durchaus erkannt. Wie der Vertreter der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, hat es keine Meldungen von Interessenten „mit nationalem Hintergrund“ gegeben. Nur „verschiedene Personen“ (so die eidesstattliche Versicherung einer Mitarbeiterin der Verfügungsklägerin – Bl. 42 d.A.) haben den „Aufruf“ für „bare Münze“ genommen. Dass sie nicht von allen Menschen verstanden wird, ist das Schicksal jeder Satire.

Entfernt man die satirische Einkleidung ist Aussagekern die in bitterer Enttäuschung vorgetragene Kritik des Verfassers, dass die Verwaltung seiner Heimatstadt rechtsextremen Gruppierungen unnötigerweise eine Plattform für ihre Selbstdarstellung geboten hat. Das wäre nach seiner Auffassung durch geschickteres Handeln zu verhindern gewesen und solle in Zukunft verhindert werden. Für diese Kritik hat er das klassische Stilmittel der Satire, die Gegenposition zu beziehen, verwendet, indem er denen, die er ablehnt, einen „Magistrat mit dilettantischen Jurakenntnissen“ anbietet, der den ehemaligen B-Platz „gerne zur Verfügung stellt“. Dass es mit dieser Veröffentlichung nicht in seiner Absicht lag oder liegt, der Stadt O1 zu unterstellen, bewusst braunen Tendenzen Vorschub zu leisten, hat er in der mündlichen Verhandlung überzeugend bestätigt und zu Protokoll gegeben.

Die Tatsachen, die als Gerüst für die satirische Darstellung genannt worden sind, sind im Übrigen wahr. Die Verfügungsbeklagte hat nämlich in der Tat den C-Platz (ehemals B-Platz) der Y für deren Abschlusskundgebung „zur Verfügung gestellt“. Wie dem Tatbestand des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. April 2007 (3 G 822/07 (4) ) zu entnehmen ist, hatte der Oberbürgermeister der Verfügungsklägerin mit Verfügung vom 5. April 2007 festgelegt, dass die Abschlusskundgebung der X-Veranstaltung auf dem C-Platz stattfinde. Erst der Versuch der Verfügungsklägerin, diese Anordnung wieder abzuändern, scheiterte im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren. Eine solches Handeln, welchen Hintergrund es auch immer gehabt haben mag, kann jedenfalls in der Presse mit Fug als „ungeschickt“ bezeichnet werden. Und als „ermöglichen“ kann es benannt werden, wenn die Verbotsverfügung der Verfügungsklägerin vom 12. Oktober 2007 gegen eine von den Republikanern angemeldete Versammlung so gefasst ist, dass sie von den Verwaltungsgerichten in zwei Instanzen als rechtswidrig aufgehoben wird, weil sie den von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Anforderungen - bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen zur Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht aus - nicht genügt.

Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass der Lebenssachverhalt durch Weglassungen verzerrt dargestellt worden sei. Es ist nicht Aufgabe eines Beitrages in einem Satiremagazin, zu Informationszwecken alle Tatsachen vollständig zu vermitteln. Das erwartet auch das Leserpublikum nicht. Wer genaue und korrekte Informationen über die versammlungsrechtlichen Hintergründe der Kundgebungen der Y und der Z erhalten will, informiert sich nicht in einem Satiremagazin. Wenn allerdings eine Stadtverwaltung erst einen Versammlungsort zuteilt und es ihr nicht mehr gelingt, dies auf rechtlich zulässige Art zu ändern, wenn sie wenige Monate später nicht in der Lage ist, einen Bescheid zu fertigen, der den bekannten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, muss sie mit der Kritik leben, die Nutznießer durch ungeschicktes Verhalten gefördert zu haben.

Mithin stellt bei richtigem Verständnis der Aussagekern trotz seiner ironischen Verfremdung eine für den Leser klar erkennbare Meinungsäußerung des Verfassers dar, die sich als Beitrag zum geistigen Meinungskampf im zulässigen Rahmen bewegt und deshalb den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt, zumal es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage geht. Zudem leben künstlerische Ausdrucksformen vornehmlich der Satire und der Karikatur von Verkürzungen und Vereinfachungen, die stets die Gefahr von Missverständnissen implizieren. Zu den Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gehört es, auch ihnen einen Freiraum zu sichern (BGH, Urteil vom 8. Juni 1982 - VI ZR 139/80 – zitiert nach Juris Rn 28).

3. Ein Verbot der beanstandeten Äußerungen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik gerechtfertigt, weil eine solche nicht gegeben ist.

Der Begriff der Schmähkritik ist wegen seiner die Meinungsfreiheit verdrängenden Wirkung eng auszulegen. Sie liegt nicht schon in einer überzogenen, ungerechten oder gar ausfälligen Kritik. Hinzu treten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH NJW 2002, 1193). Dies ist indes nicht der Fall, da der Verfügungsbeklagte ein sachliches Anliegen verfolgt. Dient ein Beitrag nicht eigennützigen Zielen, sondern dem Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit einer Äußerung. Dies gilt selbst für solche, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind. In diesem Sinne darf ein Kritiker seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn andere sie für falsch halten (BGH NJW 1994, 124, 126; OLG Köln, Urteil vom 26. Oktober 2004 – 15 U 125/04 – zitiert nach Juris Rn. 51). So liegt der Fall hier. Im Übrigen folgt aus der für die Demokratie konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit eine Vermutung zugunsten freier Rede (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069, 2070), weshalb die Verfügungsklägerin verbleibende Belastungen aus harscher und ironischer Kritik an der Art und Weise, wie sie agiert hat, hinnehmen muss.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsklägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO).