OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2008 - 11 U 6/08
Fundstelle
openJur 2012, 30467
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.12.2007 (Az: 2-3 O 86/07 Frankfurt am Main) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wurde 1991 wegen Mordes an dem Schauspieler A zu lebenslanger Haft verurteilt. Die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof 1994 verworfen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht Anfang 2000 nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beklagte strahlte am ...1.2001 eine Dokumentation über die Hintergründe des Mordes an A unter der Überschrift "A - Tod eines Volksschauspielers" aus. Sie hat in ihrem Online-Archiv in einer zuletzt vom ...4.2002 aktualisierten Fassung über diese Sendung, wie aus der Anlage K 1ersichtlich(Bl. 9 d.A.), berichtet. Auf die Abmahnung des Klägers vom 30.5.2006 hat die Beklagte den Beitrag von ihrer Website entfernt, jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben.

Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Unterlassung der inkriminierten Berichterstattung in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung und der weitergehenden tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil vom 6.12.2007 (Bl. 236 - 244 d.A.) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages den Unterlassungsanspruch weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt,

der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

über den Kläger unter voller Namensnennung zu berichten, wie in der Ankündigung des Fernsehfilms "Die großen Kriminalfälle: A - Tod eines Volksschauspielers" (wie in Anlage K 1) geschehen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes und der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, weil dem Kläger kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der beanstandeten Berichterstattung in dem Online-Archiv der Beklagten zusteht.

1.

Zwar kommt ein Unterlassungsanspruch gegen eine identifizierende Berichterstattung grundsätzlich aus §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht, weil das Persönlichkeitsrecht auch verurteilten Straftätern Schutz von einer zeitlich unbeschränkten Berichterstattung durch die Medien gewährt. Entscheidend ist aber stets, in welchem Maß eine Berichterstattung die Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen kann (BVerfGE 97, 391; BVerfG NJW 2000, 1860). Der Schutz, den das Grundrecht insoweit vermittelt, wirkt nicht im Sinne eines generellen Verfügungsrechts über sämtliche Informationen, die Dritte hinsichtlich einer Person äußern. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz vielmehr gegenüber solchen Darstellungen, die das Persönlichkeitsbild des Einzelnen in der Öffentlichkeit verfälschen oder entstellen oder seine Persönlichkeitsentfaltung, etwa durch die von der Berichterstattung ausgehende Stigmatisierung, erheblich beeinträchtigen (BVerfG a.a.O.). Eine derartige Beeinträchtigung liegt auch in Darstellungen, die die Widereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe wesentlich zu erschweren drohen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern andererseits aber keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Ein solches Recht lässt sich weder dem Lebach-Urteil noch einer sonstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen. Im Lebach-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht lediglich festgestellt, dass das Persönlichkeitsrecht vor einer zeitlich unbeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre Schutz bietet (BVerfGE 35, 202). Eine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse war damit nicht gemeint (BVerfG NJW 2000, 1860). Auch die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der "Tat allein gelassen zu werden". Mit der Strafverbüßung ist im Strafanspruch des Staates Genüge getan. Das Verhältnis des Täters zu sonstigen Dritten, insbesondere den Medien, bleibt davon unberührt (BVerfG a.a.O.).

2.

Der Senat hat hierzu im vorausgehenden Eilverfahren (Az: 11 U 71/06) ausgeführt:

Bei einer besonders spektakulären, aufsehenerregenden Tat kann die namentliche Erwähnung des Täters deshalb auch noch viele Jahre später zulässig sein (OLG Hamburg, AfB 1987, 518; Wenzel/Burkhardt a.a.O. Rn. 204; Soehring, Presserecht, 3. Aufl. Rn. 19.29). Der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt/Main hat es für zulässig angesehen, wenn über "einen der spektakulären Kriminalfälle der jüngeren Geschichte" 5 Jahre nach Rechtskraft des Urteils über den Antragsteller noch mit voller Namensnennung berichtet wird (Beschluss vom 20.9.2006, 16 W 56/06). Es kann dahinstehen, ob sich insoweit starre Fristen bestimmen lassen (vgl. auch Wenzel/Burkhardt a.a.O. R1 201). Vorliegend erfolgte die namentliche Nennung des Klägers bei Einstellung des Artikels in das Online-Archiv zwar mehr als fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft. Der Name des Klägers ist in der Folgezeit jedoch immer wieder in der Öffentlichkeit gefallen, was auf die von dem Kläger und dessen Halbbruder angestrengten Wiederaufnahmeverfahren, auf die gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs eingelegte Verfassungsbeschwerde, aber auch auf Aktivitäten des Klägers und dessen Halbbruder zurückzuführen ist. So hat der Kläger an einem 1999 in der Zeitschrift "B" veröffentlichten Artikel mitgewirkt, der auf seine Informationen zurückgehen soll.

Gemessen hieran erscheint die namentliche Erwähnung des Klägers und seines Halbbruders in dem Archivbeitrag eher marginal. Die Familiennamen des Klägers und seines Halbbruders werden ein einziges Mal am Ende des Artikels in Zusammenhang mit ihrer Festnahme und Verurteilung erwähnt, wobei zugleich darauf hingewiesen wird, dass beide "auch heute noch" eine Tatbeteiligung abstreiten. Damit handelt es sich um eine kurze, sachliche Darstellung der Hintergründe des Mordes an dem Schauspieler A, der Fahndung (offensichtlicher Schreibfehler geändert: die Red.) nach den Tätern sowie deren Festnahme und Verurteilung.

Vor dem Hintergrund der im Veröffentlichungszeitraum nach wie vor aktuellen Berichterstattung über die Wiederaufnahmeverfahren und des Umstands, dass es sich um einen der spektakulärsten Kriminalfälle des letzten Jahrhunderts in Deutschland handelte, erscheint die marginale namentliche Erwähnung des Klägers und dessen Halbbruders an einer einzigen Stelle des Artikels in keiner Weise vergleichbar mit einer öffentlichen identifizierten Berichterstattung, in deren Mittelpunkt der Kläger und sein Halbbruder stehen.

Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Erwähnung des Familiennamens zu einer Identifizierbarkeit des Klägers führt. Wer den Kläger bis dahin nicht kannte, wird ihn allein aufgrund des Namens nicht ohne weiteres mit dem Mord an A in Verbindung bringen. Die Beklagte weist zu Recht und unwidersprochen darauf hin, dass der Familienname nicht so selten ist, dass seine Person allein über den Namen mit dem Mord in Verbindung gebracht würde. Hinsichtlich solcher Personen, denen der Kläger ohnehin als Tatbeteiligter bekannt ist, führt der kurze Textbeitrag nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsbelange.

Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass von der namentlichen Erwähnung des Klägers in dem Archivartikel negative Auswirkungen auf seine Person, insbesondere eine erneute Stigmatisierung oder Isolierung ausgehen konnten oder ausgegangen wären. Konkrete Auswirkungen hat der Kläger auch nicht behauptet.

Spricht mithin nichts dafür, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers im Zeitpunkt der Einstellung des Artikels in das Online-Archiv in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise beeinträchtigt worden wäre, war die Veröffentlichung im Zeitpunkt der aktuellen Berichterstattung nach allem rechtmäßig. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Kläger und sein Halbbruder - soweit ersichtlich - sogar die Ausstrahlung der Fernsehdokumentation selbst hingenommen haben, ohne sich seinerzeit auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zu berufen. Wenngleich hierin keine konkludente Einwilligung zu sehen sein mag, so spricht dieser Umstand doch indiziell dafür, dass die eher beiläufige namentliche Erwähnung in einem Online-Archiv keine nennenswerten weiteren negativen Auswirkungen auf die Person des Klägers bewirkt hat.

Daraus folgt, dass der Kläger heute ebenfalls keinen Anspruch auf Unterlassung der Bereithaltung des Archivbeitrags hat. Die Archivierung von Informationen, die im Zeitpunkt ihrer Erstveröffentlichung nach äußerungsrechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden waren, bleibt nach in der Rechtsprechung überwiegend vertretener Auffassung, der der Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall folgt, zulässig (KG, Beschluss vom 19.10.2001 - 9 W 132/01; OLG Köln, Beschlusse vom 14.11.2005, 15 W 60/05; OLG Frankfurt. Beschlüsse vom 20.9.2006 - 16 W 54/06; 56/06 = OLGR 2007, 335; 57/06).

Die Herausgabe archivierter Informationen bei zulässigerweise archiviertem, nach äußerungsrechtlichen Maßstäben bei der Erstveröffentlichung beanstandungsfreiem Material ist nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 3, 3. Variante GG gerechtfertigt und nicht von einem besonderen Informationsinteresse des Dritten abhängig, so dass ihr Abruf über das Internet nicht von dem Archivbetreiber verhindert werden muss (OLG Köln a.a.O.). Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt erschienen, zulässigen Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut "an das Licht der Öffentlichkeit" gezerrt, da sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung erschöpft (KG, Beschluss v. 19.10.2001, Az: 9 W 132/01; OLG Frankfurt a.a.O.). Das gilt umso mehr, als der Artikel nicht ohne weiteres zugänglich ist, sondern der interessierte Nutzer konkret danach suchen muss. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Archiv nicht in Papierform, sondern elektronisch geführt wird. Zwar mag letzteres für den Nutzer schneller greifbar sein, dennoch geht mit der Nutzung elektronischer Archive keine mit der Publikation in Fernsehen und Presse vergleichbare Breitenwirkung einher. Im Übrigen streitet für die Unangreifbarkeit des Archivs das Grundrecht auf Informationsfreiheit. Danach hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Diese Quellen dürfen nicht dadurch verändert werden, dass eine ursprünglich zulässige Berichterstattung nachträglich gelöscht wird (OLG Frankfurt a.a.O.)".

3.

An dieser Beurteilung hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung im Ergebnis fest. Der Senat hat in der Eilentscheidung offen gelassen, ob die dort ausgeführten Grundsätze ausnahmslos dazu führen, dass gegen die Bereitstellung eines zulässigerweise veröffentlichten Artikels in einem Online-Archiv kein Unterlassungsanspruch besteht. Der Kläger hat sich für seine Rechtsposition im Hauptsacheverfahren u.a. auf ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. 10. 2007 (Az: 7 U 53/07) bezogen (Bl. 274 f. d.A.). Nach Auffassung des OLG Hamburg stellt die Bereithaltung eines Beitrages auf der Internetseite eine ständige Verbreitung diese Beitrags dar und bestimmt sich die Rechtsmäßigkeit nach den Verhältnissen zur Zeit der jeweiligen Abrufbarkeit. Dem lasse sich insbesondere nicht entgegen halten, dass der abrufbare Artikel Teil eines Archivs und daher geschützt sei. Soweit archiviertes Material Dritten zur Verfügung gestellt werde, obliege es dem Betreiber des Pressearchivs als Verbreiter, zuvor die Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes zu prüfen. Eine derartige Verantwortlichkeit treffe auch den Betreiber eines online gestellten Archivs.

Der Senat sieht sich auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidung nicht gehindert, an seiner im vorausgegangenen Eilverfahren geäußerten Ansicht festzuhalten. Der vom OLG Hamburg entschiedene Sachverhalt weist zunächst deutliche Unterschiede zu dem hier zu beurteilenden Fall auf. Insbesondere befasste sich der dort online veröffentlichte Bericht gezielt mit einer bestimmten Person unter Nennung eines Spitznamens. Der dortige Unterlassungskläger beanstandete vor allem, dass er dort mit einem "Spitznamen" bezeichnet wurde. Weiter heißt es in der Entscheidung, selbst wenn man zunächst eine mutmaßliche Einwilligung des Klägers in die Verwendung der Bezeichnung unterstellen könnte, gelte dies nicht mehr ab Zugang eines Abmahnschreibens, mit dem der dortige Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er es künftig nicht mehr hinnehmen werde, bei dem beanstandeten Namen genannt zu werden.

Der hier inkriminierte Artikel befasst sich, wie der Senat im Eilverfahren bereits im einzelnen ausgeführt hat, dagegen nicht gezielt mit der Person des Klägers, sondern erwähnt dessen Namen ein einziges Mal in sachlicher Art und Weise eher unauffällig. Erst im letzten Absatz wird erwähnt, dass es bis zur Festnahme der verdächtigen Brüder, des Klägers und seines Stiefbruders, fast ein Jahr gedauert habe. In diesem Satz wird der Kläger ein einziges Mal mit seinem Nachnamen genannt. Der Senat bleibt bei seiner Einschätzung, dass die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechtes durch diese einmalige Erwähnung marginal war und im Hinblick auf das im Zeitpunkt der Einstellung des Artikels in das Online-Archiv gegebene öffentliche Informationsinteresse vom Kläger hingenommen werden musste.

Diese Beurteilung hat sich nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht bis zum Jahre 2006 geändert. Für den Betreiber eines Online-Archivs wäre es – ungeachtet des ohnehin vorrangigen öffentlichen Informationsinteresses - nicht zumutbar, sämtliche in das Archiv eingestellte Beiträge regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie - jeweils im Hinblick auf den eingetretenen Zeitablauf - aktuell noch rechtmäßig veröffentlicht werden dürften. Das gilt jedenfalls von solchen Beiträgen, in denen – wie hier - einzelne Straftäter nur an untergeordneter Stelle namentlich erwähnt werden und nicht im Mittelpunkt der Berichterstattung stehen. In solchen Fällen reicht es nach Auffassung des Senats aus, wenn der Betreiber des Archivs aufgrund einer Abmahnung des Betroffenen eine Prüfung vornimmt und sich gegebenenfalls zur Entfernung des Artikels entschließt.

So liegt der Fall hier. Anhaltspunkte dafür, dass die Einstellung des Artikels in das Online-Archiv bis Mai 2006 rechtsverletzend erfolgte, weil hierdurch die Persönlichkeitsrechte des Klägers in einer nicht mehr hinnehmbaren Art und Weise beeinträchtigt worden wären, sind nicht ersichtlich. Auf die Abmahnung des Klägers hin hat sich der Beklagte unverzüglich bereit erklärt, den Artikel aus dem Archiv herauszunehmen. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls versichert, dass der Beklagte nicht die Absicht habe, den Artikel wieder in das Online-Archiv einzustellen.

Bei dieser Sachlage fehlt es für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB entsprechend an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, da die Einstellung des Artikels bis Mai 2006 nicht rechtswidrig erfolgte. Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr sind von dem darlegungsbelasteten Kläger nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich, nachdem für die Beklagte erklärt wurde, dass eine Wiedereinstellung des Artikels in das Archiv nicht beabsichtigt sei und - insbesondere nachdem der Kläger zwischenzeitlich aus der Haft entlassen wurde – damit auch nicht zu rechnen ist.

Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung Schreiben einer C-Agentur im Zusammenhang mit einer Bewerbung des Klägers vorgelegt hat, aus denen zu entnehmen sein soll, dass die namentliche Erwähnung des Klägers im Internet diesen bei Bemühungen um eine Anstellung behindere, betrifft dies nicht den vorliegenden Fall, weil die Beklagte den beanstandeten Artikel bereits im Mai 2006 aus dem Online-Archiv herausgenommen hat, so dass eine Beeinträchtigung des Klägers durch den inkriminierten Artikel nach seiner Haftentlassung nicht mehr eintreten konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 im Interesse der Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.