ArbG Marburg, Urteil vom 26.09.2008 - 2 Ca 183/08
Fundstelle
openJur 2012, 30679
  • Rkr:

1. Die unterschiedliche Vergütungshöhe nach Lebensaltersstufen im BAT stellt eine Diskriminierung wegen Alters i.S.d. § 1 AGG dar.

2. Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern durch die Lebensaltersstufen des BAT ist jedoch nach § 10 Satz 3 Ziff. 2 AGG gerechtfertigt. Es ist angemessen und legitim, dass die Tarifvertragsparteien die höhere Berufs- und Lebenserfahrung älterer Mitarbeiter zusätzlich finanziell abgelten wollten.

3. Außerdem fußen die Lebensaltersstufen des BAT auf sozialen Gründen. Ältere Mitarbeiter mit erhöhten familiären Verpflichtungen und Kosten sollen im Rahmen der Allimentationspflichten des öffentlichen Arbeitgebers mit einem erhöhten Vergütungsbetrag bedacht werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien ebenfalls ein legitimes und angemessenes Ziel i.S.d. § 10 AGG verfolgt.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land nicht berechtigtist, vom Kläger etwaige zu viel bezahlteSozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum31.01.2008 zurück zu fordern.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.148,46 €festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage zum einen die Feststellung, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, einen Einbehalt vom Lohn des Klägers zu machen. Zum anderen will er festgestellt wissen, dass sich die Grundvergütung nach der Lebensaltersstufe des vollendeten 45. Lebensjahres bemisst. Insoweit beruft er sich auf das Diskriminierungsverbot des AGG.

Der Kläger war beim beklagten Land zunächst mit Arbeitsvertrag vom 27.07.2005 befristet beschäftigt. In diesem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Kläger ab 01.08.2005 befristet bis zum 31.07.2007 in Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten beschäftigt wird. Nach § 4 des Arbeitsvertrages war vereinbart, dass der Kläger als Angestellter in die Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert wird.

Mit dem weiteren Arbeitsvertrag vom 27.06.2007 vereinbarten die Parteien eine weitere Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.12.2008. Nach diesem zweiten Arbeitsvertrag blieben die Arbeitsvertragsbedingungen im Übrigen unverändert. Der Kläger wurde weiter als teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter mit 50 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten in der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT beschäftigt.

Durch ein Versehen der Bezügestelle erfolgte die Abrechnung der Bezüge des Klägers ab August 2007 in der Lebensaltersstufe 45 Jahre statt in der richtigen Lebensaltersstufe 31 Jahre. Dadurch erhielt der Kläger einen zusätzlichen Zahlungsbetrag bzw. eine Überzahlung von 173,18 € netto monatlich. Statt der Zahlung von 1.081,31 € netto, wie im Juli 2007, erhielt der Kläger ab August 2007 eine Zahlung von 1.254,49 € netto.

Nachdem beim beklagten Land diese falsche Berechnung auffiel, forderte die Beklagtenseite den Kläger mit Schreiben vom 25.02.2008 auf, die vom August 2007 bis einschließlich Januar 2008 erfolgte Überzahlung von 2.148,46 € netto an die Beklagtenseite zurückzuzahlen.

Seit April 2008 behält das beklagte Land jeweils 200,00 € netto von der Vergütung des Klägers ein.

Der Kläger ist der Ansicht, dass dem beklagten Land ein solcher Rückforderungsanspruch nicht zustehe. Aus diesem Grunde seien die Einbehalte auch rechtswidrig. Außerdem verstoße die Einstufung in die niedrigere Lebensaltersstufe gegen die Grundsätze des AGG und stelle eine rechtswidrige Diskriminierung dar.

Der Kläger behauptet, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, dass er rechtlich zuviel Vergütung erhalte. Vielmehr habe er gedacht, dass ihm die höhere Vergütung wegen des neuen Vertrages zustünde.

Da der Kläger aufgrund der erhöhten Zahlungen auch für die Zukunft mehr Geld erwartete, als üblicherweise in der Vergangenheit gezahlt wurde und er von August 2007 bis Januar 2008 ca. 1.500,00 € mehr eingenommen habe, habe er sich im Februar 2008 dazu entschlossen, an seinem Pkw ein Auto-Tuning durchzuführen. Dieses Auto-Tuning kostete nach der Rechnung vom 19.02.2008 einen Betrag von 2.189,60 €. Der Kläger beruft sich deshalb auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB. Die Tuning-Maßnahme stelle eine Luxusausgabe dar, die er sich ohne die Zuvielzahlung nicht hätte leisten können.

Andererseits habe das Tuning den Wert des Fahrzeuges nicht erhöht. Der Wiederverkaufswert des Pkws sei durch eine zu erwartende höhere Beanspruchung geringer als vorher.

Der Kläger behauptet, dass er keine positive Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes gehabt habe.

Hilfsweise sei das beklagte Land nur berechtigt, den tatsächlichen Nettobetrag zurückzufordern, den der Kläger auch erhalten habe. Bei der Klageforderung handele es sich um einen Bruttobetrag mit Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, den der Kläger nicht erhalten habe.

Der Kläger ist im Übrigen der Ansicht, dass die Lebensaltersstufen des BAT eine Altersdiskriminierung darstellen. Aus diesem Grunde sei die differenzierte Bezahlung nach Lebensaltersstufen rechtswidrig und verstoße gegen die Grundsätze des AGG.

Daraus folge, dass zum einen das beklagte Land nicht berechtigt sei, von der Vergütung des Klägers Einbehalte zu machen. Vielmehr sei das beklagte Land wegen der rechtswidrigen Lebensaltersstufen des BAG verpflichtet, dem Kläger die höchste Lebensaltersstufe nach dem vollendeten 45. Lebensjahr zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

1. es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, vom Lohn des Klägers 2.148,46 € einzubehalten,2. es wird festgestellt, dass sich die von der Beklagten geschuldete Grundvergütung des Klägers gemäß Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zu §§ 22 Abs. 1, 27 Abschn. A Bundes-Angestelltentarifvertrag für die Monate März bis Dezember 2008 nach der „Lebensaltersstufe nach vollendetem 45. Lebensjahr“ bemisst.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land ist der Ansicht, dass der Einbehalt zu Recht folge. Der Kläger sei verpflichtet, die versehentlich geleistete Überzahlung an das beklagte Land zurückzuzahlen.

Das Land verweist darauf, dass der Kläger in den ihm erteilten Abrechnungen die Einordnung in die falsche Lebensaltersstufe hätte sehen können und müssen. Unter „persönliche Daten“ sei die Lebensaltersstufe ausgewiesen. Der Kläger sei deshalb in entsprechender Höhe ohne Rechtsgrund bereichert.

Das beklagte Land ist weiter der Ansicht, dass der Kläger den Wegfall der Bereicherung nicht nachgewiesen habe. Eine Wertminderung des Pkw durch das Tuning werde bestritten.

Im Übrigen habe der Kläger die Überzahlung gekannt und sei deshalb bösgläubig im Sinne der Entreicherungsvorschriften gewesen.

Die vom beklagten Land geforderte Rückzahlung enthalte die Lohnsteuer, da nur der Arbeitnehmer die Rückzahlung der Lohnsteuer im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches verlangen könne bzw. da dem Kläger nach der Neuberechnung ab März 2008 entsprechend geringere Steuer von der späteren Vergütung abgezogen worden sei.

Das beklagte Land ist im Übrigen der Ansicht, dass die unterschiedliche Vergütung des BAT nach Lebensaltersstufen rechtens sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 01. Juli 2008 (Bl. 26 d.A.) und vom 26. September 2008 (Bl. 44 d.A.) Bezug genommen.

Es wird auch Bezug genommen auf die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 26. September 2008.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Sie war deshalb abzuweisen.

Die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 26. September 2008 war wegen des Widerspruchs der Beklagtenseite sowie wegen fehlender Sachdienlichkeit nach § 263 ZPO nicht zuzulassen.

A.

Die Feststellungsklage ist zulässig.

Zum einen hat der Kläger gem. § 256 Abs. 1 ZPO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung darüber, ob das beklagte Land berechtigt ist, vom Lohn des Klägers 2.148,46 € einzubehalten.

Zum anderen spricht ausnahmsweise die mangelnde Vollstreckbarkeit dieses Feststellungsantrages nicht gegen die Zulässigkeit der Klage bzw. der Feststellungsanträge. Nach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass das beklagte Land eine entsprechende Feststellung des Gerichts befolgen wird. Aus diesem Grunde ist ausnahmsweise trotz fehlender Vollstreckbarkeit auch die Feststellungsklage gegen den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zulässig.

B.

Der Klageantrag zu 1. ist im Wesentlichen nicht begründet. Der Klageantrag zu 2. war wegen des Widerspruchs der Beklagtenseite und wegen der fehlenden Sachdienlichkeit gem. § 263 ZPO nicht zuzulassen.

I.

Der Kläger erhielt von August 2007 bis einschließlich Januar 2008 monatlich eine erhöhte Zahlung von 173,18 € netto, ohne dass für diese erhöhte Zahlung ein Rechtsgrund gegeben war.

1. Die erhöhte Zahlung erfolgte, weil die Hessische Bezügestelle aufgrund eines Versehens für den Kläger die Lebensaltersstufe 45 Jahre annahm, obwohl er lediglich in die Lebensaltersstufe 31 einzuordnen gewesen wäre.

Nachdem Tarifvertrag besteht deshalb für die erhöhte Zahlung kein Rechtsgrund.

2. Entgegen der Ansicht des Klägers muss das Gericht davon ausgehen, dass die unterschiedliche Vergütungszahlung nach Lebensaltersstufen im BAT nicht diskriminierend und damit nicht rechtswidrig ist.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf verwiesen, dass nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unter anderem eine Diskriminierung und Benachteiligung wegen Alters unzulässig ist.

§ 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) weist daraufhin, dass es Ziel dieses Gesetzes ist, unter anderem Benachteiligungen aus Gründen des Alters zu verhindern oder zu beseitigen.

Aus diesem Grunde ist eine Benachteiligung aus einem in § 1 genannten Grund gem. § 2 AGG unzulässig, soweit es die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt betrifft.

Die Lebensaltersstufen des BAT behandeln Mitarbeiter in Vergütungsfragen alleine wegen des Alters unterschiedlich und zahlen älteren Arbeitnehmern eine höhere Vergütung, als jüngeren Arbeitnehmern bei gleicher Arbeitsleistung. Insoweit liegt eine Diskriminierung im Sinne der §§ 1 und 2 AGG vor.

Diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch nach § 10 AGG gerechtfertigt, da sie durch ein angemessenes und legitimes Ziel der Tarifvertragsparteien gerechtfertigt ist.

§ 10 Abs. 1 AGG sieht vor, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters dann gerechtfertigt und zulässig ist, wenn diese unterschiedliche Behandlung objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.

Eine derartige unterschiedliche Behandlung kann nach § 10 Satz 3 Ziff. 2 AGG insbesondere die Festlegung besonderer Anforderungen an das Alter und die Berufserfahrung für die Entlohnung beinhalten.

Die Lebensaltersstufen des BAT sind von den Tarifvertragsparteien mit unterschiedlichen Vergütungen deshalb gebildet und versehen worden, weil die Tarifvertragsparteien zum einen die unterschiedliche Berufungs- und Lebenserfahrung der Mitarbeiter bewerten wollten. Zum anderen haben diese unterschiedlichen Lebensaltersstufen soziale Gründe. Ältere Mitarbeiter mit erhöhten familiären Kosten und Anforderungen sollen im Rahmen der Allimentationspflichten des öffentlichen Arbeitgebers mit einem erhöhten Vergütungsbetrag bedacht werden.

Diese sachlichen Gründe der Tarifvertragsparteien sind nach Ansicht des Gerichts objektiv gegeben und angemessen. Die durch die Tarifvertragsparteien insoweit verfolgten Ziele sind legitim und gerechtfertigt. Aus diesem Grunde ist die unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter aufgrund ihres Lebensalters nach Ansicht des Gerichts sachlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden.

Im Ergebnis steht deshalb fest, dass das beklagte Land dem Kläger tatsächlich ohne Rechtsgrund in der Zeit von August 2007 bis Januar 2008 jeweils einen erhöhten Vergütungsbetrag gezahlt hat.

II.

Das beklagte Land ist und war berechtigt, diesen erhöhten Vergütungsbetrag vom Kläger zurück zu verlangen. Insoweit besteht schon ein Schadenersatzanspruch des Landes gegen den Kläger gem. § 280 BGB.

Der Kläger konnte aufgrund des deutlich erhöhten Zahlungsbetrages von 16 % erkennen, dass er eine zusätzliche Vergütung erhielt, ohne dass sich die vertraglichen Bedingungen geändert haben.

Der Kläger selbst hat ausgeführt, dass er den Erhöhungsbetrag festgestellt hat, aber dachte, dass ihm das Geld wegen des neuen Vertrages zustünde. Da er mehr als üblicherweise erwartete, entschloss er sich zum Tuning seines Pkws.

Andererseits aber wusste der Kläger aufgrund der Vertragsgestaltung, dass sich sein Arbeitsvertrag inhaltlich gegenüber dem Vorarbeitsvertrag nicht veränderte. Er musste deshalb zumindest Zweifel an der Richtigkeit der erhöhten Vergütungszahlung haben. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes deshalb die vertragliche Pflicht, wegen dieser Vergütungsdifferenz zumindest beim Arbeitgeber eine Rückmeldung durchzuführen und auf die Vergütungsdifferenz aufmerksam zu machen bzw. sich über die Rechtmäßigkeit dieser Zahlung zu informieren. Der Erhöhungsbetrag von ca. 16 % ohne einen erkennbaren Anlass hat in jedem Falle die vertragliche Verpflichtung beim Kläger ausgelöst, den Arbeitgeber zu informieren.

Da der Kläger dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachkam, hat er eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Diese Vertragsverletzung löste einen Schadenersatzanspruch des beklagten Landes gem. § 280 BGB aus.

Wegen dieses Schadenersatzanspruches kommt es auf die Problematik der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB vorliegend nicht mehr an.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Tuning-Maßnahme des Klägers den Wert seines Pkws erhöht hat oder nicht.

Den Kläger trifft in jedem Falle eine Rückzahlungspflicht wegen Vertragspflichtverletzung. Der Vergütungseinbehalt durch das beklagte Land ist deshalb dem Grunde nach berechtigt. Der Feststellungsantrag zu 1. war deshalb abzuweisen.

III.

Das Gericht folgt jedoch dem Kläger darin, dass ihm lediglich der Betrag abgezogen werden darf, den er erhalten hat bzw. für den er Rückzahlungsansprüche gegen das Finanzamt besitzt.

Im Ergebnis ist das beklagte Land deshalb berechtigt, vom Kläger den eigentlichen Auszahlungs-Nettobetrag sowie die für ihn abgeführte Lohnsteuer und den Solidaritätsbeitrag zurückzuverlangen. Insoweit hat der Kläger zum einen die Vergütungsbeträge ohne Rechtsgrund erhalten. Zum anderen hat er ohne Rechtsgrund einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt.

Das beklagte ist jedoch nicht berechtigt, vom Kläger auch die Rückzahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu verlangen, soweit in dem Gesamtbetrag von 2.148,46 € auch Sozialversicherungsbeiträge enthalten sein sollten.

Es konnte im Prozess nicht geklärt werden, ob in dem geforderten Rückzahlungsbetrag auch Sozialversicherungsbeiträge enthalten sind. Sollte dies der Fall sein, so müsste der Rückforderungsbetrag von Seiten des beklagten Landes neu berechnet werden unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge.

Insoweit hat der Kläger keinen Erstattungsanspruch gegen die Sozialversicherung zum einen. Zum anderen kann das beklagte Land als Arbeitgeber überzahlte Sozialversicherungsbeiträge mit neu zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen zu verrechnen.

IV.

Wie bereits ausgeführt, war der neu gestellte Antrag zu 2. gem. § 263 ZPO nicht zuzulassen.

Gem. § 263 ZPO ist nach dem Eintritt der Rechthängigkeit eine Klageänderung nur dann zulässig, wenn die Beklagtenseite einwilligt oder das Gericht diese Klageänderung für sachdienlich erachtet.

Die Beklagtenseite hat auf Nachfrage des Gerichts der Klageerweiterung ausdrücklich nicht zugestimmt.

Das Gericht hält im Übrigen die Klageerweiterung zum Ende des Verfahrens nicht für sachdienlich.

Sollte der Kläger sein Anliegen weiterfolgen, so steht es ihm frei, gegen das beklagte Land eine entsprechende Zahlungsklage zu erheben, soweit nicht die Ausschlussfristen des § 70 BAT einen Anspruch ohnehin haben untergehen lassen.

Im Ergebnis war somit die Klage abzuweisen mit Ausnahme der Feststellung, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist vom Kläger etwaige zuviel bezahlte Sozialversicherungsbeiträge für den fraglichen Zeitraum zurückzufordern.

C.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er jedenfalls im Wesentlichen unterlegen ist, §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.

Die gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 3 ZPO. Dabei hat sich das Gericht zum einen am Wert des Antrages zu 1. in Höhe von 2.148,46 € orientiert. Den Antrag zu 2. hat das Gericht mit 2.000,00 € bewertet.

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