VG Wiesbaden, Urteil vom 12.08.2008 - 6 K 605/08.WI(V)
Fundstelle
openJur 2012, 30548
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Kriminalkommissarin beim C. in A. Durch ihren Dienstherrn veranlasst, führte die Klägerin mehrere Dienstreisen durch. Bei diesen Dienstreisen setzte die Klägerin die von ihr privat beschaffte Bahncard 100 Mobility ein. Die Klägerin hat die Bahncard erworben, um von ihrem Wohnsitz in A-Stadt ihren Arbeitsplatz beim C. in A. arbeitstäglich zu erreichen.

Nach Dienstreisen rechnete diese die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt ab. Bei der Dienstreise vom 26.03. bis 25.04.2007 und 25.06. bis 06.07.2007 gab die Klägerin keine Fahrtkosten an. Bei den weiteren Dienstreiseabrechnungen gab die Klägerin dann die fiktiven Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel der jeweiligen Strecke an.

Diese Kosten erstattete das Bundesverwaltungsamt nicht. Zur Begründung wurde jeweils angegeben, die angegebenen Kosten könnten nicht erstattet werden, da sie aufgrund der Nutzung der Bahncard 100 nicht entstanden seien.

Mit Schreiben vom 25.04.2008, eingegangen bei dem Bundesverwaltungsamt am 02.05.2008 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, sie sei der Auffassung, dass gem. § 4 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen seien. Weiterhin würden Fahrtkosten nicht erstattet, wenn unentgeltliche Beförderungsmöglichkeiten bestünden. Dabei ginge der Gesetzgeber davon aus, dass die Fahrpreisermäßigungen bzw. die unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit dem Dienstherrn zustünden bzw. gehörten. Sie müssten dem Dienstreisenden auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies bedeute, dass z. B. eine Bahncard nicht nur bei der Behörde vorhanden sein müsse, sie müsse dem Dienstreisenden für die Dienstreise auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Der Dienstreisenden könne nicht verpflichtet werden, privat beschaffte Fahrkarten für eine Dienstreise zu nutzen. Insoweit sei der Rückgriff des Dienstherrn auf im Eigentum des Beamten stehende Sachen begrenzt. Durch die Regelung in § 5 Abs. 4 BRKG, wonach eine Wegstreckenentschädigung nicht gewährt werde, wenn vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeiten genutzt werden könnten, habe der Gesetzgeber damit die Grenzen des Rückgriffs des Dienstherrn auf vermögensrechtlich geschützte Positionen deutlich gemacht.

Soweit nach den Verwaltungsvorschriften des Bundesreisekostengesetzes in Nr. 4.2.4 festgelegt sei, dass Dienstreisende keinen Anspruch auf Fahrtkosten hätten, wenn sie z. B. privat beschaffte Fahrkarten nicht nutzten, sei diese Festlegung durch den Willen des Gesetzgebers nicht gedeckt. Sie habe ihre Bahncard Mobility 100 ausschließlich zu privaten Zwecken beschafft. Die Bahncard habe sie nur deshalb eingesetzt, weil sie von dem von der Reisevorbereitung genutzten Formularblatt dazu aufgefordert wurde anzugeben, ob sie im Besitz einer privaten Bahncard sei. Anders als im Trennungsgeldrecht handele es sich bei der von ihr durchgeführten Dienstreise ausschließlich um solche im dienstlichen Interesse. Diese habe sie mit ihren privaten Mitteln vorfinanziert und deshalb auch einen Anspruch auf Kostenersatz.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die privat vorhandene Mobility Bahncard 100 für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln keine weiteren Kosten entstanden seien. Bei einem Kauf aus privaten Gründen könnten fiktive Kosten nicht für angefallene Aufwendungen erstattet werden. Denn besondere Fahrtkosten für die Dienstreisen entstünden nicht, denn die privat beschaffte Karte könne ohne finanzielle Mehraufwendungen auch für dienstliche Fahrten verwendet werden. Zweifelsfrei ergebe sich für den Dienstherrn durch die Nutzung der privaten Bahncard für Dienstreisen eine Ersparnis. Doch gehe diese Ersparnis nicht zu Lasten der Klägerin. Der Wert der privaten Mobility Bahncard 100 werde durch die Nutzung auch für Dienstreisen nicht berührt. Der Grundsatz, Reisekostenmittel möglichst wirtschaftlich und sparsam zu verwenden, gelte sowohl für die Verwaltung als auch für die Dienstreisenden. Dieses Gebot sei in § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG "Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten" enthalten. Es werde für die notwendigen Fahrtkosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Klarstellung in § 4 Abs. 2 BRKG ergänzt. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BRKG seien auch mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen.

Notwendige Fahrtkosten bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel seien im Falle der Klägerin die Fahrtkosten, die tatsächlich durch die jeweilige Dienstreise veranlasst oder dieser unmittelbar zuzurechnen seien. Dies sei z. B. die Reservierung für den City Night Line bei der Reise vom 02.09. bis 21.09.2007. Hierbei handele es sich um Fahrtkosten i. S. v. § 4 Abs. 1 BRKG. Ansonsten bestünde eine 100%ige Fahrpreisermäßigung, die die Klägerin wegen ihrer Bahncard 100 erhalten habe. Insoweit sei eine Erstattung von fiktiven Aufwendungen für die Fahrt nicht möglich. Die Kosten für eine privat gekaufte Bahncard könnten nur erstattet werden, wenn sich die Bahncard dienstlich vollständig amortisiert habe. Eine anteilige Erstattung des Kaufpreises erfolge nicht.

Der Widerspruchsbescheid soll per Einschreiben/Einwurf aufgegeben worden sein. Ein entsprechender Zur-Post-Aufgabenachweis befindet sich im Behördenvorgang.

Mit Schreiben an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 06.06.2008, eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass das Bundesverwaltungsamt unzutreffend davon ausgehe, dass eine Fahrtkostenerstattung nach § 4 BRKG unterbleiben könne, weil bei diesen Dienstreisen durch die Nutzung ihrer privat vorhandenen Bahncard Mobility für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln keine weiteren Kosten entstanden seien. Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die in Frage stehenden Dienstreisen sei jedoch nicht kostenlos gewesen. Sie hätten nur mit einem gültigen Fahrausweis durchgeführt werden dürfen. Dieser Fahrausweis sei in ihrem Fall die Bahncard 100 Mobility. Diese Bahncard sei für sie - die Klägerin - jedoch nicht kostenlos. Sie habe sie zu einem Jahrespreis von 3.300,-- Euro (bis Mai 2007) bzw. 3.400,-- Euro (bis Mai 2008) im Voraus erworben. Somit seien für sie die dienstlich durchgeführten Reisen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln Kosten entstanden, die sie im Voraus bezahlt habe. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BRKG könnten nicht davon abhängen, wie die Dienstreisende die erforderlichen Kosten vorfinanziere.

Auch eine Berufung auf die unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit ziehe nicht. Die unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit müsse nämlich dem Dienstherrn zustehen bzw. gehören. Sie müsse dem Dienstherrn auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies bedeute, dass z. B. eine Bahncard nicht nur bei der Behörde vorhanden sein müsse, sie müsse dem Dienstreisenden für die Dienstreise auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werden.

Im Umkehrschluss könne daher der Dienstreisende nicht verpflichtet werden, privat beschaffte Fahrkarten für die Dienstreise zu nutzen. Insoweit sei der Rückgriff des Dienstherrn auf im Eigentum des Beamten stehende Sachen begrenzt. Dies ergebe sich auch aus § 5 Abs. 4 BRKG. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung die Grenzen des Rückgriffs des Dienstherrn auf vermögensrechtlich geschützte Positionen deutlich gemacht.

Auch die Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz zu Nr. 4.2.4, welche regele, dass Dienstreisende keinen Anspruch auf Fahrtkosten hätten, wenn sie z. B. privat beschaffte Fahrkarten nicht nutzten, sei durch den oben genannten Willen des Gesetzgebers nicht gedeckt. Wegen der allgemein anerkannten Wesentlichkeitstheorie hätte der Gesetzgeber einen Rückgriff auf vermögensrechtlich geschützte Positionen der Beamten selbst regeln müssen. Es verstoße gegen das Gleichheitsgebot, wenn die Erstattung von Fahrtkosten verweigert werde. Hinzu komme, dass die Kosten für eine privat beschaffte Bahncard übernommen würden, wenn die Anschaffung einer Bahncard dazu führe, dass die Reise damit kostengünstiger abgewickelt werden könne (Nr. 2.4.3 der Information über die Verlagerung der Reisekosten-, Trennungsgeld-, Umzugskostenangelegenheiten zum BVA mit Stand 03.2006 (Bl. 44 bis 46 der Gerichtsakte)). Vor diesem Hintergrund habe sie einen Anspruch auf Erstattung der ihr für ihre Dienstreise entstandenen Fahrtkosten bzw. anteilige Übernahme der Kosten für die privat erworbene Bahncard Mobility.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 12.12.1969 entschieden habe, dass aus persönlichen Gründen erworbene Netzkarten um zahlreiche und nicht nur gelegentliche Familienheimfahrten durchführen zu können, durch die Verwendung der Netzkarte für eine einzelne Fahrt keinen hinreichend verursachten Mehraufwand und deshalb keine erstattungsfähigen Auslagen entstünden, habe jedoch das Bundesverwaltungsgericht damit nichts zur Durchführung einer Dienstreise gesagt. Hier sei es vielmehr um Fälle der Reisebeihilfe für Familienheimfahrten gegangen. Dienstreisen dienten allein der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes und der Beamte habe solche Dienstreisen auf Anordnung seines Dienstherrn durchzuführen. Insoweit ließen sich die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen.

Die Klägerin beantragt,

unter entsprechender Aufhebung der Ausgangsbescheide und des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16.05.2008 den Beklagten zu verpflichten, für die Dienstreisen vom 02.09.2007 bis 21.09.2007, 11.11.2007 bis 23.11.2007 und 06.02.2008 bis 07.02.2008 die Kosten für die von ihr privat beschaffte Bahncard 100 Mobility entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichtes zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er legt dar, dass er durch Erlass des Bundesministers des Innern vom 05.12.2002 mit Wirkung vom 01.01.2003 zur Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskostenangelegenheiten der Beschäftigten des C. entstehen, zuständig sei. Insoweit seien ihm die Aufgaben übertragen worden. Gemäß dem vorgelegten Erlass sind die Einzelheiten der Aufgabenübertragung - insbesondere den Zeitpunkt der Übernahme der Aufgaben der Reisevorbereitung - unmittelbar zwischen dem Bundesverwaltungsamt und dem C. abzustimmen gewesen.

Das beklagte Bundesverwaltungsamt ist der Auffassung, dass dem Anspruch der Klägerin nicht entsprochen werden könne, da diese sich die Bahncard 100 ausschließlich zu privaten Gründen gekauft habe. Insoweit sei auch die Entscheidung des VG Darmstadt, Urteil vom 20.12.2005, Az.: 5 E 1804/04 - vom VGH bestätigt -, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dort sei es um Gewährung von Trennungsgeld gegangen. Reisekostenvergütung könne jedoch nur insoweit gewährt werden, als die Aufwendungen zur Erledigungen des Dienstgeschäftes notwendig waren. Der Dienstreisende habe mögliche Fahrpreisermäßigungen zu nutzen. Dazu gehöre u. a., dass der Dienstreisende keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten habe, wenn er privat (oder dienstlich) beschaffte Fahrkarten (Netz- oder Zeitkarten) nicht nutze. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass der Dienstreisende privat erworbene Bahncard im Rahmen von Dienstreisen einsetzen müsse. Diese Regelung stehe auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einklang. Demzufolge habe der Dienstherr dem Bediensteten den anlässlich einer Dienstreise entstehenden tatsächlichen und notwendigen Mehraufwand zu erstatten. Andererseits habe ein Bediensteter, der dem Sparsamkeitsgrundsatz entsprechend verpflichtet sei, die Reisekosten so gering wie möglich zu halten und keinen Anspruch, an den dadurch dem Dienstherrn zufließenden Ersparnissen beteiligt zu werden. Eine finanzielle Beeinträchtigung sei allein durch die Nutzung der Bahncard auch zu dienstlichen Zwecken jedenfalls nicht erkennbar. Im umgekehrten Fall gestatte der Dienstherr seinen Bediensteten auch, eine dienstlich beschaffte Bahncard für private Reisezwecke einzusetzen. Es sei insoweit nicht nachvollziehbar, wieso das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes auf den Sachverhalt der Klägerin nicht Anwendung finden solle. Der Dienstherr erstattet dem Dienstreisenden nach einheitlichen Grundsätzen die entstandenen Mehraufwendungen, die im Rahmen der Dienstreisen entstünden. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass solche Auslagen tatsächlich entstünden. Dies sei bei dem vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht der Fall, da der Klägerin die Benutzung der Deutschen Bahn AG sowie öffentlicher Verkehrsmittel vor Ort aufgrund der Bahncard 100 Mobility keine Kosten entstünden. Auch komme eine hilfsweise beantragte anteilige Erstattung der Anschaffungskosten der Bahncard 100 nicht in Betracht. Die mögliche Erstattung einer privat erworbenen Bahncard sei zwar grundsätzlich in Ziffer 4.2.2 BRKGVwV eröffnet und in einem hierzu ergangenen Erlass des Bundesinnenministeriums konkretisiert - welcher nicht vorgelegt wurde -. Voraussetzung sei hierfür jedoch die vollständige Amortisierung der vom Bediensteten privat erworbenen Bahncard. Eine anteilige Erstattung sei generell ausgeschlossen.

Die Bahncard 100 sei ausschließlich zu privaten Beweggründen erworben worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum die Klägerin nunmehr eine anteilige Erstattung der Anschaffungskosten anstrebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie einen Heftstreifen Behördenvorgang Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf anteilige Erstattung der Kosten für die von ihr privat angeschaffte Bahncard 100 Mobility.

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob das Bundesverwaltungsamt die für die Reisekostenabrechnung und Personalteilaktenführung der Beamten des Bundeskriminalamtes zuständige Behörde ist, denn für das vorliegende Verpflichtungsbegehren kommt es hierauf nicht an.

Zwar wurde mit nicht veröffentlichtem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 05.12.2002 aufgrund von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes dem Bundesverwaltungsamt mit Wirkung vom 01.01.2003 die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskostenangelegenheiten der Beschäftigten des Bundeskriminalamts entstehen, übertragen. Diese Übertragung der Aufgaben dürfte jedoch in dieser Form unzulässig sein.

Zwar regelt § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes, dass das Bundesverwaltungsamt als beauftragte Behörde Verwaltungsaufgaben des Bundes erledigt, wenn es mit deren Ausführung von dem Bundesministeriums des Innern beauftragt wird. Diese Regelung in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 05.12.2002 stellt jedoch keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Übertragung von Teilen der Personalaktenverwaltung von der bisherigen personalaktenführenden Dienststelle C. auf das Bundesverwaltungsamt dar. Insoweit entspricht die hier vom Bundesministerium des Innern angewandte Regelung nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, Az. 1 BvR 209/83 - Volkszählungsgesetz -). Hiernach hat der Gesetzgeber für den Betroffenen normenklar zu klären, wer welche Daten über ihn hat. Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes wurden auch durch die in das Bundesbeamtengesetz eingeführten Regelungen zum Personalaktenrecht (§§ 99 ff. BBG) grundsätzlich umgesetzt. Dabei zählen zu den Personalakten als Personalteilakten auch Umzugs- und Reisekostenvorgänge (vgl. § 90 f. Abs. 2 BBG).

Insoweit hätte es einer entsprechenden gesetzlichen bzw. aufgrund einer formellen materiellen gesetzlichen Ermächtigungsnorm den Erlass einer entsprechenden Zuständigkeitsverordnung bedurft. Solche normativen Regelungen über die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts fehlen jedoch.

§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamts ließe lediglich eine Auftragsdatenverarbeitung im Rahmen des § 11 BDSG zu, bei der das C. weiterhin verantwortliche datenverarbeitende Stelle bleiben müsste.

Auf diese Frage, inwieweit das Bundesverwaltungsamt überhaupt Personalakten über die Klägerin führen darf, kommt es vorliegend jedoch nicht an. Denn die Klägerin begehrt von dem Bundesverwaltungsamt eine "Reisekostenerstattung". Selbst wenn nämlich das C. zuständig wäre, hätte dies im vorliegenden Fall keine andere Entscheidung treffen können. Denn der Klägerin steht kein Anspruch auf anteilige Kostenerstattung für die von ihr privat beschaffte Bahncard 100 Mobility zu.

Gem. § 3 BRKG hat ein Dienstreisender einen Anspruch auf Vergütung der dienstlich veranlasstennotwendigen Reisekosten. Dies setzt voraus, dass Kosten auch tatsächlich entstanden sind.

Diese Kosten müssen auch - wie sich aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig ergibt -, im Zusammenhang mit der Dienstreise entstanden sein.

Demgegenüber sind die Kosten für die Bahncard 100 Mobility der Klägerin nicht durch die Dienstreise veranlasst worden, sondern vielmehr wurde die Karte bereits im Vorfeld aus privat veranlassten Gründen angeschafft. Damit stehen die hiermit verbundenen Kosten nicht im adäquaten Zusammenhang mit der Dienstreise. Insoweit kommt eine Anwendung und Auslegung einer der die Reisekostenerstattung spezifizierenden Regelungen (vgl. § 4 oder 5 BRKG) nicht in Betracht. Denn diese spezifizierenden Erstattungsregelungen greifen erst, wenn tatsächlich entstandene Reisekosten zu vergüten sind.

Insoweit kommt es auf die Auslegungsüberlegungen der Klägerin insbesondere bezüglich § 5 Abs. 4 BRKG nicht an. Denn diese Regelung spezifiziert lediglich die vorausgegangene Regelung zur Wegstreckenentschädigung bei Fahrten mit anderen als nach § 4 BRKG genannten Beförderungsmitteln.

Insoweit folgt die Kammer den Überlegungen und Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 12.12.1969, Az.: BVerwG, VI C 75.67, BVerwG, 34, 312 ff.), wonach entsprechend dem Wortlaut der damaligen Regelungen nur die durch die Dienstreise verursachten Mehraufwendungen zu erstatten sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.

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